Urteil des VG Minden vom 06.11.2003

VG Minden: begründung eines dinglichen rechts, treu und glauben, belastung, fehlerhafte rechtsmittelbelehrung, öffentliche aufgabe, dingliches recht, energieversorgung, grundstück, entschädigung

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1413/02
Datum:
06.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1413/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Außergerichtliche
Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
bzw. der Beigeladene zu 1. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Enteignungsbeschlusses der
Beklagten, mit dem der Beigeladenen zu 1. eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit
zum Betrieb einer Erdgastransportleitung über Grundstücke des Klägers eingeräumt
wurde.
2
Der Kläger ist Eigentümer einer landwirtschaftlichen Hofstelle, zu der u.a. das als
Ackerfläche genutzte Grundstück C. , Gemarkung K. , Flur 9, Flurstück 890 mit einer
Größe von 8,194 ha und das als Feldweg genutzte Flurstück 891 mit einer Größe von
545 m
2
gehören. Die Grundstücke sind im Grundbuch von K. , Blatt 2969 eingetragen
und mit einer Grundschuld zu Gunsten der Beigeladenen zu 2. belastet.
3
Im Jahre 1961 wurde über die Flurstücke an ihrem östlichen Rand auf einer Länge von
148 m in einer Tiefe von ca. 1,00 m und mit einem Rohrdurchmesser von ca. 0,20 m die
Erdgastransportleitung Nr. 4 H. -C. verlegt. Für den Bau, den Betrieb und die
Unterhaltung der Erdgasleitung wurde von den Stadtwerken C. mit dem Voreigentümer
der Grundstücke, Herrn X. H. -X. , ein schuldrechtlicher Gestattungsvertrag vom
02.10.1961 geschlossen. Eine Sicherung durch eine Eintragung einer beschränkt
persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgte nicht. Die Leitung wurde zunächst
von der F. Erdgas und Erdöl GmbH und der BEB Erdgas und Erdöl GmbH und nach
ihrer Verschmelzung zur Brigitta Erdgas und Erdöl GmbH und deren Umbenennung zur
BEB Erdgas und Erdöl GmbH von der Beigeladenen zu 1. betrieben, um L-Gas
4
(Brennwert 9,8 kWh/m
3
) aus dem Erdgasfeld H. in den Raum C. zu transportieren. Mit
einer Gasmenge von energetisch betrachtet 2.450 Mio. kWh (entsprechen 250 Mio. m
3
)
jährlich, die an der Station W. an die Stadtwerke C. übergeben werden, stellt die
Beigeladene zu 1. die Gasversorgung der Bevölkerung im Raum C. sicher.
Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.02.1992 - III ZR 193/90 - (BGHZ 117,
236) entschieden hatte, dass derartige schuldrechtliche Gestattungsverträge nach
Ablauf von 30 Jahren gemäß § 567 BGB a.F. kündbar sind, trat die Beigeladene zu 1. im
Jahre 1996 an den Kläger heran, um eine dingliche Sicherung des Leitungsrechts in
Form der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zu
vereinbaren. Trotz mehrerer Angebote der Beigeladenen zu 1. kam eine
einvernehmliche Vereinbarung nicht zu Stande. Zuletzt bot die Beigeladene zu 1. dem
Kläger auf der Basis von mit ihm geführten Gesprächen mit Schreiben vom 24.09.1999
eine Entschädigung von insgesamt 1.242,20 DM sowie den Abschluss verschiedener
Zusatzvereinbarungen u.a. zur Entfernung der Leitung und Löschung der Dienstbarkeit
bei einer endgültigen Stilllegung an.
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Nachdem der Kläger auch dieses Angebot nicht annahm, beantragte die Beigeladene
zu 1. mit Schreiben vom 09.08.2000 bei der Beklagten die Durchführung eines
Enteignungsverfahrens zur Eintragung der Dienstbarkeit. Zur Begründung des Antrages
führte sie im Wesentlichen aus, dass das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr NRW mit Zulässigkeitserklärung vom 30.05.1995 und
Verlängerungserklärung vom 10.07.1996 die Enteignung für die Durchführung des
Vorhabens generell für zulässig erklärt habe. Die Zulässigkeitserklärung sei noch nicht
erloschen, da auf ihrer Basis bereits ein Enteignungsverfahren vor der Bezirksregierung
Detmold durchgeführt worden sei. Die Enteignung sei für das Wohl der Allgemeinheit
zur Sicherstellung der Energieversorgung erforderlich, da rein schuldrechtliche
Gestattungsverträge wegen ihrer Kündbarkeit und der sehr langen Lebensdauer der
Leitungen keine ausreichende rechtliche Sicherung gewährleisteten. Der
Enteignungszweck könne auch nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden. Die
Beigeladene zu 1. habe sich ernsthaft um die freiwillige Einräumung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit bemüht und dem Kläger zumutbare Angebote unterbreitet,
die dieser jedoch abgelehnt habe.
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Mit Schreiben vom 27.10.2000 teilte die Beigeladene zu 1. der Beklagten mit, dass das
Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr NRW mit Erklärung vom
06.10.2000 die Enteignung weiterhin für zulässig erklärt habe.
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Der von der Beklagten mit Schreiben vom 13.11.2000 um Stellungnahme gebetene
Kläger teilte unter dem 18.12.2000 mit, dass eine Vereinbarung zwischen ihm und der
Beigeladenen zu 1. nicht zu Stande gekommen sei, weil die Beigeladene zu 1. die
Aufnahme einer Regelung über die Bestimmung des Zeitpunktes der Stilllegung und die
Entfernung der Leitung in die grundbuchliche Sicherung ablehne. Auch sei sie nicht
bereit, für die Kosten der Beseitigung der Leitung eine selbstschuldnerische Bürgschaft
eines öffentlich-rechtlichen Geldinstitutes zu stellen. Beides sei erforderlich, da mit der
Stilllegung die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit wegfielen
und die stillgelegte Leitung eine Altlast darstelle, für deren Beseitigung der
Grundstückseigentümer hafte, wenn der Verursacher nicht ausreichend leistungsfähig
sei. Die Kosten einer Entfernung der Leitung überstiegen die angebotene
Entschädigung bei weitem. Aus der Inanspruchnahme seines Grundstücks für Zwecke,
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die öffentlichen Interessen dienten, dürfe dem Grundstückseigentümer jedoch kein
finanzielles Risiko erwachsen, das den Wert des Grundstücks übersteige und in sein
übriges Vermögen eingreife. Weiter ermögliche die von der Beigeladenen zu 1.
geforderte Dienstbarkeit die Übertragung des Leitungsrechts, ohne dass dies im
Grundbuch vermerkt oder dem Grundstückseigentümer mitgeteilt werden müsse.
Hierdurch werde die Rechtsstellung des Grundstückseigentümers unangemessen
beeinträchtigt, da er bei der Geltendmachung von Rechten das Risiko trage, zunächst
den Inhaber des Leitungsrechtes feststellen zu müssen, und zudem die Gefahr bestehe,
dass dieser mittellos sei. Schon von der Übertragung der Rechte aus dem
Gestattungsvertrag vom 02.10.1961 sei er nicht informiert worden und er bestreite, dass
die Beigeladene zu 1. Eigentümerin der Leitung geworden sei. Unabhängig davon sei
das Verlangen der Beigeladenen zu 1. nach einer nachträglichen dinglichen Sicherung
des Leitungsrechts auch rechtsmissbräuchlich, da die Vertragsparteien in dem
Gestattungsvertrag vom 02.10.1961 ausdrücklich auf eine dingliche Sicherung
verzichtet hätten. Hieran müsse sich auch die Beigeladene zu 1. als mögliche
Rechtsnachfolgerin festhalten lassen, da die Möglichkeit der Kündigung eines solchen
Vertrages nach Ablauf von 30 Jahren bereits damals bekannt gewesen sei. Weiter
müsse noch geregelt werden, dass bei eigenen Leitungsverlegungen des Klägers die
Beigeladene zu 1. ihre Leitung und den Schutzstreifen so freizulegen habe, dass die
Leitung erkennbar sei.
Die Beigeladene wies mit Schreiben vom 04.01.2001 darauf hin, dass der Zeitpunkt
einer Stilllegung nicht eintragungsfähig sei, da er nicht mit der sachenrechtlich
erforderlichen Bestimmtheit formuliert werden könne. Die Allgemeinheit werde zudem
aller Voraussicht nach noch für einen sehr langen Zeitraum auf eine Energieversorgung
durch Erdgas angewiesen sein, so dass die Beschränkung des Grundeigentums auch
ohne Angabe einer bestimmten Nutzungsdauer interessengerecht sei. Entgegen der
Ansicht des Klägers handele es sich bei einer stillgelegten Erdgastransportleitung auch
um keine Altlast, deren Beseitigung vom Grundstückseigentümer nach dem
Bundesbodenschutzgesetz verlangt werden könne. Weiter könne das Leitungsrecht
auch nicht ohne eine Änderung der Grundbucheintragung auf einen Dritten übertragen
werden. Zulässig sei nach der beantragten Dienstbarkeit nur eine Übertragung der
Ausübung. Diese erfolge rein schuldrechtlich. Für den Grundstückseigentümer bleibe
der Dienstbarkeitsinhaber weiterhin Ansprechpartner und etwaiger Anspruchsgegner.
Die Stellung einer Sicherheit für eine später erforderlich werdende Entfernung der
Leitung sei im Enteignungsverfahren nicht vorgesehen. Abgesehen davon, dass die
Beigeladene zu 1. über ihre Anteilseigner ein äußerst hohes Maß an finanzieller
Leistungsfähigkeit biete, handele es sich bei der Gefahr der mangelnden Finanzkraft um
das hinzunehmende allgemeine Lebens- und Geschäftsrisiko und nicht um eine
eigentumsgleich verfestigte Rechtsposition, die im Enteignungsverfahren zu
entschädigen wäre. Die vom Kläger geforderte Leitungsfreilegung sei unnötig und
unzumutbar, da auf Verlangen des Grundstückseigentümers in begründeten Fällen eine
genaue Einmessung und Auspflockung der Leitung vorgenommen werde.
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Nach ordnungsgemäßer Ladung und öffentlicher Bekanntmachung führte die Beklagte
am 03.07.2001 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beteiligten ihre Positionen
darlegten. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.
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Mit Schreiben vom 24.09.2001 beauftragte die Beklagte den Sachverständigen Dipl.-
Ing. agr. Dr. I. I. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der
Entschädigung. In seinem Gutachten vom 26.12.2001 ermittelte der Sachverständige
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einen Verkehrswert der betroffenen Grundstücke von 8,00 DM/m
2
und eine
Wertminderung durch die Eintragung des Leitungsrechts in Höhe von 20 % des
Verkehrswertes. Unter Zugrundelegung einer betroffenen Teilfläche von 508 m² kam er
zu einem Entschädigungsbetrag von 812,80 DM.
Unter dem 14.02.2002 erließ die Beklagte als Enteignungsbehörde einen Enteignungs-
und Entschädigungsfeststellungsbeschluss mit dem Inhalt, das betroffene
Grundeigentum des Klägers unterliege der folgenden im Grundbuch des
Enteignungsbetroffenen an rangbereitester Stelle in der II. Abteilung einzutragenden,
dauernden Beschränkung: Die Beigeladene zu 1. sei berechtigt, in einem 4 m breiten
Grundstücksstreifen (Schutzstreifen) eine Erdgastransportleitung einschließlich
Nebenanlagen zu betreiben und zu unterhalten sowie das Grundstück zum Zwecke des
Betriebes und der Unterhaltung der Leitung jederzeit im erforderlichen Umfang zu
nutzen. Auf dem 4 m breiten Schutzstreifen dürften für die Dauer des Bestehens der
Leitung keine Gebäude errichtet oder sonstige Einwirkungen, die den Bestand der
Leitung gefährdeten, vorgenommen werden. Die Außengrenzen des Schutzstreifens
würden bestimmt durch die Länge der Leitung, deren Achse grundsätzlich unter der
Mittellinie des Schutzstreifens liege. Die Ausübung der Dienstbarkeit könne einem
Dritten überlassen werden.
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Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, das die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Enteignung vorlägen. Die grundsätzliche Zulässigkeit der
Enteignung ergebe sich aus der ministeriellen Zustimmungserklärung vom 30.05.1995
und den Verlängerungserklärungen vom 10.07.1996 und 06.10.2000. Nachdem auch
die Stadtwerke C. GmbH mitgeteilt habe, dass nicht sie, sondern die Beigeladene zu 1.
Eigentümerin der Leitung sei, stehe für die Enteignungsbehörde fest, dass die
Beigeladene berechtigt sei, den Enteignungsantrag zu stellen. Die Enteignung sei zum
Wohl der Allgemeinheit erforderlich. Die Sicherstellung der Energieversorgung sei eine
öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung im Bereich der Daseinsvorsorge. Mit dem
Betrieb der Ferngasleitung solle die Versorgung der Bevölkerung im Raum C.
sichergestellt werden. Im Interesse der Verbraucher an einer gesicherten
Energieversorgung müsse das private Interesse des Klägers am uneingeschränkten
Bestand seines Eigentums auch unter Berücksichtigung seiner dagegen vorgebrachten
Argumente zurücktreten. Die Grundstücke würden durch die Eintragung der
Dienstbarkeit nur in dem absolut notwendigen Umfang belastet. Der Kläger behalte das
Eigentum und könne die Grundstücke mit den sich aus der Dienstbarkeit ergebenden
Einschränkungen weiter nutzen. Der Enteignungszweck könne auch nicht auf andere
zumutbare Weise erreicht werden, da der 1961 geschlossene Gestattungsvertrag keine
ausreichende Sicherheit mehr biete, nachdem der Bundesgerichtshof entschieden
habe, dass auch Verträge dieser Art nach 30 Jahren gekündigt werden könnten. Eine
dauerhafte Sicherung der Leitung sei daher nur durch die Eintragung einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit möglich. Die Beigeladene zu 1. habe sich
auch zuvor ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Rechts zu angemessenen
Bedingungen bemüht. Die dabei angebotene Entschädigung von insgesamt 1.242,20
DM, entsprechend 635,13 EUR, liege über dem im Enteignungsverfahren ermittelten
und nunmehr festgesetzten Entschädigungsbetrag von 415,58 EUR.
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Mit Berichtigungsbeschluss vom 09.04.2002, zugestellt am 11.04.2002, änderte die
Beklagte die dem Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbeschluss zuvor
beigefügte fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung.
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Am 07.05.2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er
unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen aus, dass das
Enteignungsverfahren unzulässig sei, da zum Zeitpunkt der Antragstellung eine gültige
Zulässigkeitserklärung des zuständigen Landesministeriums nicht vorgelegen habe. Die
Beigeladene zu 1. habe zudem ihm gegenüber ihre Eigentümerstellung an der
Erdgasleitung nicht nachgewiesen. Der Enteignungs- und
Entschädigungsfeststellungsbeschluss greife in unzulässiger Weise in seine Rechte ein
und berücksichtige seine Interessen nicht ausreichend. Die Belastung des Grundstücks
ohne jegliche zeitliche Befristung führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des
Grundstückseigentümers, da sich die Beigeladene zu 1. selbst nach einer Stilllegung
der Leitung noch auf die Dienstbarkeit berufen könne, um die Kosten für eine Entfernung
der Leitung zu sparen. Es müsse daher abgesichert werden, dass die Leitung entfernt
und die Dienstbarkeit gelöscht werde, sobald die Leitung nicht mehr benötigt werde. Da
nicht ohne weiteres gewährleistet sei, dass der Begünstigte zu diesem Zeitpunkt über
die notwendigen Finanzmittel verfüge, müsse die Beigeladene zu 1. für diese Kosten in
angemessenem Umfang eine Bankbürgschaft zur Verfügung stellen oder in anderer
Weise Sicherheit leisten. Das Kostenrisiko könne nicht dem Grundstückseigentümer
auferlegt werden, zumal eine stillgelegte Leitung eine Gefahrenquelle darstelle, zu
deren Beseitigung der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer in Anspruch
genommen werden könne.
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Der Kläger beantragt,
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den Enteignungsbeschluss der Beklagten vom 14.02.2002 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie vertieft die Begründung des angefochtenen Beschlusses und führt ergänzend aus,
dass der Kläger durch die beantragte Dienstbarkeit nicht unzumutbar belastet werde, da
sich aus dem Text der Dienstbarkeit im Umkehrschluss ergebe, dass die Berechtigung
der Beigeladenen zu 1. ende, wenn die Leitung dauerhaft außer Betrieb genommen
werde und nicht mehr unterhalten werden müsse. Der Kläger könne dann von ihr die
Räumung der Leitung verlangen. Durch die verlangte Sicherheitsleistung für den
unbestimmten Zeitpunkt der Leitungsentfernung in Form einer Bankbürgschaft würde
der finanzielle Rahmen des Energieversorgers gesprengt, da bei einer Absicherung des
gesamten Leitungsnetzes von ca. 3.500 km über eine Leitungslebensdauer von
mindestens 80 Jahren pro Jahr Bürgschaftskosten in Höhe von ca. 2,4 Mio. EUR
anfielen. Das von dem Kläger befürchtete Kostenrisiko bestehe nicht, da die
Beigeladene zu 1. entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung für die
Räumungsverpflichtungen extra Rückstellungen bilde. Entgegen dem Vortrag des
Klägers komme eine ordnungsbehördliche Inanspruchnahme des
Grundstückseigentümers als Zustandsstörer nicht in Betracht, da eine stillgelegte
Erdgasleitung weder schädliche Bodenveränderungen noch sonstige Gefahren
hervorrufe. Auch landschaftsrechtlich stelle das Verbleiben einer stillgelegten,
unterirdisch verlegten Leitung keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar.
20
Die Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
22
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt ergänzend aus, dass der Kläger
bei einem noch nicht abzusehenden späteren Wegfall des Zwecks der Enteignung eine
Rückenteignung verlangen könne und auch einen zivilrechtlichen Anspruch auf Verzicht
auf die eingetragene Dienstbarkeit habe. Für die Forderung nach Beibringung einer
Bürgschaft gebe es keine Rechtsgrundlage.
23
Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der angegriffene
Enteignungsbeschluss vom 14.02.2002/09.04.2002 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27
Rechtsgrundlage der Enteignungsmaßnahme ist § 12 des Gesetzes über die
Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG -) vom 24. April
1998 (BGBl I Seite 730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.11.2001 (BGBl I 2992) in
Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für
das Land Nordrhein Westfalen (Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetz - EEG -
) vom 20.06.1998 (GV NW S. 366).
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Nach § 12 Abs. 1 EnWG ist u. a. die Beschränkung von Grundeigentum im Wege der
Enteignung zulässig, so weit sie zur Durchführung
29
1.eines Vorhabens, für das nach § 11 a der Plan festgestellt oder genehmigt ist, 2.eines
sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich ist. Hier liegt ein
"sonstiges Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung" im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr.
2 EnWG vor, da die Gasversorgungsleitung einen Durchmesser von weniger als 300
mm, nämlich 200 mm, hat und damit kein Vorhaben im Sinne des § 11 a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EnWG ist, für das ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen oder eine
Plangenehmigung einzuholen ist. Für solche sonstigen Vorhaben schreibt § 12 Abs. 2
Satz 2 EnWG vor, dass die Zulässigkeit der Enteignung durch die zuständige Behörde
festzustellen ist. Auch das ist hier geschehen, da das zuständige Ministerium für
Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein Westfalen mit
Schreiben vom 06.10.2000 für das hier streitige Vorhaben die Enteignung (weiterhin) für
zulässig erklärt hat. Nach dem letzten Absatz dieses Schreibens erlischt die Erklärung,
wenn nicht bis zum 31.10.2001 ein Enteignungsantrag gestellt worden ist. Ein solcher
Antrag ist hier gestellt, denn der Enteignungsantrag der Beigeladenen datiert bereits
vom 09.08.2000. Dass ein Enteignungsantrag erst nach Erlass der
Zulässigkeitserklärung erfolgen darf, ist weder den gesetzlichen Bestimmungen noch
der Erklärung des Ministeriums vom 06.10.2000 zu entnehmen. § 12 Abs. 2 Satz 2
EnWG verlangt das weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der
Regelung, die darin besteht, dass die grundsätzliche Zulässigkeit der Enteignung zu
Gunsten eines bestimmten Vorhabens nicht von der jeweiligen Enteignungsbehörde zu
prüfen ist, sondern von der zuständigen Behörde im Enteignungsverfahren vorgegeben
wird. Das ist hier jedoch geschehen. Die Reihenfolge von Enteignungsantrag und
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Zulässigkeitserklärung ist insoweit unerheblich. Auch nach der Erklärung vom
06.10.2000 ist allein entscheidend, dass bis zum Ablauf der Erlöschensfrist ein
Enteignungsverfahren in Gang gesetzt worden ist.
Im Übrigen verweist § 12 Abs. 3 EnWG auf das Enteignungsverfahrensrecht des
jeweiligen Landes.
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Insoweit ist in § 4 Abs. 1 EEG geregelt, dass die Enteignung im einzelnen Fall nur
zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck
auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
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Auch diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Gasleitung ist zur Erhaltung der
Versorgungssicherheit der Bevölkerung im Raum C. notwendig. Bedenken gegen die
Trassenführung der bereits im Jahre 1961 mit Zustimmung des Rechtsvorgängers des
Klägers errichteten Leitung sind nicht ersichtlich. Diese Punkte sind im Übrigen
zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
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Der Enteignungszweck, die Sicherstellung der Energieversorgung durch Gas, kann
auch nicht auf andere zumutbare Weise, etwa durch Abschluss eines schuldrechtlichen
Gestattungsvertrages, erreicht werden. Die Beigeladene zu 1. weist in ihrem
Enteignungsantrag zu Recht darauf hin, dass rein schuldrechtliche Gestattungsverträge
auch dann, wenn man sie als auf Rechtsnachfolger übergehende Mietverträge bewerten
sollte (§ 578 Abs. 1 i.V.m § 566 BGB), den Nachteil haben, dass die damit verbundenen
Rechte und schließlich die Existenz einer Erdgastransportleitung im Laufe der sehr
langen Leitungslebensdauer und insbesondere bei Eigentumsübertragungen sowie bei
Einräumungen von Nutzungsrechten in Vergessenheit geraten können. Hinzu kommt,
dass die Verträge in der Regel keinen festen Endzeitpunkt haben, sondern die Nutzung
des Grundstücks so lange dauern soll, wie dies für die Betriebszwecke erforderlich ist.
Dauern die Verträge - wie das bei Energieversorgungsleitungen und so auch im
vorliegenden Fall häufig der Fall ist - länger als 30 Jahre, so ist nach § 544 BGB eine
außerordentliche Kündigung mit der kurzen gesetzlichen Frist des § 580 a BGB
möglich. Auch dies muss im Interesse der Versorgungssicherheit durch Einräumung
einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ausgeschlossen werden. Da auch der
vorliegende Gestattungsvertrag von 1961 länger als 30 Jahre besteht, kann der Kläger
oder ein Rechtsnachfolger ihn jederzeit kündigen, so dass zumindest jetzt die dingliche
Absicherung erforderlich ist und der Enteignungszweck, die Sicherstellung der
Versorgung, nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann.
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Die Antragsstellerin, die Beigeladene zu 1., hat sich auch zuvor entsprechend § 4 Abs. 2
EEG ernsthaft um den freihändigen Erwerb der Grunddienstbarkeit zu angemessenen
Bedingungen bemüht. Ihr Entschädigungsangebot lag mit 1.242,20 DM über dem
Entschädigungsbetrag von 812,80 DM, den der eingeschaltete Sachverständige als
angemessen angesehen hat. Auf die weiter gehenden Forderungen des Klägers,
insbesondere die Stellung einer Bankbürgschaft für die Entfernung der Gasrohre nach
Beendigung der Betriebszeit, brauchte die Beigeladene zu 1. - wie unten noch
ausgeführt wird - nicht einzugehen.
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Die Belastung mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ist auch das mildeste
Mittel im Sinne von § 7 Abs. 1 EEG. Eine Befristung der Dienstbarkeit musste nicht
aufgenommen werden, da ein sachenrechtlich hinreichend bestimmter,
eintragungsfähiger Endzeitpunkt nicht angegeben werden kann. Die Beklagte durfte
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auch die Regelung aufnehmen, dass die Ausübung der Dienstbarkeit einem Dritten
überlassen werden kann. Sollte in Zukunft der Betreiber der Gasleitung wechseln, muss
gesichert bleiben, dass auch der neue Versorger die Rechte aus der Dienstbarkeit
ausüben kann. Nach § 1092 Abs. 3 BGB (i. d. F. des Gesetzes vom 17.07.1996 - BGBl I
990) ist zwar dann, wenn einer juristischen Person eine beschränkt persönliche
Dienstbarkeit zusteht, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung
von Gas zu benutzen, die Dienstbarkeit übertragbar. Bei einem Betreiberwechsel muss
allerdings weiterhin sichergestellt sein, dass die Ausübung der Dienstbarkeit überlassen
werden kann, da die Übertragung von Dienstbarkeiten einer Gasleitungsstrecke eine
gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
Der angefochtene Enteignungsbeschluss ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die
Beklagte in ihn nicht die vom Kläger geforderte Verpflichtung der Beigeladenen zu 1.
aufgenommen hat, die Dienstbarkeit zu löschen und die Leitung zu entfernen, sobald sie
nicht mehr benötigt wird, sowie die dadurch entstehenden Kosten durch Bankbürgschaft
zu sichern.
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Grundsätzlich können zwar Enteignungsbeschlüsse mit Nebenbestimmungen versehen
werden, wenn diese sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der
Enteignung erfüllt werden (§ 36 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land
Nordrhein Westfalen - VwVfG NRW). Das ist aber bei der hier angestrebten Auflage
nicht der Fall. Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsbelastung hängt nicht davon ab, dass
der Enteignungsbegünstigte von der Behörde verpflichtet wird, die tatsächlichen Folgen
seiner Rechtsausübung auf dem betroffenen Grundstück zu beseitigen, wenn der
Enteignungszweck nachträglich entfällt.
38
Vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2003 - 22 A 97.40029.
39
Die von dem Kläger erstrebten Verpflichtungen betreffen nicht den Inhalt der
Dienstbarkeit als dingliches Recht, sondern das daneben bestehende gesetzliche
Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und dem
Berechtigten, das in § 90 Abs. 2 i.V.m. den §§ 1020 bis 1023 BGB geregelt ist.
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Vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 62. Aufl. 2003 § 1090 Rd.Nr. 1.
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Diese Regelungen sind nicht abschließend und können ergänzt werden. Dennoch kann
aus dem vorhandenen Regelungswerk des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen
Eigentümer und Grunddienstbarkeitsberechtigten geschlossen werden, dass damit nach
Einschätzung des Gesetzgebers die Interessen der Beteiligten angemessen gewahrt
sind. Dem darf sich die Enteignungsbehörde im Regelfall anschließen und braucht
keine ergänzenden Regelungen über die Abwicklung des gesetzlichen
Schuldverhältnisses zu erlassen. Das Enteignungsrecht ist kein Instrument zur
Änderung der Privatrechtsordnung; es hat lediglich die Aufgabe, die zur Begründung
eines dinglichen Rechts an sich erforderliche privatrechtliche Vereinbarung zu ersetzen.
42
Vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2003 - 22 A 97.40029 - unter Hinweis auf
Bundesverfassungsgericht vom 10.05.1977 - 1 BvR 114/68 - DVBL 1978, 44/51.
43
Ob im Ausnahmefall etwas anderes zu gelten hat, wenn etwa Konflikte zwischen dem
Enteignungsbegünstigten und dem Enteignungsbetroffenen konkret absehbar sind und
diese sich nach den gesetzlichen Vorschriften nicht angemessen lösen lassen, mag
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dahin stehen.
Eine solche Situation besteht hier nämlich nicht.
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In tatsächlicher Hinsicht ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar, dass
zwischen der Beigeladenen zu 1. und dem Kläger überhaupt Konflikte auftreten werden.
Die Beigeladene zu 1. hat erklärt, dass sie eine Löschungsbewilligung erteilt, wenn eine
Leitung von ihr nicht mehr gebraucht wird und sie dann auch von sich aus die Leitung
aus dem Grundstück wieder entfernt.
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Eine solche Verpflichtung dürfte auch zivilrechtlich aus dem Gesichtspunkt von Treu
und Glauben bestehen, wenn der alleinige Zweck für die Belastung mit der
Dienstbarkeit, der Betrieb einer Versorgungsleitung, weggefallen ist. Ist die Belastung
gelöscht, so kann nach § 1004 BGB die Beseitigung einer eventuell durch die Leitung
bestehenden Störung verlangt werden.
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Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl. § 1004 RdNr. 58.
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Auch in öffentlich rechtlicher Hinsicht besteht ein Anspruch auf Löschung der
Zwangsbelastung, wenn der Enteignungszweck weggefallen ist. Das EEG begründet in
den §§ 42 ff. zwar einen Anspruch auf Rückenteignung nur für den Fall, dass ein
enteignetes Grundstück nicht zu dem Enteignungszweck verwendet wird. Ein Anspruch
auf Rückübereignung nach späterem Wegfall des Enteignungszwecks wird nicht
geregelt. Ein solcher ergibt sich allerdings für den vorliegenden Fall entweder direkt aus
Artikel 14 Abs. 1 GG oder aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Anders
als bei einer vollständigen Entziehung des Eigentums wird bei der hier vorliegenden
Belastung des Eigentums mit der Durchführung des Enteignungszwecks das Band
zwischen Enteignungsbetroffenem und Enteignungsbegünstigtem nicht endgültig
durchschnitten, sondern bleibt als Belastung bestehen. Bei endgültigem Wegfall des
Enteignungsgrundes wird die Belastung des Eigentums rechtswidrig. Die
fortbestehende Belastung muss deshalb rückgängig gemacht werden und die
Grunddienstbarkeit gelöscht werden.
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A.A. BayVGH, Urteil vom 13.02.2003 - 22 A 97.40029 -.
50
Das gilt auch für die Beseitigung der Leitung, wenn darin noch eine Beschwer liegt.
Eine Regelung im Enteignungsbeschluss und gar eine Sicherung solcher eventuell
künftig bestehender Ansprüche ist nicht erforderlich.
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Gleiches gilt für den Anspruch auf Auspflockung der Leitung. Die Beigeladene zu 1. hat
insoweit erklärt, dass die Leitung genau eingemessen sei und bei Bedarf der genaue
Verlauf angezeigt werden könne. Ein Anspruch darauf, dass dies im
Enteignungsbeschluss festgeschrieben wird, obwohl überhaupt nicht absehbar ist, dass
der Kläger eine solche Anzeige benötigt, ist nicht gegeben.
52
Da sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Enteignungsbeschlusses nicht
bestehen, ist die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Es entsprach der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen zu 1. aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit
selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Da
sich die Beigeladene zu 2. am Verfahren nicht beteiligt und sich damit auch keinem
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Kostenrisiko ausgesetzt hat, waren ihre eventuellen Kosten nicht für erstattungsfähig zu
erklären.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf den
§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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