Urteil des VG Minden vom 29.03.2006

VG Minden: hundesteuer, fahrschule, halter, aufwand, satzung, trennung, unterhaltung, auflage, stadt, versicherung

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1297/05
Datum:
29.03.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1297/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes "Am U. 19"
in Q. und dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit dem Jahre 2001 betreibt die H.-P. O.
Fahrschule GmbH unter der Firmenanschrift "G.---------straße 2" in Q. eine Fahrschule,
deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Kläger ist. Die GmbH verfügt im
Stadtgebiet von Q. über mehrere Zweigstellen und Grundstücke, auf denen die üblichen
Fahrschulwagen (PKW) abgestellt werden. Daneben führt die GmbH auch besondere
Schulungen zum Führen von Pferdetransportfahrzeugen durch. Die hierfür benötigten
Fahrzeuge werden auf dem Privatgrundstück des Klägers abgestellt.
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Seit Mitte der 90er-Jahre war der Kläger Eigentümer von zwei Rottweilern, für die er vom
Beklagten in der Vergangenheit zur Zahlung von Hundesteuer herangezogen wurde.
Ihm wurde mit Bescheid des Beklagten vom 28.7.2003 eine bis zum 27.7.2005 befristete
Erlaubnis zum Halten der Hunde nach dem Landehundegesetz (LHundG NRW) erteilt,
die mit Bescheid vom 6.3.2006 unbefristet verlängert wurde.
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Mit Kaufvertrag vom 16.12.2004 verkaufte der Kläger diese beiden Hunde zu einem
Preis von insgesamt 900,- EUR an die H.-P. O. Fahrschule GmbH. Im
Jahresabschlussbericht des Unternehmens für das Jahr 2004 werden diese als
Betriebsvermögen geführt. Eine steuerrechtliche Anerkennung durch das Finanzamt ist
bisher nicht erfolgt.
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Mit Bescheid vom 7.1.2005 zog der Beklagte den Kläger zu einer Hundesteuer in Höhe
von insgesamt 600,- EUR heran.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit
Schriftsatz vom 8.2.2005 Widerspruch ein und beantragte, ihn aus der Steuerpflicht zu
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entlassen bzw. diese zu senken. Da es sich um keine gefährlichen Hunde im Sinne des
LHundG NRW handele, habe er einen Anspruch auf Befreiung von der Hundesteuer. Im
Übrigen würden die Hunde nicht mehr ihm, sondern der GmbH gehören. Er bitte daher
auch die früheren Bescheide unter steuerlichen Aspekten auf die H.-P. O. Fahrschule
GmbH umzuändern und ihm zuzuleiten.
Mit Bescheid vom 13.6.2005 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück
und führte zur Begründung aus: Der Kläger sei Steuerpflichtiger i.S.d. § 1 Abs. 2 der
Hundesteuersatzung der Stadt Q. . Trotz der formell vorgenommenen Veräußerung an
die H.-P. O. Fahrschule GmbH sei weiterhin davon auszugehen, dass der Kläger Halter
der Hunde sei, da sie zumindest zum Teil im eigenen persönlichen Interesse gehalten
würden. Dies reiche für eine Steuerpflicht aus. Es sei darauf abzustellen, ob der Betrieb,
hinsichtlich dessen die gewerbliche Hundehaltung geltend gemacht werde, auch ohne
die Haltung eines Hundes geführt werden könne oder nicht. Sofern letzteres vorliege,
sei die Annahme angebracht, dass die Haltung des Hundes auch zu privaten Zwecken
erfolge oder zumindest derartig im Fordergrund stehe, dass eine Verlagerung der
Haltereigenschaft unter Berücksichtigung des Besteuerungszweckes nicht mehr
gerechtfertigt erscheine. Eine betriebsbezogene Haltung durch die GmbH sei hier nicht
erkennbar. Es lasse sich schon nicht erkennen, welches Anwesen von den Hunden
bewacht werde. Im Übrigen ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass ein allgemeiner
Hinweis auf Bewachungsaufgaben der Hunde nicht ausreiche, da nahezu jeder Hund,
der für private Zwecke angeschafft werde, auch im Nebenaspekt dieser Aufgabe dienen
solle. Die festgesetzte Hundesteuer unterliege auch in der Höhe keine rechtlichen
Bedenken. Bei den Hunden des Klägers handele es sich um Hunde i.S.d. § 10 LHundG
NRW, sodass jeder Hund mit einem Betrag von 300,- EUR zu versteuern sei.
Steuerbefreiungstatbestände nach § 3 der Satzung lägen nicht vor.
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Der Kläger hat daraufhin durch seinen Prozessbevollmächtigten am 21.6.2005 Klage
erhoben und zur Begründung der Klage ergänzend vorgetragen: Er betreibe in Q. eine
Fahrschule mit der Spezialität, den Fahrschülern das Fahren von Lkw und Anhängern
mit wertvollen Reitpferden beizubringen. Aus diesem Grund unterhalte er mehrere
wertvolle Fahrzeuge aus dem Bereich des Pferdetransportwesens, die an seinem
Wohnort abgestellt seien. Zur Sicherung dieser Fahrzeuge habe er sich Mitte der 90er-
Jahre zwei Rottweiler angeschafft. Seit dem Verkauf der Hunde würden diese weiterhin
auf dem Wohngrundstück gehalten, jedoch auf Grund einer Absprache zwischen dem
Kläger und der GmbH allein im Interesse der GmbH. Für die Haltung, insbesondere die
gesamte Finanzierung, also u.a. von Futter, Versicherung und Versteuerung sei allein
die GmbH als Halterin zuständig. Zu Unrecht berufe sich der Beklagte auf einen
Gestaltungsmissbrauch. Er verkenne, dass die Haltung der Tiere allein dem
Fahrschulbetrieb diene. Da die Hunde im Eigentum der GmbH stünden und diese
Halterin sei, könne er nicht zur Hundesteuer veranlagt werden.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 7.1.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
13.6.2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt zur Begründung des Antrages ergänzend vor: Der Kläger sei Halter im Sinne der
Hundesteuersatzung. Die Hundehaltung erfolge zumindest teilweise auch im privaten
Interesse des Klägers. Sie seien auf dem Wohngrundstück untergebracht und würden
auch der Bewachung des eigenen Grundstückes sowie der dort gehaltenen Reitpferde
nebst Zubehör, wie Pferdetransporter etc. dienen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 7.1.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
13.6.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Der Kläger ist als Halter von zwei Hunden (Rottweiler) steuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 2
Satz 1 der Hundesteuersatzung der Stadt Q. vom 22.12.2000 i.d.F. der
Änderungsatzung vom 20.12.2004 (Im Folgenden: HS).
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Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HS ist Hundehalter, wer einen Hund im eigenen Interesse oder
im Interesse eines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Mit
diesem Umschreibung des Halterkreises trägt die Satzung dem Charakter der
Hundesteuer als Aufwandssteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG Rechnung. Gegenstand der
Steuer ist die Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines
Aufwandes, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse
Erforderliche hinausgeht. Daraus folgt, dass ein die Besteuerung rechtfertigender
Aufwand nur bei natürlichen Personen entstehen kann; denn nur diesen haben
allgemeine Lebensbedürfnisse und nur bei diesen kann ein über die allgemeinen
Lebensbedürfnisse hinausgehender Aufwand entstehen. Die Anknüpfung der
Hundesteuer an einen besonderen Aufwand für die persönliche Lebensführung schließt
es aber auch bei natürlichen Personen aus, die Hundesteuer dann zu erheben, wenn
die Haltung ausschließlich gewerblichen Zwecken dient. Denn für die Besteuerung
eines allein gewerblichen Zwecken dienenden Aufwandes durch die Gemeinde fehlt es
an einer Rechtsgrundlage.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.1.1997 - 22 A 2455/96 -, Mitt NWStGB 1997, = NVwZ
1999, 318 = KStZ 1999, 196 = Gemeindehaushalt 2000, 162.
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Wer Hundehalter ist bemisst sich unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am
Hund danach, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem
Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des
Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt.
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vgl. Palandt-Thomas, BGB, Kommentar, 65. Auflage 2006, § 833 Rdn. 9;
Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2003, Seite 73; Lorz/Metzger, TierSchG, 5. Auflage,
1999, § 2 TierSchG, Rdn. 8
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Gemessen an diesen Voraussetzungen ist zunächst nicht entscheidend, dass der
Kläger mit Kaufvertrag vom 16.12.2004 die beiden Rottweiler an die H.-P. O. Fahrschule
GmbH veräußert hat. Die Bestimmungsmacht über die beiden Rottweiler ist erheblich
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dadurch beschränkt, dass es sich hierbei um Hunde i.S.d. § 10 LHundG NRW handelt,
für deren Haltung der Halter einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW
bedarf, deren Erteilungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LHundG
NRW an persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten des Halters anknüpfen.
Dementsprechend wurde die nach § 4 Abs. 1 LHundG NRW erforderliche Erlaubnis
vom 28.7.2003 dem Kläger erteilt. Sie wurde unter dem 6.3.2006 auch vom Kläger
persönlich und nicht von der H.-P. O. Fahrschule GmbH beantragt und für den Kläger
verlängert. Aus den vom Kläger vorgelegten Belegen ergibt sich auch nicht hinreichend
deutlich, dass die Kosten der Unterhaltung der Rottweiler nicht von ihm, sondern der
GmbH getragen werden. Die für die H.-P. O. Fahrschule GmbH ausgestellte
Bescheinigung der Fahrlehrer-Versicherung vom 28.3.2006, wonach die Hunde "im
obigen Vertrag" versichert seien, bezieht sich auf einen seit März 2003 laufenden
Vertrag. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Hunde noch im Eigentum des Klägers.
Vertragspartner kann aus diesem Grund schon nur der Kläger und nicht die H.-P. O.
Fahrschule GmbH gewesen sein. Weder aus dieser Bescheinigung noch den weiteren
vorgelegten Rechnungen betreffend Versicherungsbeiträge bzw. Futtermittel ergibt sich
im Übrigen hinreichend deutlich, dass diese Kosten von Firmenkonten der GmbH
beglichen wurden und diese für die Unterhaltung der Hunde aufkommt. Im vorgelegten
Jahresabschlussbericht für das Jahr 2004 werden die Hunde zwar als
Betriebsvermögen der GmbH aufgeführt. Ein Jahresabschlussbericht für das Jahr 2005,
indem erstmals nach dem Eigentumsübergang im Dezember 2004, die Kosten der
Hundehaltung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden könnten, wurde jedoch
nicht vorgelegt. Eine steuerrechtliche Anerkennung der Hunde als Betriebsausgaben
der GmbH ist bisher nicht erfolgt und nach der Rechtsprechung bei einer sowohl
betrieblichen als auch privaten Nutzung nur ausnahmsweise möglich, wenn nach
objektiven Merkmalen und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare
Trennung möglich ist. Dies ist bei gemischter Verwendung eines privaten Wachhundes -
wovon das Gericht hier ausgeht (s. unten) - regelmäßig nicht der Fall.
Vgl. BFH, Urteile vom 10. September 1990, - VI R 101/86 -, BFH/NV 1991, 234 = StRK
EStG 1975 § 9 Abs.1 Nr.6 R.19 (red. Leitsatz und Gründe) und vom 29. März 1979 - IV R
103/75 - BFHE 127, 530 = BStBl II 1979, 51 = BB 1979, 1076 = DB 1979, 1489 = NJW
1979, 2328 = DStZ 1980, 94.
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Im Ergebnis geht das Gericht deshalb davon aus, dass der Kläger rechtlich weiterhin als
Halter i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 HS der hier zur Hundesteuer veranlagten zwei Rottweiler
anzusehen ist.
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Eine Heranziehung zur Hundesteuer ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Hunde
nach dem Vortrag des Klägers (auch) dazu dienen, die zum Fahrschulbetrieb benötigten
Fahrzeuge zu bewachen.
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Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist eine Besteuerung der Hunde auf Grund
des Charakters der Hundesteuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG nur dann
ausgeschlossen, wenn ihre Haltung allein gewerblichen Zwecken dient. Soweit es die
Haltung von Hunden zur Bewachung eines landwirtschaftlichen Betriebes angeht, ist
hiervon jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn sie nicht nur die Betriebsgebäude
bewachen, sondern auch ein zur Hofstelle gehörendes Wohnhaus. Denn die
Bewachung eines Wohnhauses ist dem persönlichen Lebensbereich des
Grundstückseigentümers zuzurechnen und schließt die Annahme einer allein
beruflichen Zwecken dienenden Hundehaltung aus.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.2.2005 - 14 A 1569/03 -, AUR 2005, 129 = RdL 2005, 134
= KStZ 2005, 98 = ZKF 2005, 117 = EStT NW 2005, 338 m. w. N. auf die
Rechsprechung des OVG NRW; ebenso VG Minden, Urteil vom 27.8.2004 - 11 K
3527/02 -.
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In Anwendung dieser Grundsätze ist unter Berücksichtigung der näheren Umstände des
Einzelfalles davon auszugehen, dass die Haltung der Hunde auch im vorliegenden Fall
nicht ausschließlich dem Fahrschulbetrieb dient. Die Haltung der Hunde erfolgt auf dem
Wohngrundstück und nicht auf einer der im Stadtgebiet Q. liegenden Zweigstellen des
Fahrschulbetriebes. Auch wenn auf dem Wohngrundstück zum Fahrschulbetrieb
gehörende Fahrzeuge abgestellt werden, dient die Haltung der Hundes damit zumindest
auch der Bewachung des Wohnhauses und den privat genutzten Teilen des
Grundstückes. Eine Zuordnung der Hundehaltung zum alleinigem Zweck der
Bewachung der Fahrschulfahrzeuge ist im Hinblick auf die Lage des Grundstückes und
die Haltung der Hunde - zumindest einer soll nach den Angaben des
Prozessbevollmächtigten dort frei herumlaufen (Bl. 16 d.A.) - nicht möglich. Soweit der
Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals in der mündlichen Verhandlung
vorgetragen hat, die Teile des Grundstückes, auf denen die Fahrzeuge abgestellt seien,
seien an die GmbH verpachtet worden, sind hierzu Unterlagen, insbesondere der
entsprechende Pachtvertrag, nicht vorgelegt worden. Es fehlt außerdem an
ausreichenden Angaben dazu, ob und wie eine räumliche Trennung der privat und
gewerblich genutzten Teile des Grundstückes erfolgt ist und ob bzw. wodurch
sichergestellt wird, dass die Hunde sich nur auf dem gewerblich genutzten Teil des
Grundstückes aufhalten. Für eine ausnahmsweise allein gewerblichen Zwecken
dienende Nutzung der Hundehaltung fehlt es damit an hinreichenden Anhaltspunkten.
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Unterliegt die Haltung der zwei Rottweiler der Hundesteuer und ist der Kläger als Halter
i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 HS hundesteuerpflichtig, so ist die festgesetzte Hundesteuer
auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Da es sich bei den Rottweilern um Hunde i.S.d.
§ 10 LHundG NRW handelt beträgt die Steuer nach § 2 Abs. 1 lit. e 300,- EUR pro
Hund, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes nach § 4 Abs. 3 HS - soweit ersichtlich - nicht vorliegen.
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Die nach § 2 HS für gefährliche Hunde i.S.d. § 3 LHundG NRW und solche nach § 10
LHundG NRW vorgesehene Besteuerung nach einem erhöhten Steuersatz hält sich im
Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden Ermessens und ist rechtlich nicht zu
beanstanden.
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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.7.2005 - 10 B 34.05 -, KStZ 2006, 32 und vom
22.12.2004 - 10 B 21/04 -, BayVBl 2005, 313 = NVwZ 2005, 598 = KStZ 2005, 113 =
Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 8; OVG NRW, Urteil vom 17.6.2004 - 14 A 953/02 -,
GemHH 2004, 232.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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