Urteil des VG Minden vom 14.11.2008

VG Minden: gemeinsames konto, treuhandverhältnis, zeugnis, ausbildung, eltern, schriftlichkeit, form, notlage, schenkung, beweismittel

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1317/08
Datum:
14.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 K 1317/08
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwältin F. aus C1. wird abgelehnt.
2. Das Verfahren wird gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichter-statter als
Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
G r ü n d e :
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Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. §
114 Satz 1 ZPO) ist unbegründet.
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Die Klägerin hat schon nicht ausreichend dargelegt, dass sie nach ihren persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht einmal teilweise
oder in Raten aufbringen kann.
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Sie hat zu ihren eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine
ausreichenden Angaben gemacht. Eine vollständige formblattgemäße Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2
Satz 1, Abs. 4 ZPO) - zu der gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die entsprechenden
aussagekräftigen Belege gehören - ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
jedoch unerlässlich.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.1999 - 1 B 3.99 -, Buchholz 310 § 166 Nr. 38; OVG
NRW, z.B. Beschlüsse vom 17.7.2003 - 16 E 759/03 - und vom 31.7.2003 - 16 E 846/03
-, jew. m.w.N.
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Es wird insbesondere nicht ersichtlich, wie die Klägerin abgesehen von dem kurzen
Zeitraum April bis Juli 2008, in dem sie ein Stipendium bezog, ihren Lebensunterhalt
bestreitet; allein mit dem angegebenen Bezug von 154 (nicht 155) EUR Kindergeld ist
ihr dies objektiv unmöglich.
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Zudem fehlt es an entsprechenden Erklärungen ihrer Eltern, die ihr gegenüber wohl
noch unterhaltsverpflichtet und damit prozesskostenvorschusspflichtig sind, weil die
Klägerin gemäß ihrer Erklärung vom 9.5.2008 noch Studentin ist und, soweit der
Kammer bekannt, noch keine angemessene berufsqualifizierende Ausbildung
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abgeschlossen hat (vgl. § 1610 Abs. 2 BGB). Über einen etwaigen zwischenzeitlichen
erfolgreichen Studienabschluss hat die Klägerin der Kammer nichts mitgeteilt.
Abgesehen davon bietet die Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber voraussichtlich
unbegründet. Mit dem streitigen Bescheid vom 2.1.2008 in Gestalt des für die
gerichtliche Überprüfung maßgebenden Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1
VwGO) vom 20.3.2008 hat der Beklagte wohl zu Recht gemäß den §§ 45 und 50 SGB X
seinen Bewilligungsbescheid vom 27.5.2004 zurückgenommen und die Klägerin zur
Erstattung des gesamten für den Bewilligungszeitraum August 2003 bis Juli 2004
gezahlten Förderungsbetrages von 4.524 EUR aufgefordert.
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Zur Begründung nimmt die Kammer vorläufig zunächst auf die streitigen Bescheide und
die ergänzende Kontrollberechnung des Beklagten vom 18.4.2008 Bezug; zu letzterer
bleibt anzumerken, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der jetzigen Angaben der
Klägerin sogar 100 EUR Vermögen zu wenig berücksichtigt hat, indem er den
ausgezahlten Guthabenbetrag (8.105,16 EUR) des auf den Namen der Klägerin
lautenden Zertifikats um 2.000 EUR (entsprechend dem Schreiben der Klägerin vom
4.4.2008) auf 6.105,16 EUR vermindert hat, anstatt ihn - lediglich - um 1.900 EUR auf
6.205,16 EUR zu verringern.
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Im Hinblick auf die Klagebegründung gilt im Übrigen Folgendes: Im Grundsatz steht
außer Zweifel, dass dem Vermögen eines Auszubildenden auch ein Guthabenbetrag
zuzurechnen ist, den der Auszubildende vor der Stellung seines Förderungsantrags
rechtsmissbräuchlich - um eine Vermögensanrechnung im folgenden
Bewilligungszeitraum zu vermeiden - unentgeltlich an einen Dritten überträgt, anstatt ihn
für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.1.1983 - 5 C 103.80 -, DVBl. 1983, 846 = NJW 1983, 2829 =
Buchholz 436.36 § 26 Nr. 1 = FamRZ 1983, 1174; OVG Saarlouis, Beschluss vom
23.2.2007 - 3 Y 13/06 -, juris; VG Minden, rechtskr. Urteil vom 11.1.2008 - 6 K 1128/07 -;
Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Komm., 5. Aufl. (Stand: Januar 2008), § 27 Rdnr.
8.3; Ramsauer/Stallbaum/ Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl. 2005, § 27 Rdnr. 2.
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Dementsprechend spricht eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem
tatsächlich noch vorhanden gewesenen Vermögen der Klägerin im Zeitpunkt der
Antragstellung am 16.6.2003 (3.586,81 EUR + 65,12 EUR = 3.651,93 EUR) noch ein am
12.6.2003 auf ein Konto des Vaters der Klägerin überwiesener Teilbetrag von 6.205,16
EUR aus dem aufgelösten, auf den Namen der Klägerin lautenden Sparkassenzertifikat
hinzugerechnet werden muss, auch wenn die Klägerin behauptet, diesen Teilbetrag
treuhänderisch für ihre Mutter verwaltet zu haben. Das insgesamt zu berücksichtigende
Vermögen der Klägerin in Höhe von 9.857,09 EUR überstieg ihren Förderungsbedarf
nach der zutreffenden Berechnung durch den Beklagten selbst abzüglich eines
Vermögensfreibetrags von 5.200 EUR.
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Als eine vom zu berücksichtigenden Vermögen des Auszubildenden (§§ 26, 27 Abs. 1
Satz 1 - hier: Nr. 2 - BAföG) abzuziehende Schuld (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG) kann zwar
auch ein gegenüber dem Auszubildenden bestehender Herausgabeanspruch aus
einem (offenen wie auch verdeckten) Treuhandverhältnis in Betracht kommen,
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vgl. OVG NRW, Urteile vom 11.2.2008 - 2 A 959/05 -, juris = www.nrwe.de = DVBl.
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2008, 667 (LS), und - 2 A 1083/05 -, juris = www.nrwe.de,
sofern das Treuhandverhältnis wirksam vereinbart worden ist.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.9.2008 - 5 C 30.07 und 5 C 12.08 - (laut Pressemitteilung
Nr. 55/2008, juris).
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Voraussetzung dafür ist aber, dass der Auszubildende den Inhalt und das Bestehen des
Treuhandverhältnisses anhand objektiver Indizien substanziiert darlegt und nachweist.
An diesen Nachweis sind gerade bei Abreden unter nahen Verwandten oder in
sonstigen Verhältnissen besonderer persönlicher Nähe im Interesse einer effektiven
Missbrauchsbekämpfung hohe Anforderungen zu stellen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.2.2008 - 2 A 959/05 -, a.a.O., m.w.N.
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Demgemäß kann ein Treuhandverhältnis eines Auszubildenden mit
Familienangehörigen oder sonstigen ähnlich nahestehenden Personen regelmäßig nur
dann angenommen werden, wenn die Treuhandabrede durch objektive Umstände
nachgewiesen ist, die es rechtfertigen, eine rechtlich verbindlich getroffene
Treuhandabrede anzunehmen. Ein solches Indiz kann etwa die Vorlage einer
schriftlichen Vereinbarung aus der Zeit der Begründung des Vertragsverhältnisses oder
eines ihr hinsichtlich der objektiven Aussagekraft vergleichbaren Beweismittels
darstellen. Denn unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines solchen
Rechtsverhältnisses in den Fällen der Ausbildungsförderung des Treuhänders ist ein
Missbrauch dieser zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit in erster Linie dadurch
auszuschließen, dass ein Treuhandverhältnis von Anfang an in einer Weise begründet
wird, die zu jeder Zeit, ohne auf die beteiligten Personen zurückgreifen zu müssen,
einen Nachweis des Vertrages möglich macht. Dadurch wird weder die Schriftlichkeit
als Wirksamkeitsvoraussetzung für das Treuhandverhältnis noch seine Offenlegung
verlangt. Dem Auszubildenden ist es jedoch nicht zuletzt im Hinblick auf die im
Ausbildungsförderungsrecht enthaltene Strafbewehrung auch im eigenen Interesse
zuzumuten, die die Treuhand begründenden Willenserklärungen in der besonders
nachhaltigen Form der Schriftlichkeit zu dokumentieren.
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Fehlen solche Indizien oder liegen bei einer Gesamtschau aller in Betracht zu
ziehenden Umstände gewichtige objektive Indizien dafür vor, dass eine ernstliche
Treuhandabrede nicht getroffen worden ist, fehlt der Nachweis einer Treuhand und ist
damit das Bestehen eines Herausgabeanspruchs, der eine Schuld im Sinne des § 28
Abs. 3 Satz 1 BAföG begründen könnte, nicht erwiesen. Der Beweisantritt durch das
Zeugnis von Familienangehörigen vermag in diesen Fällen grundsätzlich weder
fehlende objektive Beweisanzeichen zu ersetzen noch die Beweiskraft vorhandener
gewichtiger Gegenindizien zu erschüttern.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.2.2008 - 2 A 959/05 -, a.a.O.
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Auf der Grundlage dieser Beurteilungsmaßstäbe dürfte der Klägerin der Nachweis einer
wirksamen Treuhandabrede mit ihrer Mutter nicht gelungen sein. Eine entsprechende
schriftliche Vereinbarung existiert nicht. Die stattdessen von der Klägerin vorgelegten
Unterlagen und sonstigen Angaben sind nicht ausreichend beweisgeeignet. So ist es
sogar widersprüchlich, dass die Klägerin im Widerspruch vom 26.1.2008 behauptet, das
ausgezahlte Geld, "eine Summe von rund 8.000 Euro", habe sie "nie" ihr "Eigen
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genannt", während sie nunmehr geltend macht, ein (keineswegs unwesentlicher)
Teilbetrag in Höhe von 1.900 EUR sei sehr wohl ihr eigenes Vermögen. Einen
Nachweis für ihre Behauptung, die restlichen ausgezahlten 6.205,16 EUR seien letztlich
ihrer Mutter zugeflossen, hat sie nicht erbracht; belegt ist nur die Überweisung des
Gesamtauszahlungsbetrages auf ein Konto ihres mit ihrer Mutter nicht verheirateten
Vaters - eine (von der Klägerin übrigens nie behauptete) ausschließlich gemeinsame
Kontoführung der Eltern, also das Fehlen eines eigenen Kontos der Mutter, ist deshalb
zweifelhaft - und eine am selben Tag erfolgte Überweisung von 1.900 EUR vom Konto
des Vaters auf ein Konto der Klägerin. Dass der Betrag von 6.205,16 EUR tatsächlich
jemals gerade der Mutter zugute gekommen ist, ist nicht objektivierbar. Unerklärt bleibt
auch, weshalb lediglich 6.205,16 EUR an die - damals angeblich dringend auf das Geld
angewiesene - Mutter der Klägerin zurückgeflossen sein sollen, nachdem aus deren
Vermögen im März 1998 ein Sparkassenzertifikat im Wert von 13.000 DM gekauft und in
entsprechender Höhe Ende Juni 2001 auf die Klägerin übertragen wurde; 13.000 DM
entsprechen 6.646,79 EUR. Auch die behauptete akute finanzielle Notlage der Mutter im
Juni 2003 würde zumindest dann nicht plausibel, wenn die Mutter mit dem Vater ein
gemeinsames Konto geführt haben oder allgemein gemeinsam wirtschaften sollte;
weshalb der mit ihr zusammenlebende Vater der Klägerin ihr nicht wenigstens
vorübergehend finanzielle Zuwendungen hätte zukommen lassen wollen oder können,
bleibt ohne Erklärung. Sehr auffällig ist zudem, dass die finanziellen Transaktionen vom
13.6.2003 nur drei Kalendertage vor Stellung des BAföG-Antrags der Klägerin erfolgten,
nachdem die - angeblich dringend auf das Geld angewiesene - Mutter bis dahin schon
drei Monate lang keine Arbeitslosenhilfeleistungen mehr erhalten hatte. Unter diesen
Umständen kommt den Zahlungsflüssen vom 13.6.2003 keinerlei Indizwert für eine
früher getroffene wirksame Treuhandvereinbarung zu. Auch die - noch nicht im
Widerspruchsschreiben, sondern erstmals in der ergänzenden Klagebegründung
aufgestellte - Behauptung, die Klägerin habe den Umgang mit Bankgeschäften und
Geld lernen sollen, indiziert nicht, dass die Übertragung des Zertifikats auf sie Ende Juni
2001 lediglich treuhänderisch und nicht als Schenkung erfolgen sollte. Denn den
verantwortlichen Umgang mit Geld hätte die Klägerin auch mit dem niedrigeren Betrag
ihres eigenen Vermögens lernen können. Zudem lässt sich dem Wortlaut der
Übertragungsurkunde objektiv nicht der mindeste Anhalt für eine Treuhandabrede
entnehmen.
Die aufgezeigten gewichtigen Indizien, die gegen eine wirksame Treuhandvereinbarung
sprechen, schließen es nach den dargelegten Grundsätzen aus, Beweis durch Zeugnis
von Familienangehörigen zu erheben. Sonstige Beweismittel vermag die Klägerin
offensichtlich nicht zu benennen.
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Mangels eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe kann der Klägerin auch kein
Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO); nur zu
diesem Zweck wäre eine Prozesskostenhilfebewilligung im vorliegenden
gerichtskostenfreien Verfahren (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO) überhaupt in
Betracht gekommen.
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