Urteil des VG Minden vom 17.04.2007

VG Minden: ausweisung, innere medizin, kreis, orthopädie, erlass, vorläufiger rechtsschutz, chirurgie, örtliche zuständigkeit, anfang, arbeitsgemeinschaft

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 782/06
Datum:
17.04.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 782/06
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 30.6.2005 und deren
Widerspruchsbescheid vom 2.3.2006 werden aufgehoben, soweit keine
Planbetten im Teilfachgebiet Unfallchirurgie für das T. F. -I1. H.
festgestellt werden. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der
Klägerin auf Aufnahme des T. F. -I2. H. in den Krankenhausplan des
Landes Nordrhein- Westfalen mit Planbetten im Teilfachgebiet
Unfallchirurgie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu
zu bescheiden.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die
außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte und ihre eigenen
außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der
Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist Trägerin des T1. . F. -I2. H. , eines Krankenhauses der zweiten
Anforderungsstufe i.S.d. § 25 Abs. 2 und 3 des Krankenhausgesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -.
2
Im Jahre 2003 kam es zu Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept gemäß
§ 16 KHG NRW für den Kreis H. im Zusammenhang mit Überlegungen, die eine direkte
Auswirkung auch auf die Struktur des I2. der Klägerin hatten, zu einer - letztlich
gescheiterten - Gründung eines Verbundkrankenhauses bestehend aus dem
Beigeladenen, dem F1. Krankenhaus S. - das Mitte 2005 aus dem Krankenhausplan
des Landes ausschied und zu einer zweiten Betriebsstätte des Beigeladenen wurde -
3
sowie dem Krankenhaus I3. und dem T2. Krankenhaus W. ; die beiden letztgenannten
Kliniken haben mittlerweile einen gemeinsamen Träger. Im Rahmen der Verhandlungen
machte das Krankenhaus der Klägerin gegenüber der Arbeitsgemeinschaft der
Verbände der Krankenkassen in Westfalen-M. (im Folgenden: Arbeitsgemeinschaft) in
einem der Beklagten und dem zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-
Westfalen (damals: Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit; später:
Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie bzw. Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales - im Folgenden: Ministerium -) nachrichtlich mitgeteilten
Schreiben von Mitte Juli 2003 u.a. geltend, dass es bei seinen derzeit 110
ausgewiesenen chirurgischen Betten Anfang September 2000 die Ausweisung einer
Abteilung für Unfallchirurgie mit 40 Betten beantragt habe, weil es die entsprechende
Infrastruktur bereits vorhalte und zusammen mit der orthopädischen Abteilung ein
orthopädisch-traumatologisches Regionalzentrum bilden wolle, und dass es zur
ausgewogenen Struktur der Kliniken in H. eine kleine pneumologische Abteilung
einzurichten beabsichtige. Die Arbeitsgemeinschaft sprach sich Anfang 2004 dafür aus,
das Angebot des Krankenhauses der Klägerin zur Ausweisung einer - im Kreis H. zuvor
noch nicht ausgewiesenen - Fachabteilung für Unfallchirurgie zu berücksichtigen,
während die parallele Vorhaltung einer unfallchirurgischen Abteilung beim
Beigeladenen, wie von diesem ebenfalls beantragt, nicht mitgetragen werde
(entsprechend äußerte sich die Arbeitsgemeinschaft Anfang April 2005 gegenüber dem
Ministerium). Mitte Februar 2004 entgegnete das T1. . F. -I1. gegenüber der
Arbeitsgemeinschaft, es verzichte auf die Ausweisung einer unfallchirurgischen
Abteilung unter der Bedingung, dass die Bettenzahl ihrer orthopädischen Abteilung
aufgestockt und im gesamten Kreis H. keine Fachabteilung für Unfallchirurgie
krankenhausplanerisch eingerichtet werde. In zwei Schreiben an die
Arbeitsgemeinschaft von Mitte Juli 2004 bzw. an die Beklagte von Ende August 2004
anschließend an ein zuvor geführtes Gespräch mit der Beklagten bekräftigte das
Krankenhaus der Klägerin seine Auffassung.
Die vier für einen Verbund vorgesehen gewesenen Krankenhäuser führten Mitte August
2004 ebenfalls ein Sondierungsgespräch mit der Beklagten. In dessen Verlauf vertrat
die Beklagte die Auffassung, sie präferiere die Ausweisung des Schwerpunktes
Unfallchirurgie mit 40 Davon-Betten-Chirurgie am Krankenhaus der Klägerin und sehe
keine Veranlassung für die Ausweisung eines weiteren Schwerpunktes Unfallchirurgie
am geplanten Verbundkrankenhaus H. . Daraufhin äußerten die vier potenziellen
Verbundkliniken in einem gemeinsamen Schreiben an die Beklagte von Ende August
2004, es sei zur Qualitätssicherung angeraten, den erheblichen Bedarf an zusätzlichen
unfallchirurgischen Betten, den ein mittelgroßes Krankenhaus wie das der Klägerin
allein nicht decken könne, an einem weiteren Standort zu platzieren. Hierfür komme der
Beigeladene in Betracht, weil er dafür keine zusätzlichen Ressourcen aufwenden
müsse.
4
Die Beklagte unterbreitete dem Ministerium Mitte September 2004 einen
Strukturvorschlag. Dieser sah für das I1. der Klägerin vor, wegen der schon im
Krankenhausplan ausgewiesenen dortigen Abteilung für Orthopädie und der
bevorstehenden allgemeinen Verschmelzung der Teilgebiete Orthopädie und
Unfallchirurgie 40 Betten auszuweisen; für die Ausweisung eines weiteren Teilgebietes
Unfallchirurgie im Kreis H. , die speziell mit Blick auf den Beigeladenen ausdrücklich
nicht befürwortet werde, bestehe aus medizinfachlicher und regionalplanerischer Sicht
keine Veranlassung. Für das Fachgebiet Pneumologie schlug die Beklagte im Ergebnis
die Ausweisung von 40 Betten beim Krankenhaus I3. vor.
5
Anfang November 2004 leitete das Ministerium der Beklagten einen abweichenden, an
die vier für einen Verbund vorgesehen gewesenen Krankenhäuser adressierten
Strukturvorschlag ohne Begründungen zu, der keine Planbetten für das Teilgebiet
Unfallchirurgie auswies. Mitte November 2004 bemängelten die vier Krankenhäuser die
fehlende Begründung und damit die fehlende Nachvollziehbarkeit des Vorschlags
insgesamt. Nach Gesprächen mit den betroffenen Interessenvertretern äußerte das
Ministerium in einem Erlass von Ende Februar 2005 u.a. die Absicht, dem
"einvernehmlich erarbeiteten Planungskonzept für das Krankenhaus" der Klägerin, bei
dem in erster Linie eine Anpassung der Bettenzahlen an die tatsächliche
Inanspruchnahme bei geringfügiger Reduzierung der Gesamtbettenzahl erfolge solle,
zuzustimmen; für einen Krankenhausverbund I3. /W. werde eine Bettenausweisung u.a.
für Lungenheilkunde befürwortet; gegen die Ausweisung unfallchirurgischer Betten (laut
der dem Vorschlag beigefügten Tabelle: 30) beim Beigeladenen, der anhand
statistischer Unterlagen dargelegt habe, dass von seinen zur Zeit in der Chirurgie
erbrachten Leistungen 41 % auf die Unfallchirurgie entfielen, bestünden im Hinblick auf
das bisherige tatsächliche Leistungsspektrum keine Bedenken.
6
Im anschließenden Anhörungsverfahren wies die Klinik der Klägerin Ende April 2005
darauf hin, dass u.a. wegen der Auswahlentscheidung für unfallchirurgische und
pneumologische Betten entgegen der Darstellung des Ministeriums kein Einvernehmen
mit ihr bestehe, soweit das Planungskonzept des Ministeriums sie betreffe, und
bekräftigte mit näheren Begründungen ihre Anträge auf Ausweisung einer
Unfallchirurgie mit 40 Betten und einer Pneumologie mit 30 Betten. Dabei verwies sie
darauf, dass 53,3 % der DRG-Fälle des Jahres 2003 ihrer chirurgischen Abteilung dem
Bereich der Unfallchirurgie zuzuordnen seien, dass sie als einzige Klinik im Kreis H.
über eine zweijährige Weiterbildungsbefugnis im Bereich der Unfallchirurgie verfüge
und die strengen Auflagen der Berufsgenossenschaft zum
Schwerstverletzungsverfahren erfülle, und dass sie im Vergleich mit den umliegenden
Krankenhäusern die meisten Unfallchirurgen beschäftige. Der Landrat des Kreises H.
unterstützte in seiner Stellungnahme von Ende April 2005 ausdrücklich den Standpunkt
des T1. . F. -I2. bezüglich der Ausweisung unfallchirurgischer Betten.
7
Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens, in dessen Verlauf verschiedene Beteiligte
auf die erheblichen Probleme eines isolierten Planungskonzepts allein für den Kreis H.
ohne Berücksichtigung der benachbarten kreisfreien Stadt Bielefeld verwiesen, blieb
das Ministerium mit Erlass von Ende Mai 2005 an die Beklagte bei seinem
Strukturvorschlag, soweit dieser vorliegend von Interesse ist, mit der alleinigen
Begründung, es habe versucht, eine vertretbare Struktur für die betroffenen
Krankenhäuser zu erarbeiten.
8
Durch den streitigen Feststellungsbescheid der Beklagten vom 30.6.2005, der einen
vorangegangenen Bescheid vom 20.4.2005 nur in einem nicht streitgegenständlichen
Umfang (Ausweisung eines Kooperativen Brustzentrums H. ) ersetzte, wurde das I1. der
Klägerin mit Wirkung zum 1.7.2005 in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-
Westfalen u.a. mit 101 Betten im Fachgebiet Chirurgie und 100 Betten im Fachgebiet
Innere Medizin aufgenommen, ohne dass Davon-Betten für die Teilgebiete
Unfallchirurgie und Pneumologie ausgewiesen und die getroffenen Regelungen
begründet wurden. Statt dessen stellte die Beklagte, ebenfalls jeweils ohne Begründung
in der Sache, u.a. folgende Bettenausweisungen fest: 30 unfallchirurgische Betten zu
Gunsten des Beigeladenen mit Wirkung zum 1.7.2005 gemäß Bescheid vom 28.6.2005
9
i.V.m. einem Ergänzungsbescheid vom 4.7.2005, der entsprechend einem von der
Beklagten angeregten Antrag des Trägers des Beigeladenen vom selben Tage u.a. die
Anordnung der sofortigen Vollziehung der den Beigeladenen betreffenden Regelungen
enthielt, und 40 pneumologische Betten zu Gunsten der Klinik in I3. mit Wirkung zum
1.11.2005 gemäß Bescheid vom 18.11.2005. Der letztgenannte Bescheid wurde
bestandskräftig.
Die Klägerin erhob Anfang Juli 2005 zunächst gegen den Feststellungsbescheid für den
Beigeladenen vom 28.6.2005 Drittwiderspruch und machte wegen des daraufhin
nachträglich angeordneten Sofortvollzugs umgehend ein vorläufiges
Rechtsschutzverfahren bei der 3. Kammer des erkennenden Gerichts anhängig. In
jenem Verfahren erklärte die Beklagte, die Ausweisung einer unfallchirurgischen
Abteilung beim Beigeladenen diene ausschließlich der planungsrechtlichen Verifikation
von dort bereits in der Vergangenheit nachfragegestützt vorgehaltenen
Leistungsstrukturen. Dem hielt die Klägerin entgegen, dass ihre eigenen bereits in der
Vergangenheit nachfragegestützt vorgehaltenen Leistungsstrukturen im Bereich der
Unfallchirurgie unberücksichtigt geblieben seien, ihr Krankenhaus in der Vergangenheit
weit mehr unfallchirurgische Leistungen als der Beigeladene erbracht habe und die
Zuweisung einer unfallchirurgischen Abteilung an den Beigeladenen mit einer
sachgerechten Berücksichtigung der künftigen Zusammenlegung der Fachgebiete
Unfallchirurgie und Orthopädie unvereinbar sei, weil es beim Beigeladenen anders als
an ihrem Krankenhaus keine orthopädische Abteilung gebe. Ihr Interesse an der
Ausweisung einer unfallchirurgischen Abteilung beruhe u.a. darauf, dass eine solche
Ausweisung die Abrechnung mit den Krankenkassen ermögliche, eine Anwartschaft auf
Investitionsmittel begründe, die Weiterbildungsmöglichkeiten für Mediziner und dadurch
die Position der Klinik im Wettbewerb um qualifizierte Ärzte verbessere, zu häufigeren
Anfahrten durch den Rettungsdienst führe und die Grundlage für Budgetverhandlungen
und Weiterentwicklungsoptionen bilde. Der Beigeladene machte geltend, dass wegen
der durch die Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern zusammengeführten neuen
Tätigkeit eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie diese beiden Fachgebiete
einer gemeinsamen Betrachtung zu unterziehen seien, dass von seinen chirurgischen
Leistungen nachgewiesenermaßen 41 % auf die Unfallchirurgie entfielen, dass bei ihm
der Bedarf an unfallchirurgischen Leistungen allein durch eine Umwidmung
vorhandener chirurgischer Betten befriedigt werden könne, dass mit der Einrichtung der
Unfallchirurgie bei ihm Leistungen, die er auch bisher schon erbracht habe, lediglich
"unter einem anderen Dach" vorgenommen würden und dass die Beklagte bei ihrer
Entscheidung alle vorgetragenen Gesichtspunkte berücksichtigt und keine sachfremden
Erwägungen angestellt habe. Es gehe vorliegend gar nicht um eine
Auswahlentscheidung zwischen ihm und dem I1. der Klägerin, weil die Beklagte
lediglich von ihm bereits erbrachte Leistungen planfestgestellt habe, ohne damit gegen
einen entsprechenden Antrag des T1. . F. -I2. zu entscheiden; es liege keine
"Bewerbersituation" wegen neuer Kapazitäten vor. Die Planbetten für Unfallchirurgie
sollten an seinem Standort S. vorgehalten werden.
10
Die 3. Kammer des erkennenden Gerichts lehnte den vorläufigen Rechtsschutzantrag
der Klägerin durch Beschluss vom 29.12.2005 - 3 L 469/05 - auf Grund einer
Interessenabwägung ab. Das OVG NRW wies die dagegen erhobene Beschwerde der
Klägerin durch Beschluss vom 6.4.2006 - 13 B 65/06 - (veröffentlicht bei juris) zurück
u.a. mit der Begründung, die Planungsbehörde habe wegen der Ausweisung
unfallchirurgischer Betten keine eigentliche Auswahlentscheidung zwischen dem
Krankenhaus der Klägerin und dem Beigeladenen vornehmen müssen, weil die
11
Ausweisung der Unfallchirurgie beim Beigeladenen letztlich nur tatsächliche
Gegebenheiten bestätige und das Krankenhaus der Klägerin, dem dadurch nichts
genommen werde, allenfalls einem marginal anderen Wettbewerb aussetze. Die
Chirurgie des Beigeladenen habe 41 % unfallchirurgische Leistungen erbracht, was
etwa 30 der zuvor 74 chirurgischen Betten entspreche, so dass die Bettenzahl der
chirurgischen Abteilung des T3. Klinikums H. nicht erhöht, sondern lediglich teilweise
umgewidmet worden sei. Diese deklaratorische Maßnahme entspreche den Vorgaben
der Krankenhausplanung, wonach das Leistungsangebot eines Krankenhauses u.a.
nach Gebieten und Teilgebieten auszuweisen sei. Sachliche Gründe für die
Ausweisung 30 unfallchirurgischer Betten beim Beigeladenen seien zum einen die
Tatsache, dass die Unfallchirurgie ab September 2005 ein Teilgebiet zusammen mit der
Orthopädie bilde, und zum anderen die Vermeidung einer Doppelvorhaltung desselben
Gebietes an den beiden geplanten Betriebsstellen H. und S. . Die Klägerin habe
lediglich keinen Erfolg mit ihrem Bestreben, im Zuge des Zusammenwachsens der
Disziplinen Orthopädie und Unfallchirurgie ein Kontingent chirurgischer Betten ihres
Konkurrenten an sich zu ziehen, sich zu erweitern und sich einer gewissen Konkurrenz
zu entledigen. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass die Planungsbehörde die
Stellungnahmen, die eine Unfallchirurgie nur am T1. . F. - I1. bejahten, nicht in ihre
Erwägungen eingestellt habe. Aus dem Gesamtzusammenhang seien sehr wohl
sachliche Gründe für einen Verbleib der 30 nunmehr unfallchirurgischen Betten beim
Beigeladenen zu erkennen. Die von der Klägerin angeführten Argumente machten
deren Krankenhaus für die Bedienung der unfallchirurgischen Nachfrage nicht
geeigneter als den Beigeladenen, der bereits in bedeutendem Umfang unfallchirurgisch
tätig gewesen sei. Die Planungsbehörde habe mit dem Feststellungsbescheid vom
30.6.2005 die Bettenzahl in der Orthopädie der Klinik der Klägerin um 9 erhöht und
damit die dort vorgehaltenen Leistungsstrukturen berücksichtigt, wodurch ein gewisser
Zusammenhang zwischen den beiden Feststellungsbescheiden deutlich werde, die
nicht ohne den jeweils anderen wertend zu betrachten seien. Die zu berücksichtigende
Trägervielfalt werde durch die Änderungen der Disziplinenstruktur und der Bettenzahlen
des Beigeladenen nicht berührt. Die Klägerin werde auch nicht in ihren Rechten
betroffen, soweit der den Beigeladenen betreffende Feststellungsbescheid die
Einrichtung einer Betriebsstelle in S. und die dort zu führenden Disziplinen offen lasse.
Zwischenzeitlich hatte die Klägerin Ende Juli 2005 u.a. wegen der unausgesprochenen
Ablehnung ihrer Anträge auf Ausweisung von Betten für die Teilgebiete Unfallchirurgie
und Pneumologie auch Widerspruch gegen den sie betreffenden Feststellungsbescheid
vom 30.6.2005 erhoben. Sie verwies dabei auf die fehlenden Begründungen für die
getroffenen Regelungen und hielt wegen der Ausweisung unfallchirurgischer Betten
eine Auswahlentscheidung zwischen ihrem Krankenhaus und dem Beigeladenen für
erforderlich, in deren Rahmen auch zu berücksichtigen sei, dass sie anders als der
Beigeladene über einen Hubschrauberlandeplatz verfüge und dass aus den Jahren
2003 und 2004 jeweils gut 53 % der DRG-Fälle ihrer chirurgischen Abteilung dem
Bereich der Unfallchirurgie zuzuordnen seien, während dieser Prozentsatz beim
Beigeladenen nur 41 % betrage. Außerdem hielt die Klägerin es mit dem
grundgesetzlich verbürgten Grundsatz der Trägervielfalt für nicht vereinbar, dass im
Zuge der Fortschreibung des Krankenhausplans zum 1.7.2005 ohne überzeugende
Sachgründe neue Fachabteilungen nur an kommunalen, nicht aber an kirchlichen
Krankenhäusern im Kreis H. eingerichtet worden seien.
12
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Bescheid vom 2.3.2006 im hier
interessierenden Umfang als unbegründet zurück und führte dazu aus, sie habe nach
13
Abwägung der Belange einer ortsnahen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und
wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung in der "Planungsregion" Kreis H. dem
Ministerium einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet, der außer abweichenden
Nuancen seinen Niederschlag im angefochtenen Feststellungsbescheid gefunden
habe. An einem Einvernehmen mit der Klägerin habe es im Verhandlungsverlauf nur
wegen der Ausweisung der Teilgebiete Unfallchirurgie und Pneumologie jeweils in
einem Umfang von 20 Davon- Betten (Chirurgie bzw. Innere Medizin) gefehlt. Sie, die
Beklagte, könne keine ermessensfremden Überlegungen des Ministeriums bei dessen
Entscheidung gegen die Ausweisung der beiden genannten Teilgebiete am
Krankenhaus der Klägerin erkennen. Diese Planungsentscheidung hindere die Klägerin
nicht an der Erbringung eines nachfrageausgelösten Bedarfs in den beiden fraglichen
Teilgebieten. Zudem könne das Teilgebiet Unfallchirurgie nicht isoliert, sondern müsse
wegen der künftigen Zusammenlegung mit dem Teilgebiet Orthopädie gemeinsam mit
diesem betrachtet werden. Dementsprechend sei die Klägerin durch die
Nichtausweisung unfallchirurgischer Betten nicht beeinträchtigt, denn sie könne
entsprechend nachgefragte Leistungen im Rahmen ihrer Abteilung Orthopädie, deren
Planbettenzahl von 64 auf 73 aufgestockt worden sei, künftig in einem deutlich größeren
Umfang als bisher erbringen. Die Ausführungen der Klägerin seien im Rahmen der
Entscheidung angemessen berücksichtigt worden.
Am 28.3.2006 hat die Klägerin wegen des sie betreffenden Bescheides die vorliegende
Klage erhoben. Einen - oben nicht dargestellten - Teil ihres ursprünglichen
Klagebegehrens (betreffend Intensivpflegebetten) hat sie Ende Mai 2006
zurückgenommen; die Kammer hat das Verfahren insoweit getrennt und das unter dem
Az. 6 K 2009/06 geführte abgetrennte Verfahren durch Beschluss vom 7.6.2006
eingestellt. Anfang April 2007 hat die Klägerin ihre Klage ferner zurückgenommen,
soweit sie die pneumologischen Betten betraf; daraufhin hat die Kammer auch diesen
Verfahrensteil vom vorliegenden Verfahren getrennt, unter dem Az. 6 K 778/07
fortgeführt und am 11.4.2007 eingestellt.
14
Zur Begründung des jetzt noch streitigen Klageumfangs bekräftigt die Klägerin, dass ihr
Begehren auf Ausweisung einer Abteilung für Unfallchirurgie mit 40 Betten nicht
zusätzlich zu den Betten der allgemeinen Chirurgie gemeint, sondern mit der Absicht
einer entsprechenden Reduzierung der allgemeinchirurgischen Betten verbunden sei;
sie habe sich schon im Jahre 2004 sogar mit einer Reduzierung der Zahl ihrer
chirurgischen Betten von 110 auf 101 einverstanden erklärt. Von einer Absicht, sich
eines Konkurrenten zu entledigen, könne bei ihr keine Rede sein. Auf der Grundlage der
Auffassung des OVG NRW, dass die Ausweisung der Unfallchirurgie beim
Beigeladenen nur tatsächliche Gegebenheiten bestätige, sei die Ablehnung ihres
entsprechenden Antrags ermessensfehlerhaft, weil auch die Stattgabe ihres Antrags nur
eine Planbestätigung tatsächlicher Gegebenheiten wäre; dem unfallchirurgischen Anteil
von über 53 % an ihren chirurgischen Leistungen entsprächen etwa 59 der seinerzeit
110 ausgewiesenen Betten ihrer Chirurgie. Die Außerachtlassung dieser Erwägung in
ihrem Falle sei gleichheitswidrig. Dass dem Bescheid der Beklagten vom 30.6.2005
tatsächlich eine Auswahlentscheidung zwischen dem T1. . F. -I1. und dem T3. Klinikum
H. zu Grunde liege, ergebe sich aus dem Strukturvorschlag der Beklagten an das
Ministerium von Mitte September 2004. Bezüglich der Nichtausweisung
unfallchirurgischer Betten führe schon das Fehlen einer Begründung für das Abweichen
der Beklagten von ihrer ursprünglich vorgeschlagen Auswahlentscheidung zur
Rechtswidrigkeit des streitigen Bescheides. Eine tragfähige Begründung der Auswahl
zu Gunsten des Beigeladenen sei auch nicht möglich; insoweit wiederholt und vertieft
15
die Klägerin ihre früheren Argumente.
Die Klägerin beantragt jetzt noch,
16
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.6.2005 und des
Widerspruchsbescheides vom 2.3.2006 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin
auf Aufnahme des T. F. -I2. H. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-
Westfalen mit Betten im Teilfachgebiet Unfallchirurgie unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
17
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihren Feststellungsbescheid,
18
die Klage abzuweisen.
19
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
20
die Klage abzuweisen.
21
Er meint, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Umwidmung chirurgischer in
unfallchirurgische Betten und auf Gleichbehandlung mit seinem Fall, in dem vor allem
dem ansonsten geltenden Verbot der Parallelvorhaltung von Planbetten durch
benachbarte Betriebsstellen eines Krankenhausträgers gemäß § 33 Abs. 2 KHG NRW
Rechnung getragen worden sei; nur so habe der Standort S. erhalten werden können.
Die Klägerin könne auch ohne Ausweisung einer unfallchirurgischen Abteilung
unfallchirurgische Leistungen erbringen, zumal angesichts einer Aufstockung um 9
Planbetten für ihre sich in einem wesentlichen Bereich hiermit überschneidende
Abteilung für Orthopädie. Die Ausweisung eines Teilgebietes Unfallchirurgie sei in
seinem Fall vom Planungsermessen der Behörde gedeckt. Die Planungsbehörde habe
außerdem keine eigentliche Auswahlentscheidung zwischen ihm und dem
Krankenhaus der Klägerin treffen müssen, weil keine Konkurrenzsituation vorliege,
sondern bei ihm nur tatsächliche Gegebenheiten planmäßig bestätigt worden seien;
insoweit verweist der Beigeladene auf die Gründe des Beschlusses des OVG NRW vom
6.4.2006.
22
Die Beklagte hat den Drittwiderspruch der Klägerin gegen den Feststellungsbescheid
für den Beigeladenen vom 28.6.2005 durch Bescheid vom 21.6.2006 als unbegründet
zurückgewiesen. Deswegen hat die Klägerin das zeitgleich mit dem vorliegenden
Verfahren verhandelte Verfahren 6 K 2467/06 anhängig gemacht.
23
In zwei weiteren am 17.4.2007 zeitgleich verhandelten Klageverfahren, an denen der
Beigeladene beteiligt ist - 6 K 691/06 und 6 K 2162/06 -, hat sich die Trägerin des T. W1.
-I2. X. gegen Entscheidungen zur Ausweisung von Planbetten gewandt.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 3 L 469/05, 6 K 691/06, 6
K 2162/06 und 6 K 2467/06 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten verwiesen.
25
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26
Die zulässige Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist begründet. Der
27
Feststellungsbescheid der Beklagten vom 30.6.2005 in Gestalt des für die gerichtliche
Überprüfung maßgebenden Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vom
2.3.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO), soweit ihr Antrag auf Ausweisung unfallchirurgischer Betten der Sache nach
abgelehnt worden ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) haben die
Krankenhäuser nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und
solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Der
Krankenhausplan (§ 6 KHG) wird in Nordrhein-Westfalen vom zuständigen
Landesministerium aufgestellt und fortgeschrieben (§ 13 Abs. 1 KHG NRW). Auf der
Grundlage der Rahmenvorgaben des Krankenhausplans (§§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 14
Abs. 1 KHG NRW) legt das zuständige Ministerium gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 KHG
NRW insbesondere Leistungsstrukturen, Planbettenzahlen (§ 13 Abs. 2 Satz 5 KHG
NRW) und Behandlungsplätze (§ 13 Abs. 2 Satz 6 KHG NRW) fest. Hierzu legen die
Krankenhausträger und die Verbände der Krankenkassen ein von ihnen gemeinsam
und gleichberechtigt erarbeitetes regionales Planungskonzept zur Fortschreibung des
Krankenhausplans vor (§ 16 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW). Soweit ein regionales
Planungskonzept nicht vorgelegt wird, entscheidet das zuständige Ministerium gemäß §
16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW von Amts wegen über die Fortschreibung des
Krankenhausplans. Eine solche Ministeriumsentscheidung wird ebenso wie ein
regionales Planungskonzept durch Bescheid nach § 18 KHG NRW an den
Krankenhausträger Bestandteil des Krankenhausplans (§ 16 Abs. 6 Satz 1 KHG NRW).
28
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW wird die Aufnahme
oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid der zuständigen Behörde
festgestellt. Zuständig für den Erlass dieses Bescheides, der u.a. die Zahl und die Art
der Abteilungen mit ihrer Bettenzahl und ihren Plätzen enthält (§ 18 Abs. 1 Satz 2 KHG
NRW), ist in Nordrhein-Westfalen die jeweilige Bezirksregierung (§ 40 Abs. 1 Satz 2
KHG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem
Gebiet des Krankenhauswesens vom 22.2.2000, GV. NRW 2000, 222) - hier die
Beklagte -. Nicht bereits der Krankenhausplan selbst, sondern erst der genannte
Feststellungsbescheid entfaltet unmittelbare Rechtswirkung nach außen und kann vom
betroffenen Krankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterzogen
werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 KHG).
29
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 = DVBl. 1981, 975
= NJW 1982, 710, vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 = DVBl. 1986, 55 =
NJW 1986, 796, und vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 = MedR 1988, 263
= Buchholz 451.74 § 8 Nr. 11; VG Aachen, Urteil vom 30.6.1997 - 4 K 4509/94 -, m.w.N.;
Pant/Prütting, KHG NRW, Komm., 2. Aufl. 2000, § 18 Rdnr. 1.
30
Entsprechendes gilt im Verhältnis zwischen regionalem Planungskonzept bzw.
Entscheidung des Ministeriums nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW einerseits und dem
nachfolgenden Bescheid an den Krankenhausträger andererseits. Wieder erst gegen
diesen Bescheid ist für den betroffenen Krankenhausträger der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten gegeben (§ 16 Abs. 6 Satz 2 KHG NRW).
31
Vgl. VG Minden, Urteil vom 31.1.2001 - 3 K 4579/98 -.
32
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in
33
den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern
entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen
Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen,
welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten
gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei der nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden
Entscheidung ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten
Stufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser
für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial
tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür
geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der
Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.
§ 1 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden
bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 = DVBl.
1990, 989 = NJW 1990, 2306; BVerwG, Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 - und vom
18.12.1986 - 3 C 67.85 -, jew. a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 20.12.2006 - 9 S
2182/06 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.8.2005 - 7 L 210/05 -, ZMGR
2005, 274 = juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2006 - 2 K 72/06 -, juris; Thier,
Konkurrentenschutz im Krankenhausplanungsrecht, KH 2002, 808 (810);
Seiler/Vollmöller, Die Konkurrentenklage im Krankenhausrecht, DVBl. 2003, 235 (239).
34
Nach den vorgenannten Grundsätzen ist die Bescheidungsklage, die nur noch die
Nichtausweisung unfallchirurgischer Betten beim Krankenhaus der Klägerin im
Bescheid vom 30.6.2005 betrifft, begründet.
35
Im Gebiet des Kreises H. besteht hinsichtlich der krankenhausplanmäßigen Feststellung
unfallchirurgischer Planbetten - anders als bezüglich pneumologischer Betten - ein
Bedarf, der noch nicht durch eine bestandskräftige Entscheidung gedeckt ist. Denn die
Klägerin hat den Bescheid der Beklagten vom 28.6.2005, der u.a. eine solche
Bettenausweisung zu Gunsten des Beigeladenen zum Inhalt hat, zunächst rechtzeitig
mit einem Widerspruch und nach dessen Zurückweisung mit der im Verfahren 6 K
2467/06 erhobenen Klage angefochten; weitere Planbettenzuweisungen im Teilgebiet
Unfallchirurgie für ein Krankenhaus im Kreis H. sind nicht erfolgt. Hinsichtlich dieses
Teilgebietes ist zwischen den Beteiligten außerdem unstreitig - und auch ohne eine
nähere Bedarfsanalyse
36
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, a.a.O., und Beschluss vom
31.5.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 Nr. 5, m.w.N.; Pant/Prütting, a.a.O., § 13
Rdnr. 12
37
für die Kammer auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen offenkundig -, dass ein
Bedarf als solcher an der Ausweisung entsprechender Planbetten im Kreis H. besteht.
38
So ausdrücklich auch schon OVG NRW, Beschluss vom 6.4.2006 - 13 B 65/06 -, juris.
39
Dass eine solche Bettenausweisung weder beim Krankenhaus der Klägerin noch beim
Beigeladenen die Schaffung neuer Planbetten erfordern, sondern tatsächlich jeweils nur
eine planmäßige "Umwidmung" oder Neubezeichnung bereits vorhandener Betten
bedeuten würde, ist dabei ohne Belang. Denn das Erfordernis der planmäßigen
Ausweisung auch von Teilgebieten, also z.B. des chirurgischen Teilgebietes
40
Unfallchirugie, wird durch den Planungsgrundsatz Nr. 3 des Krankenhausplans 2001
des Landes Nordrhein-Westfalen (Seite 33 i.V.m. Anhang 4.2 Seite 72) vorgegeben,
unabhängig davon, ob entsprechende Planbetten erst noch geschaffen werden müssen
oder bereits vorhanden sind.
Mit welcher genauen Bettenzahl ein Bedarf an der Feststellung unfallchirurgischer
Planbetten im Kreis H. zu bejahen ist, ist an dieser Stelle unerheblich.
41
Außerdem hat die Kammer - ebenso wie offenbar alle Beteiligten - keinen Zweifel daran,
dass das T1. . F. -I1. H. in gleicher Weise wie das T4. Klinikum H. den aus § 1 Abs. 1
KHG abgeleiteten, gerichtlich voll überprüfbaren Anforderungen genügt, die im Rahmen
des § 8 KHG an die Bedarfsgerechtigkeit,
42
vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, a.a.O., und vom 4.3.2004
- 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648 = KH 2004, 486 = GesR 2004, 296; BVerwG, Urteil
vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, a.a.O., und Beschluss vom 31.5.2000 - 3 B 53.99 -, a.a.O.;
Pant/Prütting, a.a.O., § 13 Rdnr. 26,
43
die Leistungsfähigkeit
44
vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, a.a.O.; BVerwG, Urteile
vom 16.1.1986 - 3 C 37.83 -, NJW 1986, 1561 = Buchholz 451.74 § 8 Nr. 9, vom
18.12.1986 - 3 C 67.85 -, a.a.O., und vom 25.3.1993 - 3 C 69.90 -, DVBl. 1993, 1218 =
NJW 1993, 3008 = Buchholz 451.74 § 1 Nr. 8; Pant/ Prütting, a.a.O., § 13 Rdnr. 27
45
und - wenn mehrere bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhäuser in Betracht
kommen, die insgesamt ein Überangebot erzeugen würden - die Wirtschaftlichkeit bzw.
Kostengünstigkeit (mit Blick auf sozial tragbare Pflegesätze)
46
vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil
vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, a.a.O.; Pant/Prütting, a.a.O., § 13 Rdnr. 28
47
eines die Aufnahme in den Krankenhausplan begehrenden Krankenhauses zu stellen
sind.
48
Das gilt namentlich für die Bedarfsgerechtigkeit und Leistungsfähigkeit des
Krankenhauses der Klägerin. Denn nach seinen unbestrittenen Angaben erbrachte es in
den Jahren 2003 und 2004 jeweils über 53 % seiner chirurgischen Leistungen im
Teilgebiet Unfallchirurgie, beschäftigte im Vergleich mit den umliegenden
Krankenhäusern die meisten Unfallchirurgen, verfügte anders als der Beigeladene über
einen Hubschrauberlandeplatz sowie als einzige Klinik im Kreis H. über eine
zweijährige Weiterbildungsbefugnis im Bereich der Unfallchirurgie und erfüllte die
Auflagen der Berufsgenossenschaft zum Schwerstverletzungsverfahren. Dass sich
sowohl die Beklagte in ihrem Strukturvorschlag von Mitte September 2004 als auch die
Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-M. im Januar 2004
als auch der Landrat des Kreises H. in seiner Stellungnahme von Ende April 2005 für
die Ausweisung einer unfallchirurgischen Abteilung beim T1. . F. -I1. aussprachen,
unterstützt die Auffassung der Kammer, dass diese Klinik mindestens in gleicher Weise
wie der Beigeladene geeignet ist, den Bedarf an einer unfallchirurgischen Abteilung im
Kreis H. zu decken. Für die etwaige Annahme, das T5. Klinikum H. könnte
unfallchirurgische Leistungen zu einem erkennbar günstigeren Pflegesatz als das I1. der
49
Klägerin erbringen und damit kostengünstiger sein, fehlt es an jedem Anhaltspunkt,
zumal bei den Merkmalen der Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit einer
Diskussion über die betriebswirtschaftlichen Gründe (etwaiger) unterschiedlicher Kosten
nicht mit dem Hinweis auf die "Fallpauschalenregelung" ausgewichen werden dürfte.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O.
50
Kam demzufolge innerhalb der "Planungsregion H. ", gegen deren Festlegung durch
das zuständige Ministerium als Planungsbehörde auch ohne Einbeziehung des
Bereichs der kreisfreien Stadt C1. keine rechtlichen Bedenken bestehen,
51
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.4.2006 - 13 B 66/06 -, juris,
52
für eine Ausweisung von Planbetten im Teilgebiet Unfallchirurgie neben dem
Beigeladenen auch das Krankenhaus der Klägerin in Betracht, so war zwischen diesen
beiden Kliniken eine Auswahlentscheidung zu treffen. Sie erübrigte sich nach
Auffassung der Kammer nicht schon durch die Überlegung, dass - wie es das OVG
NRW im Beschluss vom 6.4.2006 zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren 13 B 65/06
formuliert hat - die Ausweisung einer Abteilung Unfallchirurgie mit 30 Betten für den
Beigeladenen letztlich nur die planmäßige Bestätigung tatsächlicher Gegebenheiten
darstellt, die auf einen früheren Feststellungsbescheid zu Gunsten des Beigeladenen
zurückgehen. Denn die Klägerin kann für ihr Krankenhaus auf Grund der erhobenen
Daten ebenso und sogar erst recht geltend machen, dass mit ihrem Antrag auf
Ausweisung unfallchirurgischer Betten nur die über mehrere Jahre festzustellende
tatsächliche Leistungssituation ihrer chirurgischen Abteilung mit (mindestens) 40
benötigten Betten für das Teilgebiet Unfallchirurgie planmäßig festgeschrieben werden
soll. Selbst bei einer Reduzierung der Gesamtbettenzahl ihrer chirurgischen Abteilung
von 110 auf 101 und bei Berücksichtigung von 9 durch den streitigen Bescheid
zusätzlich ausgewiesenen Planbetten für die Abteilung Orthopädie ergibt sich
angesichts eines Anteils von über 53 % unfallchirurgischen Leistungen ein
rechnerischer Bedarf von (jedenfalls) 40 Planbetten für die Unfallchirurgie am T1. . F. -
I1. . Wenn die Ausweisung unfallchirurgischer Betten beim Beigeladenen tatsächlich nur
deshalb erfolgt wäre, weil tatsächliche Gegebenheiten unter Beachtung des
Planungsgrundsatzes Nr. 3 des Krankenhausplans 2001 zutreffend planmäßig
dargestellt werden sollen, so hätten für das Krankenhaus der Klägerin
dementsprechend zumindest 40 chirurgische Betten, wie von ihr beantragt, als
unfallchirurgische Planbetten festgestellt werden müssen. Schon die Tatsache, dass
dies nicht geschehen ist, belegt, dass die Ausweisung unfallchirurgischer Betten
lediglich beim Beigeladenen und nicht auch beim Krankenhaus der Klägerin nicht nur
durch die Notwendigkeit einer zutreffenden Wiedergabe tatsächlicher Verhältnisse
begründet ist. Verständlich wird die unterschiedliche Behandlung der
Planaufnahmeanträge der beiden Krankenhäuser allein dadurch, dass die
Planungsbehörde nur einen Bedarf von 30 unfallchirurgischen Betten für den Kreis H.
gesehen hat - wogegen aus der Sicht der Kammer keine Einwände bestehen - und dass
wegen der von zwei um diese Planbetten konkurrierenden Kliniken darüber
hinausgehend beantragten Feststellung unfallchirurgischer Planbetten eine
Auswahlentscheidung zwischen ihnen erforderlich wurde.
53
Die Klägerin hat im Übrigen bereits während des Verwaltungsverfahrens hinreichend
deutlich gemacht und im Klageverfahren nachdrücklich bekräftigt, dass sie mit ihrem
Antrag keine Ausweitung ihrer chirurgischen Abteilung beabsichtigt, sondern dass ein
54
Teil der vorhandenen, in einem früheren Bescheid festgestellten Planbetten der
Abteilung Chirurgie entsprechend der tatsächlichen Leistungssituation an ihrer Klinik in
unfallchirurgische Planbetten umgewidmet werden soll, wie es dem vorgenannten
Beschluss des OVG NRW vom 6.4.2006 zufolge (S. 6 oben des Beschlussabdrucks)
den Vorgaben der Krankenhausplanung entspräche. Unter diesen Umständen stellt sich
die vom OVG NRW angesprochene Konkurrenzsituation (S. 6 Mitte des
Beschlussabdrucks) für das T1. . F. -I1. nicht anders dar als für das T4. Klinikum H. .
Die zwischen mehreren gleichermaßen bedarfsgerechten, leistungsfähigen und
kostengünstigen Krankenhäusern von der Planungsbehörde zu treffende
Auswahlentscheidung muss alle geeigneten Krankenhäuser mit bereits vorhandenen
und auch mit nur erst geplanten entsprechenden Betten - unbeschadet einer etwa
bereits erfolgten Aufnahme eines oder einiger von ihnen in den Krankenhausplan -
berücksichtigen, um nicht von vornherein jeden Neuzugang in der
Krankenhauslandschaft verfassungswidrig zu verhindern.
55
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O.; VGH Mannheim,
Beschluss vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 -, a.a.O., m.w.N.; VG Karlsruhe, Urteil vom
18.7.2006 - 2 K 72/06 -, juris; Seiler/Vollmöller, a.a.O., S. 239; Thier,
Krankenhausplanung und Konkurrentenschutz, KH 2004, 993 (996, IV.2); wohl a.A.:
Stollmann, Vorläufiger Rechtsschutz von Konkurren- ten im Krankernhausrecht, NVwZ
2006, 425 (426, III a.E.: "bestandskräftige Bescheide vermitteln dem Krankenhausträger
ei-ne gesicherte Rechtsposition, die ihm nicht mehr entzogen wer-den darf").
56
Die Ausübung des Auswahlermessens, deren Rechtmäßigkeit mit Rücksicht auf die
Wahrung der Chancengleichheit der Konkurrenten nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt
der gerichtlichen Entscheidung, sondern bereits für den Zeitpunkt der
Behördenentscheidung zu beurteilen ist,
57
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, NVwZ 2006, 481 =
GesR 2006, 86 = ZMGR 2005, 358,
58
ist zwar gerichtlich nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar (§ 114 Satz 1
VwGO). In diesem Rahmen ist aber zumindest zu untersuchen, ob die verantwortliche
Planungsbehörde - in Nordrhein-Westfalen ist dies gemäß § 13 Abs. 1 KHG NRW das
zuständige Ministerium
59
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u.a. - sowie vom 6.4.2006 -
13 B 65/06 und 13 B 66/06 -, jew. a.a.O.; Pant/Prütting, a.a.O., § 18 Rdnr. 10
60
(Mitte 2005 das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie) - von einem
zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die rechtlich
einschlägigen Maßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt hat.
61
Vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, a.a.O.; VG Gelsenkirchen,
Beschluss vom 24.8.2005 - 7 L 210/05 -, ZMGR 2005, 274 = juris, m.w.N.;
Seiler/Vollmöller, a.a.O., S. 236; vgl. zu einzelnen Ermessenskriterien: BVerfG,
Beschluss vom 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O., unter II 2 b dd; VG Gelsenkirchen,
Beschluss vom 24.8.2005 - 7 L 210/05 -, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2006 - 2
K 72/06 -, juris (dort Rdnrn. 34 und 35); Keil-Löw, Die Kündigung des
Versorgungsvertrags eines Plankrankenhauses nach § 110 SGB V, Frankfurter
62
Abhandlungen zum Sozialrecht Bd. 2, 1994, S. 82.
Eine solche rechtliche Überprüfung ist allerdings nur möglich, wenn die maßgebenden
Ermessenserwägungen der Planungsbehörde überhaupt dargelegt worden sind. Schon
der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz
setzt voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der
Ausübung des Ermessens hat leiten lassen.
63
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.2006 - 1 C 20.05 -, BayVBl. 2007, 218 = AuAS 2007, 3 =
ZAR 2007, 66 = juris (dort Rdnr. 18); Pant/Prütting, a.a.O., § 18 Rdnrn. 1, 6, 11 und 24.
64
Gemäß bzw. zumindest entsprechend oder analog Satz 3 des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW,
der dem vorgenannten Zweck dient, hat auf diese Darlegung auch der
Krankenhausträger als Adressat des Feststellungsbescheides nach § 18 Abs. 1 KHG
NRW - hier also die Klägerin als Empfängerin des streitbefangenen Bescheides vom
30.6.2005, mit dem ihr Antrag auf Ausweisung von Planbetten für das Teilgebiet
Unfallchirurgie der Sache nach abgelehnt wurde - grundsätzlich, abgesehen lediglich
von den Ausnahmetatbeständen des § 39 Abs. 2 VwVfG NRW, einen Anspruch, vor
allem weil der Adressat eines Bescheides in aller Regel nur auf diese Weise die
Auffassung der Behörde erkennen kann.
65
Dass § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW möglicherweise nicht unmittelbar, sondern nur
entsprechend oder analog Anwendung findet, beruht darauf, dass die Beklagte als
diejenige Behörde, die den streitigen Feststellungsbescheid zu erlassen hat, keine
eigene Ermessensentscheidung trifft, sondern dem Adressaten des Bescheides
lediglich die Ermessensentscheidung einer anderen Behörde (des Ministeriums als
Planungsbehörde), deren Entscheidung selbst nicht rechtsbehelfsfähig ist, mitzuteilen
hat. Auch bei dieser atypischen Rechtskonstruktion muss aus verfassungsrechtlichen,
rechtsstaatlichen Gründen (Art. 1 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG) eine behördliche
Ermessensentscheidung, zumal wenn sie Grundrechte des Adressaten berührt (hier: Art.
12 Abs. 1 GG), den üblichen an sie zu stellenden Begründungsanforderungen, wie sie
z.B. in § 39 VwVfG NRW näher bestimmt werden, genügen.
66
Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 = DVBl. 1993,
503 = DÖV 1993, 480 = NVwZ 1993, 677 = juris (dort insbes. Rdnr. 21), zu einer
Berufszugangsprüfung; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 9. Aufl. 2005, § 39 Rdnr. 4
(und 8), m.w.N.
67
Das Begründungserfordernis gilt nicht nur, wenn der Behörde ein Planungs- oder
Handlungsermessen auf der Rechtsfolgenseite, sondern ebenso, wenn ihr - wie im Falle
des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG - ein Beurteilungsermessen auf der Tatbestandsseite
eingeräumt ist.
68
Vgl. Seiler/Vollmöller, a.a.O., S. 237.
69
Die aus § 39 Abs. 1 VwVfG NRW folgende Begründungspflicht wird bekräftigt durch §
18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KHG NRW, wonach der Feststellungsbescheid (auch) die für
inhaltliche Beschränkungen maßgebenden Gründe zu enthalten hat.
70
Es genügt deshalb nicht, dass die für den Erlass des Feststellungsbescheides
zuständige Bezirksregierung sich (lediglich) auf die Planungsergebnisse des
71
Ministeriums als Planungsbehörde stützt und diese als Begründung für ihren Bescheid
benutzt.
So aber - zumindest missverständlich formulierend - Keil- Löw, a.a.O., S. 60.
72
Nach diesen Maßgaben leidet der streitige Bescheid zumindest an einem
Begründungsmangel.
73
Die Beklagte als diejenige Behörde, die im Außenverhältnis zur Klägerin die
Entscheidung der Planungsbehörde nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW einschließlich
deren Auswahlentscheidung zwischen dem Krankenhaus der Klägerin und dem
Beigeladenen bezüglich der Ausweisung einer Abteilung für Unfallchirurgie durch
Erlass eines Feststellungsbescheides umzusetzen hatte, wäre gemäß § 39 Abs. 1 Satz
2 VwVfG NRW gehalten gewesen, zumindest im Rahmen des die Klägerin betreffenden
Bescheides vom 30.6.2005 - ob auch im Rahmen des an den Beigeladenen gerichteten
Bescheides vom 28.6.2005, kann dahinstehen - alle wesentlichen und tatsächlichen
Gründe mitzuteilen, die das Ministerium als Planungsbehörde zu seiner Entscheidung
bewogen hatten, und dabei insbesondere gemäß bzw. entsprechend oder analog § 39
Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW die entscheidungstragenden Ermessensgesichtspunkte des
Ministeriums offenzulegen. Sollten der Beklagten jene Gründe nicht im Einzelnen
bekannt gewesen sein - was sie in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des
Gerichts eingeräumt hat -, hätte sie beim Ministerium entsprechend nachfragen müssen,
und das Ministerium wäre spätestens dann verpflichtet gewesen, seine
Ermessenserwägungen in für eine spätere Überprüfung geeigneter Form darzulegen.
74
Im vorliegenden Fall ist es sowohl der Klägerin als auch der Kammer unmöglich zu
erkennen, von welchen Gesichtspunkten das Ministerium bei der Ausübung seines
Auswahlermessens zu Lasten des I2. der Klägerin hinsichtlich der Ausweisung
unfallchirurgischer Betten in der Planungsregion H. letztlich ausgegangen ist. Die
entsprechende Auffassung der Planungsbehörde ist für die Klägerin ohne Mitteilung der
Begründung im Feststellungsbescheid keineswegs ohne weiteres erkennbar (§ 39 Abs.
2 Nr. 2 Alt. 2 VwVfG NRW), zumal praktisch alle bis dahin vorliegenden
Stellungnahmen einschließlich des Strukturvorschlags der Beklagten sich insoweit für
das Krankenhaus der Klägerin ausgesprochen hatten. Die Voraussetzungen der
weiteren Ausnahmetatbestände des § 39 Abs. 2 VwVfG NRW, unter denen die
Darlegung der entscheidungserheblichen Ermessenserwägungen entbehrlich gewesen
wäre, liegen offenkundig nicht vor.
75
Das Ministerium hat schon bei seinem ursprünglichen, bereits damals vom Vorschlag
der Beklagten abweichenden Strukturvorschlag von Anfang November 2004 keine
Begründungen für die Aufteilung der von ihm in einer Tabelle aufgelisteten Planbetten
(lediglich) auf die vier für einen Krankenhausverbund vorgesehen gewesenen Kliniken
gegeben. Das haben jene vier Kliniken selbst seinerzeit umgehend beanstandet. Nach
Durchführung des folgenden Anhörungsverfahrens unter Beteiligung des
Krankenhauses der Klägerin hat das Ministerium in seinem an die Beklagte gerichteten
Erlass vom 31.5.2005 zwar die unterschiedlichen Äußerungen der Betroffenen im
Anhörungsverfahren umfangreich referiert, diese Äußerungen, soweit sie das T1. . F. -I1.
und dessen Antrag auf Ausweisung unfallchirugischer Planbetten betrafen, aber nur um
den Satz ergänzt: "Es bleibt bei meinem Strukturvorschlag im Anhörungsverfahren."
Entsprechend ausschließlich ergebnisbezogen sind die Äußerungen des Ministeriums
in diesem Erlass zu den weiteren betroffenen Kliniken. Unter Hinweis auf die
76
gravierenden Meinungsunterschiede im Kreis H. bat das Ministerium die Beklagte in
diesem Erlass abschließend, "auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen"
Feststellungsbescheide für die einzelnen Krankenhäuser zu erteilen; es sei ihm
bekannt, dass Einvernehmen nicht zu erzielen gewesen sei, und es "habe versucht,
eine vertretbare Struktur für die betroffenen Krankenhäuser zu erarbeiten"; es bleibe
"abzuwarten, ob und inwieweit auch aufgrund rechtlicher Schritte Änderungen
erforderlich sein werden."
Irgendwelche für die betroffenen Kliniken oder einen Außenstehenden
nachvollziehbaren, sachbezogenen Argumente für die konkrete Aufteilung von
Planbetten auf die einzelnen betroffenen Krankenhäuser, u.a. auf das T1. . F. - I1. und
das T5. Klinikum H. , sind weder den vorzitierten, der Klägerin ohnehin niemals direkt
zur Kenntnis gegebenen Ausführungen des Ministeriums noch sonstigen in den
Verwaltungsvorgängen des vorliegenden Verfahrens und der weiteren drei zum
gleichen Sachverhaltskomplex am 17.4.2007 verhandelten Verfahren zu entnehmen.
Insbesondere vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die vom OVG NRW im
Beschluss vom 6.4.2006 - 13 B 65/06 - (S. 6 bis S. 7 Mitte des Beschlussabdrucks)
angedeuteten sachlichen Erwägungen, die für eine Ausweisung von 30
unfallchirurgischen Planbetten beim Beigeladenen anstatt bei der Klinik der Klägerin
sprechen konnten und deshalb auch nach Ansicht der Kammer in die geforderten
Ermessenserwägungen einzustellen waren, objektiv solche waren, die das Ministerium
als diejenige Behörde, die allein die notwendige Ermessensentscheidung zu treffen
hatte, selbst für ausschlaggebend angesehen hat, dass das Ministerium bei seiner -
unterstellten - Abwägung alle entscheidungserheblichen Umstände, also auch alle für
die Klägerin sprechenden Gesichtspunkte, angemessen berücksichtigt und vertretbar
gewichtet hat und - vor allem - dass das Ministerium seine Gründe objektiv ersichtlich
und nachvollziehbar zu irgendeinem Zeitpunkt dargelegt hat. Ein Vermerk der Beklagten
vom 11.7.2005 im Verwaltungsvorgang zum Verfahren 6 K 2162/06 über ein Telefonat
mit dem Ministerium betreffend (Nicht-)Angaben zum Krankenhausstandort S. spricht
vielmehr dafür, dass das Ministerium eine Darlegung seiner Gründe insgesamt sogar
bewusst vermieden hat.
77
An der gebotenen erkennbaren Darlegung aller Gründe, die nach Ansicht der
Planungsbehörde für die Auswahlentscheidung zu Lasten des Krankenhauses der
Klägerin und damit die sinngemäße Ablehnung dessen Antrags auf Zuweisung von
Planbetten für eine unfallchirurgische Abteilung tragend waren, fehlt es auch im
Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid der Beklagten. Selbst die Begründung des
Widerspruchsbescheides, soweit sie im vorliegenden Zusammenhang von Interesse ist,
beschränkte sich auf die Äußerung der Beklagten, nicht erkennen zu können, dass der
Entscheidung des Ministeriums ermessensfremde Überlegungen zu Grunde lagen,
sowie die abschließenden Allgemeinplätze, dass die Ausführungen der Klägerin
angemessen berücksichtigt worden seien, der Entscheidung keine sachfremden
Erwägungen zu Grunde lägen, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten
Sachverhalt ausgegangen worden sei und die einschlägigen rechtlichen Maßstäbe
beachtet worden seien. Die tatsächlichen entscheidungstragenden Gründe des
Ministeriums und die tatsächlich insgesamt gegeneinander abgewogenen
Gesichtspunkte wurden im Widerspruchsbescheid weiterhin nicht benannt. Die objektiv
unzutreffende Darstellung im Widerspruchsbescheid, an einem Einvernehmen mit der
Klägerin habe es lediglich wegen der Ausweisung der Teilgebiete Unfallchirurgie und
Pneumologie jeweils in einem Umfang von (nur) 20 Davon-Betten gefehlt, lässt es nicht
einmal ausgeschlossen erscheinen, dass der Entscheidung des Ministeriums zumindest
78
insoweit ein fehlerhaftes Sachverhaltsverständnis zu Grunde lag.
Da hier schon der streitige Bescheid und der Widerspruchsbescheid jedenfalls nicht
dem Begründungserfordernis genügen und die Begründung im erforderlichen Umfang
auch nicht bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens nachgeholt wurde
(§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW) - ungeachtet der Frage, ob eine solche
Nachholung der Begründung in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG überhaupt mit
heilender Wirkung möglich wäre (dazu sogleich) -, kann für den hypothetischen Fall,
dass die tragenden Ermessensgründe des Ministeriums im Feststellungsbescheid
vollständig aufgeführt worden wären, offen bleiben, auf welche Weise das Ministerium
selbst diese seine Gründe zuvor, überprüfbar für einen Dritten, hätte dokumentieren
müssen, um den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 4 GG und des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW
zu genügen.
79
Auf § 114 Satz 2 VwGO, wonach die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen
hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
ergänzen kann, sowie auf § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW könnte die Beklagte
sich im Übrigen schon deshalb nicht berufen, weil es nicht an der Darlegung ihrer
eigenen Ermessenserwägungen, sondern solcher des Ministeriums fehlt und weil, wie
bereits erwähnt, die Rechtmäßigkeit des Auswahlermessens nicht erst bezogen auf den
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern bereits für den Zeitpunkt der
Behördenentscheidung zu beurteilen ist.
80
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, a.a.O.
81
Bei alledem kann dahingestellt bleiben, ob das Ministerium überhaupt ein
Auswahlermessen ausgeübt oder, falls es ähnlich wie das OVG NRW im Beschluss
vom 6.4.2006 - 13 B 65/06 - der Auffassung gewesen sein sollte, eine eigentliche
Auswahlentscheidung sei nicht vorzunehmen gewesen, hiervon gänzlich abgesehen
hat. Sollte es an einer Ermessensausübung vollkommen fehlen, wäre die der Sache
nach erfolgte Ablehnung des auf Ausweisung unfallchirurgischer Betten gerichteten
Antrags des T1. . F. -I2. schon wegen Ermessensnichtgebrauchs der Planungsbehörde
unheilbar rechtswidrig.
82
Der sich aus dem Begründungsmangel ergebende Neubescheidungsanspruch der
Klägerin wird nicht durch § 46 VwVfG NRW ausgeschlossen. Nach jener Norm kann die
Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht
allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das
Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn
offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst
hat. Zwar ist die aus § 39 Abs. 1 VwVfG NRW bzw. unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG
folgende Begründungspflicht ein Verfahrenserfordernis im vorgenannten Sinne.
83
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1987 - 5 C 26.84 -, BVerwGE 78, 101 (113) = DÖV 1988,
389 = NVwZ 1988, 829, zum entsprechenden § 42 Satz 1 SGB X.
84
Jedoch ist es vorliegend alles andere als offensichtlich, dass der Begründungsmangel
die Auswahlentscheidung des Ministeriums in der Sache nicht beeinflusst hat. Das
Gegenteil ist vielmehr mindestens ebenso nahe liegend.
85
Wegen des Begründungsdefizits, an dem die getroffene Auswahlentscheidung
86
zwischen dem Krankenhaus der Klägerin und dem Beigeladenen hinsichtlich der
Ausweisung unfallchirurgischer Planbetten leidet, und des schon daraus folgenden
Neubescheidungsanspruchs der Klägerin bedarf es keiner Entscheidung, ob bereits das
der Auswahlentscheidung vorgeschaltete notwendige Anhörungsverfahren (§ 7 Abs. 1
Satz 1 Halbs. 2 KHG, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW)
vgl. Vollmöller, Anm. zum Beschluss des BVerfG vom 14.1.2004, DVBl. 2004, 433 (434);
Thier, Konkurrentenschutz im Krankenhausplanungsrecht, a.a.O., S. 812
87
deshalb fehlerhaft war, weil das Ministerium den betroffenen Krankenhäusern zuvor
nicht mitgeteilt hatte, aus welchem Grunde es welches von ihnen mit Planbetten für
Unfallchirurgie in den Krankenhausplan aufzunehmen beabsichtigte,
88
vgl. Thier, a.a.O.,
89
und ob auch ein derartiger etwaiger Anhörungsmangel zur Klagestattgabe hätte führen
müssen.
90
Da sich das Klagebegehren auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung
des auf Ausweisung unfallchirurgischer Betten gerichteten Antrags des T1. . F. -I2.
beschränkt, braucht die Kammer ebenfalls nicht zu entscheiden, ob das
Auswahlermessen des Ministeriums sich bei fehlerfreier Ermessensausübung, d.h. bei
angemessener Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Gesichtspunkte, sogar zu
einem Anspruch der Klägerin auf Ausweisung unfallchirurgischer Planbetten für ihr
Krankenhaus verdichten würde (Ermessensreduzierung auf Null). Deshalb merkt die
Kammer hierzu lediglich an, dass die Aufnahme allein des Beigeladenen mit
unfallchirurgischen Betten (die zudem inzwischen tatsächlich - wie der Beigeladene im
Verfahren 3 L 469/05 vorgetragen hat - nicht etwa in H. selbst, sondern in seiner "neuen"
Betriebsstätte S. vorgehalten werden) in den Krankenhausplan zum Beispiel dann in der
Sache rechtswidrig wäre, wenn das nicht berücksichtigte Krankenhaus der Klägerin im
Abwägungsergebnis besser geeignet sein sollte oder - bei gleicher Eignung - mangels
sachlich gerechtfertigter Unterschiede und mangels anderer Gesichtspunkte, die im
Verhältnis zum Beigeladenen eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten,
zumindest anteilmäßig auch mit unfallchirurgischen Planbetten in den Krankenhausplan
hätte aufgenommen werden müssen.
91
Vgl. Thier, Konkurrentenschutz im Krankenhausplanungsrecht, a.a.O., S. 813; ders.,
Krankenhausplanung und Konkurrentenschutz, a.a.O., S. 996 (IV.1 a.E.) und 1001 (IV.3
a.E.).
92
Die Klärung der weiteren von den Beteiligten aufgeworfenen Rechtsfragen erübrigt sich.
93
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. §
100 Abs. 1 ZPO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §
167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
94
Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie die Rechtssache für grundsätzlich
bedeutsam hält (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine obergerichtliche
Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfragen hat
wesentliche Bedeutung für eine einheitliche Rechtsauslegung und - anwendung im
Land Nordrhein-Westfalen, denn der Kammer ist aus der jüngeren Zeit keine
95
obergerichtliche Hauptsacheentscheidung zu den hier interessierenden
Rechtsproblemen bekannt.