Urteil des VG Minden vom 24.01.2002

VG Minden: schkg, katholische kirche, beratungsstelle, anerkennung, richteramt, rechtsgrundlage, zustellung, zuwendung, schwangerschaftsabbruch, schwangerschaftsberatung

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 27/01
Datum:
24.01.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 27/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist eine juristisch selbstständige Ortsgruppe des Gesamtvereins
"Sozialdienst katholischer Frauen e.V.". Bis zum 31.12.1999 unterhielt der
Gesamtverein staatlich anerkannte Beratungsstellen nach dem
Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG -, von denen auch die sog.
Beratungsbescheinigungen ausgestellt wurden.
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Die dem Kläger seit 1994 und zuletzt mit Bescheid vom 22.12.1999 bis zum 31.12.2000
erteilte staatliche Anerkennung als Beratungsstelle nach dem SchKG widerrief die
Bezirksregierung D. mit Bescheid vom 29.3.2000 mit sofortiger Wirkung, nachdem der
Kläger bekannt gegeben hatte, dass eine Beratung nach § 219 StGB iVm §§ 5-7 SchKG
künftig nicht mehr wahrgenommen werden könne.
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Bereits am 23.9.1999 hatte der Kläger die Gewährung öffentlicher Mittel für das
Haushaltsjahr 2000 beantragt.
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Mit Bescheid vom 24.8.2000 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab: Nach 4.3.1 der
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familien- und
Lebensberatungsstellen - RiL - (RdErl. MAGS NRW vom 11.2.1991, MBl 1991, S. 422 ff)
könnten nur staatlich anerkannte Beratungsstellen Fördermittel erhalten. Da die
Bezirksregierung die Anerkennung widerrufen habe, komme eine Förderung mit
Landesmitteln nicht in Betracht.
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Mit Widerspruchsschreiben vom 7.9.2000 machte der Kläger geltend, dass es für die
Gewährung von Fördermitteln keiner staatlichen Anerkennung bedürfe. Bislang gebe es
keine dem Gesetz vom 21.8.1995 entsprechende Landesförderrichtlinie; die frühere sei
durch die gesetzliche Neuregelung überholt. Entsprechend dem
Gleichbehandlungsgrundsatz habe er einen Anspruch auf staatliche Zuwendungen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 7.12.2000 wies der Beklagte den Widerspruch zurück
und führte zur Begründung aus: Es sei richtig, dass es einer staatlichen Anerkennung
von Beratungsstellen, die ausschließlich eine Beratung nach § 3 SchKG vornähmen,
nicht bedürfe. Aus § 3 SchKG allein ergebe sich aber keine Rechtsgrundlage für eine
Förderung. Erst in § 4 Abs. 2 SchKG sei für Beratungsstellen ein eingeschränkter
Förderanspruch normiert. Diese Vorschrift sehe vor, dass lediglich die zur Sicherung
eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 SchKG erforderlichen
Beratungsstellen einen Anspruch auf angemessene Förderung hätten. Die Intention des
Bundesgesetzgebers gehe dabei dahin, dass - bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen - nur solche Beratungsstellen gefördert werden sollten, die den
gesetzlichen Beratungsauftrag in Gänze erfüllten, also neben der allgemeinen
Schwangerschaftsberatung nach § 2 SchKG zugleich auch eine
Schwangerschaftskonfliktberatung nach §§ 5 ff SchKG anböten. Eine Förderung des
Klägers sei deshalb nicht möglich, weil die katholische Kirche in NRW aus der
Schwangerschaftskonfliktberatung nach §§ 5 ff SchKG ausgestiegen und den
katholischen Beratungsstellen daher auch die staatliche Anerkennung durch die
Bezirksregierung widerrufen worden sei. Eine evtl. zukünftige kirchliche Anerkennung
habe lediglich kircheninternen Charakter und sei für die Entscheidung über die
Gewährung von Landesmitteln unbeachtlich. Eine Förderung der katholischen
Beratungsstellen sei auch im Hinblick auf die Pluralität nicht erforderlich. Das Land
fördere in den einzelnen Gebieten Beratungsstellen unterschiedlicher freier (darunter
auch konfessioneller) oder kommunaler Träger. Die Beratungsstellen der katholischen
Kirche seien schließlich auch nicht mehr mit anderen Beratungsstellen gleichzustellen,
da sie nur noch eingeschränkte Beratungstätigkeit ausübten. Das Land NRW
beschränke seine Förderung auf die nach §§ 8 und 9 SchKG anerkannten
Beratungsstellen, also auf die Stellen, die den Beratungsauftrag gemäß dem SchKG
umfassend erfüllten.
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Mit der am 4.1.2001 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, es sei unzulässig, ihn
von einer Förderung insgesamt auszuschließen.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 24.8.2000 in der
Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 7.12.2000 zu verpflichten, über den
Förderantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
entscheiden und dabei der beantragten Förderung im Umfang von mindestens 50 % der
Personalkosten und 50 % der Sachkosten zu entsprechen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Auch zur Erfüllung des Gebotes der Pluralität sei eine Bereitstellung von
Beratungsstellen der katholischen Amtskirche nicht erforderlich. Vorliegend
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übernähmen nahezu flächendeckend Beratungsstellen der katholischen
Laienorganisation "Frauen beraten, donum vitae e.V." die Aufgaben der
Schwangerenkonfliktberatung an Stelle der früheren Beratungsstellen. Insofern sei das
Angebot katholischer Glaubensprägung weiterhin ausreichend vorhanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten
idF des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten. Der Beklagte hat es in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt, den Kläger
in den Kreis der Zuwendungsberechtigten einzubeziehen.
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Als Rechtsgrundlage für die begehrte Förderung kommt allein § 4 Abs. 2 des Gesetzes
zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
(Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG - vom 21.8.1995, BGBl I, S. 1050 ff) iVm Abs.
3 sowie den Erlassen des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des
Landes NRW vom 20.12.1996 und vom 3.12.1999 in Betracht. Danach haben die zur
Sicherstellung eines ausreichenden Angebots nach den §§ 3 und 8 erforderlichen
Beratungsstellen einen Anspruch auf eine angemessene Förderung der Personal- und
Sachkosten.
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Der Kläger betreibt keine Beratungsstelle im Sinne dieser Bestimmung.
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Das Schwangerschaftskonfliktgesetz unterscheidet zwei Arten von Beratungsstellen:
zum einen die staatlich anerkannte Beratungsstelle nach § 8, die nach umfassender
Beratung eine Beratungsbescheinigung nach § 7 Abs. 1 SchKG ausstellt, und zum
anderen die Beratungsstelle allgemeiner Art nach § 3.
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Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass eine Förderung des Klägers
mit öffentlichen Mitteln nach § 8 SchKG bereits deshalb nicht in Frage kommt, weil er
keine Beratungsbescheinigungen ausstellt.
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Der Kläger hat aber auch nach § 3 SchKG keinen Anspruch auf Zuwendung öffentlicher
Mittel nach diesem Gesetz.
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Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung des Beklagten, nur Beratungsstellen nach §
8 SchKG hätten einen Anspruch auf Gewährung von Fördermitteln, ihre Grundlage im
Gesetz findet. Zwar stehen die §§ 5 ff SchKG unter der Überschrift
"Schwangerschaftskonfliktberatung", was dafür sprechen könnte, dass nur
Beratungsstellen nach §§ 5 ff SchKG öffentliche Förderung erhalten können. Jedoch ist
der Anspruch auf Fördermittel in § 4 Abs. 2 SchKG für die Beratungsstellen "nach §§ 3
und 8 SchKG" geregelt. Die Stellung dieser Vorschrift im Gesetz und ihr Wortlaut spricht
eher für die Auffassung des Klägers, dass auch Beratungsstellen nach § 3 SchKG
gefördert werden können. Aus den Gesetzesmaterialien folgt, dass sich die Vorschriften
über die öffentliche Förderung der Beratungsstellen sowohl auf die als
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen anerkannten Einrichtungen, als auch auf
etwaige weitere Beratungsstellen erstrecken, die den Beratungsanspruch des § 2
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SchKG erfüllen.
Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/1850 vom 28.6.1995 zu Nummer 6 (§ 4
SchKG).
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Die Entscheidung der Frage, ob nur Beratungsstellen nach § 8 SchKG oder auch solche
nach § 3 SchKG einen Anspruch auf Gewährung öffentlicher Gelder haben, kann aber
für den vorliegenden Fall letztlich dahinstehen, denn der Kläger erfüllt auch nicht die
Voraussetzungen des § 3 SchKG.
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Welches Beratungsangebot von einer Beratungsstelle iSd § 3 SchKG bereit zu halten
ist, ergibt sich aus § 2 SchKG. Nach Abs. 2 Nr. 6 dieser Bestimmung hat die Beratung
u.a. auch Informationen über die Methoden zur Durchführung eines
Schwangerschaftsabbruchs, die physischen und psychischen Folgen eines Abbruchs
und die damit verbundenen Risiken zu umfassen. Eine Beratung dieses Inhalts darf der
Kläger jedoch nach den für ihn verbindlichen Vorgaben der katholischen Amtskirche
nicht leisten. Das erkennende Gericht geht dabei auf Grund der in der mündlichen
Verhandlung abgegebenen Erklärung eines Vertreters des Klägers davon aus, dass die
endgültigen bischöflichen Richtlinien vom 26.9.2000 im entscheidungserheblichen
Zeitraum 2000 im Erzbistum P. noch nicht in Kraft gesetzt waren und deshalb auch die
"authentische Interpretation" des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz
vom 21.11.2000 für den Kläger möglicherweise noch nicht galt. Ein entsprechendes
Beratungshindernis ergibt sich aber bereits aus den vorläufigen Richtlinien für
katholische Schwangerschaftsberatungsstellen nach § 219 StGB iVm § 2 SchKG im
Erzbistum P. (Fassung vom 10.12.1999, Kirchliches Amtsblatt 1999/Stück 13, Nr. 163).
Darin heißt es auszugsweise:
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"Es ist weder mit dem Selbstverständnis katholischer Beratungsarbeit noch mit dem
Schutzkonzept dieser Beratungsregelung vereinbar, Ratsuchende auf Ärzte,
Krankenhäuser oder Einrichtungen hinzuweisen, die Schwangerschaftsabbrüche
vornehmen, ... oder dabei unterstützend mitzuwirken, sich durch Gutachten,
Stellungnahmen oder Erteilung von Auskünften an einer ärztlichen
Indikationsfeststellung oder deren Vorbereitung zu beteiligen."
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Durch diese Richtlinie, deren Verbindlichkeit der Kläger nicht in Abrede stellt, ist für ihn
festgeschrieben, dass er über Fragen, die im Zusammenhang mit einem
Schwangerschaftsabbruch stehen, nicht beraten darf. Dieses Ergebnis entspricht dem
erklärten Willen der katholischen Amtskirche, die auf entsprechende päpstliche
Weisung sicher stellen wollte, dass sich kirchliche Beratungsstellen an
Schwangerschaftsabbrüchen weder direkt noch mittelbar beteiligen. Demzufolge kann
der Kläger zumindest den in § 2 Abs. 2 Nr. 6 SchKG normierten Auftrag nicht erfüllen, er
kann mithin im Rahmen einer Schwangerschaftsberatung nicht umfassend, sondern nur
eingeschränkt beraten.
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Dem steht nicht entgegen, dass die Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle auf der
Grundlage der o.g. "authentischen Interpretation" der bischöflichen Richtlinien eine
schwangere Frau möglicherweise vor einer Beratung darauf hinweisen, dass sie keine
Beratungsscheine ausstellen dürfen und auf entsprechende Stellen verweisen. Damit
erfüllen sie nicht den Beratungsauftrag des § 2 SchKG. Aus Abs. 2 dieser Vorschrift
ergibt sich, dass der Problemkreis Schwangerschaftsabbruch Gegenstand einer
Beratung und nicht einer bloßen Information vor einer sich eventuell daran
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anschließenden Beratung sein soll. Wenn aber der Kläger in seiner Beratung nicht auf
Einrichtungen hinweist, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und auch keine
Stellen benennt, von denen eine Schwangerschaftskonfliktberatung iSv §§ 5 ff SchKG
erbracht wird, so führt er keine umfassende allgemeine Beratung im Sinne dieser
Vorschrift durch und hat bereits deshalb keinen Anspruch auf Zuwendung öffentlicher
Mittel; eine Beratungsstelle, die eine nur eingeschränkte Beratung erteilt, ist keine
Beratungsstelle im Sinne des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Hinweis des Klägers auf das in § 3 Satz 3
SchKG verankerte Pluralitätsgebot. Danach sollen die Ratsuchenden zwischen
Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung wählen können.
Unentschieden bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob ein Beratungsangebot
katholischer Ausrichtung in ausreichendem Umfang durch die Laienorganisation
"donum vitae" wahrgenommen wird bzw. im streitigen Zeitraum wahrgenommen wurde.
Jedenfalls bezieht sich das Pluralitätsgebot nur auf solche Einrichtungen, die den
gesetzlichen Beratungsauftrag umfassend erfüllen. Das ist bei dem Kläger - wie
dargelegt - nicht der Fall.
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Die Kosten der nach alledem abzuweisenden Klage trägt der Kläger gem. § 154 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2
VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.
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Die Berufung wird gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem
Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389
Minden) Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil
bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils
zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der
Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in
Münster einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten
Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss
einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der
Anfechtung (Berufungsgründe).
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Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Auf die
besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.
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W. K. M.
36
Beschluss:
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Der Streitwert wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt auf 15.000 ?.
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Dieser Betrag entspricht überschlägig 50 % der vom Kläger als Personal- und
Sachkostenzuschuss beantragten öffentlichen Mittel und liegt damit an der unteren
Grenze seines nicht bezifferten Klagebegehrens.
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