Urteil des VG Minden vom 10.05.2006

VG Minden: überwiegendes öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, schule, verfügung, besuch, vollziehung, wiederholung, bestätigung, schüler, interessenabwägung

Verwaltungsgericht Minden, 2 L 272/06
Datum:
10.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 272/06
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrages auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) kann der Antragstellerin aus den
nachfolgenden Gründen keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
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Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der am 03. März 2006 erhobenen Klage gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 07. Juli 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides der C. E. vom 27. Januar 2006 wiederherzustellen,
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hat keinen Erfolg.
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Die Begründung für die gesondert getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit
genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie macht
hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner nunmehr einen sofortigen Schulwechsel
für dringend geboten hält. Auch sonst lässt die Anordnung keine Rechtsfehler erkennen,
die zu einer Aufhebung der Anordnung führen könnten. Die von der
Prozessbevollmächtigten bemängelte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme war knapp,
aber ausreichend. Im Übrigen bedarf es bei Anordnungen der sofortigen Vollziehbarkeit
keiner Anhörung.
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Die somit gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen
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Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung und dem Interesse der
Antragstellerin, vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung von einer
Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach dem
gegenwärtigen Erkenntnisstand liegen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Verfügung vor, so dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos
bleiben wird.
Die Voraussetzungen des im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens
bereits geltenden § 19 Schulgesetz NRW für eine sonderpädagogische Förderung
liegen offenkundig vor. Auch die Kammer geht davon aus, dass B. wegen gravierender
Defizite in seiner sozialen Entwicklung nicht in der bisher besuchten Hauptschule
gefördert werden kann. Die schon zu Beginn des Schulbesuchs in der Sekundarstufe I
auffälligen Verhaltensweisen - wie etwa massives Stören des Unterrichts, Provozieren
von Mitschülern, Beleidigungen, Schulschwänzen usw. (vgl. Berichte aus dem Herbst
2004, Beiakte Heft II), belegen eindrücklich, dass B. in nicht hinnehmbarer Weise den
Unterricht und das Zusammenleben in der Klasse stört. Die zunächst von der Schule
mehrfach verhängten Schulordnungsmaßnahmen konnten keine Abhilfe schaffen. Dies
dürfte damit zusammen hängen, dass eine bloße Sanktionierung bei B. wegen seiner im
sonderpädagogischen Gutachten festgestellten Unfähigkeit, Regeln zu beachten,
letztlich ins Leere geht. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass die
Antragstellerin nicht in genügender Weise von der Schule über die
Verhaltensauffälligkeiten informiert worden ist und dass deshalb die Maßnahme
unverhältnismäßig sein könnte. Das Gegenteil ist der Fall. Die Verwaltungsvorgänge
enthalten eindeutige Belege dafür, dass die Antragstellerin immer wieder auf die
Vorfälle hingewiesen worden ist. Dies folgt schon allein aus den dokumentierten
Anhörungen im Zusammenhang mit den Schulordnungsmaßnahmen und dem
Verfahren zur Feststellung der Förderbedürftigkeit. Wenn teilweise schulische
Schreiben im Empfangsbereich der Antragstellerin aus der elterlichen Post entwendet
und zerrissen worden sind, fällt dies nicht in den Verantwortungsbereich der Schule. Im
Ergebnis besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass eine Förderung in einer
Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung dringend
geboten ist.
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Auch eine über die Erfolgsaussichten hinaus gehende Interessenabwägung führt zur
Bestätigung der Eilbedürfigkeit. Der weitere Besuch der Hauptschule ist hier nicht
verantwortbar, weil dadurch eine angemessene Bildung und Erziehung in der Schule
nicht gewährleistet ist. Ist das der Fall, besteht regelmäßig ein überwiegendes
öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde, weil regelmäßig der auch nur vorübergehende Besuch einer
dem Förderbedarf nicht entsprechenden Schule zu nicht hinnehmbaren
Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen
Persönlichkeitsentwicklung des Schülers führen kann.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 und 19 E 876/04 -.
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Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass ein Schulwechsel nur wenige Wochen
vor dem Ende des Schuljahres mit Belastungen für den Schüler und die Antragstellerin
verbunden sind. Hier fällt aber entscheidend ins Gewicht, dass es trotz des laufenden
Verfahrens weiterhin zu massiven Unterrichtsstörungen kommt. Der Vorfall, wonach B.
einen Mitschüler an den Kopf getreten haben soll, belegt die Notwendigkeit baldigen
Handelns zum Wohl der Mitschüler als auch im Interesse des Sohnes der
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Antragstellerin. Weiter ist zu beachten, dass B. schon wegen seines Alters von 14
Jahren bei inzwischen zweimaliger Wiederholung einer Klasse dringend auf eine
individuelle Förderung angewiesen ist. Dies kann auch noch in den verbleibenden
Wochen in einer Förderschule geleistet werden.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung
beruht auf den §§ 53, 52 Abs. 1 GKG.
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