Urteil des VG Minden vom 28.03.2007

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Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1664/06
Datum:
28.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1664/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin betreibt in der Stadt C1. eine Spielhalle (W. ), in der sie neben
Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und Unterhaltungsgeräten ohne
Gewinnmöglichkeit im Jahr 2006 zwei Personalcomputer aufgestellt hatte.
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Mit Bescheid vom 17.2.2006 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin auf der Basis
der Vergnügungssteuersatzung der Stadt C1. vom 20.12.2005 für das Jahr 2006
Vergnügungssteuer für die zwei in der Spielhalle W. aufgestellten PCs in Höhe von
insgesamt 720,- EUR (30,- EUR pro Monat und PC) fest.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 6.3.2006 Widerspruch ein. Auf den
von ihr aufgestellten PCs seien keine Spiele möglich.
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Mit Bescheid vom 27.3.2006 wies der Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus
den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Mangels näherer Angaben der Klägerin
sei davon auszugehen, dass die vorhandenen PCs über einen Internetzugang
verfügten. Damit hätten die Nutzer zumindest die Möglichkeit,
vergnügungssteuerpflichtigen Spielaufwand zu betreiben. Dies reiche nach der
Regelung des § 1 Satz 2 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt C1. aus.
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Mit ihrer am 28.4.2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter
Widerholung und Vertiefung ihres Vortrags im Verwaltungsverfahren weiter. Die PCs
seien ausschließlich zur Kommunikation und Informationsbeschaffung geeignet. Sie
verfügten weder über ein CD-ROM-Laufwerk noch über eine lokale Festplatte. Auf
Grund der technischen Voraussetzungen sei es „nahezu unmöglich", mittels dieser PCs
zu spielen. Die technische Ausstattung erlaube allenfalls Kleinstspiele im Internet, die
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Voraussetzungen zum Spielen moderner Computerspiele seien an den aufgestellten
Rechnern dagegen nicht gegeben. Sie erfüllten damit den intendierten Steuertatbestand
nicht. Im Übrigen sei die Gleichsetzung mit Unterhaltungsgeräten wegen der Vielzahl
von Nutzungsmöglichkeiten unzulässig, auch liege eine Ungleichbehandlung im
Vergleich zu Internet-Cafés vor.
Die Klägerin beantragt,
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den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 17.2.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 27.3.2006 aufzuheben, soweit darin Vergnügungssteuer
für Personalcomputer festgesetzt ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Nach der maßgeblichen Satzungsregelung komme es nicht darauf an, ob die PCs über
ein CD-ROM-Laufwerk oder einer Festplatte verfügten. Grundsätzlich reiche ein
Internetzugang aus, im Internet würden interaktive Spiele angeboten, die online gespielt
werden könnten. Die fraglichen Rechner verfügten über einen Internetzugang und seien
damit in jedem Fall zum Spielen geeignet. Es gebe eine Reihe von interaktiven Spielen
im Internet, die ohne erhebliche Datenmengen auskämen, z.B. Pokern. Zudem sei für
eine sinnvolle Nutzung des Internets zu Informationszwecken ebenfalls ein Mindestmaß
an Speicherkapazität erforderlich, um grafisch aufwändiger gestaltete Seiten darstellen
zu können. Da die PCs sich in einer gewerblichen Spielhalle befänden, sei nach der
Rechtsprechung auf Grund des angesprochenen Nutzerkreises auch davon
auszugehen, dass sie hauptsächlich zum Spielen benutzt würden. Eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung liege nicht vor, da bei Internet-Cafés gerade
nicht von einem Benutzerkreis ausgegangen werden könne, der sich mittels Spielens
unterhalten wolle. Selbst wenn dort gespielt werden sollte, sei bei typisierender
Betrachtung von einem geringeren Spielanteil auszugehen. Im Rahmen des
Satzungsermessens könne der Satzungsgeber deshalb von einer Besteuerung
absehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des
Beklagten vom 17.2.2006 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27.3.2006 ist
im Umfang ihrer Anfechtung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten,
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundlagen des angegriffenen Steuerbescheides sind im Hinblick auf die hier
allein umstrittene Frage der Vergnügungssteuerpflicht für Personalcomputer §§ 1 Satz 2,
8 Abs. 1 Nr. 1 c, 13 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt C1. vom 20.12.2005.
Danach gelten Personalcomputer in Spielhallen, die auf Grund ihrer Ausstattung zum
individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über
das Internet verwendet werden können, als Spielapparate im Sinne der
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Vergnügungssteuersatzung, für die pro Gerät und Monat ein Steuersatz von 30,- EUR
festgesetzt wird.
1. Die von dem angefochtenen Bescheid erfassten PCs der Klägerin unterfallen dem
Steuertatbestand des § 1 Satz 2 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt C1. . Denn
sie sind in Spielhallen aufgestellt und können zum Spielen über das Internet verwendet
werden. Sie verfügen über einen Internetzugang und eröffnen damit zumindest die
Möglichkeit, dort angebotene Spiele zu nutzen. Dass die Klägerin durch technische
Vorkehrungen dafür gesorgt hätte, dass über das Internet ein Spielen nicht möglich ist,
ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Nach § 1 Satz 2 der Satzung ist auch nicht
erforderlich, dass die PCs tatsächlich ausschließlich oder auch nur überwiegend zum
Spielen verwendet werden. Im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerwG stellt die
Satzung auf die Nutzungsmöglichkeit ab, nicht auf eine reale Nutzung. Letzteres dürfte
im Übrigen technisch kaum möglich, zumindest aber unpraktikabel sein.
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Vgl. zur Zulässigkeit BVerwG, Urteil vom 9.3.2005 - 6 V 11/04 -, NVwZ 2005, 961.
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Danach sind Multifunktionsgeräte wie Computer dann als Unterhaltungsgeräte ohne
Gewinnmöglichkeit anzusehen, wenn sie einem Spielmöglichkeiten nachsuchenden
Publikum angeboten werden. Unerheblich ist dabei, dass die Computer auch zu
anderen Zwecken wie Textverarbeitung, Internetrecherche oder Kommunikation genutzt
werden. Allein aus dem durch das Betriebskonzept abgeleiteten Nutzerkreis rechtfertigt
sich in diesem Fall die Einordnung als Unterhaltungsgerät, ohne dass es insofern auf
die tatsächliche Nutzung des Gerätes ankäme. Eine andere als diese pauschalierende
Betrachtung kommt dabei nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht.
Denn die technische Ausstattung der in Spielhallen aufgestellten Geräte lässt sich
praktisch nicht durch einfache Sichtkontrollen feststellen, sondern bedürfte einer
eingehenden technischen Prüfung jedes Gerätes. Hierzu kann der Beklagte jedoch
schon deshalb nicht verpflichtet werden, weil sich die Betriebssoftware ohne weiteres
und jederzeit verändern lässt.
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Eine überwiegende Nutzung zu Spielzwecken war im vom BVerwG entschiedenen Fall
deshalb auch nur für die Einordnung des Betriebskonzeptes selbst
entscheidungserheblich, da ausschließlich PCs aufgestellt waren, und damit nur
Aufmachung und tatsächliche Nutzung eine Abgrenzung zwischen einer
gewerberechtlich unzulässigen Spielhalle und einem Internet-Café ermöglichten.
Dieses Problem stellt sich vorliegend jedoch gerade nicht, da sich die PCs unstreitig in
einer Spielhalle und nicht in einem (potentiellen) Internet-Café befinden.
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Die Kammer vermag auch nicht nachzuvollziehen, dass die technische Ausstattung der
PCs ein Spielen im Sinne der Satzung nicht ermöglichte. Die Klägerin stellt selbst nicht
in Abrede, dass einfachere Spiele im Internet gespielt werden können. Dass die
Satzung an eine qualifizierte Spielform anknüpfte, ergibt sich jedoch weder aus Wortlaut
noch aus Sinn und Zweck der Regelung. Es dürfte auch kaum möglich sein, objektive
Kriterien über die Qualität von in Spielhallen oder im Internet angebotenen
Unterhaltungsspielen zu entwickeln. Als unverzichtbare Grundlage einer Besteuerung
können solche Anforderungen jedenfalls nicht angesehen werden. Dies folgt auch nicht
indirekt aus dem Tatbestandsmerkmal „auf Grund ihrer Ausstattung". Denn dieses wird
für die hier einschlägige Variante bereits dadurch erfüllt, dass ein Internetanschluss
besteht, ohne den ein Spielen über das Internet nicht möglich wäre. Bauartbedingt
unvermeidlich ist ein solcher Internetanschluss nach Kenntnis der Kammer nicht - und
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damit jedenfalls eine besondere Ausstattung der Computer im Sinne der
Vergnügungssteuersatzung. Wie sich aus der Verknüpfung der unterschiedlichen
Varianten des Steuertatbestandes mit „oder" ergibt, sind die verschiedenen Formen der
Spielmöglichkeit alternativ und nicht kumulativ zu verstehen. Dass neben dem
Internetzugang keine Netzwerkverbindung und keine Ausstattung zum individuellen
Spielen vorhanden ist, hindert die Besteuerung daher nicht. Im Übrigen hat der Beklagte
zu Recht darauf hingewiesen, dass eine sinnvolle Internetnutzung auch zu
Kommunikations- und Informationszwecken eine gewisse Speicherkapazität
voraussetzt, die jedenfalls auch für interaktives Spielen ausreicht. Dass etwa die vom
Beklagten beispielhaft genannten, zunehmend beliebteren Poker- Spiele im Internet von
den durch die Klägerin aufgestellten PCs nicht unterstützt würden, ist weder ersichtlich
noch vorgetragen. Im Gegenteil hat ihr Prozessbevollmächtigter dies in der mündlichen
Verhandlung ausdrücklich bestätigt.
Dem Umstand, dass PCs anders als andere Unterhaltungsgeräte nicht nur zum Spielen
verwendet werden können, trägt die Satzung schließlich durch einen im Vergleich zu
sonstigen Unterhaltungsgeräten um ein Drittel verminderten Steuersatz - 30 EUR statt
45 EUR - Rechnung.
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2. Die Besteuerung der PCs der Klägerin ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die
Regelung des § 1 Satz 2 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt C1. gegen
höherrangiges Recht verstößt. Der Satzungsgeber hat das ihm eingeräumte
Satzungsermessen durch die Festsetzung einer Vergnügungssteuerpflicht für PCs einer
bestimmten Ausstattung, die in Spielhallen aufgestellt werden, nicht überschritten. § 1
Satz 2 der Satzung beruht auf der Rechtsprechung des BVerwG. Danach sind
Multifunktionsgeräte, die zumindest auch zum Spielen geeignet sind, jedenfalls dann als
Spielgeräte anzusehen, wenn sie in Räumlichkeiten aufgestellt sind, die überwiegend
der Aufstellung von Spielgeräten und/oder der Veranstaltung von Spielen dienen.
Hiervon kann bei Spielhallen ersichtlich ausgegangen werden.
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Vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 9.3.2005 - 6 V 11/04 -, NVwZ 2005, 961.
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Damit liegt in der unterschiedlichen Behandlung von Spielhallen und Internet- Cafés
auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG.
Denn die Betriebskonzepte und die typischerweise angesprochenen Nutzerkreise
unterscheiden sich - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - so wesentlich, dass eine
Verpflichtung, sie vergnügungssteuerrechtlich gleich zu behandeln, nicht besteht. Im
Gegenteil liegt der Entscheidung des BVerwG vom 9.3.2005 gerade die Überlegung zu
Grunde, dass Spielhallen und Internet-Cafés gerade im Hinblick auf dort vorhandene
PCs generell und grundlegend unterschiedlich zu beurteilen sind.
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BVerwG, Urteil vom 9.3.2005 - 6 V 11/04 -, NVwZ 2005, 961.
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Ebenso wenig ist der Kammer verständlich, warum die - angebliche - Verfehlung eines -
angeblichen - Lenkungszwecks die Satzungsbestimmung ungültig machen sollte. Der
Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Lenkungszweck allenfalls
Nebenzweck einer Besteuerung sein kann, nicht jedoch ihre notwendige Bedingung, §
3 Satz 1 AO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711
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ZPO.