Urteil des VG Minden vom 22.10.2004

VG Minden: gutachter, psychologisches gutachten, fahreignung, hirnblutung, psychiatrie, neurologie, gefahr, wiederaufnahme, schlaganfall, vollstreckung

Verwaltungsgericht Minden, 3 K 3995/02
Datum:
22.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 3995/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger
wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2 und 3.
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Mit Bescheid vom 22. April 1998 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der
Klasse 2. Zur Begründung führte er an: In einem Antragsverfahren, in dem der Kläger
eine Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung begehrt habe, sei bei
einer amtsärztlichen Untersuchung festgestellt worden, dass er im November 1994
einen Schlaganfall mit vorübergehender Schwächung eines Gesichtsnerven rechts
erlitten habe. Der Amtsarzt sei in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 22. Oktober
1997 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger auf Grund der diagnostizierten
Hirndurchblutungsstörung verbunden mit weiteren Risikofaktoren für das Herz-Kreislauf-
System nicht mehr in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug der Klasse 2 sicher zu führen. Aus
dem Zusatzgutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. Dr. med. T. C1.
vom 15. Januar 1998 ergebe sich ebenfalls, dass bei dem Kläger die Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 nicht mehr bestehe, da es sich in jedem Fall
von Hirnblutung und Hirndurchblutungsstörungen um ein mit Leistungsausfällen
und/oder Rückfallgefahren verbundenes Leiden handele.
3
Hiergegen erhob der Kläger am 06. April 1998 Widerspruch: Das Versorgungsamt sei
zu dem Ergebnis gelangt, dass bei ihm kaum Beeinträchtigungen vorlägen. Auch könne
er mit einem Reaktionstest zeigen, dass er nach wie vor in der Lage sei, einen LKW im
Straßenverkehr zu führen. Der Beklagte könne daher die Entziehung der Fahrerlaubnis
nicht auf die bislang eingeholten Gutachten stützen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1998 wies die Bezirksregierung E. den
Widerspruch als unbegründet zurück.
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Am 17. August 1998 erhob der Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht (- 7 K
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3028/98 -). Den Rechtsstreit erklärten die Beteiligten am 08. Februar 1999 nach
Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs in der Hauptsache für erledigt. Der
abgeschlossene Vergleich sah unter anderem die Überprüfung der Fahreignung bei der
Obergutachtenstelle für das Land Nordrhein-Westfalen vor. Letztere teilte dem
Beklagten unter dem 30. September 1999 schriftlich mit, dass ein Gutachten erstellt
worden sei. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1999 informierte der Kläger den Beklagten
darüber, dass er dieses nicht vorlegen werde und die Sache auch nicht weiter betrieben
werden solle.
Am 03. April 2000 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer
Fahrerlaubnis der Klassen CE und DE. In diesem Antragsverfahren brachte der Kläger
ein medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg
vom 16. Juli 2000 bei. Die Gutachter kamen darin zu dem Ergebnis, dass der Kläger
nicht die Voraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 erfülle.
Zwar werde seitens des Kardiologen eine Wiederaufnahme der Kraftfahrertätigkeit für
vertretbar gehalten, auch habe sich der Gefäßprozess, der zu dem Schlaganfall geführt
habe, offensichtlich nicht ernsthaft verstärkt. Einer von den Begutachtungs-Leitlinien
abweichenden Ausnahmeregelung stünden allerdings die nicht ausreichenden
Leistungstests des Klägers entgegen. Der Kläger legte zusätzlich ein Gutachten des
Arztes für Allgemeinmedizin, Betriebsmedizin, Sozialmedizin Dr. med. X. -Q. P. vom 26.
Mai 2000 vor, wonach sich bei der am gleichen Tag durchgeführten
medizinisch/psychologischen Belastungsuntersuchung keine Beeinträchtigungen
verkehrsrelevanter Leistungsfunktionen gezeigt hätten. Ferner reichte er einen
Entlassungsbericht der Salzetalklinik der LVA Westfalen vom 02. Juni 2000 ein. Danach
sei er als arbeitsfähig für mittelschwere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt entlassen worden. Vor der Wiederaufnahme einer Kraftfahrertätigkeit
(Klassen C, D und E) werde jedoch eine erneute neurologische Begutachtung für
erforderlich gehalten.
7
Mit Schreiben vom 17. August 2000 beauftragte der Beklagte den Facharzt für
Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Naturheilverfahren Dr. med. Q1. S. mit der
Erstellung eines zusätzlichen neurologischen Gutachtens. Dieser gelangte in seinem
neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. Oktober 2000 zu dem Ergebnis, dass
es sich bei dem Ereignis im November 1994 nicht um einen Schlaganfall, Hirninfarkt
oder Hirninsult, sondern um eine episodische cerebrale Ischämie im Sinne einer
transitorischen ischämischen Attacke ohne neurologische und neuropsychologische
Folgen sowie Defizite gehandelt habe. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht könne
zurzeit beim Kläger keine signifikant erhöhte Rezidivgefahr vermutet werden, da sich
seit dieser Zeit keinerlei Anzeichen einer Verschlimmerung des körperlichen und
geistigen Zustandes ergeben hätten. Er - der Kläger - sei deshalb in der Lage, ein
Kraftfahrzeug der Klasse C, D und E sicher zu führen. Eine freiwillige
Fahrverhaltensprobe werde vorgeschlagen und eine neurologisch- psychiatrische
Nachuntersuchung in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren empfohlen.
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Mit Bescheid vom 16. Februar 2001 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab:
Seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 sei wegen seiner
gesundheitlichen Situation zu verneinen. Sowohl dem Entlassungsbericht der
Salzetalklinik vom 02. Juni 2000 als auch dem Gutachten des TÜV Rheinland/Berlin-
Brandenburg vom 16. Juli 2000 sei zu entnehmen, dass vor der Wiederaufnahme einer
Kraftfahrertätigkeit eine erneute neurologische Begutachtung erforderlich sei. Einer
solchen habe sich der Kläger zwar unterzogen. Das Gutachten des Dr. med. S. vom 23.
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Oktober 2000 könne für eine positive Beurteilung der Kraftfahreignung jedoch nicht
herangezogen werden, da es nicht nachvollziehbar und damit nicht verwertbar sei.
Insbesondere verhalte sich das Gutachten nicht zu den Vorgaben der Begutachtungs-
Leitlinien, wonach es sich in jedem Fall von Hirnblutung und Hirndurchblutungsstörung
um ein mit Rückfällen und/oder Rückfallgefahren verbundenes Leiden handele,
weshalb den Kranken das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 dauerhaft nicht
zugemutet werden könne. Warum im Falle des Klägers ausnahmsweise etwas anderes
gelten solle, lege der Gutachter nicht substantiiert dar. Ferner sei unverständlich, dass
der Gutachter, trotz seiner Feststellung, es lägen keine die Fahreignung
ausschließenden Gesundheitsstörungen vor, eine Fahrverhaltensprobe sowie
mehrmalige neurologisch-psychiatrische Nachuntersuchungen vorgeschlagen habe.
Am 14. März 2001 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch: Ihm sei die begehrte
Fahrerlaubnis zu erteilen, da das Gutachten des Dr. med. Q1. S. vom 23. Oktober 2000
eindeutig zu dem Ergebnis komme, dass er - der Kläger - in der Lage sei, ein
entsprechendes Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Da es sich bei Dr.
med. S. um einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Quali-fikation handele, könne sich
der Beklagte nicht darauf berufen, das Gutachten sei nicht verwertbar.
10
Bereits am 01. März 2001 hatte der Kläger vor dem erkennenden Gericht beantragt, den
Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine
Fahrerlaubnis der Klassen CE und DE zu erteilen. Diesen Antrag lehnte das Gericht mit
Beschluss vom 06. April 2001 - 3 L 177/01 - ab: Der Antrag ziele auf eine unzulässige
Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung. Des Weiteren habe der Kläger nicht
glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen CE
und DE zu haben. Denn die bisherigen Gutachten ließen eine sichere Beurteilung nicht
zu, dass der Kläger die an das Führen von Kraftfahrzeugen gestellten körperlichen und
geistigen Anforderungen erfülle. Der hiergegen erhobene Antrag auf Zulassung der
Beschwerde blieb ohne Erfolg (OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2001 - 19 B 596/01 -
).
11
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2001 wies die Bezirksregierung E. den
Widerspruch des Klägers vom 14. März 2001 als unbegründet zurück: Der Kläger sei
zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen CE und DE nicht geeignet. Im
vorliegenden Fall sei anzunehmen, dass er wenigstens an einer cerebralen Ischämie
leide. Nach den Begutachtungs- Leitlinien sei der Betroffene in diesen Fällen generell
nicht geeignet, Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 zu führen. Die Begutachtungs-Leitlinien
hätten zwar nicht die Wirkung eines Gesetzes, weshalb in besonderen Fällen davon
abgewichen werden könnte. Dies setze aber eine ausführliche Begründung voraus, die
das Gutachten des Dr. med. S. gerade nicht enthalte. Des Weiteren habe Prof. Dr. Dr.
med. C1. in seinem Gutachten von dem Vorliegen eines Apoplex beim Kläger
gesprochen, Dr. med. S. habe demgegenüber das Fehlen neurologischer Defizite
betont. Bei einem derart gravierenden Widerspruch wäre eine neuroradiologische
Kontrolluntersuchung erforderlich gewesen, der sich der Kläger allerdings nicht
unterzogen habe.
12
Hiergegen erhob der Kläger am 13. August 2001 Klage vor dem erkennenden Gericht (-
3 K 1945/01 -). Diese nahm er am 17. April 2002 zurück, nachdem die Beteiligten
wiederum einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen hatten. In diesem heißt es
unter anderem: "Der Beklagte verpflichtet sich, die Verfügung vom 16. Februar 2001
aufzuheben und dem Kläger eine Fahrerlaubnis der Klassen CE und DE zu erteilen,
13
wenn er ... auf seine Kosten ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und
Psychiatrie beibringt, aus dem sich seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der
Klassen CE und DE unter besonderer Berücksichtigung der Ziff. 3.9.4 der
Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung ... ergibt. Aus dem Gutachten muss sich
klar ergeben, warum dem Kläger abweichend von der Begründung zu Ziff. 9.3.4. das
Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 zugemutet werden kann, obwohl es sich in
jedem Fall von Hirnblutung und Hirndurchblutungsstörungen um ein mit
Leistungsausfällen und/oder Rückfallgefahren verbundenes Leiden handelt. Die
Belastungen wie sie beim Führen eines KFZ der Gruppe 2 entstehen, können dem
Kranken nach der Begutachtungsleitlinie nicht zugemutet werden und somit ist von einer
dauerhaften Nichteignung auszugehen. Ein Abweichen von den
Beurteilungsgrundsätzen muss sehr ausführlich und mit entsprechenden Hinweisen auf
die zugrundegelegte Fachliteratur begründet werden (vgl. Ziffer 2.4 der Begutachtungs-
Leitlinien). Darüber hinaus ist die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen CE und DE
davon abhängig, dass der Kläger das Bestehen der theoretischen und praktischen
Befähigungsprüfung gem. § 20 Abs. 2 FeV nachweist und dem Beklagten keine
weiteren die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinflussenden
Tatsachen bekannt werden. ...".
Daraufhin legte der Kläger ein Gutachten der verkehrsmedizinischen
Begutachtungsstelle für Fahreignung BAZ Betriebsarztzentrum P. GmbH vom 28. Mai
2002 vor. In diesem heißt es unter anderem: Bei der am 28. Mai 2002 durchgeführten
verkehrsmedizinischen Belastungsuntersuchung fanden sich keine wesentlichen
Beeinträchtigungen verkehrsrelevanter Leistungsfunktionen. ... Herr O. wird den
Anforderungen, die an die psychisch-funktionalen Voraussetzungen eines Kraftfahrers
mit Fahrerlaubnis D - D1E gestellt werden, gerecht."
14
Mit Schreiben vom 12. Juni 2002 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dieses Gutachten
genüge nicht einmal im Ansatz den Anforderungen des abgeschlossenen Vergleichs.
15
Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2002 machte der Kläger geltend, aus den von ihm
vorgelegten positiven Gutachten des Dr. med. S. und der verkehrsmedizinischen
Begutachtungsstelle ergebe sich, dass er die Voraussetzungen für das Führen von
Kraftfahrzeugen der Klassen CE und DE erfülle. Ihm sei daher eine entsprechende
Fahrerlaubnis zu erteilen.
16
Am 09. Juli 2002 stellte der Kläger beim Beklagten abermals einen Antrag auf Erteilung
einer Fahrerlaubnis der Klassen CE und DE.
17
Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 23. August 2002 auf,
binnen Frist von 8 Wochen ein Gutachten eines Arztes mit verkehrsmedizinischer
Qualifikation für die Fachrichtung Neurologie und Psychiatrie beizubringen, das sich zu
seiner Fahreignung verhalte.
18
Der Kläger übersandte im Anschluss daran mit Schriftsatz vom 11. September 2002
erneut das Gutachten der BAZ Betriebsarztzentrum P. GmbH vom 28. Mai 2002 sowie
das Gutachten des Dr. med. S. vom 23. Oktober 2000.
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Mit Bescheid vom 04. Oktober 2002 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf
Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen CE und DE erneut ab: Im vorliegenden Fall
bestünden berechtigte Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Ein zur Ausräumung
20
der Zweifel angeordnetes Gutachten habe er nicht beigebracht. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV
sei daher auf die Nichteignung des Klägers zu schließen.
Hiergegen erhob der Kläger am 29. Oktober 2002 Widerspruch: Aus den von ihm
vorgelegten Gutachten des Dr. med. S. vom 23. Oktober 2000 und der BAZ
Betriebsarztzentrum P. GmbH vom 28. Mai 2002 gehe bereits hervor, dass er die
Anforderungen für die von ihm beantragte Fahrerlaubnis erfülle. Der Vorlage weiterer
Gutachten bedürfe es daher nicht.
21
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2002, abgesandt per Einschreiben am
gleichen Tage, wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch als unbegründet zurück:
Aus den vorgelegten Gutachten könne nicht auf die Eignung des Klägers geschlossen
werden. Das Gutachten der BAZ Betriebsarztzentrum P. GmbH enthalte bereits keine
Begründung dafür, warum abweichend von den Begutachtungs-Leitlinien beim Kläger
eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gegeben sein solle. Das
Gutachten des Dr. med. S. nehme demgegenüber zwar auf die Begutachtungs-Leitlinien
Bezug, es begründe aber nicht in ausreichender Weise, warum dem Kläger trotz dieser
Vorgaben eine Fahrerlaubnis der Gruppe 2 zu erteilen sei. Im Übrigen sei dieses
Gutachten schon über 2 Jahre alt.
22
Am 16. Dezember 2002, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung
wiederholt und vertieft er früheres Vorbringen. Er beantragt sinngemäß,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04. Oktober 2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. November 2002 zu verpflichten, über seinen Antrag
vom 09. Juli 2002 auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen CE und DE unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
26
Er tritt dem Begehren entgegen und führt ergänzend an, der Kläger habe (weiterhin)
seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen CE und DE nicht
nachgewiesen. Die von ihm beigebrachten Gutachten seien nicht geeignet, die in den
Begutachtungs-Leitlinien festgelegten Grundsätze zu widerlegen. Zwar habe Dr. med.
S. in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2000 dem Kläger seine Eignung bescheinigt.
Hierauf könne jedoch nicht zurückgegriffen werden, da der Gutachter die Notwendigkeit
regelmäßiger Nachuntersuchungen in Zeitabständen von 1, 2 und 4 Jahren betont habe.
Überdies werde lediglich die moralisch-soziale Befähigung des Klägers hervorgehoben,
während die maßgebliche Frage, ob die kreislaufabhängigen Störungen der
Hirntätigkeit immanente Gefahr von Leistungsausfällen vorliegend auszuschließen sei,
ohne Begründung verneint werde. Das nachfolgend erstellte Gutachten der BAZ
Betriebsarztzentrum P. GmbH setze sich überhaupt nicht mit den Begutachtungs-
Leitlinien auseinander.
27
Die Kammer hat über die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen der
Klassen CE und DE Beweis erhoben und ein medizinisch-psychologisches
Sachverständigengutachten der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen
zur Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern eingeholt. Wegen der
Beweisthemen wird auf den Beweisbeschluss vom 03. November 2003, wegen des
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Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten vom 05. August 2004 und wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, die
Verfahrensakten - 7 K 3028/98 -, - 3 K 1945/01 - und - 3 L 177/01 - sowie auf die
Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
29
Das Verfahren ist nicht gem. § 92 Abs. 3 VwGO - zum Teil - einzustellen, da der Kläger
die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 03. November 2003 nicht -
stillschweigend - in einem bestimmten Umfang zurückgenommen hat. Allerdings konnte
das in der Klageschrift formulierte Begehren auch dahin verstanden werden, er begehre
die strikte Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Fahrerlaubnis der Klassen CE und DE
zu erteilen. Mit Blick auf die in § 20 Abs. 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
getroffene Regelung, geht die Kammer indessen davon aus, dass der Antrag zunächst
unbestimmt war; in der mündlichen Verhandlung ist erstmals eine eindeutige
Festlegung erfolgt.
30
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet.
31
Der Bescheid des Beklagten vom 04. Oktober 2002 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten.
32
Er hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf (Wieder-)
Erteilung der Fahrerlaubnis neu entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Letzterer
hat den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt.
33
Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach
vorangegangenem Verzicht gelten gemäß § 20 Abs. 1 FeV die Vorschriften für die
Ersterteilung. Die Fahrerlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Bewerber zum
Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG)). Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer
die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich
oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen
hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 FeV). Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die
körperlichen und geistigen Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn
Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 oder 5 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV
vorliegen, durch die die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Ziffer 6.4 der Anlage 4 bestimmt i.V.m der
Vorbemerkung, dass beim Vorliegen kreislaufabhängiger Störungen der Hirntätigkeit die
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E
und FzF ausgeschlossen ist. Des Weiteren ergibt sich aus Punkt 3.9.4 der
Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirates für
Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bauen- und Wohnungswesen
und beim Bundesministerium für Gesundheit, 6. Auflage 2000, S. 33 f., dass die
Belastungen, wie sie beim Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 entstehen,
Betroffenen, die unter einer Hirnblutung oder Hirndurchblutungsstörungen litten bzw.
gelitten hätten, nicht zugemutet werden könnten, da es sich in jedem Fall von
Hirnblutung oder Hirndurchblutungsstörungen um ein mit Leistungsausfällen und/oder
Rückfallgefahren verbundenes Leiden handele. Selbst wenn bei intermittierendem
Verlauf die Leistungsfähigkeit nicht sofort erheblich beeinträchtigt sei, so bestehe doch
die Gefahr eines hirnorganischen Zwischenfalles (z.B. transitorischen Attacken,
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Apoplexie) sowie einer Verschlechterung des Grundleidens. Bei Vorliegen transitorisch-
ischämischer Attacken, die mit Bewusstseinsstörungen oder relevanten neurologischen
Ausfällen einhergingen, sei eine risikolose Teilnahme am Straßenverkehr nur dann
gegeben, wenn nach entsprechender Diagnostik und Therapie keine signifikant erhöhte
Rezidivgefahr mehr bestehe.
Hiervon ausgehend, besitzt der Kläger nicht (mehr) die zum Führen von Kraftfahrzeugen
der Klassen CE und DE erforderliche Eignung. Maßgebend für diese Einschätzung ist
im Wesentlichen das Ergebnis der medizinisch-psychologischen Begutachtung durch
die Obergutachterstelle vom 05. August 2004. Ausweislich des Gutachtens hat der
Kläger im November 1994 einen linkshirnigen Insult mit passagerer Fazialisparese
rechts erlitten. Zum Zeitpunkt der Begutachtung am 25. Mai 2004 haben die Gutachter
bei ihm unter anderem folgende Diagnose formuliert: ICD-10-GM: G45.9 Zustand nach
transitorischer ischaemischer Attacken (TZI) 1994 mit Verdacht auf weitere PRINDs
(plötzliche reversible ischaemische neurologische Defizite). In dem Gutachten heißt es
weiter: "Zur Frage der Kraftfahreignung gem. Beschluss des Verwaltungsgerichts
Minden ist die Rückfallgefahr fortbestehender Risikofaktoren für
Hirndurchblutungsstörungen zu diskutieren: Da der Kläger seit Ende 1994 glaubhaft
nikotinabstinent geblieben ist, besteht der Risikofaktor durch Nikotin nicht mehr. Der vor
10 J. festgestellte Bluthochdruck konnte medikamentös insofern gut behandelt werden,
dass heute nur noch von einem labilen Bluthochdruck gesprochen werden kann. ... Das
hochgradige abnorme Übergewicht als Risikofaktor besteht weiterhin. Inzwischen liegen
die bekannt gewordenen neurologischen Störbilder des Gehirns 7 - 10 J. zurück, so
dass das inzwischen höhere Lebensalter des Kl. als weiterer Risikofaktor zu benennen
ist, weil bekanntlich cerebralsklerotische Gefäßprozesse zwar interindividuell
unterschiedlich, gleichwohl mehr oder weniger progredient fortschreiten." Die Gutachter
führen ferner aus: "In Übereinstimmung mit den Vorgutachtern Prof. Dr. Dr. C1. , Prof. Dr.
Q2. und Prof. Dr. W. ist zu resümieren, dass die Entwicklung des Grundleidens nicht
vorhersehbar ist; es kann langsam oder schubweise fortschreiten, es kann auch
jahrelang klinisch stumm bleiben. Ein Wiederauftreten ist unvorhersehbar. Zweifelsfrei
bedeutet diese Feststellung eine schwere schicksalsmäßige Entwicklung, die der Kl.
selbst nur schwer wird verstehen können. Bei der verkehrsmedizinischen Beurteilung ist
der Gutachter an die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung gebunden. Das bei
dem Kl. vorliegende Grundleiden und die damit verbundenen unwägbaren Risiken
lassen in Bezug auf weiteren Krankheitsverlauf weder eine ungünstige noch eine
günstige Prognose zu, so dass wegen dieser Ungewissheit für den Kl. selbst wie auch
für andere Verkehrsteilnehmer die Gefahr besteht, dass er infolge einer plötzlich akut
auftretenden neurologischen Symptomatik im Zusammenhang mit seiner
Grundkrankheit einen unter Umständen folgenschweren Unfall verursachen könnte. ...
Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht ist der zu Begutachtende aufgrund der
beschriebenen Gesundheitsstörungen nicht mehr in der Lage, ein Kraftfahrzeug der
Klassen CE und DE zu führen."
35
Diesem Ergebnis folgt die Kammer. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens - dem der
Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist - bestehen nicht. Eine Unverwertbarkeit
wäre nur dann gegeben, wenn das betreffende Gutachten oder die betreffende
gutachterliche Stellungnahmen offen erkennbare Mängel aufwiesen. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn die Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen
Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten, wenn Zweifel an
der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen oder wenn ihnen ein
spezielles Fachwissen fehlt, das für die Beantwortung einer besonders schwierigen
36
Fachfrage erforderlich ist
- vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 1995 - 8 B 167.94 - und vom 4. Dezember
1991 - 2 B 135.91 - -.
37
Derartige Mängel weist das von der Kammer eingeholte Gutachten des Prof. Dr. E. T1.
nicht auf. Es beruht vielmehr auf einer sorgfältigen Befunderhebung, ist widerspruchsfrei
und hinreichend detailliert begründet. Außerdem ist die Feststellung der Gutachter, dass
bei dem Kläger eine Gesundheitsstörung/Krankheit vorliege, die gemäß den
Begutachtungs-Leitlinien eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2
ausschließe, durchaus nachvollziehbar. Das Gutachten setzt sich insbesondere mit der
Vielzahl der im Zusammenhang mit der Erkrankung des Klägers erstellten ärztlichen
Gutachten und Stellungnahmen auseinander und legt in überzeugender Weise dar,
dass nicht den für den Kläger günstigen Gutachten des Dr. med. P. vom 26. Mai 2000
und des Dr. med. S. vom 23. Oktober 2000 sowie dem im Auftrag des Sozialgerichtes E.
erstellten Gutachten des Dr. med. S1. vom 16. Februar 2004 zu folgen sei, da diese zum
Teil keine neurologisch relevante Längsschnittbetrachtung durchgeführt und/oder die
Vorgaben der Begutachtungs-Leitlinien nicht beachtet hätten, sondern für den
vorliegenden Fall vielmehr die - die Fahreignung des Klägers verneinenden -
neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten von Prof. Dr. Dr. med. C1. vom 15. Januar
1998, von Prof. Dr. med. Q2. vom 14. September 1999 sowie von Prof. Dr. med. W. vom
24. September 2002 maßgeblich seien.
38
Der Anregung des Klägers im Schriftsatz vom 07. September 2004, gemäß § 173 VwGO
i.V.m. § 412 ZPO ein neues Gutachten erstellen zu lassen, war nicht zu entsprechen.
Eine zusätzliche Beweiserhebung zur Klärung des entscheidungserheblichen
Sachverhaltes ist nur dann notwendig, wenn sich die Notwendigkeit der Einholung
weiterer Sachverständigengutachten geradezu "aufdrängt". Dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit der bereits vorliegenden
Gutachten nicht gegeben sind und diese offen erkennbare Mängel aufweisen
39
- vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 1995 - 8 B 167.94 - und vom 4. Dezember
1991 - 2 B 135.91 - -.
40
Wie bereits oben erörtert, ist das Gutachten des Prof. Dr. E. T1. mangelfrei und erfüllt
sämtliche an die Verwertbarkeit eines Gutachtens gestellten Anforderungen. Die
vorhandenen Erkenntnisse reichten daher zur Überzeugungsbildung des Gerichts aus.
Aus dem gleichen Grunde bedurfte es auch nicht der Anordnung des persönlichen
Erscheinens der Sachverständigen, damit diese das schriftliche Gutachten erläutern
(vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO).
41
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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