Urteil des VG Minden vom 21.10.2009

VG Minden (stadt, kläger, unterhaltung, lwg, anschluss, durchführung, höhe, satzung, beseitigung, betrag)

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1395/09
Datum:
21.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1395/09
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 12.5.2009 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
:
1
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes "L.-----------
straße 35" in I. (Flur 29, Flurstück 167). Das Grundstück ist über zwei
Anschlussleitungen mit dem in der L1.----------straße verlegten Schmutzwasserkanal
verbunden, von denen nur noch ein Anschluss funktionsfähig ist. Es liegt im historischen
Stadtkern der Stadt I. .
2
In der L1.----------straße wurde das vorhandene Mischsystem im Jahre 2007 durch ein
Trennsystem ersetzt. Der vorhandene Mischwasserkanal dient seitdem der Beseitigung
des Schmutzwassers, ein neuer Regenwasserkanal der Beseitigung des
Niederschlagswassers. Hierbei wurde der neue Regenwasserkanal über den alten
Schmutzwasserkanal verlegt.
3
Nach Verlegung der neuen Leitung teilte der Beklagte in einem Schreiben vom
11.9.2007 den Anliegern mit, dass in den Schmutzwasserleitungen ein
Fremdwasseranteil von 64 % ermittelt worden sei und sie deshalb gehalten seien,
Dichtheitsprüfungen der vorhandenen Abwasserleitungen durchzuführen.
4
Im Bereich des klägerischen Grundstückes wurden derartige Untersuchungen am
7.11.2008 durch die Q. L2. U. -S. G. GmbH (PKT) durchgeführt. Hierbei wurde aus
technischen Gründen die Untersuchungsmaßnahme nicht nur auf die im öffentlichen
Straßenraum gelegene Grundstücksanschlussleitung beschränkt, sondern bis zu der auf
dem Privatgrundstück liegenden Inspektionsöffnung durchgeführt. Für die Untersuchung
der im öffentlichen Straßenraum gelegenen Grundstücksanschlussleitung stellte die
5
PKT der Stadt I. mit Schreiben vom 19.1.2009 einen Betrag von 128,62 Euro, für die
Untersuchungsmaßnahme im privaten Bereich einen Betrag von 35,85 Euro in
Rechnung. Das mit der Bauüberwachung beauftragte Ingenieurbüro L3. stellte der Stadt
I. mit Rechnung vom 25.1.2009 für den öffentlichen Bereich einen Betrag von 35,55
Euro und für den privaten Bereich einen Betrag von 34,21 Euro in Rechnung.
Unter dem 12.5.2009 erließ der Beklagte einen Heranziehungsbescheid in Höhe von
181,81 Euro, mit dem er gegenüber dem Kläger die Erstattung der Kosten für die
Untersuchungsmaßnahmen geltend machte, soweit sie sich auf die
Grundstücksanschlussleitungen im öffentlichen Straßenraum bezogen. Der Bescheid
war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung verbunden. Für die
Untersuchungsmaßnahmen an der Hausanschlussleitung enthielt der Bescheid eine
gesonderte Rechnungsstellung, mit dem der Beklagte den Kläger aufforderte, ihm auch
diese Kosten in Höhe von 70,06 Euro zu erstatten.
6
Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 8.6.2009 Klage erhoben und zur
Begründung vorgetragen: Der Bescheid erwecke den Eindruck, als sollten auch die
Kosten für die Untersuchung der Hausanschlussleitung durch Verwaltungsakt geltend
gemacht werden. Dies sei verwirrend und unzulässig. Die Untersuchungsmaßnahme
sei im Übrigen der bereits im November durchgeführten Baumaßnahme (Umstellung
von Misch- auf Trennsystem) zuzuordnen und deshalb vollständig von der Stadt I. zu
tragen. Der überwiegende Teil der Anschlussleitung sei bei der Umstellung von Misch-
auf Trennsystem erneuert worden und somit als Bauabnahmeuntersuchung einer
Baumaßnahme zu werten. Er vermute, dass die Schäden an der
Grundstücksanschlussleitung im Zusammenhang mit der Verlegung des
Regenwasserkanals entstanden seien.
7
Der Kläger beantragt,
8
den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 12.5.2009 aufzuheben.
9
Der Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Er trägt zur Begründung des Antrages vor: Eine Beschädigung des
Grundstücksanschlusses für Schmutzwasser im Rahmen der von einer Fachfirma
ausgeführten Umstellung auf das Trennsystem sei auszuschließen. Eine Abnahme der
anlässlich der Verlegung des Regenwasserkanals erneuerter oder teilerneuerter
Grundstücksanschlüsse für Schmutzwasser durch Kamerabefahrung des
Auftragsnehmers sei nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten.
13
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14
Die Klage ist zulässig und begründet.
15
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 12.5.2009 ist rechtswidrig und verletzt
16
den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Allerdings ist der Bescheid nicht bereits aus formellen Gründen mangels hinreichender
Bestimmtheit (§ 37 VwVfG) rechtswidrig, weil er nicht hinreichend deutlich erkennen
lässt, welche Kosten mit Leistungsbescheid geltend gemacht werden sollen. Aus dem
Heranziehungsbescheid - insbesondere seinem Aufbau, dem Wortlaut, der
Positionierung der Rechtsmittelbelehrung - ergibt sich zweifelsfrei, dass die mit dem
angefochtenen Heranziehungsbescheid geltend gemachten Kosten sich nur auf die
Kosten beziehen, die durch Untersuchungsmaßnahmen im öffentlichen Straßenraum
entstanden sind.
17
Der Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig, weil es für den geltend gemachten
Kostenerstattungsanspruch an einer ausreichenden Rechtsgrundlage fehlt.
18
Kostenerstattungsbescheide der vorliegenden Art finden ihre Rechtsgrundlage in § 10
Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 10 Abs. 1 der Kanalanschlussbeitragssatzung und Satzung
über die Geltendmachung des Kostenersatzes für Haus- und Grundstücksanschlüsse
zur Entwässerung der Stadt I. vom 16.1.1990 - im Folgenden: BS -. Danach ist der Stadt
I. der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die
Kosten der Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen
Höhe zu ersetzen. Der Begriff der "Grundstücksanschlussleitungen" ist in § 2 der
Entwässerungssatzung der Stadt I. vom 12.12.1997 i.d.F. der hier maßgeblichen 1.
Änderungssatzung vom 15.9.1999 - im Folgenden: ES - definiert. Danach sind
Grundstücksleitungen die Leitungen vom öffentlichen Sammler bis zur Grenze des
jeweils anzuschließenden Grundstückes, sie gehören als Teil der "Anschlussleitungen"
nicht zur öffentlichen Abwasseranlage, sodass die Geltendmachung eines
Kostenerstattungsanspruches nicht nach § 10 Abs. 3 KAG NRW ausgeschlossen ist.
19
Der Begriff der "Unterhaltung" ist als Auffangtatbestand weit zu fassen. Hierzu zählen
alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen bestehenden Anschluss ohne dessen
Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung in einem gebrauchsfähigen Zustand zu
halten,
20
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.5.1993 - 22 A 2169/91 -, NWVBl. 1993, 419 =
Gemeindehaushalt 1995, 44 = KStZ 1995, 118.
21
Ob hierunter auch TV-Inspektionen des Grundstücksanschlusses fallen,
22
vgl. bejahend Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar,
Loseblattsammlung, Stand: Marz 2008, § 10 Rdn. 23; verneinend für
Abwasseruntersuchungen als Maßnahmen der Unterhaltung: OVG NRW, Urteil vom
14.3.1997 - 22 A 1438/96 -, NVwZ-RR 198 = NWVBl 1997, 434,
23
kann dahingestellt bleiben.
24
Die Geltendmachung derartiger Kosten als Kosten der "Unterhaltung" setzt als
zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - wie alle anderen
Unterhaltungsmaßnahmen auch - jedenfalls voraus, dass diese Maßnahme im
"Sonderinteresse" des Erstattungspflichtigen liegt.
25
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.7.1987 - 22 A 1605/86 -, NVwZ 1996, 599.
26
Ein "Sondervorteil" für den Grundstückseigentümer besteht nur dann, wenn er mit den
durchgeführten Maßnahmen einen konkreten "Vorteil" erlangt hat. Maßgebend ist auch
insoweit die sich aus dem Anschluss- und Benutzungsverhältnis ergebende Aufgaben-
und Risikoverteilung.
27
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18.5.1993 - 22 A 2169/91 -, a.a.O. und vom 17.1.1996 - 22
A 3091/93 -, a.a.O.
28
Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass der Grundstückseigentümer
Kanaluntersuchungen von Grundstücksanschlüssen im o.g. Sinne durchzuführen hat.
Die sich aus § 61 a Abs. 3 LWG NRW ergebende Pflicht des Grundstückseigentümers,
Dichtheitsprüfungen durchzuführen, beschränkt sich auf die privaten Abwasseranlagen
i.S.d. § 61 Abs. 1 LWG NRW. Hierunter fallen nur die auf dem (privaten) Grundstück des
Anschlussnehmers verlaufenden Leitungen.
29
Vgl. Queitsch, LWG NRW, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: März 2008, § 61a
Rdn. 1, VG Arnsberg, Urteil vom 25.10.2005 - 4 K 4068/04 -, MittStGB 2006, 70 zur
Vorgängervorschrift des § 45 BauO NRW.
30
Auf der anderen Seite ergibt sich aus dem Gesetz auch nicht, dass die Durchführung
von Kanaluntersuchungen der Stadt I. obliegt. Die Durchführung von
Kanaluntersuchungen nach § 61a Abs. 7 LWG NRW, 60 LWG NRW i.V.m. der
Selbstüberwachungsverordnung L2. vom 16.1.1995 (SüWKan) obliegt dem Betreiber
der Anlage, d.h. hier der Gemeinde, nur dann, wenn diese Bestandteil der öffentlichen
Abwasseranlage sind (§ 1 Abs. 2 SüWKan). Da § 2 ES die
Grundstücksanschlussleitungen aber nicht zum Bestandteil der öffentlichen
Abwasseranlage bestimmt hat, ergibt sich aus § 61 LWG NRW und der SüWKan auch
keine gesetzliche Pflicht der Stadt I. , an Grundstücksanschlussleitungen
Kanaluntersuchungen durchzuführen.
31
Ob diese gesetzliche Regelungslücke dadurch geschlossen werden, dass derartige
Kanaluntersuchungen - wie oben bereits ausgeführt - als Maßnahmen der
"Unterhaltung" definiert und im Anschluss- und Benutzungsverhältnis dem
Grundstückseigentümer auferlegt werden können, kann dahingestellt bleiben.
32
Jedenfalls bedarf es - um derartige Maßnahmen als "Sondervorteil" für den
Grundstückseigentümer ansehen zu können - einer eindeutigen satzungsrechtlichen
Regelung, dass Kanaluntersuchungen an Grundstücksanschlüssen als Maßnahmen der
"Unterhaltung" dem Grundstückseigentümer obliegen bzw. deren Kosten dem
Grundstückseigentümer auferlegt werden können.
33
Vgl. insoweit auch Städte- und Gemeindebund, Mustersatzung zur Abänderung der
Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3
bis 7 LWG NRW, Stand: 19.6.2009, Seite 7.
34
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. § 15 Abs. 1 ES enthält eindeutige Aussagen nur
zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen i.S.d. § 45 Abs. 5 und 6 BauO
NRW a. F., mithin solcher Anlagen, die - wie oben bereits ausgeführt - sich auf dem
Grundstückseigentum des Anschlussnehmers befinden. Diese sind durch den
Grundstückseigentümer durchzuführen. Auch § 2 der Satzung der Stadt I. zur
35
vorgezogenen Dichtheitsprüfung im Fremdwasserschwerpunkt 1 vom 24.8.2007
beschränkt die den Grundstückseigentümern obliegenden Pflichten (nur) auf alle auf
den Privatgrundstücken im Erdreich verlegten oder unzugänglich verlegten
Abwasserleitungen.
Ob dem Grundstückseigentümer oder der Stadt die Durchführung der
Kanaluntersuchung an Grundstücksanschlussleitungen obliegt, bleibt danach offen.
Auch die übrigen Bestimmungen der Satzung schaffen insoweit keine Klarheit. § 13
Abs. 5 ES bestimmt, dass die "Unterhaltung" der haustechnischen Abwasseranlagen
dem Grundstückseigentümer obliegt, mithin nach § 2 ES nur derjenigen Anlagen, die
auf dem Grundstück liegen. Soweit es die Unterhaltungslast für die
Grundstücksanschlüsse betrifft, bestimmt § 13 Abs. 4 ES nur, dass die Stadt deren
Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung bestimmt, was ebenfalls eine
Ausführung durch den privaten Grundstückseigentümer offenlässt. Selbst wenn man mit
Blick auf die Haftungsregeln (§ 18 ES) davon ausgeht, dass die Grundstücksanschlüsse
von der Stadt unterhalten werden, fehlt es jedenfalls an einer eindeutigen
satzungsrechtlichen Regelung, dass hierzu auch Kanaluntersuchungen der
Grundstücksanschlüsse gehören und die hierdurch entstehenden Kosten den
Grundstückseigentümern auferlegt werden können. Mit Blick auf die nach den
gesetzlichen Bestimmungen offene Frage, wem die Durchführung derartiger
Kanaluntersuchungen obliegt, hätte es insoweit einer im Anschluss- und
Benutzungsverhältnis allein durch Satzung zu bestimmenden, eindeutigen
Pflichtenverteilung und Kostentragungslast bedurft, die hier - bisher - unterblieben ist.
36
Rein vorsorglich wird angemerkt, dass das Gericht auch beim Vorliegen einer
eindeutigen Satzungsregelung Zweifel hätte, ob sämtliche hier geltend gemachten
Kosten dem Kläger auferlegt werden könnten. Geht man mit dem Beklagten davon aus,
dass der Stadt die Durchführung von Kanaluntersuchungen an den
Grundstücksanschlüssen und - im Falle von Beschädigungen - deren Erneuerung
obliegt, die Kosten hierfür aber den Grundstückseigentümern auferlegt werden können,
obliegt es der Stadt, in eigener Verantwortung Art und Umfang dieser
Unterhaltungsmaßnahmen zu bestimmen. Hier u.a. geltend gemachte Kosten für die
Entwicklung von "Sanierungskonzepten", dienen im Wesentlichen dazu, die eigene
Aufgabenerfüllung zu erleichtern. Ob derartige Kosten nach der sich aus dem
Anschluss- und Benutzungsverhältnis ergebenden Aufgaben- und Pflichtenverteilung
dem Grundstückseigentümer auferlegt werden können, ist zumindest zweifelhaft.
37
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1
und 2 ZPO.
38