Urteil des VG Minden vom 05.03.2007

VG Minden: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, private vorsorge, steuerfreie einkünfte, eltern, krankenversicherung, sozialversicherung, absender, unterzeichnung, versorgung, handschriftlich

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1895/05
Datum:
05.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1895/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die am 00.00.0000 geborene Tochter der Kläger, M. T. Q. , besuchte ab August 2000
den Kindergarten "Q1. " in F. .
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Mit zwei Bescheiden vom 24.08.2000 setzte der Beklagte den von den Klägern
monatlich zu zahlenden Beitrag zu den Jahresbetriebskosten des Kindergartens für den
Zeitraum August 2000 bis einschließlich August 2001 auf 327 DM sowie für den
Zeitraum von September 2001 bis einschließlich Juli 2005 auf 138 DM fest. In diesen
Zeiträumen waren die beiden Kläger zumindest zeitweise selbstständig erwerbstätig.
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Einer Aufforderung des Beklagten folgend legten die Kläger am 26.11.2004 u.a. ihre
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2002 vor. Ihren
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 reichten sie am 12.01.2005 ein.
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Mit Bescheid vom 24.02.2005 setzte der Beklagte den von den Klägern zu zahlenden
Elternbeitrag für den Zeitraum von August 2000 bis Februar 2005 neu fest. Lediglich
hinsichtlich der Monate Oktober bis Dezember 2001 verblieb es bei der bisherigen
Festsetzung. Auf Grund der Neuberechnung forderte der Beklagte von den Klägern eine
Nachzahlung von insgesamt 6.328,12 EUR. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage
setzte er den Elternbeitrag für die Zeit von März 2005 bis Juli 2005 in monatlicher Höhe
von 151,34 EUR fest.
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Am 18.03.2005 ging beim Beklagten ein Schreiben vom 16.03.2005 ein, mit welchem
Widerspruch gegen "den" Bescheid vom 24.02.2005 erhoben wurde. Das
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Widerspruchsschreiben nannte beide Kläger als Absender, war im Plural ("wir")
formuliert und enthielt maschinenschriftlich die Namen beider Kläger als
Unterzeichnende, war handschriftlich aber nur einmal mit dem gemeinsamen
Nachnamen unterzeichnet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.04.2005 ließen die
Kläger den Widerspruch dahingehend begründen, dass die Einkommensberechnung
des Beklagten fehlerhaft sei, weil dieser nicht das zu versteuernde positive Einkommen
der gemeinsam veranlagten Ehegatten zugrunde gelegt habe. Außerdem hätte der
Beklagte zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten
Ungleichbehandlung die Einkünfte der Kläger aus selbstständiger Tätigkeit vorab um
den Betrag kürzen müssen, den bei angenommener unselbstständiger Tätigkeit ein
Arbeitgeber an Kranken- und Rentenversicherungsträger abzuführen gehabt hätte. Erst
dadurch finde die Tatsache hinreichend Berücksichtigung, dass Selbstständige ihre
private Absicherung vollständig aus ihrem Einkommen bestreiten müssten.
Am 30.03.2005 zahlten die Kläger auf die Nachforderung einen Betrag von 3.164,06
EUR. Mit Bescheid vom 05.04.2005 stundete der Beklagte den Restbetrag im Rahmen
einer Ratenzahlungsvereinbarung.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2005, zugestellt am 28.07.2005, wies der Landrat
des Kreises N. -M1. den Widerspruch der Kläger zurück, den er als auf beide Bescheide
vom 24.02.2005 bezogen ansah. Zur Begründung führte er aus, dass Einkommen im
Sinne des GTK die Summe der positiven Einkünfte der Eltern i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2
EStG sei. Bei nichtselbstständiger Arbeit sei dies die Summe der positiven (Brutto-
)Einkünfte abzüglich der Werbungskosten. Sonstige Aufwendungen und Belastungen,
die das Einkommensteuerrecht berücksichtige, wie z.B. Sozialversicherungsbeiträge
oder außergewöhnliche Belastungen, seien nicht abzugsfähig. Ein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz durch den vom Landesgesetzgeber gewählten Einkommensbegriff
sei nicht zu erkennen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass dem
Gesetzgeber auf dem Gebiet des Sozialrechts eine besonders weite Gestaltungsfreiheit
zugestanden werde, die nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle
unterliege. Die sich aus der fehlenden Abzugsfähigkeit von
Sozialversicherungsbeiträgen bzw. Vorsorgeaufwendungen ergebende
Benachteiligung sei mit Rücksicht auf den offensichtlichen Vereinfachungseffekt und auf
eine Minimierung der mit der Beitragserhebung verbundenen Personalkosten
hinnehmbar.
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Am 29.08.2005, einem Montag, haben die Kläger Klage erhoben gegen "den" Bescheid
vom 24.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Als streitgegenständlichen
Bescheid haben sie den Bescheid benannt, mit dem der Beklagte den Elternbeitrag ab
August 2000 neu berechnet und von ihnen 6.328,12 EUR nachgefordert hat.
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Zur Begründung führen sie an, der Einkommensbegriff des § 17 Abs. 4 GTK führe
insoweit zu einer Ungleichbehandlung von Selbstständigen und abhängig
Beschäftigten, als letztere von ihrem Einkommen nur noch den hälftigen Anteil zu
Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen hätten, während erstere eine vergleichbare
private Vorsorge hieraus vollständig zu bestreiten hätten. Rechtfertigende Gründe für
diese Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich. Die vom Beklagten herangezogenen
Erwägungen zur Verwaltungspraktikabilität und - vereinfachung reichten hierfür nicht
aus, weil die Kürzung der positiven Einkünfte eines Selbstständigen um einen fiktiven
hälftigen Arbeitgeberanteil mit einem größeren Verwaltungsaufwand nicht verbunden
sei. Hierzu sei, da ohnehin alle mitgeteilten Daten computertechnisch erfasst würden,
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lediglich ein weiterer computergestützter Rechenschritt durchzuführen, der nur noch
hinsichtlich der jeweils aktuellen Prozentsätze der Kranken- und Rentenversicherung
regelmäßig zu aktualisieren wäre. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Gesetzgeber
die früher bestehende Besserstellung von Mandatsträgern durch Einführung eines 10 %-
igen Aufschlags auf deren zu Grunde zu legendes Einkommen beseitigt habe. Auch im
Ausbildungsförderungsrecht, das ebenfalls eine Angelegenheit der
Leistungsgewährung und "Massenverwaltung" sei, würden gemäß § 21 BAföG
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie die
geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private
Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang
abgezogen. Dies widerlege das Argument der Verwaltungspraktikabilität.
Das Urteil des OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.03.2006 - 3 L 258/03 - stehe
dieser Argumentation nicht entgegen. Das Gericht habe nicht überzeugend dargelegt,
worin der zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung herangezogene erhöhte
Verwaltungsaufwand liegen solle. Außerdem stehe einer Übertragung der
Entscheidungsgründe jenes Urteils auf den vorliegenden Fall entgegen, dass - anders
als im Recht des Landes Sachsen-Anhalt - durch die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5
GTK NRW bereits eine Differenzierung im Hinblick auf die Altersversorgung von
Mandatsträgern getroffen worden sei.
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Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Klage nicht mangels ordnungsgemäß
durchgeführten Widerspruchsverfahrens teilweise unzulässig. Mit dem Schreiben vom
16.03.2005 sei, obwohl dieses nur einmal mit dem gemeinsamen Nachnamen
unterschrieben worden sei, für sie beide wirksam Widerspruch eingelegt worden. Denn
sie beide hätten sich in dieser Angelegenheit gegenseitig zur Erhebung eines
Widerspruches bevollmächtigt.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Beklagten vom 24.02.2005 betreffend den Zeitraum August 2000 bis
Februar 2005 und insoweit den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises N. -
M1. vom 25.07.2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält die Klage hinsichtlich eines der beiden Kläger mangels ordnungsgemäßer
Durchführung des Vorverfahrens bereits für möglicherweise unzulässig, weil das beide
Kläger als Absender bezeichnende Widerspruchsschreiben vom 16.03.2005 nur einmal
mit dem Nachnamen der Kläger unterzeichnet ist. Jedenfalls sei die Klage unbegründet.
Bereits in seinem vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Urteil vom 13.06.1994 - 16
A 2645/93 - habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
ausgeführt, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht darin zu erblicken sei, dass
Sozialversicherungsbeiträge bzw. Vorsorgeaufwendungen nicht abzugs- bzw.
berücksichtigungsfähig seien. Neue rechtsrelevante Argumente hätten die Kläger nicht
vorgetragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des
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Beklagten.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.
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Beide Kläger haben das nach § 68 Abs. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren
ordnungsgemäß durchgeführt. Für beide Kläger wurde wirksam Widerspruch erhoben.
Das Widerspruchsschreiben vom 16.03.2005 enthält, obwohl es handschriftlich nur
einmal mit dem gemeinsamen Nachnamen der Kläger unterschrieben worden ist, den
objektiven Erklärungsinhalt, dass beide Kläger gegen den streitgegenständlichen
Bescheid Widerspruch einlegen. Dies ergibt sich aus dem beide Kläger aufführenden
Absender, der Formulierung des Textes im Plural ("Wir") und der maschinenschriftlichen
Unterzeichnung durch beide Kläger. Da sich beide Kläger unstreitig und glaubhaft
gegenseitig zur Widerspruchseinlegung bevollmächtigt hatten, genügte die
Unterzeichnung des Widerspruchsschreibens durch (nur) einen von ihnen.
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Die Klage ist aber in der Sache unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 24.02.2005 betreffend die Beitragserhebung für den
Zeitraum August 2000 bis Februar 2005 und der hierauf bezogene
Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises N. vom 25.07.2005 sind rechtmäßig
und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen ist § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) i.V.m. § 17
Abs. 1 Satz 1 GTK NRW i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 16.12.1998 (GV NRW S.
704).
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Danach haben Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich
öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten einer in Anspruch
genommenen Tageseinrichtung für Kinder zu entrichten. Die Ermächtigung zur
nachträglichen Neuberechnung und - wenn sich herausstellt, dass die Eltern auf Grund
ihrer tatsächlichen Einkommensverhältnisse in eine zu niedrige Einkommensgruppe
eingeordnet wurden - zur Nachforderung von Elternbeiträgen ergibt sich aus § 17 Abs. 5
Satz 3 GTK NRW. Nach neuerer Rechtsprechung des OVG NRW enthält diese
Vorschrift eine generelle Korrekturverpflichtung, die sämtliche Faktoren erfasst, die
Einfluss auf das der Beitragsbemessung zu Grunde zu legende Einkommen haben.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2005 - 12 A 4219/02 -, NWVBl. 2006, 143.
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Die in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24.02.2005 vorgenommene
Neuberechnung für den Zeitraum August 2000 bis Februar 2005 erfolgte auf der
Grundlage der Einkommensteuerbescheide der gemeinsam veranlagten Kläger für die
Jahre 2000 bis 2003. Die Berechnung im Einzelnen wurde von den anwaltlich
vertretenen Klägern nicht in Frage gestellt.
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Die Auffassung der Kläger, der in § 17 Abs. 4 GTK NRW festgelegte und für die
Gebührenhöhe maßgebliche Einkommensbegriff sei verfassungswidrig, weil er zu einer
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nicht gerechtfertigten Benachteiligung Selbstständiger führe, ist nicht zutreffend.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK NRW ist Einkommen im Sinne dieser Vorschrift die
Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten
und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig (Satz 2). Dem
Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen
sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für
die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen (Satz 3).
Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften
und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht
hinzuzurechnen (Satz 4). Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm
auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder
an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung
nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag
von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der
Ausübung des Mandats hinzuzurechnen (Satz 5). Für das dritte und jedes weitere Kind
sind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem
Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen (Satz 6).
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Diese Regelungen bedeuten zusammengefasst, dass als Einkommen lediglich die
Einkünfte abzüglich Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibetrag (§ 20
Abs. 4 EStG) zu Grunde zu legen sind. Sonstige Aufwendungen und Belastungen, die
im Einkommensteuerrecht und auch in anderen sozialen Leistungsgesetzen (z.B. §§ 21,
25 BAföG) berücksichtigt werden - wie insbesondere die von den Klägern in Bezug
genommenen Aufwendungen für Krankenversicherung und Altersvorsorge -, sind
demgegenüber nicht abzugs- bzw. berücksichtigungsfähig. Bei Beamten, Richtern und
Soldaten sowie diesen gleichgestellten Berufsgruppen wird das so ermittelte
Einkommen um 10 % erhöht, um zu vermeiden, dass diese Gruppe auf Grund des durch
die beitragsfreie Altersversorgung geringeren Brutto- Einkommens in eine gegenüber
einem vergleichbaren Arbeitnehmer niedrigere Einkommensgruppe fällt.
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Vgl. LT-Drs. 11/5973, S. 17; zur Verfassungsmäßigkeit von § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK
NRW: OVG NRW, Urteil vom 25.09.1997 - 16 A 308/96 -, NWVBl. 1998, 188, bestätigt
durch BVerwG, Beschluss vom 22.01.1998 - 8 B 4.98 -, Buchholz 401.84 Nr. 87 = juris.
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Soweit der Einkommensbegriff des § 17 Abs. 4 GTK NRW trotzdem noch dadurch zu
einer Ungleichbehandlung von Selbstständigen gegenüber Arbeitnehmern und
Beamten (einschließlich gleichgestellter Berufsgruppen) führt, dass erstere aus dem
danach maßgeblichen Einkommen vollständig private Vorsorge im Hinblick auf Renten-,
Kranken- und Pflegeversicherung betreiben müssen, während letztere nur hälftige
Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben bzw. über Beihilfe und Versorgung
entlastet werden, mithin also bei nominal gleich hohem Einkommen eine etwas
geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Selbstständiger vorliegt, ist diese
Ungleichbehandlung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Sozialrechts
ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zugestanden wird. Obwohl die
Beitragserhebung für die Betroffenen eine belastende Wirkung entfaltet, handelt es sich
doch im Grundsatz um eine leistungsgewährende Regelung, weil die Eltern nur
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teilweise zur Kostendeckung des zur Verfügung gestellten Kindergartenplatzes
beitragen und mit der Reduzierung ihres Beitrags letztlich einen höheren
Zuschussanteil begehren. Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums ist der
Gesetzgeber in weitem Umfang zum Erlass typisierender und generalisierender
Regelungen berechtigt. Im Spannungsverhältnis zwischen dem Gedanken der
Abgabengerechtigkeit - gleich hohe Gebühren bei gleicher Inanspruchnahme - und der
Berücksichtigung sozialer Aspekte darf er Einkommensaspekte auch (nur) vergröbernd
einfließen lassen. Räumt er dem Bürger einen Anspruch auf staatliche Leistungen ein
und begünstigt er hierbei einzelne Gruppen, verletzt er die Grenze des Art. 3 Abs. 1 GG
nicht, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein
sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lässt und wenn im übrigen die besonderen
Wertentscheidungen der Verfassung beachtet bleiben.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.06.1994 - 16 A 2645/93 -, NVwZ 1995, 191, m.w.N.,
bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 401.84 Nr.
72 = juris.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag die Kammer im Hinblick auf die
Nichtberücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen Selbstständiger einen Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Die darin liegende gewisse Benachteiligung
gegenüber Arbeitnehmern und Beamten ist mit Rücksicht auf den offensichtlich
bezweckten Vereinfachungseffekt und eine Minimierung der Personalkosten bei der
Erhebung der Elternbeiträge hinnehmbar.
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Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.03.2006 - 3 L 258/03 -, bei juris, zu einer auf
Satzungsrecht beruhenden, ebenfalls Vorsorgeaufwendungen und
Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigenden Regelung.
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Die Ermittlung und Bewertung der von selbstständig erwerbstätigen Eltern tatsächlich
erbrachten Vorsorgeaufwendungen ist mit erheblichem Verwaltungsaufwand
verbunden, weil diese Aufwendungen sich nicht unmittelbar aus dem
Einkommensteuerbescheid ablesen lassen. Sie müssten vielmehr von dem
Selbständigen belegt und von Mitarbeitern des Jugendhilfeträgers im Einzelnen
überprüft werden.
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Vgl. näher: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.03.2006 - 3 L 258/03 -, a.a.O.
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Die von den Klägern angeregte Möglichkeit, zur Berücksichtigung der
Vorsorgeaufwendungen Selbstständiger von dem nach § 17 Abs. 4 GTK NRW
ermittelten Einkommen einen pauschalen Abzug in Höhe des von einem "fiktiven"
Arbeitgeber zu tragenden hälftigen Anteils zu gesetzlicher Krankenversicherung und
Sozialversicherung vorzunehmen, vermag die in dem Ziel der
Verwaltungsvereinfachung liegende Rechtfertigung für den Verzicht auf eine
Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen und Sozialversicherungsbeiträgen nicht
zu entkräften. Abgesehen davon, dass ein solcher Abzug ungerechtfertigterweise auch
demjenigen Selbstständigen zugute käme, der keine oder in geringerem Umfang als der
fiktive Arbeitgeberanteil Vorsorge betreibt, und dass zumindest im Bereich der
gesetzlichen Krankenversicherung keine einheitlichen Beitragssätze bestehen, so dass
ein "fiktiver" Arbeitgeberanteil insoweit nicht bestimmt werden kann, bedarf es auch zur
Ermittlung eines solchen Abzugs eines gewissen Verwaltungsaufwandes, den zu
betreiben der Gesetzgeber wegen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums auch
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im Hinblick auf die mit der pauschalierenden Regelung verbundene gewisse
Ungleichbehandlung zu Lasten von Selbstständigen von Verfassungs wegen nicht
gezwungen ist.
Aus dem Umstand, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber für Beamte einen
10%-igen Zuschlag auf das nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK NRW ermittelte Einkommen
eingeführt hat, um deren bei nominal gleich hohen Einkommen wegen der beitragsfreien
Altersvorsorge gegenüber Arbeitnehmern höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
angemessen zu berücksichtigen, lässt sich ein Gleichheitsverstoß zu Lasten der Kläger
ebenfalls nicht herleiten. Der Gesetzgeber hat insoweit seine zulässigerweise
pauschalierende Regelung in einem Teilbereich präziser gefasst, ohne dazu von
Verfassungs wegen verpflichtet gewesen zu sein.
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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13.06.1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O., und vom 05.06.1997 -
16 A 827/95 -, NWVBl. 1998, 14.
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Der Rechtfertigungsgrund der Verwaltungspraktikabilität wird auch nicht dadurch in
Frage gestellt, dass im Bereich der Ausbildungsförderung, der ebenfalls ein Geschäft
der Massenverwaltung darstellt, gemäß §§ 21 und 25 BAföG Vorsorgeaufwendungen
und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht werden. Denn wegen der
Bedarfsorientierung der Ausbildungsförderung und wegen der fehlenden
Pauschalierung entsprechend den Einkommensgruppen im Elternbeitragsrecht
bestehen triftige Gründe für eine "genauere" und damit aufwändigere Ermittlung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.06.1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O.
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Die streitgegenständliche Festsetzung der Elternbeiträge bleibt auch nach Vorlage der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 im laufenden Klageverfahren
zutreffend. Die Kläger sind für die Beitragsjahre 2004 und 2005 auf Grund von
Einkünften aus Gewerbebetrieb von zusammen 68.557 EUR (2004) bzw. 74.268 EUR
(2005) der höchsten Einkommensstufe der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK NRW (über
61.355 EUR) zuzuordnen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
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