Urteil des VG Minden vom 31.10.2002

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Verwaltungsgericht Minden, 11 L 1110/02
Datum:
31.10.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 1110/02
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (11 K 2646/02)
gegen die Sperrverfügung der Antragsgegnerin vom 6.2.2002 in Gestalt
ihres Widerspruchsbescheides vom 12.7.2002 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- ( festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Klage der Antragstellerin (11 K 2646/02) gegen die Sperrverfügung der
Antragsgegnerin vom 6.2.2002 in der gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO jetzt maßgebenden
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.7.2002 ist zulässig und begründet.
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Die Begründung für die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Sperrverfügung genügt allerdings den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Der Antragsgegnerin war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges ersichtlich
bewusst, und der Begründung der Anordnung vom 6.9.2002 lässt sich entnehmen, dass
sie aus besonderen Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles ausnahmsweise eine
sofortige Vollziehung für geboten hielt. Weiter gehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3
Satz 1 VwGO nicht.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.7.1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 = AuAS
1994, 258, vom 26.5.1999 - 18 B 962/98 - und vom 4.10.2002 - 18 B 380/02 -.
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Der Aussetzungsantrag ist jedoch in der Sache begründet. Das öffentliche Interesse an
der sofortigen Vollziehbarkeit des streitigen Bescheides hat geringeres Gewicht als das
entgegenstehende Aufschubinteresse der Antragstellerin.
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Im Rahmen der Interessenabwägung hält die Kammer die angefochtene Verfügung
weder für offensichtlich rechtmäßig noch für offensichtlich rechtswidrig. Ihre Überprüfung
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im Klageverfahren wird die Klärung schwieriger Rechtsfragen erfordern, wie allein
schon der Umfang der streitbefangenen Bescheide und die bisherigen umfangreichen
Schriftsätze der Beteiligten zu den anstehenden Rechtsproblemen verdeutlichen. Eine
Klärung dieser Rechtsfragen in einem nur vorläufigen, auf eine summarische
Überprüfung beschränkten Rechtsschutzverfahren ist nicht angezeigt.
Die demnach gebotene allgemeine Interessenabwägung fällt zu Gunsten der
Antragstellerin aus. Für sie spricht bereits, dass Rechtsbehelfe gegen belastende
Verwaltungsakte - wie die hier streitige Verfügung - grundsätzlich aufschiebende
Wirkung haben sollen (§ 80 Abs. 1 VwGO). Es ist kein überwiegender Grund dafür
erkennbar, hiervon im vorliegenden Fall abweichen zu müssen.
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Sollte die Sperrverfügung zu Unrecht ergangen sein und würde der Antragstellerin
gleichwohl vorläufiger Rechtsschutz versagt, würden ihr bis zu einem rechtskräftigen
Obsiegen in einem Hauptsacheverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit bereits
erhebliche, nicht ohne weiteres wieder gutzumachende, ungerechtfertigte finanzielle
Nachteile entstehen, unabhängig von der - von den Beteiligten sehr unterschiedlich
beantworteten - Frage, wie groß zudem der (ggf. letztlich vergebliche) Aufwand für eine
sofortige Befolgung der Sperrverfügung tatsächlich ist.
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Sollte die Sperrverfügung hingegen zu Recht ergangen sein, wären die Folgen einer
dann objektiv nicht berechtigten vorläufigen Rechtsschutzgewährung weniger schwer
wiegend. Die inkriminierten Webseiten mit - nach Darstellung der Antragsgegnerin -
strafbaren rechtsextremistischen Inhalten bleiben damit zwar (auch) über die
Antragstellerin als Provider vorläufig weiterhin erreichbar. Es ist jedoch ohne weiteres
wahrscheinlich, dass die an diesen Internetseiten Interessierten im Falle der Sperrung
des Zugangs zu diesen Seiten durch die Antragstellerin zu anderen, insbesondere in
den übrigen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Providern
wechseln würden, über die der Zugriff auf die inkriminierten Seiten nach wie vor möglich
ist. Die Antragsgegnerin selbst weist in ihrer Anordnung vom 6.9.2002 (S. 6 Mitte) -
wenn auch in anderem Zusammenhang - auf die sehr nahe liegende Möglichkeit eines
Wechsels des Providers durch die Nutzer hin. Damit ist das von der Antragsgegnerin mit
der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Sperrverfügung verfolgte Ziel,
schnellstmöglich den Zugang zu den inkriminierten Internetseiten zu unterbinden, nur
teilweise zu fördern, aber keinesfalls endgültig zu erreichen. Es kommt hinzu, dass nach
derzeitigem Stand 58 Provider aus Nordrhein-Westfalen die inkriminierten Seiten
mittlerweile schon gesperrt und nur 17 weitere Provider Klage gegen die
Sperrverfügungen der Antragsgegnerin erhoben haben; über die Mehrzahl der
nordrhein- westfälischen Provider ist also für die Masse der Internetnutzer ein Zugriff auf
die fraglichen Webseiten schon nicht mehr möglich. Das relativiert die von der
Antragsgegnerin bejahte Gefahr (Zugriffsmöglichkeit auf Webseiten mit strafbarem
Inhalt) weiter.
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Das Argument der Antragsgegnerin, sie wolle mit der Anordnung der sofortigen
Vollziehung auch verhindern, dass die Antragstellerin - ebenso wie die weiteren
Provider, die gegen entsprechende Sperrverfügungen gerichtlich vorgehen - sich
wirtschaftliche Vorteile gegenüber denjenigen Providern verschafft, die den
Sperrverfügungen mittlerweile Folge geleistet haben, verfängt in diesem
Zusammenhang nicht. Es ist generell keine Aufgabe der Ordnungsverwaltung,
Maßnahmen zum Schutz der privatwirtschaftlichen Interessen von Marktkonkurrenten zu
ergreifen. Abgesehen davon ist das Argument der Antragsgegnerin widersprüchlich,
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weil sie mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gerade denjenigen
Wettbewerbern auf dem Providermarkt Vorteile verschafft, gegen die außerhalb von
Nordrhein-Westfalen gar keine entsprechenden Sperrverfügungen ergehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei legt
die Kammer ein erheblich höheres Interesse der Antragstellerin am vorliegenden
Verfahren zu Grunde, als es der - in einem Eilverfahren regelmäßig zu halbierende -
gesetzliche Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zum Ausdruck bringt, allerdings -
unter Berücksichtigung der völlig unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten über
den Aufwand für die Umsetzung der Sperrverfügung und deren mögliche Auswirkungen
- in deutlich geringerer Höhe, als die Antragstellerin die ihr angeblich entstehenden
Kosten (eidesstattliche Versicherung ihres W. vom 18.9.2002) und Folgeschäden
veranschlagt; den drohenden Verlust eines namhaften Großkunden bei Befolgung der
streitigen Sperrverfügung hat die Antragstellerin nicht plausibel dargelegt.
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