Urteil des VG Minden vom 13.09.2006

VG Minden: dienstzeit, veranstaltung, urlaub, erlass, polizei, vollstreckung, leistungsklage, werktag, beschränkung, vollstreckbarkeit

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1216/05
Datum:
13.09.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1216/05
Tenor:
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom
29.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
03.05.2005 verpflichtet, dem Kläger für den 09. und 10.12.2004 einen
Betrag von 16 Stunden und 24 Minuten auf seinem Haben-Konto im
Dezentralen Schichtdienstmanagement (DSM) gutzuschreiben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte
Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn der Kläger nicht
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der am 01.06.1964 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes
und ist beim Landrat als Kreispolizeibehörde N. -M. (KPB N. - M. ) im Wachdienst tätig.
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Unter dem 22.09.2004 beantragte der Kläger mittels eines Vordrucks für drei Kollegen
und sich selbst die Gewährung von Sonderurlaub für die Zeit vom 09.12.2004 bis
einschließlich 11.12.2004 (Donnerstag bis Samstag), um auf Einladung eines Mitglieds
des Deutschen Bundestages an einer Fahrt nach Berlin mit politischem Programm
teilnehmen zu können.
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Diesen Antrag lehnte die KPB N. -M. mit Bescheid vom 29.12.2004 ab. Da der Kläger
am 09.12.2004 zu keiner Dienstverrichtung und für die beiden folgenden Tage lediglich
für den nicht fest vorgeplanten sog. Dispo-Dienst vorgesehen gewesen sei, sei die
Bewilligung von Sonderurlaub nicht erforderlich.
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Dagegen erhob der Kläger unter dem 17.01.2005 Widerspruch. Seit der Einführung des
DSM und der Software SP-Expert würden ihm nach dem Erlass des Innenministeriums
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.02.2000 - IV C 2-3025 - in der Zeit von Montag
bis Freitag unabhängig von der konkreten Dienstplanung täglich 8 Stunden und 12
Minuten vom Differenz-Konto abgezogen. Daraus folge für ihn, dass er an diesen Tagen
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analog zum Tagesdienst zu arbeiten habe. Dieser Umstand müsse auch bei der
Gewährung von Sonderurlaub berücksichtigt werden.
Diesen Rechtsbehelf wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom
03.05.2005, der am 16.05.2005 zugestellt wurde, zurück. Da der Kläger an der
Veranstaltung in Berlin außerhalb seiner Dienstzeit habe teilnehmen können, lägen die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Sonderurlaub
der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-
Westfalen (SUrlV) nicht vor. Nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sei die bloße
Rufbereitschaft keine Dienstleistung und somit auch keine Arbeitszeit.
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Am 13.06.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, dass es ihm -
entsprechend einem dem Antragsformular ursprünglich beigefügten und mittlerweile
abhanden gekommenen Zettel - nur um die Tage 09. und 10.09.2004 gehe. Es sei für
ihn nicht nachvollziehbar, dass dem nach Berlin mitgereisten Kollegen Q. , der dem
Bezirksdienst angehöre, für die beiden Tage eine Stundengutschrift von 16 Stunden und
24 Minuten und damit im Ergebnis Sonderurlaub gewährt worden sei. An der
Bildungsfahrt hätten auch Angehörige der Dienstgruppe E teilgenommen, die für den
11.12.2004 eine Stundengutschrift von 12 Stunden erhalten hätten.
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Der Kläger beantragt,
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das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 29.12.2004 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 zu verpflichten, dem Kläger für den 09.
und 10.12.2004 einen Betrag von 16 Stunden und 24 Minuten auf seinem Haben-Konto
im DSM gutzuschreiben.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Unter welchen Voraussetzungen Sonderurlaub gewährt werden könne, bestimme sich
nach der SUrlV, die nicht durch den Erlass vom 29.02.2000 außer Kraft gesetzt werde.
Erst nach einer Sonderurlaubsbewilligung stelle sich die Frage, wie diese auf dem
Arbeitszeitkonto des Beamten zu verbuchen sei. Am 09.12.2004 sei es dem Kläger nicht
nur möglich gewesen, die Veranstaltung in Berlin außerhalb der Dienstzeit zu
besuchen, sondern er habe daran sogar faktisch in seiner Freizeit teilgenommen. Da
sich die Dienstgruppen über den sog. Dispo-Dienst abstimmten und dieser unter
Berücksichtigung der privaten Interessen der Beamten flexibel gehandhabt werde, sei
der Kläger auch am 10.12.2004 in der Lage gewesen, außerhalb der Dienstzeit an der
Bildungsfahrt teilzunehmen. Auf eine Ermessensentscheidung sei es in beiden Fällen
nicht angekommen. Es sei nur Beamten, die im Rahmen des Schichtdienstes oder fester
Dienstzeiten außerhalb des Wechseldienstes fest vorgeplant gewesen seien, für
Werktage von Montag bis Freitag Sonderurlaub und eine entsprechende
Stundengutschrift gewährt worden. Für Samstage und Sonntage dürften keine
Gutschriften erfolgen. Dem Einwand des Klägers hinsichtlich der erlasswidrigen
Ungleichbehandlung werde daher nachgegangen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage i.S.d. §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 111 Satz 1, 113
Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und auch begründet.
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Nach der Vorschrift 2.3.2 Absatz 4 des Erlasses des Innenministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 29.02.2000 - IV C 2-3025 - zum DSM bei der Polizei des
Landes Nordrhein-Westfalen wird dem Haben-Konto bei Urlaub oder Sonderurlaub für
jeden Werktag, an dem das Soll-Konto wächst, 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit -
zurzeit täglich 8 Stunden und 12 Minuten - gutgeschrieben. Unter 2.3.1 des Erlasses ist
definiert, dass Werktage in diesem Sinne die Tage von Montag bis Freitag sind.
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Gemessen an diesen Voraussetzungen steht dem Kläger der geltend gemachte
Anspruch auf eine Stundengutschrift für die Tage 09.12.2004 (Donnerstag) und
10.12.2004 (Freitag) zu, denn dem Kläger hätte nach Ansicht der Kammer für diese
Tage Sonderurlaub gewährt werden müssen.
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Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SUrlV kann Urlaub für die Teilnahme an Tagungen und
Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, wissenschaftlichen oder anderen beruflichen,
politischen, kirchlichen, gewerkschaftlichen, karitativen, sportlichen oder ähnlichen
Zwecken dienen, unter Beschränkung auf das notwendige Maß bewilligt werden, soweit
die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen.
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Unstreitig handelte es sich bei der Fahrt nach Berlin mit einem mehrtägigen politischen
Bildungsprogramm vor Ort um eine Veranstaltung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 SUrlV. Die
Beteiligten gehen auch übereinstimmend davon aus, dass der Teilnahme des Klägers
an den streitgegenständlichen Tagen keine dienstlichen Gründe entgegenstanden. Sie
streiten lediglich darüber, ob seine Teilnahme außerhalb der Dienstzeit möglich war.
Nach Auffassung der Kammer ist auch diese Tatbestandsvoraussetzung erfüllt.
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Unter Nr. 2.4 des Erlasses vom 29.02.2000 heißt es:
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"Mit Einführung von DSM - und damit verbunden von Jahresarbeitszeitkonten - wird
Urlaub für die Tage beantragt und gewährt, an denen das Soll-Konto anwächst
(unabhängig z.B. von der tatsächlichen Dienstplanung einer Dienstgruppe). Urlaub
muss deshalb nicht für Samstage, Sonntage und Feiertage beantragt werden (vgl. auch
Ausführungen zur Stundenbuchung auf dem Haben-Konto). Gleiches gilt für
Sonderurlaub. Eine Änderung der Erholungs- bzw. Sonderurlaubsverordnung ist nicht
erforderlich."
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Die Kammer sieht die Vorschrift Nr. 2.4 des DSM-Erlasses als norminterpretierende
Verwaltungsvorschrift an. Mit dieser Bestimmung hat das beklagte Land für den Bereich
der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen den Begriff der Dienstzeit im Sinne der
SUrlV dahingehend interpretiert, dass Dienstzeit immer dann gegeben ist, wenn das
Soll-Konto anwächst. Demnach ist unter Dienstzeit im Sinne der SUrlV die Zeit von
Montag bis Freitag losgelöst von der konkreten Dienstplanung und damit von der
tatsächlichen Dienstverpflichtung der Polizeibediensteten zu verstehen. Für die
vorstehende Deutung der Erlassbestimmung Nr. 2.4 spricht, dass sich das nordrhein-
westfälische Innenministerium der Problemstellung, ob deren Regelungsinhalt mit den
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Vorschriften der SUrlV in einen widerspruchsfreien Einklang zu bringen ist, ausweislich
des letzten Satzes im Abschnitt 2.4 offenbar bewusst war.
Vor diesem Hintergrund kann Beamten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SUrlV Sonderurlaub
gewährt werden, wenn ein Anlass im Sinne dieser Norm vorliegt, die Veranstaltung oder
Tagung während der Zeit von Montag bis Freitag stattfindet und keine dienstlichen
Gründe entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier - wie bereits ausgeführt -
gegeben, wobei die Kammer die Auffassung vertritt, dass bei einem erfüllten Tatbestand
für eine "echte" Ermessensentscheidung letztlich kein Raum mehr besteht. Hinzu kommt
im vorliegenden Fall, dass das behördliche Ermessen im Hinblick auf die vom Kläger
schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragene
Ungleichbehandlung auf Null reduziert gewesen sein dürfte.
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Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (Zivilprozessordnung).
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