Urteil des VG Minden vom 27.06.2007

VG Minden: ausbildung, volkswirtschaft, widerspruchsverfahren, qualifikation, pauschal, auflage, erfahrung, interessenabwägung, datum, beruf

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 3652/06
Datum:
27.06.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 K 3652/06
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung von Rechtsanwältin L1. (I. ) wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166
VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
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Die Klage dürfte zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet sein.
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Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung für ihre im
September 2006 - nach Abbruch eines Studiums der Volkswirtschaft - begonnene
Ausbildung zur Physiotherapeutin wohl zu Recht abgelehnt, weil ein dahingehender
Förderungsanspruch gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG ausgeschlossen sein dürfte. Nach
dieser Vorschrift wird für eine andere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet, wenn
der Auszubildende 1. aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund die
Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat; bei Auszubildenden an
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nr. 1 nur bis zum Beginn des
vierten Fachsemesters.
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Die Klägerin hat das zum Wintersemester 2004 /2005 aufgenommene Studium der
Volkswirtschaft an der V. C. ausweislich ihres Exmatrikulationsantrags vom 23.08.2006
erst zum Ende des vierten Fachsemesters abgebrochen. Nach § 7 Abs. 3, 2. Hs. BAföG
setzt eine Förderung der hieran anschließend begonnenen Ausbildung zu
Physiotherapeutin einen unabweisbaren Grund für den Abbruch des Studiums voraus.
Unabweisbar ist ein Grund nur, wenn er die Wahl zwischen der Fortsetzung der
bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch nicht zulässt oder wenn er es bei der
gebotenen Interessenabwägung als jedenfalls schlechterdings unerträglich erscheinen
ließe, den Auszubildenden unter den gegebenen Umständen an der zunächst
aufgenommenen Ausbildung festzuhalten.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 5 C 6/03 -, NVwZ 2004, 1005 und bei juris.
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Ein solcher unabweisbarer Grund ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Klägerin
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hat ihren Studiumsabbruch im Rahmen des streitgegenständlichen Förderungsantrags
damit begründet, gemerkt zu haben, dass das Studienfach Volkswirtschaft nicht das
Richtige für sie sei und dass sie Interesse an einer praxisbezogenen Ausbildung habe.
Auf Grund der Erfahrung aus zwei während des Studiums durchgeführten Praktika
wisse sie nun, dass der Beruf der Physiotherapeutin genau das sei, was sie künftig
machen wolle. Ein solcher Neigungswandel stellt keinen unabweisbaren Grund dar.
Denn das Gesetz mutet den Auszubildenden zu, innerhalb der ersten drei Semester der
Hochschulausbildung selbst festzustellen, ob das Studium ihren Neigungen entspricht.
Dem Auszubildenden wird also ein Festhalten an der einmal aufgenommenen
Ausbildung selbst dann zugemutet, wenn diese seinen Neigungen später nicht mehr
entspricht.
Vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG Kommentar, 4.Auflage 2005, § 7 Rn. 83.
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Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin erstmals im Widerspruchsverfahren auf
mangelnder Qualifikation beruhende Eignungsmängel als Grund für den
Studiumsabbruch geltend macht. Denn auch die Frage, ob eine hinreichende
Qualifikation für das aufgenommene Studium gegeben ist, ist vom Auszubildenden
innerhalb der ersten drei Semester zu klären.
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Vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 Rn. 83.
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Ein unabweisbarer Grund i.S.v. § 7 Abs. 3 BAföG ist schließlich auch nicht im Hinblick
auf die von der Klägerin erstmals im Widerspruchsverfahren angedeuteten
gesundheitlichen Schwierigkeiten ersichtlich. Zwar kann ein unabweisbarer Grund
vorliegen, wenn der Auszubildende auf Grund gesundheitlicher Veränderungen bei
Fortführung der Ausbildung mit einer ernsten dauerhaften Erkrankung rechnen muss.
Abgesehen davon, dass das nachgeschobene Vorbringen der Klägerin schon deshalb
wenig glaubhaft ist, weil sie ihren Studiumsabbruch zunächst ausschließlich mit einem
Neigungswandel begründet hat, fehlt es auch an einer substantiierten Darlegung der
lediglich pauschal behaupteten gesundheitlichen Probleme. Ein ärztliches Attest, das
die Prognose einer ernsten dauerhaften Erkrankung bei Fortführung der Ausbildung
stützen könnte, liegt nicht vor. Darüberhinaus hat die Klägerin auch nicht dargelegt,
dass die behauptete gesundheitliche Problematik erst so spät erkennbar war, dass ein
Studiumsabbruch nicht bereits innerhalb der ersten drei Semester möglich war.
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Vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 Rn. 82.
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In Ermangelung eines Anspruchs auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt die
Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht in Betracht, § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2
ZPO.
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