Urteil des VG Minden vom 16.04.2009

VG Minden: grobe fahrlässigkeit, diesel, sorgfalt, benzin, beamter, verwechslung, zapfsäule, reparaturkosten, dienstwagen, feuer

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1835/08
Datum:
16.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1835/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser
Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
1
Der am ....................... geborene Kläger ist P. (Besoldungsgruppe A 8 der
Bundesbesoldungsordnung) bei der hauptamtlichen Feuer- und Rettungswache der
beklagten Stadt.
2
Am 19. Januar 2008 führte der Kläger mit einem Rettungstransportwagen der Marke
Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen......... , der am 18. Februar 2002 erstmals
zugelassen worden war, eine Einsatzfahrt durch. Auf dem Rückweg bemerkte er, dass
der Tank des Fahrzeugs, das Dieselkraftstoff benötigte, etwa zur Hälfte geleert war, und
entschloss sich daher, es aufzutanken. Dazu suchte er gegen 14.20 Uhr die
üblicherweise benutzte B. -Tankstelle an der L.----straße in M. auf. Als er die Fahrt
fortsetzte, begann das Fahrzeug plötzlich zu ruckeln und blieb schließlich stehen. Der
Wagen wurde bei der Firma C. GmbH in C1. , einer Mercedes-Vertragswerkstatt, in
Reparatur gegeben, die feststellte, dass statt Diesel Benzin in den Tank gelangt war.
Die der Beklagten unter dem 23. Januar 2008 in Rechnung gestellten Reparaturkosten
beliefen sich auf insgesamt 3.740,97 EUR. Diesen Betrag überwies die Beklagte am 30.
Januar 2008. - Ausweislich der Rechnung der Tankstelle waren am 19. Januar 2008 36
Liter Superkraftstoff getankt worden.
3
Unter dem 7. Februar 2008 teilte der Kläger der Beklagten schriftlich mit, er könne zu der
Tatsache, dass der Tank vorwiegend mit Superbenzin gefüllt gewesen sei, lediglich
4
sagen, dass zum Zeitpunkt der Betankung schlechte Lichtverhältnisse aufgrund von
starker Bewölkung und Regen geherrscht hätten. Er habe im Nachhinein festgestellt,
dass die Zapfhähne für Superbenzin und Superdiesel direkt nebeneinander lägen. Falls
er das Benzin in den Tank gefüllt haben sollte, sei dies aufgrund einer unbeabsichtigten
Verwechslung der beiden Zapfhähne erfolgt. Er könne auch nicht ausschließen, dass
die beiden Zapfhähne von dem vorherigen Benutzer vertauscht worden seien. Zum
Zeitpunkt der Betankung sei im Übrigen auf der Feuerwache eine große
Besuchergruppe anwesend gewesen, die von einem einzigen Kollegen habe betreut
werden müssen, da alle anderen im Einsatz gewesen seien. Diesen Kollegen hätte die
Besatzung seines Fahrzeugs schnell unterstützen wollen, sodass "deshalb (...) die
mögliche Falschbefüllung mit Superbenzin auch nicht sofort aufgefallen" sei. Er könne
nicht nachvollziehen, wie es zu der Verwechslung bei der Betankung gekommen sein
könne.
Der von der Beklagten auf Antrag des Klägers beteiligte Personalrat stimmte der
beabsichtigen Schadenersatzforderung gegen den Kläger in Höhe von 2.493,98 EUR (=
2/3 des Rechnungsbetrages) am 07. Mai 2008 zu.
5
Mit Bescheid vom 8. Mai 2008 machte die Beklagte gegen den Kläger eine
Schadensersatzforderung in Höhe von 2.493,98 EUR geltend: Der Kläger habe am 19.
Januar 2008 den von ihm geführten Rettungswagen mit dem falschen Kraftstoff betankt,
nämlich mit Superbenzin statt mit Diesel. Dieses Verhalten sei als grob fahrlässiges
Handeln anzusehen, mit dem der Kläger die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt
habe. Gemäß § 84 LBG habe ein Beamter, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm
obliegenden Dienstpflichten verletzt habe, seinem Dienstherrn den daraus
entstandenen Schaden zu ersetzen. Zu den Dienstpflichten gehöre es auch, vor dem
Tanken die richtige Kraftstoffart festzustellen. Indem der Kläger nicht bewusst darauf
geachtet habe, welchen Kraftstoff er eingefüllt habe, sei er seiner Pflicht zum sorgsamen
und pfleglichen Umgang mit den ihm anvertrauten Sachgütern nicht nachgekommen.
Nach Abwägung aller Umstände habe der Kläger zwei Drittel und sie, die Beklagte, ein
Drittel der entstandenen Kosten zu tragen. Dem Kläger werde eine Ratenzahlung in
Höhe von 200,00 EUR monatlich vorgeschlagen. Der Bescheid wurde dem Kläger am
16. Mai 2008 zugestellt.
6
Der Kläger hat am 13. Juni 2008 Klage erhoben. Er ergänzt und vertieft sein bisheriges
Vorbringen Insbesondere macht er weitergehend geltend, er sei aufgrund der in der
Feuerwache zu betreuenden Besuchergruppe in Eile gewesen, weil er den Kollegen
habe unterstützen wollen. Des Weiteren könne nicht festgestellt werden, dass er
tatsächlich grob fahrlässig gehandelt habe. Es fehlten Feststellungen der Beklagten
dazu, ob es nicht bereits vorher zu einem Vertauschen der Zapfhähne gekommen sei;
auch habe die Beklagte nicht hinreichend gewürdigt, dass er in Eile gewesen sei. Seine
Einkommenssituation habe die Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt. Im Übrigen
habe die Beklagte in einem vergleichbaren Fall keinen Schadenersatzanspruch gegen
den Betroffenen geltend gemacht.
7
Der Kläger beantragt,
8
den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2008 aufzuheben.
9
Die Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Sie führt ergänzend aus, die B. -Tankstelle an der L.----straße werde üblicherweise für
die Betankung der Dienstfahrzeuge benutzt, sodass der Kläger die örtlichen
Gegebenheiten gekannt habe. Eine Sichtbehinderung wegen der
Witterungsverhältnisse könne aufgrund der auf dem Tankstellengelände vorhandenen
Beleuchtung nicht für die Verwechslung der Zapfsäulen verantwortlich gemacht werden;
die vom Kläger vermutete Vertauschung der Zapfhähne durch Dritte sei im Nachhinein
nicht überprüfbar. Die Behauptung des Klägers, man habe gegenüber einem anderen
Mitarbeiter der Feuer- und Rettungswache einen aufgrund einer Falschbetankung
entstandenen Schaden nicht geltend gemacht, sei unrichtig. Das zuständige Fachamt
habe von diesem Vorfall erst aus Anlass des Verfahrens des Klägers erfahren;
inzwischen sei auch dort ein Schadenersatz in Höhe von zwei Dritteln der
Reparaturkosten geltend gemacht worden, den der betreffende Mitarbeiter auch gezahlt
habe.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Verfahrensakte und einen von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Heft)
Bezug genommen.
13
Entscheidungsgründe:
14
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.
15
Sie ist aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2008 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
16
Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig, insbesondere hat die beklagte Stadt das
von dem Kläger gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 des Personalvertretungsgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) i.V.m. § 72
Abs. 4 Satz 2 LPVG beantragte personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren
eingeleitet, und der örtliche Personalrat hat der Geltendmachung des Ersatzanspruchs
am 7. Mai 2008 zugestimmt.
17
Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er stützt sich zu
Recht auf § 84 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen
(LBG). Danach hat ein Beamter, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm
obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen
hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Zu den Dienstpflichten des
Beamten gehört es, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu
schädigen. Dementsprechend schuldet der Beamte seinem Dienstherrn auch einen
sorgsamen und pfleglichen Umgang mit den ihm dienstlich anvertrauten Sachgütern.
Dies gilt auch für den Gebrauch eines Dienstwagens, hier eines
Rettungstransportwagens.
18
Der Kläger hat seine Pflicht zum sorgsamen Umgang mit dem von ihm geführten
Rettungstransportwagen grob fahrlässig verletzt, indem er diesen am 19. Januar 2008
mit Superbenzin statt mit Dieselkraftstoff betankte, und dadurch bei seinem Dienstherrn
einen Schaden verursacht.
19
Wann grobe Fahrlässigkeit vorliegt, bestimmt sich im Verwaltungsrecht regelmäßig
nach den im Bürgerlichen Recht entwickelten Maßstäben.
20
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C
39/78 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1980, 1246.
21
Der Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit ist dann gerechtfertigt, wenn der Beamte
im konkreten Einzelfall die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in
ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen und dasjenige nicht beachtet hat, was
im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
22
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG II C 147.61 -, Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 19, 243, 248.
23
Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei grober
Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also nicht nur
darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden
Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden
konnte, ob also die Gefahr erkennbar und der Schadenseintritt vorhersehbar und
vermeidbar war, sondern auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen
Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte.
24
Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 7. April 2006 - 27 K 3699/05 - .
25
Bei der Benutzung eines Dienstfahrzeuges handelt ein Beamter angesichts der
verschiedenen Kraftstoffsorten zunächst in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich nicht
vor dem Tanken vergewissert, welcher Kraftstoff zu tanken ist. Ein minder schwerer
Schuldvorwurf ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa bei einer
durch einen Einsatz bedingten - unverschuldeten - Eilbedürftigkeit.
26
Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 5
LB 365/07 -, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Februar
2004 - 2 A 11982/03.OVG -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-
Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2004, 366; Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Mai
1997 - III ZR 250/95 -, NJW 1998, 298; Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.
August 2008 - 6 K 255/08.KO -, juris; Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 29.
Januar 2008 - 13 A 8415/06 -, juris; Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 8. März 2007
- 1 E 889/06 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. Juni 2006 - 2 K 1340/08 -,
juris; Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 30. März 2006 - 3 A 100/04 -;
Plog/Wiedow u.a., Kommentar zum BBG, § 78 BBG Rdnr. 25 jeweils m.w.N.
27
Nichts anderes kann gelten, wenn - wie hier - dem Beamten die für den Dienstwagen
zulässige Treibstoffart bekannt ist, er aber ungeachtet dessen ungeeigneten Treibstoff
tankt. Seine Pflicht zum sorgfältigem Umgang mit einem ihm anvertrauten Dienstwagen
erstreckt sich auch auf den Tankvorgang selbst; der Beamte muss sich vor dem
Tankvorgang vergewissern, dass er die richtige Zapfsäule gewählt hat und das
Fahrzeug mit dem richtigen Kraftstoff betankt.
28
Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Februar 2008,
a.a.O; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 7. April 2006, a.a.O.
29
Nach Abschluss des Tankvorgangs hat der Beamte anhand des Tankbelegs - erneut -
zu kontrollieren, ob auch dieser die richtige Treibstoffart ausweist. Mit anderen Worten:
Auch wenn es immer auf den jeweiligen Einzelfall ankommt, ist ein Falschbetanken in
der Regel auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen, unabhängig davon, in welchem
Stadium der Fehler passiert ist.
30
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger im vorliegenden Fall grob fahrlässig
gehandelt. Er hat, indem er versehentlich die falsche Zapfpistole ergriff und sich nicht
vergewisserte, dass diese Dieselkraftstoff lieferte, diejenige Sorgfalt außer Acht
gelassen, die jedem Fahrer eines Dieselfahrzeugs einleuchten muss. Der Kläger
wusste, dass er mit einem Kraftwagen unterwegs war, der Dieselkraftstoff benötigte, und
es gehört - das hat der Kläger auch nicht bestritten - zu den Grundkenntnissen eines
jeden Fahrzeugführers, selbst wenn er nicht Berufskraftfahrer ist, dass der Motor eines
Dieselfahrzeugs Schaden nimmt, wenn es nicht mit Dieselkraftstoff betankt wird.
Insoweit musste er der Auswahl des Kraftstoffs besondere Aufmerksamkeit widmen. Es
war dem Kläger am 19. Januar 2008 auch nicht aufgrund der konkreten Situation
maßgeblich erschwert, die richtige Betankung des Rettungstransportwagens
sicherzustellen. Zapfsäulen und Zapfhähne an Tankstellen sind regelmäßig
ausreichend beschriftet, sodass grundsätzlich jeder feststellen kann, welche
Kraftstoffsorte an welcher Stelle bereitgehalten wird. Dass an B. -Tankstellen sowohl der
Diesel- als auch das "normale" Benzinkraftstoff mit dem Zusatz "Super" ("Superbenzin"
und "Superdiesel") versehen wird, ändert daran nichts; Entsprechendes gilt für die vom
Kläger behaupteten schlechten Lichtverhältnisse - gerade solche hätten dazu führen
müssen, dass der Kläger bei der Auswahl der richtigen Zapfsäule besondere Sorgfalt an
den Tag legt. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen
hat, er habe nunmehr festgestellt, dass die Kraftstoffbezeichnungen an der B. -
Tankstelle an der L.---- straße nur mit Klettbändern befestigt seien und damit
unproblematisch entfernt oder vertauscht werden könnten, ist dem erstens entgegen zu
halten, dass dieser Umstand nichts über die Verhältnisse am 19. Januar 2008 aussagt.
Es hätte dem Kläger insoweit oblegen, zeitnah nach dem Vorfall die tatsächlichen
Verhältnisse an der Tankstelle zu überprüfen und ggf. seinen Dienstherrn auf diese
hinzuweisen. Zweitens sind nicht nur die Zapfsäulen, sondern auch die Zapfpistolen mit
der jeweiligen Kraftstoffart gekennzeichnet. Die vom Kläger behauptete Möglichkeit,
dass die Zapfhähne vertauscht gewesen seien, sodass der Zapfhahn für Superbenzin in
der Dieselkraftstoff liefernden Zapfsäule hing, ist bereits insoweit irrelevant, als er auch
dann durch die Beschriftung des Zapfhahns hätte feststellen können, welche Kraftstoffart
dieser liefert. Darüber hinaus ist ein solcher Geschehensablauf aber auch tatsächlich
unmöglich: Durch das Abheben der (Benzin-)Zapfpistole aus der Dieselzapfsäule wäre
die zur Benzinsäule gehörende Pumpe nämlich nicht eingeschaltet worden, die das
Zapfen von Benzin aber allein ermöglicht - in der Benzinzapfsäule hätte dann ja noch
der Diesel liefernde Zapfhahn gesessen. Schließlich hätte der Kläger in allen soeben
erörterten Konstellationen spätestens durch einen Blick auf die Tankquittung feststellen
können, dass er den falschen Kraftstoff getankt hat und so den eingetretenen Schaden
zumindest erheblich vermindern können.
31
Eine Konstellation, in der ausnahmsweise ein Fall von nur leichter Fahrlässigkeit
angenommen werden kann, liegt nicht vor. Als gegen die Annahme grober
Fahrlässigkeit sprechend sind in der Rechtsprechung anerkannt worden:
Arbeitsüberlastung und dienstliche Überforderung, erheblich geminderte
Einsichtsfähigkeit des Handelnden, Eilbedürftigkeit des Handelns in einer
Gefahrenlage, Erforderlichkeit einer Reaktion in Zeitnot sowie mitwirkende
32
Organisationsmängel.
Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdnr. 319.
33
Entsprechende Bedingungen haben hier nicht vorgelegen. Die Kammer sieht sich
insbesondere außerstande, zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass dieser
sich in einer die Annahme grober Fahrlässigkeit ausschließenden Zeitnot befunden hat
oder sein Handeln durch Eilbedürftigkeit in einer Gefahrenlage geprägt gewesen ist. Der
Kläger stand nach Überzeugung des Gerichts, während er den Rettungstransportwagen
am 19. Januar 2008 tankte, vielmehr allenfalls unter einem normalen Zeitdruck, der nicht
über das Maß hinausging, mit dem die Arbeit im Rettungswesen üblicherweise
einhergeht. Insbesondere ist die Unterstützung eines Kollegen bei der Betreuung einer
Besuchergruppe nicht vergleichbar mit einem drängenden Rettungseinsatz, der
möglicherweise die Annahme einer besonderen Eilbedürftigkeit und damit
einhergehend einer außergewöhnlichen Stresssituation für den betroffenen Beamten
rechtfertigen könnte. Darüber hinaus kann nicht außer Betracht bleiben, dass die
Betankung eines Fahrzeugs mit 38 Litern Kraftstoff eine gewisse Zeit in Anspruch
nimmt, in der der Kläger Gelegenheit gehabt hätte, die Auswahl der Kraftstoffsorte -
erneut - zu überprüfen. Angesichts dessen kann auch von einem
"Augenblicksversagen" nicht die Rede sein, das im Übrigen für sich betrachtet kein
Grund ist, vom Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit abzusehen,
34
vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Februar 2008,
a.a.O.
35
Weitere Umstände, die die Dienstpflichtverletzung des Klägers in subjektiver Hinsicht
als entschuldbar darstellen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
36
Die von der Beklagten geltend gemachte Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu
beanstanden. Der Schaden, den der Kläger zu ersetzen hat, besteht in dem Unterschied
zwischen der Vermögenslage des Dienstherrn, wie sie sich infolge der schuldhaften
Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und der Vermögenslage, wie sie ohne die
Dienstpflichtverletzung bestünde; der Dienstherr ist - in Geld - so zu stellen, wie er
stünde, wenn der Beamte seine Dienstpflichten nicht verletzt hätte.
37
Vgl. Schnellenbach, a.a.O. Rn. 323a f. m.w.N.
38
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung
(ZPO).
39