Urteil des VG Minden vom 10.02.2006

VG Minden: aufschiebende wirkung, toto, besucher, versiegelung, androhung, behörde, bebauungsplan, nutzungsänderung, angemessenheit, bekanntgabe

Verwaltungsgericht Minden, 1 L 69/06
Datum:
10.02.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 69/06
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.800,- EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 02.02.2006 gegen die Ordnungsverfügung
der Antragsgegnerin vom 02.02.2006 hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wieder
herzustellen und hinsichtlich der Androhung der Versiegelung anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des
Antragstellers aus. Nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes gebotenen summarischen Bewertung der Sach- und Rechtslage
erweist sich die angefochtene Untersagungsverfügung als rechtmäßig.
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Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller aller Voraussicht nach zu Recht untersagt,
die Räume im Erdgeschoss des Gebäudes C.------straße 38 in C1. als Wettbüro zu
nutzen. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.
Danach haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Nutzungsänderung baulicher
Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich- rechtlichen Vorschriften eingehalten
werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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Bei der hier in Rede stehenden Aufnahme der Nutzung der Räume im Erdgeschoss des
Gebäudes C.------straße 38 als Wettbüro für die Vermittlung von Sportwetten mit fester
Gewinnquote - sog. Oddsetwetten - handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige
Nutzungsänderung. Genehmigungsbedürftig ist die Änderung der Nutzung einer
baulichen Anlage, wenn der Vorgang bodenrechtlich relevant sein kann und aus diesem
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Grunde die Genehmigungsfrage neu aufwirft. Das setzt voraus, dass die der einzelnen
Art von Nutzung eigene, tatsächliche Variationsbreite verlassen wird und durch die
Veränderung bodenrechtliche Belange, wie sie insbesondere § 1 Abs. 5 BauGB
bestimmt, erneut berührt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49/89 -, BRS 50 Nr. 166 m.w.N.
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Die beabsichtigte Nutzung als Wettbüro liegt nicht mehr innerhalb der tatsächlichen
Variationsbreite der genehmigten Nutzung. Ausweislich der Bauakte bezieht sich die
genehmigte Nutzung des Objekts auf den Betrieb eines Ladengeschäfts. Die dadurch
gekennzeichneten Nutzungsmöglichkeiten schließen die Nutzung als Wettbüro in dem
hier vorgesehenen Sinne nicht ein.
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Die beabsichtigte neue Nutzung als Wettbüro kann die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten
Belange im Hinblick auf neu auftretende städtebauliche Probleme berühren. Bei einer
gewerblichen Nutzung ist dies in aller Regel der Fall, wenn die gewerbliche Tätigkeit
näheren gewerberechtlichen Regelungen unterworfen ist, wie dies etwa auf Spielhallen
zutrifft.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990, a.a.O.
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Ein derartiger Fall ist aber auch gegeben, wenn die neue Nutzung gegenüber der
bisherigen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO einer gesonderten
Festsetzung durch einen Bebauungsplan unterworfen werden könnte.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1994 - 4 B 260/94 -, Buchholz 406.11 § 29 BauGB
Nr. 54 m.w.N.
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Das ist hier der Fall. Der Rat der Stadt C1. hat am 20.12.2005 beschlossen, für den
fraglichen Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen, der "Wettbüros, Spielhallen und
Vergnügungsstätten, deren Zweck auf Darstellungen und Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet sind", ausschließt. Gegen dieses Vorgehen dürften vorbehaltlich
einer hinreichenden städtebaulichen Rechtfertigung i.S.v. § 1 Abs. 9 BauNVO im Ansatz
keine rechtlichen Bedenken bestehen. Bei den Wettbüros, die in jüngerer Zeit zahlreich
in Erscheinung getreten sind und die bereits Gegenstand einer Reihe gerichtlicher -
zumeist gewerberechtlicher - Verfahren waren, handelt es sich um Vergnügungsstätten
i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Dazu gehören solche Betriebe, bei denen in
unterschiedlicher Ausprägung die kommerzielle Unterhaltung der Kunden (Besucher) im
Vordergrund steht.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.09.1994 - 11 A 3309/92 -, BRS 56 Nr. 137.
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Der entscheidende Unterschied zu reinen Ladengeschäften, in denen Waren oder
Dienstleistungen angeboten werden, besteht darin, dass es den Besuchern typischer
Weise nicht auf die bloße Auswahl und den Erwerb des Produkts ankommt. Anders als
etwa in Lotto- und Toto-Annahmestellen, die an eine Verkaufsstelle angegliedert sind,
will der typische Besucher eines Wettbüros eben nicht nur die Wette einreichen und
ggfls. den Gewinn kassieren. Der Reiz des Besuchs eines Wettbüros besteht zu einem
wesentlichen Anteil darin, sich dort aufzuhalten, um sich ggfls. mit anderen
auszutauschen und die Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer als angenehm
empfundenen Weise zu nutzen. Die Einrichtung der Räumlichkeiten ist entsprechend
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ausgestaltet. Demgemäß ziehen Wettbüros - ähnlich wie Spielhallen und Geschäfte mit
erotischer Ausrichtung - abweichend von Lotto- und Toto-Annahmestellen - auch ein
gänzlich anderes Publikum an, insbesondere werden sie von Familien mit Kindern
gemieden. Daraus folgt zugleich, dass sie geeignet sind, in Bezug auf die in § 1 Abs. 5
BauGB genannten Ziele der Bauleitplanung bodenrechtliche Spannungen auszulösen.
Vgl. zum sog. "Trading-down-Effekt": OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2001 - 10 A
2288/00 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2005 - 3 S 1524/04 -, BauR 2005,
1892.
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Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, das von ihm betriebene bzw.
beabsichtigte Vorhaben erfülle die typischen Merkmale eines Wettbüros nicht, es sei
vielmehr mit einer Lotto- und Toto-Annahmestelle zu vergleichen. Ausweislich der vom
Antragsteller vorgelegten Unterlagen sollen die Räumlichkeiten mit fünf Tischen, 30
Stühlen und 14 Barhockern ausgestattet werden. Dem Publikum sollen neun TFT-
Flachbildschirme, in einer Größe von 19 Zoll, zwei Flachbildschirme mit einem
Durchmesser von 104 cm sowie ein Projektor einschließlich der Leinwand zur
Verfügung stehen, an vier weiteren PC-Monitoren soll die Ermittlung der
Spielergebnisse der vergangenen zehn Jahre ermöglicht werden. Der Antragsteller
plant die Einrichtung von vier Internetplätzen und die Aufstellung von vier
Geldspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit. Kaffee und Tee werden kostenlos
ausgeschenkt, Besuchertoiletten sind vorgesehen. Dies belegt, dass die Ausstattung
darauf angelegt ist, die Besucher in den Räumlichkeiten zu unterhalten und nicht darauf,
ihnen lediglich den Abschluss von Wetten zu ermöglichen.
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Bedurfte der Antragsteller danach einer Nutzungsänderungsgenehmigung, war die
Antragsgegnerin in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens berechtigt, die
ungenehmigte Nutzung zu untersagen. Ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist, bedarf
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Bereits die formelle
Illegalität eines Bauvorhabens berechtigt die zuständige Behörde nach gefestigter
Rechtsprechung, die illegale Nutzung zu untersagen. Eine andere Sichtweise könnte
allenfalls geboten sein, wenn die beabsichtigte Nutzung auch aus der Sicht der Behörde
ohne Weiteres genehmigungsfähig wäre und ihr auch sonst keine Hinderungsgründe
entgegen stünden. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Antragsgegnerin hält die
beabsichtigte Nutzung auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 20.12.2005 über
die Aufstellung eines Bebauungsplanes für rechtswidrig.
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Ob die Androhung unmittelbaren Zwangs durch Versiegelung der Räumlichkeiten den
gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 55 Abs. 1, 62, 63 VwVG NRW) entspricht,
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vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 27.12.1999 - 7 B 2016/99 - (zur Durchsetzung der
Anordnung zur Einstellung von Bauarbeiten),
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bedarf keiner Entscheidung. Zweifelhaft erscheint der Kammer in diesem
Zusammenhang die Angemessenheit der gesetzten Frist bis 22.00 Uhr des Tages der
Bekanntgabe. Jedenfalls bedarf es insoweit einer neuen Fristsetzung, weil der
festgesetzte Termin inzwischen verstrichen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 52, 53 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog der Bausenate des OVG
NRW (BauR 2003, 1883) geht die Kammer von 50 % des Jahresmietwertes aus.
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