Urteil des VG Minden vom 22.01.2002

VG Minden: versorgung, deckung, pflegebedürftigkeit, gesundheit, beihilfe, nachzahlung, anwendungsbereich, datum, verfügung, sozialhilfe

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2079/00
Datum:
22.01.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2079/00
Tenor:
Die Bescheide des Beklagten vom 23.06.1999, 25.01.2000, 23.02.2000,
25.04.2000 und 24.05.2000 sowie der Widerspruchsbescheid des
Landrates des Kreises P. vom 15.05.2000 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger über die Gewährung von Hilfe
zur Pflege einschließlich der Hilfe für hauswirtschaftliche Versorgung für
die Zeit vom 01.07.1999 bis 31.05.2000 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Der am 1955 geborene Kläger ist erblindet und leidet an einer chronisch obstruktiven
Lungenerkrankung. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie
Landesblindengeld. Am 15.02.1999 beantragte er beim Beklagten für die Zeit ab dem
01.03.1999 die Gewährung von Sozialhilfe zur Deckung der durch seine Behinderung
bedingten finanziellen Mehraufwendungen für die erforderliche Hilfe im Haushalt und
bei der Pflege. Der Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin durch die Bescheide vom
23.03., 24.03., 26.04. und 25.05.1999 Hilfe zur Pflege nach Maßgabe des § 69 b Abs. 1
BSHG, wobei der Beklagte u. a. von einem berücksichtigungsfähigen Bedarf an
hauswirtschaftlicher Hilfe von täglich 45 Minuten ausging, der in einem Gutachten des
medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) in N. vom 25.08.1998 festgestellt
worden war und seiner Berechnung einen für die Pflegeperson aufzuwendenden
Stundensatz in Höhe von 12,00 DM zugrundelegte. Wegen der weiteren Einzelheiten
bzgl. der genannten Bescheide und ihrer Anfechtung durch den Kläger wird auf den
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Tatbestand des Urteils vom 22.01.2002 im Verfahren gleichen Rubrums mit dem
Aktenzeichen 6 K 2368/99 Bezug genommen.
Mit EDV-Bescheid vom 23.06.1999 bewilligte der Beklagte dem Kläger statt der
ursprünglich durch Bescheid vom 23.03.1999 bewilligten Hilfe zur Pflege von 260,12
DM auf Grund veränderter Berechnungsgrundlagen ab 01.07.1999 nur noch einen
Hilfebetrag von 213,29 DM.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 19.07.1999 Widerspruch ein, den er damit
begründete, dass ihm der zuständige Rentenversicherungsträger nur noch eine
Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.306,53 DM auszahle. Ein Betrag von rund
190,00 DM werde auf Grund einer Pfändung unmittelbar an einen seiner Gläubiger, die
C. , abgeführt. Dementsprechend stelle der Pfändungsbetrag kein bereites Mittel dar,
das ihm zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung stehe. Dies gelte umso mehr, als er
sich gegen die Pfändung allenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens
wehren könne. Der Betrag von rund 190,00 DM sei daher bei der Berechnung seines
Hilfeanspruchs einkommensmindernd zu berücksichtigen.
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Am 23.12.1999 legte der Kläger ferner ein Pflegegutachten vom 30.11.1999 vor, das im
Rahmen eines Verfahrens vor dem Sozialgericht D. (dortiges Az.: S 19 P 14/99) erstattet
worden war. Diesem Gutachten zufolge besteht für den Kläger ein Hilfebedarf im
Bereich Grundpflege von täglich 31 Minuten und zusätzlich im Umfang von 90 Minuten -
statt der vom Beklagten angenommenen 45 Minuten - im Bereich der
hauswirtschaftlichen Versorgung. Zur Begründung des Bedarfs im Bereich der
hauswirtschaftlichen Versorgung gab der beauftragte Gutachter M. u. a. an, dass der
Kläger derzeit nicht in der Lage sei, einen eigenen Haushalt zu führen.
Dementsprechend beantragte der Kläger die Neuberechnung seines Hilfeanspruchs auf
der Grundlage des in dem Pflegegutachten festgestellten Bedarfs.
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Der daraufhin eingeschaltete Fachbereich Gesundheit des Kreises P. führte in der
Folgezeit einen Hausbesuch beim Kläger durch und erstattete am 20.03.2000 ein
weiteres Gutachten, demzufolge aus medizinischer Sicht ein Hilfebedarf des Klägers im
Bereich der Grundpflege von täglich 35 Minuten sowie im Bereich der
hauswirtschaftlichen Versorgung von täglich etwa 90 Minuten bestehe.
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Mit Bescheid vom 24.05.2000 bewilligte der Beklagte dem Kläger sodann für die Zeit ab
dem 01.06.2000 statt der bisher gewährten Hilfe zur Pflege in Höhe von 213,29 DM (Juli
1999 bis Februar 2000), 221,29 DM (März und April 2000) bzw. 291,51 DM (Mai 2000)
einen Hilfebetrag von 547,96 DM. Für die Zeit vom 23.11.1999 bis zum 31.05.2000
gewährte der Beklagte mit demselben Bescheid eine Nachzahlung in Höhe von
1.452,51 DM. Zur Begründung gab er an, dass nach den Gutachten, die im Rahmen des
sozialgerichtlichen Verfahrens bzw. im Auftrag seines Sozialamts erstattet wurden, ein
Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung von täglich 90 Minuten
anzuerkennen sei. Dieser erhöhte Bedarf könne jedoch gemäß § 5 BSHG erst ab dem
23.12.1999, dem Datum der Vorlage des im sozialgerichtlichen Verfahren erstatteten
Gutachtens, berücksichtigt werden.
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Der Landrat des Kreises P. wies seinerseits den Widerspruch des Klägers gegen den
Ausgangsbescheid vom 23.06.1999 durch Widerspruchsbescheid vom 15.05.2000 mit
folgender Begründung zurück: Entgegen der Auffassung des Klägers könne der
Pfändungsbetrag von rund 190,00 DM, der unmittelbar vom Rentenversicherungsträger
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an einen Gläubiger des Klägers abgeführt werde, nicht einkommensmindernd
berücksichtigt werden. Es sei nämlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Verbindlichkeiten
des Sozialhilfeträgers zu übernehmen. Dies geschehe aber mittelbar, wenn der
Pfändungsbetrag in die Hilfeberechnung einbezogen und somit ein höherer
Leistungsbetrag festgesetzt werde.
Daraufhin hat der Kläger am 13.06.2000 Klage erhoben, die er im Wesentlichen damit
begründet, dass der gepfändete Betrag einkommensmindernd zu berücksichtigen sei,
da es ihm insoweit an bereiten Mitteln fehle. Ferner berücksichtige der Beklagte nicht
den tatsächlichen Hilfebedarf des Klägers, der nach den aktuellen Pflegegutachten im
Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung zumindest mit einem Umfang von täglich
90 Minuten bei einem Stundenpflegesatz von 14,00 DM anzusetzen sei. Zum
31.05.2000 hat sich der Kläger von P. nach B. abgemeldet.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 23.06.1999 und folgender
Bescheide sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landrates des
Kreises P. vom 15.05.2000 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 01.07.1999 bis
zum 31.05.2000 weitere Hilfe zur Pflege einschließlich Hilfe für hauswirtschaftliche
Verrichtungen in Höhe von insgesamt 3.805,08 DM (entspricht 1.945,51 Euro) zu
gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft er zunächst die dem Widerspruchsbescheid
beigegebenen Gründe. Ergänzend macht er geltend, dass für die Zeit ab dem
23.12.1999 bereits durch Bescheid vom 24.05.2000 eine (teilweise) Abhilfe geschaffen
worden sei, indem er - der Beklagte - einen monatlichen Hilfeanspruch von 547,96 DM
anerkannt habe. Bis zum 23.12.1999 sehe der Beklagte sich gemäß § 68 a BSHG an
das Gutachten des MDK vom 25.08.1998 gebunden. Ferner sei entgegen der bisherigen
Annahme des Klägers nicht von einem Stundensatz von 14,00 DM auszugehen.
Vielmehr könne - wie dies auch in den Fällen der §§ 11 Abs. 3, 70 BSHG üblich sei -
lediglich ein Satz von 12,00 DM anerkannt werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Akte 6 K 2368/99 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist nur in
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren - ebenso wie im Verfahren VG Minden 6
K 2368/99 - die Bewilligung von Hilfe zur Pflege einschließlich Hilfe zur
hauswirtschaftlichen Versorgung. Die für dieses Begehren einschlägige
Anspruchsgrundlage ergibt sich aus den §§ 68 Abs. 1 Satz 2, 69, 69 b Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 BSHG, wonach einfach Pflegebedürftigen im Falle häuslicher Pflege durch
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eine private Pflegekraft u. a. angemessene Beihilfen gewährt werden können.
I. Die Voraussetzungen für eine derartige Hilfegewährung liegen vor:
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1. Der Kläger gehört zum Personenkreis der einfach Pflegebedürftigen im Sinne von §
68 Abs. 1 Satz 2 BSHG, da sein grundpflegerischer Bedarf nach allen der Kammer
vorliegenden Pflegegutachten unterhalb der durch § 15 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI
vorgegebenen Untergrenze von täglich 45 Minuten liegt und somit eine erhebliche
Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegestufe I nicht vorliegt. Auch bei einfacher
Pflegebedürftigkeit ist neben einem grundpflegerischen Bedarf gemäß § 68 Abs. 5 Nr. 4
BSHG ein Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung im Rahmen der Hilfe zur Pflege
nach dem BSHG berücksichtigungsfähig.
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Der in diesem Bereich anzuerkennende Versorgungsbedarf des Klägers beträgt
entgegen der Auffassung des Beklagten nicht lediglich 45 Minuten wie in den Gutachten
des MDK festgestellt, sondern 90 Minuten. Dies ergibt sich nach Auffassung der
Kammer für den im vorliegenden Verfahren relevanten Zeitraum vom 01.07.1999 bis
zum 31.05.2000 aus dem Pflegegutachten vom 30.11.1999, das im Rahmen des beim
Sozialgericht D. anhängigen Verfahrens S 19 P 14/99 erstattet wurde, sowie aus dem
Gutachten des Fachbereichs Gesundheit des Kreises P. vom 20.03.2000. Beide
Gutachten kommen in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass eine
umfassende hauswirtschaftliche Versorgung des Klägers mit einem täglichen
Zeitaufwand von täglich 90 Minuten erforderlich ist.
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Eine Bindung des Beklagten an die Feststellung der Pflegekasse, die in ihrem Bescheid
vom 16.09.1998 im Anschluss an die Begutachtung durch den MDK von einem
hauswirtschaftlichen Hilfebedarf des Klägers von täglich 45 Minuten ausgegangen ist,
besteht hingegen nicht. Eine solche Bindungswirkung besteht nach § 68 a BSHG
vielmehr lediglich im Hinblick auf das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, also bzgl. der
Feststellung einer Pflegebedürftigkeit und der Einstufung in eine bestimmte Pflegestufe.
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2. Da ein Fall der häuslichen Pflege im Sinne von § 69 Satz 1 BSHG vorliegt, die von
einer dem Kläger nahe stehenden Person im Sinne dieser Vorschrift - nämlich durch
den Mitbewohner des Klägers Herrn S. - durchgeführt wurde, ist weiterhin der
Anwendungsbereich des § 69 b Abs. 1 BSHG eröffnet. Der Sache nach kommt hier nur
die Gewährung einer (pauschalierenden) Beihilfe zur Deckung des klägerischen
Pflegebedarfs in Betracht. Ein Aufwendungsersatz nach § 69 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
BSHG scheidet hingegen ebenso aus wie die Übernahme der angemessenen Kosten
einer besonderen Pflegekraft nach § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG, da ein konkreter
finanzieller Aufwand im Sinne dieser Vorschriften nicht ersichtlich ist.
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3. Im Rahmen des § 69 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG können nur angemessene
Beihilfen vom Sozialhilfeträger übernommen werden, um die Pflegebereitschaft der
Pflegeperson zu Erzielen bzw. zu erhalten und die ihr entstehenden Aufwendungen
(pauschal) abzugelten. Der vom Beklagten bewilligte Stundenpflegesatz von 12,00 DM
stellt sich dabei als angemessen dar. Der Rückgriff auf die durch Rundverfügung des
Kreises P. für den Bereich der §§ 11 Abs. 3, 70 BSHG vorgegebenen Stundensätze
erscheint durchaus sachgerecht. Dies gilt umso mehr, als sich der Satz von 12,00 DM
innerhalb des Rahmens hält, der vorgegeben wird durch die vom Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 1997
herausgegebenen Studie der Forschungsgruppe Kommunikation und Sozialanalysen
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mit dem Titel "Persönliche Assistenzdienste für Senioren und Behinderte - Bedarf und
erforderliche Rahmenbedingungen".
II. Allerdings steht die Gewährung einer Beihilfe nach § 69 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
BSHG im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Dieses Ermessen hat der Beklagte jedoch -
ebenso wie im Verfahren 6 K 2368/99 - bislang nur insoweit pflichtgemäß ausgeübt, als
der Kläger auch Leistungen zur Deckung seines grundpflegerischen Bedarfs begehrt
hat. Hinsichtlich der Gewährung von Hilfe zur hauswirtschaftlichen Versorgung fehlt es
dagegen an einer Ermessensausübung.
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1. Der Beklagte hat - gemessen an § 114 Satz 1 VwGO - in rechtmäßiger Weise die
Gewährung von Beihilfen zur Deckung des grundpflegerischen Bedarfs des Klägers
abgelehnt. Ersichtlich wollte der Beklagte mit seinen Bescheiden vom 23.06.1999,
25.01.2000, 23.02.2000, 25.04.2000 und 24.05.2000 - gleiches gilt für den
Widerspruchsbescheid vom 15.05.2000 - hinsichtlich der Behandlung des
grundpflegerischen Bedarfs des Klägers an den Bescheid vom 23.03.1999 sowie den
Widerspruchsbescheid vom 12.07.1999 anknüpfen und die dort zum Grundpflegebedarf
getroffene Ermessensentscheidung auch zur Grundlage der nachfolgenden Bescheide
machen. Eine wiederholte Mitteilung der den letztgenannten Bescheiden zu Grunde
liegenden Ermessenserwägungen war dabei nicht geboten, da diese dem Kläger
bereits aus dem Bescheid vom 23.03.1999 und dem Widerspruchsbescheid vom
12.07.1999 bekannt waren (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X).
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Vgl. dazu Hauck/Haines, Kommentar zum SGB X, Loseblattsammlung, Stand:
September 2001, § 35, Rdn. 21; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10.07.1987 - 4 B
101/87 - (zu § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG).
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Die dort getroffene Ermessensentscheidung zum Grundpflegebedarf des Klägers
unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Es erscheint zumutbar, den Kläger zu Deckung
dieses Bedarfs auf den Einsatz des ihm gewährten Blindengeldes zu verweisen, zumal
§ 69 c Abs. 1 Satz 2 BSHG die Anrechnung von Leistungen der Blindenhilfe und von
Landesblindengeld auch auf Pflegegeldleistungen im Sinne von § 69 a BSHG vorsieht,
die ebenso wie Beihilfen nach § 69 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG darauf gerichtet
sind, die Pflegebereitschaft der Pflegeperson zu erzielen und zu erhalten.
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Die Klage ist daher unbegründet, soweit der Kläger Leistungen der Hilfe zur Pflege zur
Abgeltung seines grundpflegerischen Bedarfs geltend macht.
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2. Hingegen hat der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt, soweit die
Gewährung von Hilfen zur Deckung des Bedarfs an hauswirtschaftlicher Versorgung
erstrebt wird, da er die zu gewährende Hilfe fehlerhafterweise dem Anwendungsbereich
des § 69 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG zugeordnet hat, wonach ein gebundener
Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht, wohingegen es hier sachlich um die
Gewährung von Beihilfen nach § 69 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG geht, auf deren
Bewilligung gerade kein gebundener Anspruch besteht. Zudem hat sich der Beklagte für
die Zeit bis zum 23.12.1999 rechtsirrig an die Vorgaben des MDK zum Bedarf an
hauswirtschaftlicher Versorgung gebunden gesehen. Da keine Ermessensreduzierung
auf Null ersichtlich ist, liegt hier dementsprechend ein Ermessensfehler in Form einer
Ermessensunterschreitung vor. Ferner liegt den im vorliegenden Verfahren
angegriffenen Bescheiden ein Tatsachenfehler zu Grunde, soweit der Beklagte für die
Zeit bis zum 23.12.1999 einen Pflegebedarf im Bereich Hauswirtschaft von lediglich 45
30
Minuten täglich angenommen hat.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass einer Gewährung von Hilfe zur Pflege zur
Deckung des klägerischen Bedarfs an hauswirtschaftlicher Versorgung für die Zeit vor
dem 23.12.1999 nicht der Kenntnisgrundsatz des § 5 Abs. 1 BSHG entgegensteht.
Dieser kann hier schon deshalb nicht eingreifen, weil der grundsätzlich gegebene
Pflegebedarf dem Beklagten bereits mit der Antragstellung am 15.02.1999 bekannt
gemacht wurde. Eine darüberhinausgehende Kenntnis aller bedarfsbestimmenden
Tatsachen in vollem Umfang und bis ins letzte Detail hinein ist hingegen nicht
erforderlich, um die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auszulösen.
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Vgl. etwa VG Minden, Urteil vom 13.11.2001 - 6 K 862/00 - mit umfangreichen
Nachweisen aus Rspr. und Lit.
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Dies gilt umso mehr, als es der Beklagte auf Grund der rechtsirrig angenommenen
Bindung an die Feststellungen der Pflegekasse nach § 68 a BSHG zunächst
unterlassen hat, eigene Ermittlungen zum Pflegebedarf des Klägers anzustellen.
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Ergänzend zu den vorstehenden rechtlichen Erwägungen nimmt die Kammer Bezug auf
die Entscheidungsgründe zum Urteil vom 22.01.2002 im Verfahren selben Rubrums mit
dem Aktenzeichen 6 K 2368/99. Die dortigen Ausführungen zu den §§ 68 Abs. 1 Satz 2,
69, 69 b Abs. 1 BSHG gelten hier entsprechend.
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Auf Grund der festgestellten Ermessensfehler ist der Anspruch des Klägers auf Erlass
einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung des Beklagten noch nicht erfüllt, soweit
der Kläger Hilfe zur hauswirtschaftlichen Versorgung begehrt. Insoweit fehlt es mithin an
der erforderlichen Spruchreife der Sache. Dementsprechend sind hier gemäß § 113
Abs. 5 Satz 2 VwGO die angegriffenen Bescheide aufzuheben und der Beklagte zu
verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
bescheiden. Ein entsprechendes Klagebegehren des Klägers ist als Minus in seinem
Verpflichtungsantrag enthalten.
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Bei der erneuten Bescheidung wird der Beklagte für den Zeitraum vom 01.07. bis zum
31.05.2000 (= 11 Monate) von einem Bedarf des Klägers an hauswirtschaftlicher
Versorgung von 90 Minuten täglich und von einem Pflegestundensatz von 12,00 DM
auszugehen haben. Unter voller Berücksichtigung dieses Bedarfs im Bereich der
hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 68 Abs. 5 Nr. 4 BSHG) einerseits und bereits
geleisteter Zahlungen andererseits ergibt sich folgende Berechnung:
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(1.) Bedarf 90 Minuten/tgl. * 7 Wochentage = 630 Minuten/Woche * 52/12 = 2.730
Minuten/Monat / 60 = 45,50 Stunden/Monat * 12,00 DM = 546,00 DM/Monat * 11 Monate
= 6006,00 DM.
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(2.) geleistete Zahlungen - Juli 1999 (Bescheid vom 23.06.1999) 213,29 DM - August
1999 213,29 DM - September 1999 213,29 DM - Oktober 1999 213,29 DM - November
1999 213,29 DM - Dezember 1999 213,29 DM - Januar 2000 213,29 DM - Februar 2000
(Bescheid vom 25.01.2000) 213,29 DM - März 2000 (Bescheid vom 23.02.2000) 221,29
DM - April 2000 221,29 DM - Mai 2000 (Bescheid vom 25.04.2000) 291,51 DM 2.440,41
DM - Nachzahlung (Bescheid v. 24.05.2000) 1.452,51 DM 3.692,92 DM
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(3.) noch ungedeckter Bedarf (1.) - (2.) = 6006,00 DM - 3.692,92 DM = 2.313,08 DM =
39
1.182,66 Euro.
Bei der Neubescheidung wird der Beklagte weiter zu berücksichtigen haben, dass ein
Pfändungsbetrag in Höhe von 189,70 DM beim Kläger einkommensmindernd zu
berücksichtigen ist, denn dieser Betrag wurde ab dem 01.07.1999 unmittelbar vom
Rentenversicherungsträger an die C. . , einen Gläubiger des Klägers, abgeführt. Es
fehlte dem Kläger daher in diesem Umfang an bereiten Mitteln im Sinne von § 2 Abs. 1
BSHG, da ihm der gepfändete Betrag nicht zur Deckung seines notwendigen
Lebensunterhaltes zur Verfügung stand. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass es ihm
möglich war, durch Einlegung von Rechtsmitteln zeitnah die Auszahlung des
Pfändungsbetrages zu verhindern, um so zusätzliche bereite Mittel in Höhe von rund
190,00 DM zu gewinnen.
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Vgl. zu derartigen Fallkonstellationen BVerwG, Urteil vom 15.12.1977 - V C 35.77 -,
FEVS 26, 99; OVG NW, Urteil vom 24.11.1995 - 24 A 3562/93 -.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 188 Satz 2
VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht
auf § 167 Abs. 2 VwGO.
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