Urteil des VG Minden vom 18.10.2007

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Verwaltungsgericht Minden, 2 L 492/07
Datum:
18.10.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 492/07
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der sinngemäße Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
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die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 11.09.2007 wiederherzustellen,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.
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Der Zulässigkeit des Antrags steht entgegen, dass der Antragsteller gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 11.09.2007, der nach Auskunft des Antragsgegners
am 15.09.2007 zugestellt wurde, keinen Widerspruch erhoben hat. Der Antragsgegner
hat auf telefonische Nachfrage des Gerichts am 16.10.2007 mitgeteilt, dass - trotz des
entsprechenden Hinweises des Gerichts mit Schreiben vom 04.10.2007 - kein
Widerspruch des Antragstellers eingegangen sei. Ohne die fristgerechte Erhebung des
Widerspruchs fehlt dem Antragsteller jedoch das Rechtsschutzbedürfnis.
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Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag sowohl vom
Antragsteller als Vater als auch von der Mutter hätte gestellt werden müssen.
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Der Antrag ist zudem unbegründet.
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Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen
Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem
Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu
Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
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gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich, dass der Bescheid des Antragsgegners
vom 11.09.2007 offensichtlich rechtmäßig ist.
Die Verfügung, den Sohn U. des Antragstellers der X. -Schule in C. -X1. zuzuweisen, ist
nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die
sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-
SF). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AO-SF melden die Eltern ihr Kind nach der
Entscheidung über den Förderort bei der benannten Schule oder bei einer der
benannten Schulen an, soweit es diese Schule nicht bereits besucht. Melden die Eltern
ihr Kind nicht an, veranlasst die Schulaufsichtsbehörde die Aufnahme gemäß § 46 Abs.
1 SchulG und teilt ihnen dies schriftlich mit (§ 14 Abs. 1 Satz 2 AO-SF). Die
Entscheidung über den Förderort für den Sohn des Antragstellers U. verbunden mit der
Feststellung seines sonderpädagogischen Förderbedarfs ist bereits bestandskräftig. Die
Eltern haben auch gegen den Bescheid vom 13.07.2007, in dem der
sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt und die Förderschule mit dem
Förderschwerpunkt Lernen als Förderort bestimmt wurde, keinen Widerspruch erhoben.
Da die Eltern U. nicht bei einer Förderschule mit diesem Förderschwerpunkt
angemeldet, sondern ihn weiter zur Grundschule geschickt haben, hatte der
Antragsgegner die Aufnahme zu veranlassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt
aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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