Urteil des VG Minden vom 26.02.2002

VG Minden: rücknahme, einzelrichter, einkünfte, verjährungsfrist, wiederholung, gerichtsakte, widerruf, gemeinde, nachzahlung, landrat

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1068/01
Datum:
26.02.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1068/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Tatbestand:
1
Die 1992 geborene Tochter des Klägers und seiner Ehefrau besuchte von August 1996
bis Juli 1998 die T. für K. "G. K. " in der Gemeinde H. . In der Erklärung zum
Elternbeitrag vom 04.08.1996 gaben der Kläger und seine Ehefrau an, der
Steuerbescheid für 1995 liege noch nicht vor. Nach einem Vermerk in den
Verwaltungsvorgängen des Beklagten über eine Rücksprache mit dem Kläger sollte der
Elternbeitrag auf 50,- DM monatlich festgesetzt werden, was mit Bescheid vom
12.09.1996 für den Zeitraum vom 01.08.1996 bis 31.07.1998 auch erfolgt ist.
2
Der im Dezember 1996 vorgelegte Einkommenssteuerbescheid für 1995 weist für den
Kläger Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 17.683,- DM auf. Mit
Bescheiden vom 30.01.1997 setzte der Beklagte daraufhin den Elternbeitrag für den
Zeitraum bis zum 31.07.1998 auf 0,- DM herab, die bereits gezahlten 250,- DM wurden
dem Kläger erstattet.
3
Der Einkommenssteuerbescheid für 1996, der am 30.06.1998 erging, setzt für den
Kläger Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 101.207,- DM fest. Abzüglich
der anzusetzenden Kinderfreibeträge in Höhe von 6.264,- DM errechnete der Beklagte
ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 95.488,- DM. Mit Bescheid vom
10.09.1998 setzte er auf dieser Grundlage für die Monate Januar 1997 bis Dezember
1997 den Elternbeitrag auf 140,- DM monatlich fest.
4
Bei einer Überprüfung durch das Gemeindeprüfungsamt des Kreises H. wurde
festgestellt, dass der Zeitraum von August bis Dezember 1996 in die Nacherhebung
nicht einbezogen worden war.
5
Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 19.05.2000 setzte der
6
Beklagte auch für die Monate August bis Dezember 1996 den monatlichen Elternbeitrag
auf 140,- DM fest, sodass sich eine Nachzahlung in Höhe von 700,- DM ergab. Zur
Begründung verwies der Beklagte auf die Einkommensverhältnisse im Jahr 1996 und
die durchgeführte Überprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Kreises.
Der Kläger begründete seinen Widerspruch vom 23.06.2000 u. a. damit, eine
nachträgliche Abänderung sei hier gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG unzulässig. Er habe in
schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Änderungsbescheides vom 10.09.1998
vertraut und die ersparten Beiträge für seinen Lebensunterhalt verbraucht.
7
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2001 wies der Landrat des Kreises H. den
Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er u. a. aus, da die
Nacherhebung von Elternbeiträgen durch das materielle Recht, nämlich durch § 17 Abs.
5 GTK selbst geregelt sei, seien die Vorschriften des SGB X über Rücknahme, Widerruf
und Aufhebung von Verwaltungsakten hier nicht anwendbar. Dies gelte auch für die
Bestimmungen des § 48 VwVfG NW. Er führte des Weiteren aus, es handele sich bei
einem Elternbeitragsbescheid nach § 17 GTK grundsätzlich um einen nicht
begünstigenden Verwaltungsakt. Grenzen für eine rückwirkende Heranziehung zu
Elternbeiträgen könnten sich nur unter dem Gesichtspunkt der Verjährung ergeben. Die
Verjährungsfrist betrage hier vier Jahre, die zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides
jedoch noch nicht verstrichen sei, sodass die Nacherhebung rechtlich zulässig gewesen
wäre.
8
Mit seiner Klage vom 26.04.2001 begehrt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung
seines bisherigen Vorbringens die Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Der
Kläger beantragt,
9
den Bescheid des Beklagten vom 19.05.2000 und den Widerspruchsbescheid des
Landrates des Kreises H. vom 28.03.2001 aufzuheben.
10
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen
Bescheide,
11
die Klage abzuweisen.
12
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch
den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen, die insgesamt Gegenstand der Entscheidung waren.
14
Entscheidungsgründe:
15
Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den
Einzelrichter entschieden werden konnte, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht
begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insgesamt rechtmäßig und sie verletzen
den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.
16
Der Beklagte war berechtigt, auf der Grundlage des § 17 Abs. 5 des Gesetzes über T. für
K. in Nordrhein-Westfalen (GTK) den Elternbeitrag auch für die Monate August bis
17
Dezember 1996 auf 140,- DM monatlich festzusetzen. Rechtsfehler sind hierbei nicht
ersichtlich. Hierbei kann zur Vermeidung von Wiederholungen zum einen Bezug
genommen werden auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide, deren Begründung das
Gericht nach Überprüfung folgt, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Darüber hinaus entspricht es
der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, dass im Bereich der
Erhebung von Elternbeiträgen gemäß dem GTK eine Nacherhebung von zu gering
festsetzten Abgaben ohne die Einschränkungen verfahrensrechtlicher Vorschriften über
die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte zulässig ist.
So etwa Urteil vom 11.10.2001 - 7 K 4007/99 - unter Hinweis auf das Urteil des OVG
NRW vom 28.03.2001 - 16 A 4212/00 -.
18
Auch das Klagevorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis, wobei auch nicht dafür zu
erkennen ist, dass hier eine Verjährung des Elternbeitrages für die streitigen Monate des
Jahres 1996 vor der Festsetzung durch die hier angefochtenen Bescheide eingetreten
sein könnte.
19
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO
abzuweisen.
20