Urteil des VG Minden vom 06.04.2004

VG Minden: gespräch, geschwister, russisch, nationalität, anhörung, vollstreckung, aufnahmebewerber, zahl, berufsausübung, wetter

Verwaltungsgericht Minden, 10 K 6287/03
Datum:
06.04.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 6287/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten
des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger ist am 00.00.0000 in der Siedlung C. /Ukraine geboren. Sowohl in seinem im
Jahre 1996 ausgestellten kasachischen Pass, als auch in seinem 1964 ausgestellten
Militärausweis ist er mit deutscher Nationalität eingetragen. Die am 00.00.0000
geborene Ehefrau des Klägers ist russischer Abstammung. Die im Jahre 1993
verstorbenen Eltern des Klägers waren deutsche Volkszugehörige. Der Kläger hat drei
Geschwister, die alle in der Bundesrepublik Deutschland leben und als Spätaussiedler
anerkannt sind.
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Den am 20. Juli 1998 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen Antrag des Klägers
auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) wies das
Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 03. September 2002 ab: Der Kläger sei kein
deutscher Volkszugehöriger, da er - wie sich aus dem am 30. Oktober 2001 in
Karaganda durchgeführten Sprachtest ergebe - nicht die hierfür erforderlichen
Deutschkenntnisse aufweise. Er könne auch nicht in den Aufnahmebescheid eines
anderen Spätaussiedlers einbezogen werden, da sich Familienangehörige, in deren
Aufnahmebescheid eine Einbeziehung erfolgen könnte, nicht mehr im Herkunftsgebiet
aufhalten würden.
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Mit seinem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch (Eingang beim
Bundesverwaltungsamt am 02. Oktober 2002) machte der Kläger geltend, er habe als
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Kind zu Hause immer Deutsch gesprochen und diese Sprache bis heute nicht
vergessen. Jedoch habe er im Alter von 21 Jahren eine russische Frau geheiratet, mit
der er immer Russisch gesprochen habe. Seine Ablehnung wegen schlechter
Deutschkenntnisse sei widerrechtlich, da es unmöglich sei, ganz leicht wieder Deutsch
zu sprechen, wenn in der näheren Umgebung kein Deutsch gesprochen würde. Er sei
einverstanden, dass er schlecht spreche, das sei aber nicht seine Schuld. Mit
Widerspruchsbescheid vom 01. Oktober 2003 wies das Bundesverwaltungsamt den
Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger hat am 22. Oktober 2003 Klage erhoben und diese ergänzend begründet: Er
habe beim Sprachtest alles verstanden. Außerdem seien seine drei Geschwister als
Spätaussiedler anerkannt.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 03.
September 2002 sowie des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes
vom 01. Oktober 2003 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist darauf, dass der Kläger fast sein gesamtes Leben lang in Karaganda,
einem Hauptsiedlungsgebiet der Deutschen in der ehemaligen UDSSR, gelebt habe.
Somit habe er die Möglichkeit gehabt, regelmäßigen Umgang mit anderen Angehörigen
der deutschen Volksgruppe zu pflegen. Trotzdem habe der Kläger seinen eigenen
Angaben gegenüber der Sprachtesterin zufolge seit etwa 45 Jahren kein Deutsch mehr
gesprochen. Dabei handele es sich um einen selbst gewählten Prozess sprachlicher
und kultureller Assimilation.
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Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt.
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Mit Beschluss vom 23. Dezember 2003 hat das Gericht das Verfahren des Klägers dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Bezüglich der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den den Kläger
betreffenden Verwaltungsvorgang des Bundesverwaltungsamtes (1 Hefter) sowie die
die Geschwister des Klägers betreffenden Verwaltungsvorgänge (3 Hefter) Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht kann trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung
eine Entscheidung treffen, da dieser ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung
gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf hingewiesen wurde,
dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
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Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Dem Kläger
steht weder ein Anspruch auf Erteilung eines originären Aufnahmebescheides (§ 27
Abs. 1 Satz 1 BVFG) noch ein Anspruch auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides
(§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) zu.
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Ein originärer Aufnahmebescheid wird gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG Personen mit
Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die
Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Der aus der ehemaligen Sowjetunion
stammende Kläger kann nur dann Spätaussiedler sein, wenn er deutscher
Volkszugehöriger ist (§ 4 Abs. 1 BVFG). Dies richtet sich für den nach dem 31.
Dezember 1923 geborenen Kläger nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Gesetzes
zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl. I, S.
2266), in Kraft getreten am 07. September 2001. Diese Regelung findet auf den
vorliegenden Fall ungeachtet der Tatsache Anwendung, dass der Kläger seinen
Aufnahmeantrag bereits im Juli 1998 gestellt hat, da diese Vorschrift in Ermangelung
einer Übergangsvorschrift auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren gilt
16
- Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 04. September 2003 - Az.: 5 C 33.02 -
m.w.N. -.
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Der Kläger ist kein deutscher Volkszugehöriger, da er die Voraussetzungen des § 6
Abs. 2 BVFG nicht erfüllt. Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem
deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis
zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende
Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum
bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört
hat (Satz 1). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung
zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der
deutschen Sprache (Satz 2); diese ist nur festgestellt, wenn die betreffende Person im
Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches
Gespräch auf Deutsch führen kann (Satz 3).
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Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf
Deutsch führen zu können, im Rahmen einer Anhörung ("Sprachtest") festzustellen
19
- Bundestagsdrucksache 14/6310, S. 6 -.
20
Diese Anhörung kann auch ein gebildeter Laie durchführen; der Einholung eines
Sachverständigengutachtens bedarf es diesbezüglich nicht
21
- BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 1997 - Az.: 9 B 590.96 - sowie vom 24. Februar
1993 - Az.: 9 B 310.92 -.
22
Unter einem Gespräch versteht man den mündlichen Gedankenaustausch in Rede und
Gegenrede über ein bestimmtes Thema
23
- Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 1983, S. 489 -.
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Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erfordert, dass sich der
Betreffende über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B.
Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse
(Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter) oder die Berufsausübung - ohne
dass es dabei auf exakte Fachtermini ankommt - äußern kann. In formeller Hinsicht ist
die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen, in ganzen Sätzen erfolgenden
Austausch in Rede und Gegenrede erforderlich, wobei weder bereits ein Suchen nach
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Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als
zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, noch Fehler in Satzbau,
Wortwahl und Aussprache schädlich sind, welche nach Art oder Zahl eine
Verständigung nicht hindern. Nicht ausreichend sind dagegen u.a. das
Aneinanderreihen einzelner Wörter ohne Satzstruktur oder insgesamt stockende
Äußerungen. Dagegen darf dem Aufnahmebewerber nicht entgegen gehalten werden,
dass er eine Frage erst nach deren Wiederholung oder Umformulierung verstanden hat
- BVerwG, Urteile vom 04. September 2003 - Az.: 5 C 33.02 und 5 C 11.03 -; VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juli 2002 - Az.: 6 S 1066/01 -, DÖV 2003, 38 f -.
26
Nicht erforderlich ist, dass die deutsche Sprache dem Antragsteller als Hochsprache
vermittelt worden ist. Es reicht aus, wenn sie vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus
- z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde
27
- BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - Az.: 5 C 44.99 -, NVwZ-RR 2001, 342 ff m.w.N.
-.
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Diesen Anforderungen werden die Deutschkenntnisse des Klägers nicht gerecht. Dies
ergibt sich aus dem Protokoll des Sprachtests vom 30. Oktober 2001. Der Kläger hat die
ihm gestellten Fragen mit deutschen Wortgruppen ohne erkennbare Satzstruktur, die
zudem mit russischen Ausführungen durchsetzt waren, beantwortet. Ein einigermaßen
flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede auf Deutsch ist so nicht möglich. Der
Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er habe die ihm gestellten Fragen nicht
verstanden, weil die Sprachtesterin nicht in dem ihm geläufigen Dialekt gesprochen
habe. Dem Kläger wurden insgesamt fünf Fragen, die er anscheinend nicht verstanden
hatte, ins Russische übersetzt. Jedoch konnte er auch die ihm übersetzten Fragen nur in
der vorstehend beschriebenen Mischung aus Deutsch und Russisch beantworten.
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Der Kläger kann sich auch nicht auf § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG berufen. Nach dieser
Vorschrift entfällt die Feststellung deutscher Sprachkenntnisse, wenn die familiäre
Vermittlung der deutschen Sprache wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen
Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Kläger hat selbst
vorgetragen, dass ihm in seiner Jugend die deutsche Sprache vermittelt wurde (Bl. 45 d.
Verwaltungsvorgangs). Nicht von § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG erfasst werden Fälle, in
denen ursprünglich familiär vermittelte hinreichende Sprachkenntnisse im Laufe der
Jahre weitgehend verloren gegangen sind
30
- OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 2003 - Az.: 2 A 4075/01 - -.
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So liegt der Fall hier: Der Kläger hat gegenüber der Sprachtesterin selbst angegeben,
seit 45 Jahren kaum noch Deutsch gesprochen zu haben. Die vom Kläger hierfür
geltend gemachten Gründe (Ehefrau, die nur Russisch spricht; fremdsprachige
Umgebung) lassen eine andere Entscheidung nicht zu: Zum einen sieht das Gesetz
keine Ausnahmevorschrift für den Fall vor, dass die Vermittlung der deutschen Sprache
zwar möglich war, die erworbenen Deutschkenntnisse aber im Laufe der Zeit verloren
gegangen sind. Zum anderen hätte für den Kläger - worauf die Beklagte zutreffend
hingewiesen hat - die Möglichkeit bestanden, seine Deutschkenntnisse durch Umgang
mit anderen deutschen Volkszugehörigen zu bewahren, da er sein ganzes Leben in
Karaganda, einer Stadt mit vielen deutschstämmigen Einwohnern, gewohnt hat.
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Darauf, dass seine Geschwister als Spätaussiedler anerkannt sind, kann sich der Kläger
ebenfalls nicht berufen. Es ist für jeden Aufnahmebewerber gesondert zu prüfen, ob er
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides erfüllt
33
- BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1994 - Az.: 9 B 630/96 - sowie OVG Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 1998 - Az.: 2 A 4543/95 - -.
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Im Unterschied zum Kläger wurde bei seinen Geschwistern festgestellt, dass sie über
ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
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Der Kläger kann auch nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid
eines anderen Spätaussiedlers einbezogen werden, da die deutschstämmigen
Vorfahren des Klägers bereits alle gestorben sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen
Landes nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieses keinen Sachantrag gestellt und
sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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