Urteil des VG Minden vom 20.08.2009

VG Minden (kläger, bvo, höhe, vorschrift, falle, land, beihilfe, angemessenheit, beurteilung, verwaltungsgericht)

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 291/09
Datum:
20.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 291/09
Tenor:
Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom
04.08.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
31.01.2009 verpflichtet, dem Kläger zu den Liquidationen des Arztes T.
vom 08.06.2008 und der Ärzte T1. und W. vom 22.05.2008 weitere
Beihilfe in Höhe von 920,28 EUR zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung als T2. im Dienst des beklagten Landes.
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Mit Schreiben vom 20.08.2007 reichte der Kläger bei der C. E. Behandlungspläne der
Ärzte T. und Dr. C1. vom 13.07.2007 bzw. 18.08.2007 betreffend eine implantologische
Zahnbehandlung bei seinem Sohn N. ein und bat um Mitteilung, in welchem Umfange
die damit verbundenen Kosten durch Beihilfeleistungen abgedeckt seien.
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Hierauf teilte die C. E. dem Kläger unter dem 22.08.2007 mit, die Kosten einer
Implantatbehandlung seien nur dann beihilfefähig, wenn eine der in der
Beihilfenverordnung vorgesehenen - eng begrenzten - Indikationen vorliege. Da im
Falle des Sohnes des Klägers keine jener Indikationen vorliege, könnten bezüglich
jener Behandlung nur bestimmte Pauschalbeträge als beihilfefähig anerkannt werden.
Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger unter dem 20.11.2007 Klage (4 K
2367/07). Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 01.09.2008 wegen
übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt.
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Im Zeitraum von Februar bis April 2008 unterzog sich der Sohn des Klägers einer
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Zahnbehandlung durch den Arzt T. und die Ärzte T1. und W. ; im Rahmen der
Behandlung wurden bei ihm auch Implantate eingesetzt.
Im Hinblick auf die aus Anlass dieser Behandlung erstellten Liquidationen vom
08.06.2008 und 22.05.2008 erkannte das M. für C2. und W1. NRW (LBV) auf einen
entsprechenden Antrag des Klägers durch Bescheid vom 04.08.2008 lediglich
Pauschalbeträge von insgesamt 900,00 EUR (2 x 450,00 EUR) als beihilfefähig an und
gewährte dem Kläger insoweit eine Beihilfe in Höhe von 720,00 EUR.
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Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 01.09.2008 Widerspruch ein, den das
LBV durch Widerspruchsbescheid vom 31.01.2009 zurückwies.
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Am 06.02.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die ihm aufgrund der
ärztlichen Liquidationen vom 08.06.2008 und 22.05.2008 entstandenen Aufwendungen
seien gemäß den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2008 (- 6 A 2861/06 - u.a.) in vollem Umfange
beihilfefähig.
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Der Kläger beantragt,
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das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 04.08.2008 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2009 zu verpflichten, dem Kläger zu den
Liquidationen des Arztes T. vom 08.06.2008 und der Ärzte T1. und W. vom 22.05.2008
weitere Beihilfe in Höhe von 920,28 EUR zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Akte 4 K 2367/07 und der vom Beklagten beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne
mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren.
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Kläger hat Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte zu den Liquidationen des Arztes
T. vom 08.06.2008 und der Ärzte T1. und W. vom 22.05.2008 weitere Beihilfe in Höhe
von 920,28 EUR gewährt. Soweit der Bescheid des Beklagten vom 04.08.2008 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2009 dem entgegensteht, ist er
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
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Die Beurteilung beihilferechtlicher Ansprüche bemisst sich grundsätzlich nach
denjenigen Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Entstehens der fraglichen
Aufwendungen gegolten haben.
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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23.05.2007 - 6 A 1959/05 - und vom 01.08.2003 - 6 A 29/01
-, jeweils in juris.
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Grundlage des Anspruchs des Klägers sind hiernach § 88 des Beamtengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01.05.1981 (GV. NRW S. 234), §§ 3 und 4 der Verordnung über
die Gewährung von Beihilfen in Krankheits,- Geburts- und Todesfällen
(Beihilfenverordnung - BVO). Die erst nach dem Entstehen der hier fraglichen
Aufwendungen des Sohnes des Klägers am 01.04.2009 in Kraft getretene Neufassung
des Landesbeamtengesetzes auf Grund des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften vom 21.04.2009 (GV. NRW S. 224) ist somit im vorliegenden Falle ohne
rechtliche Bedeutung.
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Dem Anspruch steht die Existenz des durch den Beginn der Implantatversorgung
erledigten Bescheides der C. E. vom 22.08.2007 nicht entgegen. In jenem Bescheid
wird im Wesentlichen lediglich festgestellt, dass im Falle des Sohnes des Klägers keine
der in § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO aufgeführten Indikationen vorliegt, die in der Vorschrift
als Voraussetzung für die Annahme von Beihilfefähigkeit genannt werden. Die im
Bescheid vom 22.08.2007 vorgenommene Bewertung des Sachverhalts ist allein an
denjenigen Maßstäben orientiert, die sich aus der Vorschrift des § 4 Abs. 2 lit b) BVO
ergeben. Auf die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift
erfüllt sind, kommt es vorliegend jedoch nicht an, wie sich aus den folgenden
Ausführungen ergibt.
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Die W1. des Sohnes des Klägers mit Implantaten war notwendig im Sinne des § 3 Abs.
1 BVO.
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Ob Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach beihilfefähig sind, bestimmt
sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. Dies richtet sich in aller Regel nach der
Beurteilung des behandelnden Arztes.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801; OVG NRW, Urteil
vom 31.08.2007 - 6 A 2321/06 -, juris.
24
Im vorliegenden Falle ergibt sich die Notwendigkeit der Aufwendungen aus den
Bewertungen, die den Behandlungsplänen des Arztes T. vom 13.07.2007 und des
Zahnarztes Dr. C1. vom 18.08.2007 zu Grunde liegen. Darin ist eine
Implantatversorgung im Falle des Sohnes des Klägers im Hinblick auf dessen
Gebisssituation für geboten erachtet worden.
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Die Frage der Angemessenheit im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO in Bezug auf
Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen beurteilt sich grundsätzlich
abschließend nach Maßgabe der für die Abrechnung dieser Leistungen einschlägigen
Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und für Zahnärzte (GOZ).
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Die Beihilfefähigkeit setzt demgemäß regelmäßig voraus, dass der Arzt oder Zahnarzt
die Rechnungsbeträge auf der Grundlage der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung
gestellt hat. Ob dies der Fall ist, ist gerichtlich voll überprüfbar.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314.
28
Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO ist für die Beurteilung der
Angemessenheit ohne Bedeutung. Werden nämlich notwendige Aufwendungen - wie in
§ 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO außerhalb des in ihm genannten Indikationsbereichs - in
jedem Umfange für unangemessen erklärt, liegt darin bereits begrifflich keine Regelung
der Angemessenheit mehr.
29
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 -, juris, - 6 A 4309/05 -, juris, und -
6 A 3995/06 -, n.v.
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Die Kosten der Implantatbehandlung des Sohnes des Klägers sind in den Liquidationen
des Arztes T. vom 08.06.2008 und der Ärzte T1. und W. vom 22.05.2008 an Hand der
anzuwendenden gebührenrechtlichen Vorschriften abgerechnet worden. An der
Korrektheit der Abrechnungen bestehen keine Zweifel. Die Beihilfefähigkeit der nach
den obigen Ausführungen zu berücksichtigenden Aufwendungen ist nicht (wirksam)
durch § 4 Abs. 2 lit b) BVO in der mit Änderungsverordnung vom 12.12.2003 (GV. NRW
S. 756) eingeführten Fassung ausgeschlossen. Denn diese Vorschrift, nach der
Aufwendungen gemäß Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ nur bei
Vorliegen einer der dort aufgeführten Indikationen beihilfefähig sind, ist unwirksam, weil
sie mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar ist. Das hat das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen - oben bereits
zitierten - Urteilen vom 15.08.2008
31
- 6 A 2861/06 -, - 6 A 4309/05 - und - 6 A 3995/06 -
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festgestellt. Diese Feststellungen, denen die Kammer folgt ist, sind den Beteiligten
bekannt; auf sie wird verwiesen.
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Die genannten Feststellungen haben ihre rechtliche Bedeutung nicht dadurch verloren,
dass die Verwaltungsvorschriften zu § 4 Abs. 2 lit b) BVO - Nr. 11 c - nach den
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
15.08.2008 in der Weise geändert wurden, dass in ihnen nunmehr neben bestimmten
Pauschalbeträgen auch die Aufwendungen für die Suprakonstruktion als beihilfefähig
bezeichnet werden: Eine "Reparatur" der unwirksamen Vorschrift des § 4 Abs. 2 lit b)
BVO durch Verwaltungsvorschriften ist nämlich schon deshalb nicht möglich, weil die
Verwaltungsvorschriften in § 4 Abs. 2 lit b) BVO keine Grundlage finden.
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So VG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2009 - 26 K 4142/07 -, juris.
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Der streitige Beihilfeanspruch des Klägers wird nicht durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7 BVO
in der Höhe begrenzt. Denn eine Implantatversorgung ist nicht als W1. mit Zahnersatz
im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen.
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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 -, - 6 A 4309/05 - und - 6 A
3995/06 -.
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Die dem Kläger noch zustehende Beihilfe berechnet sich nach alledem wie folgt:
Angesichts des Rechnungsbetrages der Liquidationen des Arztes T. vom 08.06.2008
(2033,51 EUR) und der Ärzte T1. und W. vom 22.05.2008 (16,84 EUR) und des im
vorliegenden Falle gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 lit d) BVO geltenden Bemessungssatzes
von 80 v. H. ergibt sich ein maximaler Beihilfeanspruch von insgesamt 1640,28 EUR.
Hierauf hat der Beklagte einen Betrag von 720 EUR bereits gezahlt, so dass ein
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Restbetrag von 920,28 EUR verbleibt, auf den sich die vorliegende Klage erstreckt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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