Urteil des VG Minden vom 10.07.2003

VG Minden: besondere härte, eltern, gespräch, dialekt, anhörung, vollstreckung, form, russisch, familie, laie

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 346/03
Datum:
10.07.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 346/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger zu 1. wurde 1959 in der damaligen Sowjetrepublik Kasachstan als Sohn der
deutschen Volkszugehörigen B. und F. X. geboren. Seit 1981 ist er mit der 1960
geborenen Klägerin zu 2. verheiratet, die weißrussische Volkszugehörige ist. Die 1985
geborene Klägerin zu 3. ist die Tochter der Kläger zu 1. und 2.
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Mit ihrem am 31.10.1995 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen Antrag
beantragten die Kläger die Erteilung eines Bescheides über die Aufnahme als
Aussiedler. Zu seinen Sprachkenntnissen gab der Kläger zu 1. in dem Antrag an, er
verstehe, spreche und schreibe die deutsche Sprache. In der Familie werde von den
Großeltern, den Eltern, ihm selbst, seiner Ehefrau und seinem Kind deutsch
gesprochen. Auch die Klägerin zu 2. gab an, dass sie die deutsche Sprache verstehe,
spreche und schreibe.
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Bei einem am 24.09.1998 im Konsularsprechtagsbüro in Astana durchgeführten
Sprachtest gab der Kläger zu 1. in dem auf russisch geführten Eingangsgespräch an, er
habe von seiner Großmutter, die 1965 verstorben sei, deutsch gelernt und auch etwas
von seinen Eltern. Die Eltern hätten zwar untereinander, aber nicht mit ihm deutsch
gesprochen. Er lerne seit sieben Monaten Deutsch im Selbststudium. Ausweislich des
Protokolls des Sprachtests verstand er von den 21 gestellten Fragen 15 inhaltlich richtig
und die übrigen nicht bzw. - wie Nachfragen auf russisch ergaben - inhaltlich falsch. Auf
die Fragen antwortete er in Form einzelner Wörter bzw. kurzer, unvollständiger Teilsätze
in deutscher Sprache. Nach der Bewertung der Sprachtesterin war eine Verständigung
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in deutscher Sprache kaum möglich, obwohl der Kläger offensichtlich über mehr passive
als aktive Sprachkenntnisse verfüge. Der Kläger habe zwar angegeben, dass er den
Dialekt seiner Mutter besser verstehe, auf Nachfrage habe er aber nichts im Dialekt
sagen können, nicht einmal einzelne Worte.
Mit Bescheid vom 14.02.2000 lehnte die Beklagte die Erteilung eines
Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1. mit der Begründung ab, dass er die deutsche
Sprache nicht in dem erforderlichen Umfang beherrsche. Seine Familienangehörigen
könnten daher auch nicht in die Aufnahme einbezogen werden.
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Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 25.02.2000 Widerspruch
ein, zu dessen Begründung die Mutter des Klägers zu 1. die Geschichte der Familie
darlegte und darauf hinwies, dass fast alle Angehörigen inzwischen in Deutschland
lebten.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2000 zurück.
Zur Begründung wurde vertiefend die Bedeutung der deutschen Sprachkenntnisse für
die Aufnahme als Spätaussiedler dargelegt und ausgeführt, dass der Kläger zu 1. nach
dem Ergebnis des Sprachtests nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfüge, da
ein fließendes Gespräch über einfache Gegenstände des täglichen Lebens nicht
möglich gewesen sei.
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Die Kläger haben daraufhin am 14.09.2000 Klage erhoben. Zur Begründung führt der
Kläger zu 1. aus, dass er die deutsche Sprache im plattdeutschen Dialekt von den
Großeltern und Eltern erlernt und daher keine vertiefenden Hochdeutschkenntnisse
vermittelt bekommen habe. Er habe als Elektroingenieur auch keinen sprachbezogenen
Beruf erlernt und sei sprachlich nicht begabt. Bei dem in Hochdeutsch geführten
Sprachtest sei er erheblich verunsichert gewesen. Nachdem die übrigen Mitglieder
seiner Ursprungsfamilie zum Zeitpunkt des Sprachtests bereits seit mindestens vier
Jahren ausgereist gewesen seien und er auch nicht mit einer deutschen
Volkszugehörigen verheiratet sei, habe er nur noch selten Gelegenheit gehabt, die
deutsche Sprache in seinem persönlichen Umfeld zu verwenden. Unter
Berücksichtigung dieser Umstände sei das Ergebnis des Sprachtests dahingehend zu
werten, dass er ein einfaches Gespräch führen könne. Er habe die ihm gestellten
Fragen weitgehend beantworten können. Dass einige Fragen hätten umgestellt werden
müssen, sei unerheblich, da auch das Sprachniveau und die tatsächlichen
Lebensverhältnisse sowie die individuelle Situation des Einzelnen in die Bewertung
einfließen müssten.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom
14.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2000 zu verpflichten,
dem Kläger zu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2. und 3. in
diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus,
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dass nach den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung davon ausgegangen werden
müsse, dass dem Kläger zu 1. im Elternhaus die deutsche Sprache nicht ausreichend
vermittelt worden sei. Dementsprechend sei es ihm nicht möglich gewesen, ein
einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.
Das beigeladene Land beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 14.02.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30.08.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in
ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Kläger
haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und die
Einbeziehung der Familienangehörigen.
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Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche ist § 27 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz
2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge in der
Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1993 (BGBl. I T.. 829), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30.08.2001 (BGBl. I T.. 2266)
- BVFG -.
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Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird ein Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit
Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die
Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 4 Abs. 1 BVFG setzt die
Spätaussiedlereigenschaft voraus, dass der Antragsteller deutscher Volkszugehöriger
ist. Dies richtet sich für den Kläger zu 1. nach § 6 Abs. 2 BVFG, weil er nach dem
31.12.1923 geboren ist.
21
Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG muss ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die
rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität durch die familiäre Vermittlung der
deutschen Sprache bestätigt werden. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im
Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches
Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Nach der Vorstellung des
Gesetzgebers werden die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG durch ein mit
dem Antragsteller zu führendes einfaches Gespräch im Rahmen einer Anhörung
("Sprachtest") ermittelt.
22
Vgl. Bundestagsdrucksache 14/6310, Seite 6.
23
Eine Anhörung kann auch ein gebildeter Laie durchführen; der Einholung eines
Sachverständigengutachtens bedarf es nicht.
24
Vgl. BVerwG, B.v. 19.02.1997 - 9 B 590.96 -; B.v. 24.02.1993 - 9 B 310/92 -.
25
Die Führung eines einfaches Gespräches erfordert jedenfalls, dass der Antragsteller an
ihn in deutscher Sprache gerichtete Fragen versteht und sich in zusammenhängenden,
vollständigen und grammatikalisch einigermaßen korrekten Sätzen auszudrücken
vermag.
26
Vgl. OVG NRW, B.v. 24.02.2003 - 2 A 4075/01 -; ferner etwa VGH Baden-Württemberg,
U.v. 26.07.2002 - 6 T. 166/01 -, DVBl. 2003, 84.
27
Auch ein einfaches Gespräch besteht aus einem Dialog, der einen entsprechenden
Satzaufbau voraussetzt.
28
Vgl. OVG NRW, B.v. 17.04.2003 - 2 A 4117/02 -.
29
Die deutsche Sprache muss dem Antragsteller nicht als Hochsprache vermittelt worden
sein. Es reicht aus, wenn sie vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z. B. in Form
des Dialekts - gesprochen wurde.
30
Vgl. BVerwG, U.v. 19.10.2000 - 5 C 44.99 -, NVwZ-RR 2001, 342; U.v. 12.11.1996 - 9 C
8.96 -, DVBl. 1997, 897; B.v. 12.11.1991 - 9 B 109.91 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr.
67.
31
Diese Anforderungen erfüllt der Kläger zu 1. nicht. Bei dem vom Bundesverwaltungsamt
durchgeführten Sprachtest hat er zwar von den insgesamt 21 ihm gestellten, einfach
formulierten Fragen 15 im Wesentlichen verstanden. Er hat sich auch bemüht, sie zu
beantworten und dabei ganze Sätze zu bilden. Dies ist ihm jedoch ausweislich des
Protokolls überwiegend nicht gelungen. Ein richtiger Dialog kam nicht zustande. Der
Hinweis des Klägers, ihm sei Deutsch als plattdeutscher Dialekt vermittelt worden,
vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen, da er bei seiner Anhörung trotz
Aufforderung nichts im Dialekt sagen konnte. Nach den von dem Kläger im Rahmen des
Sprachtests weiter gemachten Angaben hat er die deutsche Sprache im Wesentlichen
von seiner Großmutter vermittelt bekommen, die allerdings bereits 1965 - der Kläger zu
1. war damals sechs Jahre alt - verstorben ist. Zusammen mit der weiteren Angabe des
Klägers, dass seine Eltern zwar untereinander, aber nicht mit ihm Deutsch gesprochen
hätten, ergibt sich hieraus, dass er - wie auch die Sprachtesterin angegeben hat - zwar
gewisse passive Sprachkenntnisse erlangt hat, jedoch seine aktiven Sprachkenntnisse
nicht entwickelt wurden.
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Die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gespräches auf Deutsch konnte daher nicht
festgestellt werden.
33
Da der Kläger zu 1. damit nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines
Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erfüllt, ist auch eine Einbeziehung
der Kläger zu 2. und 3. als Ehegatte bzw. Abkömmling des Klägers zu 1. in den
Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht möglich.
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Die Kläger haben auch keinen Anspruch gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG auf
Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1., da diese das
Aussiedlungsgebiet bereits am 22.08.1994 verlassen hat, der Aufnahmeantrag der
Kläger jedoch erst am 31.10.1995 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen ist. Eine
Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist jedoch
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nach der Rechtsprechung nur möglich, wenn die volksdeutsche Bezugsperson bei
Einbeziehung des Abkömmlings in den Aufnahmebescheid noch ihren Wohnsitz in den
Aussiedlungsgebieten hat; sie darf diese also noch nicht unter Aufgabe ihres
Wohnsitzes verlassen haben.
Vgl. BVerwG, U.v. 12.04.2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527; OVG NRW, U.v.
08.12.1999 - 2 A 5680/98 -.
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Auch die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 BVFG
liegen nicht vor, da eine besondere Härte nicht erkennbar ist. Der Umstand, dass die
meisten Familienangehörigen inzwischen in Deutschland leben, reicht hierfür nicht aus.
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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern gemäß §
162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen,
da dieser einen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher einem eigenen Kostenrisiko
ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis
beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
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