Urteil des VG Minden vom 14.03.2003

VG Minden: politische verfolgung, staatliche verfolgung, medizinische betreuung, anerkennung, heimatstaat, bevölkerung, gefahr, behandlung, bundesamt, anknüpfung

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1609/02.A
Datum:
14.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1609/02.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht
erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist k. Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der S. an. Er ist am 3.
.1. .3. in N. geboren. Seine Mutter führte vor der erkennenden Kammer erfolglos das auf
die Anerkennung als Asylberechtigte gerichtete Klageverfahren 7 K 1608/1. .A.
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Der Kläger beantragte am 18.04.3. seine Anerkennung als Asylberechtigter und berief
sich zur Begründung auf die Asylgründe seiner Mutter.
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Diesen Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 08.05.3. ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass
weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, noch dass
Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Ferner drohte es dem Kläger
die Abschiebung in die C. K. (L. ) an.
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Am 17.05.3. hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er u. a. geltend,
dass er an einer angeborenen Fußfehlbildung leide, deren Behandlung sich über
mehrere Jahre erstrecken werde.
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Der den Kläger behandelnde Arzt E. . med. L. in N. teilte dazu unter dem 1. .01.2003 mit,
dass der Kläger unter sog. "Klumpfüßen" leide, die im Sommer 3. operativ behandelt
worden seien. Derzeit trage der Kläger noch orthopädische Schienen. Die Füße
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bedürften noch etwa ein Jahr lang regelmäßiger Nachsorge, Behandlung und
Anpassung von Schienen/Schuhen. Danach solle jedes Jahr einmal kontrolliert werden.
Weitere Operationen seien nicht ausgeschlossen.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.05.3. zu verpflichten, ihn als
Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51
Abs. 1 und 53 AuslG bei ihm vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, die Gerichtsakte zum Verfahren 7 K 1608/1. .A sowie den mit Verfügung
des Gerichts vom 18.1. .2003 konkretisierten Inhalt der Lageakte des Gerichts zur Lage
in K. Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil
die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a
Abs. 1 GG. Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie
Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG sind nicht gegeben.
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Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch Verfolgter ist,
wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse
Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein
prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der
übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/96 u. a. -, BverfGE 80, 315 (333 ff.).
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Politische Verfolgung i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung.
Jedoch können auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter einen Asylanspruch nach dieser
Bestimmung begründen. Sie fallen als mittelbare staatliche Verfolgung allerdings nur
dann in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn der Staat für das Tun der
Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Staat
Verfolgungsmaßnahmen Dritter anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt
oder tatenlos hinnimmt. Eine tatenlose Hinnahme liegt nicht bereits dann vor, wenn die
Bemühungen des grundsätzlich schutzbereiten Staates zur Unterbindung
asylerheblicher Übergriffe Dritter mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Es kommt
vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln im
Großen und Ganzen Schutz gewährt. Davon kann dann keine Rede sein, wenn der
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Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist, oder wenn er sich nicht in der Lage
sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber
Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BverfGE 76, 143 (169).
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Zudem kann sich politische Verfolgung nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch
gegen eine durch gemeinsame asylerhebliche Merkmale gekennzeichnete Gruppe von
Menschen richten.
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Vgl. zu den Voraussetzungen einer sog. Gruppenverfolgung: OVG NRW, Urteile vom
27.09.1996 - 2 A 10242/90 -, UA S. 19 ff., und vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96.A -, UA S.
9 f.
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Wer allerdings - insbesondere als Angehöriger einer solchen Gruppe - von nur
regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist nicht asylberechtigt, wenn er in
anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht finden kann (inländische
Fluchtalternative). Das setzt voraus, dass er in den dafür in Betracht kommenden
Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine
anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer
asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen,
sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Insoweit
kommt es u. a. darauf an, ob dem Asylsuchenden allgemein am Ort einer möglichen
inländischen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben
unter dem Existenzminimum droht.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O. S. 342 ff.
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Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des
Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter i.
S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem, ob er seinen
Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer
Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt in die C. Deutschland gekommen ist. Im
erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter
Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen
Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylbegehren nach Art. 16 a Abs.
1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund asylerheblicher Nachfluchtgründe
politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. .07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 (360),
und vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O. S. 344 ff.; BVerwG, u. a. Urteil vom
03.11.1992 - 9 C 21.92 -, NVwZ 1993, 486 (487); OVG NRW, Urteil vom 3. .04.1999 - 8
A 812/96.A -.
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Es ist Sache eines Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer
Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten
einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung
eine von ihm erlittene oder eine ihm unmittelbar drohende politische Verfolgung ergibt.
Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden
Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt,
die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung
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der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere Persönlichkeitsstruktur,
Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - NVwZ 1990, 171 = InfAuslR
1989, 349, vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 - NVwZ-RR 1990, 379 = InfAuslR 1990, 38, und
vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 - InfAuslR 1990, 344.
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In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe sowie unter Würdigung des Vorbringens
des Klägers kommt hier eine Asylberechtigung nicht in Betracht, denn der Kläger ist vor
politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland hinreichend sicher.
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Dies gilt zunächst in Bezug auf eine mögliche Verfolgung durch Serben bzw. durch den
serbischen Staat, da sich die k. Sicherheitskräfte aus dem L. zurückgezogen haben, der
seit Juni 1999 unter internationaler Verwaltung steht, wobei diese durch die UNMIK und
die KFOR ausgeübt wird.
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Vgl. dazu die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 04.09.2001, vom 04.06.3. und
vom 27.11.3. .
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Soweit es in dem zurückliegenden Zeitraum zu einigen Übergriffen von T. gegen B.
gekommen ist, ist dies jedenfalls nicht als politische Verfolgung in der oben
dargestellten Bedeutung anzusehen, da T. im L. offensichtlich keine Herrschaftsgewalt
ausüben. Dass sich die zurzeit rund 40.000 Soldaten der KFOR in absehbarer Zeit aus
dem L. zurückziehen könnten, sodass dann eine Möglichkeit für die T. bestehen könnte,
den L. erneut unter ihre Herrschaft zu bekommen, ist nach allen vorliegenden
Informationen auszuschließen.
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Soweit der Kläger Übergriffe von b. Bewohnern des L. befürchtet, ist zuzugeben, dass
es ungeachtet des Aufgebots an internationalen Kräften in der Vergangenheit zu
zahlreichen gewalttätigen Übergriffen von B. gekommen ist, unter denen selbst B. zu
leiden hatten. Auch diese Vorfälle sind jedoch nicht als staatliche Übergriffe im Sinne
einer politischen Verfolgung gemäss Art. 16 a Abs. 1 GG zu werten, da ungeachtet der
bereits im Oktober 2000 durchgeführten Kommunalwahlen und der Parlamentswahlen
von November 2001 mit Bildung einer Regierung davon auszugehen ist, dass eine b.
Staatsgewalt im L. noch nicht etabliert ist, sodass derartige Übergriffe jedenfalls nicht als
staatliche Verfolgung zu werten wären. Entsprechendes gilt hinsichtlich von Übergriffen
von solchen Teilen der UCK, die in örtliche Polizeigruppen integriert worden sind. Im
Übrigen ist schon im Ansatz nicht zu erkennen, dass derartige Übergriffe durch die
Stellen der UNMIK bzw. KFOR gefördert oder auch nur geduldet würden.
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Auf Grund des dargelegten Umstandes, dass jedenfalls auch die b. Bevölkerung im L.
keine Staatsgewalt ausübt, ist ferner nicht denkbar, in Anknüpfung an die Zugehörigkeit
zu einer ethnischen Minderheit zu Gunsten des Klägers eine politische Verfolgung im
Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anzunehmen.
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Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind nach alledem ebenfalls nicht
gegeben.
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Vom Bundesamt zu berücksichtigende Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53
AuslG liegen nicht vor.
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Dies gilt offensichtlich zunächst hinsichtlich der denkbaren Abschiebungshindernisse
nach § 53 Abs. 1 bis 3 AuslG. Darüber hinaus liegen aber auch
Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 4 oder Abs. 6 AuslG nicht vor. Für den Kläger
besteht weder die konkrete individuelle Gefahr einer menschenrechtswidrigen oder
erniedrigenden Behandlung noch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben
oder Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Zwar ist richtig, dass für die
gesamte Bevölkerung des L. noch gewisse Gefahren durch die von den T. hinterlassene
Verminung des Geländes und der Wohnhäuser bestehen, die zusammen mit anderen
Faktoren, wie z. B. Zerstörung zahlreicher Wohnhäuser und Verwüstung der Felder zu
allgemein schlechten Bedingungen führen. Diese Gefahren drohen der gesamten
Bevölkerung des L. jedoch nicht in einem Ausmaß, dass hierdurch eine extreme
allgemeine Gefahrenlage gebildet werden könnte, in der einer Person bei ihrer
Abschiebung in den L. der sichere Tod oder andere schwerste Rechtsverletzungen
drohten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass angesichts der breit gefächerten,
intensiven internationalen Hilfe
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vgl. auch dazu die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 04.09.2001, vom 04.06.3.
und vom 27.11.3.
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auch im L. die Grundvoraussetzungen für ein Überleben Gewähr leistet sind, was
insbesondere die Versorgung mit Wohnraum, die Lebensmittelversorgung und die
medizinische Betreuung betrifft. Allerdings berichtet hier das Auswärtige Amt wie auch
andere Organisationen, dass z. B. die Unterbringungsmöglichkeiten vor dem
Hintergrund der großen Zahl der Rückkehrer in den Jahren 2000 und 2001 größtenteils
erschöpft seien; weder diesen Auskünften noch den zahlreich vorliegenden
Presseberichten
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vgl. etwa die Meldungen im Focus vom 26.11.2001, in der FR vom 16.11.2001, der NZZ
vom 14.11.2001 und vom 1. .03.3.
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können jedoch hinreichende Anzeichen dafür entnommen werden, dass im L.
elementare Menschenrechte nicht gewahrt würden.
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Dies gilt auch für ethnische Minderheiten im L. . Zwar geht das erkennende Gericht auf
Grund der ihm vorliegenden Informationen aus den zurückliegenden Jahren davon aus,
dass es insbesondere in den Jahren 1999 und 2000 zu zahlreichen, auch gewalttätigen
Übergriffen gegen S. gekommen ist, wobei diese Übergriffe allerdings sowohl in der
Intensität als auch in der regionalen Verteilung durchaus unterschiedlich waren. In
diesen Berichten wird auch dargelegt, dass ethnische Minderheiten nur erschwerten
oder keinen Zugang zu Bildungseinrichtungen erhalten, dass S. und B. aus ihren
Häusern und Wohnungen vertrieben worden sind und dass sowohl S. als auch B.
allgemein in ihrer Bewegungsfreiheit gehindert worden sind.
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Vgl. dazu zusammenfassend den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.09.2001,
den Bericht des UNHCR vom 26.10.2001 an das VG Kassel, den Bericht in der NZZ
vom 11.10.2001 sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 10.07.2001 an das
VG Ansbach und vom 09.07.2001 an das VG Karlsruhe.
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Dennoch ist jedenfalls derzeit nicht davon auszugehen, dass der Kläger des
vorliegenden Verfahrens bei einer Rückkehr in den L. Opfer derartiger Übergriffe werden
wird. Den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 04.06.3. und vom 27.11.3. ist
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nämlich zu entnehmen, dass die Zahl der Übergriffe geringer geworden ist. Darüber
hinaus enthalten auch Presseveröffentlichungen aus der letzten Zeit trotz der Hinweise
auf weiter bestehende, nicht unerhebliche Schwierigkeiten der ethnischen Minderheiten
keine Hinweise darauf, dass die Spannungen zwischen den einzelnen
Bevölkerungsgruppen im L. wieder ein Maß erreicht haben, das den Aufenthalt für diese
Minderheiten als unzumutbar erscheinen ließe. Dies gilt insbesondere auch deswegen,
weil z. B. auch S. und B. nach den Angaben in den genannten Lageberichten des
Auswärtigen Amtes Zugang zu den Hilfseinrichtungen der internationalen
Organisationen haben, sodass auch für sie ein Überleben im L. möglich ist.
Die vom Kläger namhaft gemachte Erkrankung begründet ebenfalls kein
Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
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Vgl. zum Prüfungsansatz und -maßstab bei der Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG
BVerwG, Urteil vom 15.10.1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24.
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Es ist höchst- und obergerichtlich geklärt, dass ein Abschiebungshindernis im Sinne des
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im
Heimatland nur dann begründet wird, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich die
Krankheit des Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat
wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383= NVwZ 1998,
524= DVBl. 1998, 284= InfAuslR 1998, 189, vom 27.04.1998 - 9 C 13.97 -, InfAuslR
1998, 409= NVwZ 1998, 973 und vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -; OVG NRW, Beschluss
vom 24.06.3. - 18 B 965/1. -, m.w.N.
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Daran fehlt es hier. Aus der Erklärung des den Kläger behandelnden Arztes vom 1.
.01.2003 ist nicht zu entnehmen, dass derzeit ein akuter Behandlungsbedarf besteht,
bzw. dass ein etwaiger Behandlungsabbruch - Nachstellen der Schienen, weitere
Kontrolle der Entwicklung - mit den von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geforderten Gefahren
verbunden wäre.
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Die Abschiebungsandrohung weist keine Rechtsfehler auf.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 f. ZPO.
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