Urteil des VG Minden vom 03.02.2004

VG Minden: realschule, verfügung, erlass, gerichtsakte, ermessen, personalakte, berufserfahrung, mitbewerber, anfang, fürsorgepflicht

Verwaltungsgericht Minden, 4 L 1314/03
Datum:
03.02.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 1314/03
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des
Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
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I.
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Der am ......1954 geborene Antragsteller steht im Dienst des Antragsgegners und ist seit
dem 01.08.1986 an der H. -T. -Gesamtschule E. tätig. Seit dem 24.08.1990 führt er die
Amtsbezeichnung "Gesamtschulrektor als Leiter einer Abteilung mit mehr als 180 bis zu
360 Schülern der Sekundarstufe I einer Gesamtschule". Er nimmt seit dem 01.08.2003
ein Freistellungsjahr (sog. Sabbatjahr) in Anspruch.
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Aufgrund von Stellenausschreibungen des Antragsgegners im Amtlichen Schulblatt für
den Regierungsbezirk E. von September 2003 bewarb sich der Antragsteller unter dem
15.10.2003 um zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO/Verg. Gr. II a BAT an
der Städtischen Realschule T1. und an der Städtischen Realschule C. . U.a. für diese
sofort zu besetzenden Stellen wurde außer der Befähigung für das Lehramt der
Sekundarstufe I auch aktuelle Realschulerfahrung vorausgesetzt. Der Widerspruch des
Antragstellers vom 25.10.2003 gegen die ablehnende Entscheidung des
Antragsgegners vom 21.10.2003 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2003
zurückgewiesen.
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Am 22.12.2003 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gestellt. Er macht geltend, dass er bei seiner Rückkehr in den Schuldienst
am 01.08.2004 nicht auf seine frühere Stelle zurückkehren wolle und diese wegen einer
zwischenzeitlich erfolgten Wiederbesetzung für ihn auch nicht mehr zur Verfügung
stehe. Vor diesem Hintergrund habe er aus Gründen der Fürsorgepflicht seines
Dienstherrn einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung seiner Bewerbungen. Das
Auswahlkriterium der aktuellen Realschulerfahrung verstoße im Hinblick auf den
Ausschluss von Bewerbern aus anderen Schulbereichen gegen den
Leistungsgrundsatz. Unabhängig davon werde er diesem Anforderungsprofil wegen
seiner Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I und der Ausrichtung seines Unterrichts
auf den Realschulabschluss auch gerecht. Außerdem sei er vom Antragsgegner im Jahr
1989 zum Realschulrektor ernannt worden und habe er am Landesinstitut für Schule
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und Weiterbildung in T2. als pädagogischer Mitarbeiter u.a. neue Lehrpläne für den
Realschulbereich konzipiert. Schließlich habe der Antragsgegner ihn im Jahre 1983 als
geeigneten Schulleiter für die neue Realschule M. angesehen. Auch im sog. Sabbatjahr
befindliche Beamte hätten das Recht, sich zu bewerben.
Er beantragt,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1
VwGO zu untersagen, die im Amtlichen Schulblatt für den Regierungsbezirk E. ,
Ausgabe 9/03, ausgeschriebenen Stellen (Besoldungsgruppe A 13) an der Städtischen
Realschule T1. und der Städtischen Realschule C. mit einem Mitbewerber zu besetzen,
solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Es stehe im Ermessen des Dienstherrn, bestimmte Vorgaben für zu besetzende Stellen
zu formulieren; das Prinzip der Bestenauslese sei erst bei der Auswahl der insoweit
geeigneten Bewerber beachtlich. Die Realschule unterscheide sich strukturell erheblich
von der Schulform der Gesamtschule. Es bestehe ein dringendes dienstliches Interesse
an der umgehenden Besetzung der im Rahmen des Haushalts 2003 zugewiesenen
Beförderungsstellen sowie an der sofortigen Aufgabenwahrnehmung zu Beginn des 2.
Schulhalbjahres 2003/2004, der Antragsteller stehe dann aber noch nicht zur
Verfügung. Ein sachlicher Grund, die Stellenbesetzungen an den Städtischen
Realschulen T1. und C. bis zum 01.08.2004 zu verschieben, sei im Hinblick auf die
ausreichende Bewerberzahl nicht erkennbar. Nach der Rückkehr aus dem sog.
Sabbatjahr bestehe lediglich ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, in der Regel an der
ehemaligen Beschäftigungsstelle.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und
der beigezogenen Personalakte des Antragstellers verwiesen.
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II.
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Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen
Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige
Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf
eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet
ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
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Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die bevorstehenden Ernennungen jeweils
eines Mitbewerbers bzw. einer Mitbewerberin an den Städtischen Realschulen in T1.
und C. zu Beginn des 2. Schulhalbjahres 2003/2004, nach denen der Antragsteller
seine behaupteten Rechte nicht mehr geltend machen könnte.
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Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn
nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist die Entscheidung des
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Antragsgegners, den Antragsteller am Ausschreibungsverfahren für die hier streitigen
Stellen nicht zu beteiligen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Dabei kann im vorliegenden Eilverfahren dahingestellt bleiben, ob die vom
Antragsgegner geforderte aktuelle Realschulerfahrung ein zulässiges Auswahlkriterium
darstellt, und ob der Antragsteller aufgrund seines beruflichen Werdegangs und seiner
seit dem 01.08.1986 ausgeübten Lehrtätigkeit an einer Gesamtschule diese
Berufserfahrung aufweist. Denn es ergibt sich aus dem auf sämtliche
Stellenausschreibungen im Realschulbereich bezogenen Vorspann in der
Septemberausgabe 2003 des Amtlichen Schulblattes für den Regierungsbezirk E. und
steht zwischen den Beteiligten auch unstreitig fest, dass auch die beiden hier im Streit
stehenden Planstellen umgehend, d.h. am Anfang des 2. Schulhalbjahres 2003/2004,
zu besetzen sind. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang sogar ausdrücklich
ein dringendes dienstliches Interesse geltend gemacht. Zu dieser Zeit steht der
Antragsteller aufgrund der Inanspruchnahme eines sog. Sabbatjahres seit dem
01.08.2003 jedoch nicht zur Verfügung; etwas anderes - etwa eine vorzeitige Rückkehr
in den Schuldienst - hat er auch nicht vorgetragen. Gründe, weshalb die
Stellenbesetzungen an den Städtischen Realschulen in T1. und C. ausnahmsweise bis
zum August 2004 hinausgeschoben werden müssten, sind für die Kammer nicht
erkennbar und vom Antragsteller auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Denn
nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners ist für die beiden Planstellen
in T1. und C. eine ausreichende Anzahl geeigneter Bewerber vorhanden. Zudem hat
der Antragsteller wegen der Inanspruchnahme eines Freistellungsjahres und seiner
Erklärung, bei seiner Rückkehr in den Schuldienst die Funktion des Rektors an der H. -
T. -Gesamtschule E. nicht mehr ausüben zu wollen, keinen Anspruch auf eine
bevorzugte Berücksichtigung seiner Bewerbungen und auch nicht auf eine bestimmte
Planstelle seiner Wahl. Eine derartige Vorgehensweise im Auswahlverfahren würde
vielmehr gegen den Leistungsgrundsatz i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen. Der
Antragsteller kann vom Antragsgegner lediglich eine Weiterbeschäftigung - in dem ihm
verliehenen Statusamt - verlangen.
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Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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