Urteil des VG Minden vom 28.08.2001

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Verwaltungsgericht Minden, 4 L 566/01
Datum:
28.08.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 566/01
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom
12.7.2001 in der Fassung des Schriftsatzes vom 13.8.2001 ist zulässig, aber nicht
begründet.
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Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige
Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf
eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet
ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Einen
derartigen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
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Die Sicherheitskontrollen in den Eingangsbereichen des Landgerichts, der
Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts C. , die vom Präsidenten des Landgerichts
veranlasst worden sind, beruhen auf dessen Hausrecht an den Justizgebäuden bzw. auf
seiner Ordnungsgewalt zur Regelung der verwaltungsinternen Verhältnisse. Die
genannten Befugnisse sind notwendiger Annex seiner Sachkompetenz zur Erfüllung der
ihm übertragenen Aufgaben. Der Träger öffentlicher Gewalt, der die Erledigung einer
bestimmten Sachaufgabe zugewiesen erhalten hat, muss und kann selbst bestimmen,
unter welchen Bedingungen der Zutritt zum räumlichen Bereich der Dienstgebäude zu
gestatten ist, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Tätigkeiten in den Gebäuden und
die Sicherheit der darin befindlichen Personen zu gewährleisten.
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Vgl. OVG NW, Urteile vom 14.10.1988 - 15 A 188/86 - NWVBl. 1989, 91 und vom
26.4.1990 - 15 A 460/88 - NWVBl. 1990, 344; BayVGH, Urteile vom 23.2.1981 - 7 B 80
A. 1522 und 1948 - BayVBl. 1981, 657 und vom 16.12.1981 - 4 B 80 A. 1991 - BayVBl.
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1982, 277.
Auf Grund gravierender Vorkommnisse in Justizgebäuden bestand hinreichende
Veranlassung, den Zugang zu diesen Gebäuden davon abhängig zu machen, dass
Sicherheitskontrollen passiert werden. Die Kontrollen sind geeignet, die Gefahren für
Bedienstete, Verfahrensbeteiligte und Besucher der genannten C. Justizgebäude zu
vermindern. Sie sind so gestaltet, dass - soweit erkennbar - gesundheitliche Risiken von
ihnen nicht ausgehen. Für die kontrollierten Personen sind sie auch ansonsten nicht
übermäßig belastend: Die durch die Kontrollen verursachten zeitlichen Verzögerungen
sind in der Regel unerheblich und können durch die Wahl des Eingangs und des
Zutrittszeitpunktes weiter verringert werden. Insgesamt hält sich die Anordnung von
Sicherheitskontrollen an den Eingängen der Justizgebäude in C. damit im Rahmen des
Ermessens, das dem Präsidenten des Landgerichts auf Grund der o.a. Befugnisse
zusteht.
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Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, dass die vom Präsidenten des Landgerichts
C. eingeführten Sicherheitskontrollen in seinem Fall auf Identitätskontrollen beschränkt
werden.
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In der Regel bestehen die Sicherheitskontrollen an den Eingängen der Justizgebäude in
C. aus Personen- und Gepäckkontrollen, die mittels einer Personendetektorenschleuse
und ggf. einer Handsonde bzw. einer Gepäckdurchleuchtung durchgeführt werden.
Justizbedienstete, die das Gebäude mit Hilfe von Codekarten durch besondere
Eingänge betreten, sind von den Kontrollen ausgenommen. Außerdem werden die
Sicherheitskontrollen bei bestimmten Personengruppen auf Identitätskontrollen
beschränkt; diesen Personengruppen werden Ausweise ausgestellt. Zu den
letztgenannten Personengruppen gehören die dem Landgericht C. zugewiesenen
Referendare und damit auch der Antragsteller nicht.
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Die Entscheidung darüber, welche Personen bzw. Personengruppen von den
vollständigen Personen- und Gepäckkontrollen auszunehmen sind, liegt im Ermessen
des Präsidenten des Landgerichts. Ein Anspruch des Antragstellers, in die
Ausnahmeregelung einbezogen zu werden, besteht nicht. Dabei ist generell zu
berücksichtigen, dass die angeordneten Sicherheitskontrollen umso lückenhafter
werden, je größer die Anzahl der hiervon ausgenommenen Personen ist; diesem
Umstand kommt vorliegend angesichts der großen Anzahl der dem Landgericht C.
jeweils zugewiesenen Referendare (ca. 400) und der erheblichen Fluktuation innerhalb
der Personengruppe große Bedeutung zu. Außerdem wäre es angesichts der
letztgenannten Gesichtspunkte mit einem erheblichen personellen und finanziellen
Aufwand verbunden, den jeweils zugewiesenen Referendaren Bescheinigungen für die
sodann notwendigen Identitätskontrollen auszustellen, die erteilten Bescheinigungen
während der Zuweisungszeiten ständig unter Kontrolle zu halten und nach dem Ablauf
der Zuweisungszeit wieder einzuziehen.
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Darauf, dass andere Personengruppen von vollständigen Sicherheitskontrollen
ausgenommen sind, kann sich der Antragsteller zur Stützung seines im vorliegenden
Verfahren geltend gemachten Anspruch schon deshalb nicht berufen, weil sich diese
Gruppen von der Gruppe der Referendare allesamt nennenswert unterscheiden und der
Präsident des Landgerichts C. im Übrigen berechtigt ist, für bestimmte Gruppen erteilte
Ausnahmen jederzeit - beispielsweise wegen aufgetretener Sicherheitsbedenken -
zurückzunehmen, wozu ihm die Stellungnahme des Polizeipräsidenten C. vom
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20.7.2001 möglicherweise Anlass geben könnte.
Der Antrag war demgemäß mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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