Urteil des VG Minden vom 13.03.2002

VG Minden: besoldung, einspruch, ortszuschlag, vollstreckung, gerichtsakte, vorverfahren, anspruchsvoraussetzung, vollstreckbarkeit, rechtshängigkeit, diskontsatz

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 986/01
Datum:
13.03.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 986/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das
beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger steht im Dienste des beklagten Landes. Er ist verheiratet und hat drei Kinder:
T. (geb. am ), T. (geb. am ) und R. (geb. am ).
2
Unter dem 15.01.1997 erhob der Kläger Einspruch gegen die Höhe der Festsetzung des
Kindergeldes nach § 66 Abs. 1 EStG ab dem 01.01.1996 und machte geltend, das
monatliche Kindergeld entspreche nicht der Umsetzung des verfassungsrechtlich
gebotenen Kinderfreibetrages je Kind. Er erklärte sich mit einer Zurückstellung der
Entscheidung über den Einspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss bereits anhängiger
Verfahren vor dem Finanzgericht bzw. später vor dem Bundesverfassungsgericht
einverstanden.
3
Mit Schreiben vom 21.01.1997 stellte das L. (M. ) das Verfahren wegen anhängiger
Musterprozesse vor den Finanzgerichten nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO zunächst ruhend.
4
Auf seine Nachfrage vom 14.04.2000, ob mit einer Kindergeldnachzahlung für die Jahre
vor 1999 zu rechnen sei, teilte das M. dem Kläger mit, dass über eine Nachzahlung
bisher noch nicht entschieden worden sei.
5
Unter dem 28.09.2000 machte der Kläger einen Anspruch auf erhöhten Orts- bzw.
Familienzuschlag für das dritte Kind für die Zeit vor 1999 geltend. Zur Begründung führte
6
er unter dem 27.12.2000 aus, er habe schon im Schreiben vom 15.01.1997 zum
Ausdruck gebracht, dass neben dem Kindergeld auch die mit dem Kindergeld
zusammenhängenden Leistungen zu gering seien. Außerdem habe das M. auch in
anderen Fällen bei Anträgen auf Erhöhung des Kindergeldes die Betroffenen so
behandelt, als hätten sie gleichzeitig einen Antrag auf erhöhten Ortszuschlag gestellt.
Aus Gleichbehandlungsgründen müsse das M. auch den Antrag des Klägers
entsprechend umdeuten.
Mit Bescheid vom 11.01.2001 lehnte das M. den Antrag des Klägers mit der Begründung
ab, der Kläger habe in der Zeit vom 01.01.1988 bis zum 31.12.1998 keinen Widerspruch
eingelegt. Das Schreiben vom 15.01.1997 sei allenfalls ein Antrag und habe sich zudem
ausschließlich auf das Kindergeld bezogen. Am 12.02.2001 legte der Kläger gegen den
Bescheid Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2001
zurückgewiesen wurde.
7
Der Kläger hat am 18.04.2001 Klage erhoben.
8
Der Kläger beantragt,
9
das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom
11.01.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2001 die
familienbezogenen Bezügebestandteile ab dem 3. Kind gemäß den im Besoldungs- und
Versorgungsanpassungsgesetz vom 19.11.1999 festgesetzten monatlichen
Erhöhungsbeträgen für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1998 nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-
Überleitungsgesetzes seit Rechtshängigkeit zu gewähren.
10
Das beklagte Land beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
13
Entscheidungsgründe:
14
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
15
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm mit Rücksicht auf sein drittes Kind
auch für die Jahre 1997 und 1998 eine höhere Besoldung gewährt wird.
16
Ein solcher Anspruch könnte sich nunmehr allenfalls aus Art. 9 § 1 Abs. 1
Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99 -
ergeben, mit dem der Besoldungsgesetzgeber die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 ff.,
umgesetzt hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Falle des Klägers für
die hier im Streit stehenden Jahre 1997 und 1998 jedoch nicht vor.
17
Nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBVAnpG 99 erhalten Kläger und
Widerspruchsführer, die ihren - in der Vergangenheit nicht erfüllten - Anspruch auf
18
amtsangemessene Besoldung auch hinsichtlich des dritten und weiterer Kinder in der
Zeit vom 1.1.1988 bis zum 31.12.1998 geltend gemacht haben, ohne dass darüber
schon abschließend entschieden worden ist, Erhöhungsbeträge nach Satz 1 der
Vorschrift vom 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat.
Anspruchsvoraussetzung ist, dass innerhalb des in Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1
BBVAnpG 99 bezeichneten Zeitraums wegen der zu erhöhenden Bezüge Widerspruch
oder Klage erhoben worden ist. Für einen Widerspruch i.S.d. § 126 Abs. 3 BRRG und
den Beginn des Vorverfahrens reicht es aus, wenn der Beamte seinem Dienstherrn
schriftlich erklärt, dass er höhere als die ihm tatsächlich fortlaufend gewährten Bezüge
begehre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.2001 - 2 C 48.00 -, NVwZ 2002, 97 - 99.
19
Eine Erklärung, mit der der Kläger höhere als ihm tatsächlich gewährte Bezüge
begehrte, gab der Kläger aber erst unter dem 28.09.2000 und damit nicht mehr innerhalb
der Frist des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BBVAnpG 99 ab. Entgegen der
Auffassung des Klägers ist sein Schreiben vom 15.01.1997 nicht dahingehend
auszulegen, dass er damit auch höhere Bezüge begehrt hat. Er wendet sich
ausschließlich gegen die Höhe des Kindergeldes und nicht auch gegen die Höhe der
familienbezogenen Bezügebestandteile. Es ist weder aus dem Wortlaut des Schreibens
noch aus den Umständen etwas anderes ersichtlich. Dass das beklagte Land bei
Anträgen von Beamten, die nur auf eine Erhöhung des Kindergeldes gerichtet waren,
teilweise Bescheide erlassen hat, in denen auch eine Erhöhung des Ortszuschlages
abgelehnt wurde, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Daraus folgt insbesondere nicht,
dass ein Antrag, der sich ausdrücklich nur auf das Kindergeld bezieht, auch als Antrag
auf Erhöhung des Ortszuschlages zu verstehen ist.
20
Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt - entgegen der Auffassung des
Klägers - nicht vor. Es fehlt hier bereits an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Das M.
hat die Erhöhung des Ortszuschlages in Bescheiden, die es teilweise bei Anträgen auf
höheres Kindergeld erlassen hat, generell abgelehnt. Ein Anspruch auf den
Nachzahlungsbetrag ist in diesen Fällen nicht bereits durch den Bescheid des M.
entstanden, sondern erst durch die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung
der Erhöhung des Ortszuschlages. Erst dadurch hat der Beamte ein Begehren auf einen
höheren Ortszuschlag geltend gemacht. Es bedurfte demzufolge eines zusätzlichen
Tätigwerdens des betreffenden Beamten. Zudem musste dieser das Eintreten der
Bestandskraft des ablehnenden Bescheides verhindern und ggf. - mit dem
entsprechenden Kostenrisiko - Rechtsmittel einlegen. Wurde entweder kein
Widerspruch eingelegt oder der Bescheid sonst bestandskräftig, haben auch die
Beamten in den vom Kläger aufgeführten Fällen keinen Anspruch auf höhere Besoldung
für die Zeit vor 1999 gemäß Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 1 - 3 BBVAnpG 99.
21
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
22
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
23
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
24