Urteil des VG Minden vom 05.12.2007

VG Minden: einbürgerung, integration, star, kommunikation, einreise, gesellschaft, subjektiv, asylverfahren, einfluss, kontrolle

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 812/07
Datum:
05.12.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 812/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die am 10.11.1974 in U. /Syrien geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige
kurdischer Volkszugehörigkeit und jezidischen Glaubens. Sie reiste im Jahr 1990 in die
Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20.9.1990 einen Asylantrag. Mit
Bescheid vom 7.12.1994 wurde sie als politisch Verfolgte i.S.v. § 51 AuslG anerkannt.
Diese Feststellung hob das VG Minden mit Urteil vom 11.6.1996 auf Anfechtungsklage
des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf. Mit Bescheid vom 24.3.1998
stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass
Abschiebungshindernisse i.S.v. § 53 AuslG nicht vorliegen.
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Bereits im Asylverfahren legte die Klägerin zwei Bescheinigungen über ihre
Eheschließung nach jezidischem Ritus mit I1. T. vor. Danach hat sie diesen am
30.4.1991 geheiratet, und zwar als dessen Zweitfrau. Ihr "Ehemann" ist sowohl nach
jezidischem Recht als auch standesamtlich mit einer anderen Frau verheiratet. Mit
Schreiben vom 23.2.1994 forderte die jetzige Prozessbevollmächtigte vom Bundesamt
eine Umverteilung der Klägerin, da auch ihre religiöse Ehe unter dem besonderen
Schutz des Art. 6 GG stehe. Die Klägerin ist heute im Besitz einer
Niederlassungserlaubnis, vorbestraft ist sie nicht. Sie arbeitet derzeit als Küchenhilfe
und erzielt ein Nettoeinkommen von ca. 1000,- EUR monatlich.
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Am 31.5.2006 beantragte die Klägerin bei der Gemeinde Hille ihre Einbürgerung nach §
8 StAG. Im Aufnahmeantrag ist unter der Rubrik "Ehegatte" Herr I1. T. als
"Lebenspartner" eingetragen. Bei der Antragstellung wies sie darauf hin, sie sei
Analphabetin. Deshalb wurde mit ihr kein Sprachtest durchgeführt. Dem
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Einbürgerungsantrag beigefügt waren "Heiratsurkunden" des Vereins Yezidischer-
Zarathrustrischer Gemeinschaft e.V. vom 15.8.1994 und des Q. J. E. über die
Eheschließung am 30.4.1991 als "zweite Ehefrau".
Nachdem die Gemeinde Hille und der Landrat des Kreises Minden-Lübbecke den
Einbürgerungsantrag zuständigkeitshalber an die Beklagte weitergereicht hatten, teilte
diese am 8.11.2006 mit, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt sein
dürften. Die Klägerin habe sich nicht wie erforderlich in die deutschen
Lebensverhältnisse eingeordnet. Dazu gehöre zumindest, dass sie die geltenden
Grundwerte akzeptiere. Dies sei angesichts des Umstandes, dass sie als Zweitfrau eine
Ehe eingegangen sei, nicht der Fall. Zu den Grundwerten der deutschen Gesellschaft
gehöre das Prinzip der "Einehe". Darüber hinaus verfüge die Klägerin nicht über
ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Erforderlich seien grundsätzlich auch
Schriftkenntnisse, nämlich die Fähigkeit, einen deutschsprachigen Text des alltäglichen
Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben zu
können. Die Klägerin habe angegeben, Analphabetin zu sein. Es sei jedoch nicht
ersichtlich, dass ihr der Erwerb deutscher Lesekenntnisse nicht zumutbar sein könnte.
Sie sei bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erst 15 Jahre alt gewesen
und lebe hier seit 16 Jahren.
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Nachdem die Klägerin zwischenzeitlich mitgeteilt hatte, aus ihrer Sicht ginge die
Beklagte ihr Privatleben nichts an und sie sei als Analphabetin nur verpflichtet, die
deutsche Sprache mündlich ausreichend zu beherrschen, lehnte die Beklagte den
Einbürgerungsantrag mit Bescheid vom 6.2.2007 ab. Es fehle an der Einordnung in die
deutschen Lebensverhältnisse, vor allem an ausreichenden Sprachkenntnissen.
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Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 7.3.2007 Widerspruch ein, den
die Beklagte mit Bescheid vom 12.3.2007 im Wesentlichen aus den Gründen des
Ausgangsbescheides zurückwies. Gründe, die über das Erfordernis deutscher
Lesekenntnisse hinweghelfen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Insbesondere sei die Klägerin nicht aus Gesundheitsgründen oder wegen einer
Erwerbstätigkeit im Schichtdienst außer Stande (gewesen), an Alphabetisierungskursen
teilzunehmen. Angesichts dessen komme eine Verminderung der Anforderungen im
Rahmen der Ermessensentscheidung nicht in Betracht.
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Mit ihrer am 16.4.2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter
Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags im Verwaltungsverfahren weiter. Das
Privatleben der Klägerin gehe die Einbürgerungsbehörde nichts an, stehe insbesondere
der Einordung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht entgegen. Die Klägerin könne
sich mündlich in deutscher Sprache angemessen verständigen und ausdrücken,
insofern sei es für die Einbürgerung unschädlich, dass sie des Lesens und Schreibens
nicht mächtig sei. Bei Analphabeten dürfe lediglich vorausgesetzt werden, dass diese in
der Lage seien, im Umgang mit Behörden sich dritter Personen für die Schriftsprache zu
bedienen und diesen dritten Personen in deutscher Sprache zu vermitteln, welches Ziel
verfolgt werde.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6.2.2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 12.3.2007 zu verpflichten, sie auf ihren Antrag vom
31.5.2006 in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. Vom Nachweis von
Mindestkenntnissen auch der deutschen Schriftsprache könne nur unter besonderen
Umständen abgesehen werden. Hierzu zählten etwa Behinderungen, eine faktische
Unmöglichkeit, regelmäßig einen Sprachkurs zu besuchen oder die Erziehung mehrerer
Kinder, die nicht alleingelassen werden könnten. Solche Gründe seien hier weder
ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin als
"Zweitfrau" im Haushalt ihres "Mannes" lebe, ermögliche es organisatorisch, an solchen
Sprachkursen teilzunehmen. Auch das Lebensalter der Klägerin rechtfertige keine
geringeren Anforderungen. Es überrasche auch, dass sie ihre familiäre Situation im
Rahmen des Einbürgerungsverfahrens nunmehr als ihre "Privatsache" bezeichne.
Immerhin habe sie bereits mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.2.1994
auf dem grundrechtlichen Schutz dieser religiösen Ehe ausdrücklich bestanden. Die
Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie keine standesamtliche Ehe
geschlossen habe und deshalb letztlich so zu behandeln sei, als ob sie eine
"außereheliche Beziehung" führe. Sie selbst habe immer mit Nachdruck darauf
bestanden, rechtmäßig verheiratet zu sein. Sie habe sogar dem Einbürgerungsantrag
zwei Bescheinigungen über die religiöse Eheschließung vorgelegt. Dies zeige, dass sie
die Verfassungsordnung zumindest in Teilbereichen subjektiv nicht akzeptiere. Es stehe
ihr zwar frei, im Rahmen der Gesetze ihre Religion auszuüben. Eine Einbürgerung
verlange jedoch mehr als eine gesetzeskonforme Lebensweise, nämlich die Einordnung
in die deutschen Lebensverhältnisse.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter)
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf die begehrte Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Ebenso
wenig besteht ein Anspruch auf Neubescheidung durch die Beklagte. Der Bescheid
vom 6.2.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.3.2007 ist vielmehr
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, 2
VwGO.
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Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Einbürgerung kommt allein §
8 StAG in Betracht. Danach kann ein Ausländer unter den dort im Einzelnen genannten
Voraussetzungen eingebürgert werden. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit den
Beteiligten davon aus, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
StAG erfüllt, insbesondere sich und ihre Angehörigen ohne Inanspruchnahme von
Leistungen nach dem SGB II oder XII zu ernähren im Stande ist.
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Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Einbürgerung. Es ist nicht
ersichtlich, dass sich das der Beklagten eingeräumte Ermessen bei Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StAG hier in einer Weise
verdichtet hätte, dass sich nur die Einbürgerung als ermessensfehlerfrei darstellte
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(Ermessensreduktion auf Null). Hierfür hat die Klägerin nichts vorgetragen. Sie
beschränkt sich vielmehr darauf, die von der Beklagten angeführten Ablehnungsgründe
als nicht stichhaltig zu bewerten. Die Begründung ihres Einbürgerungsantrages ist
schlicht unverständlich, auch der Umstand, dass ihre Kinder offenbar zwischenzeitlich
eingebürgert wurden, führt nicht zu einem Einbürgerungsanspruch der Klägerin, zumal
ihre Kinder in ihrer Person jeweils die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllten. Eine
unterschiedliche Nationalität wirkt sich im Alltagsleben nur vergleichsweise selten aus.
Das Bleiberecht der Klägerin ist schon durch ihre Niederlassungserlaubnis hinreichend
gesichert.
Die Ablehnung der Einbürgerung lässt schließlich auch keine Ermessensfehler
erkennen, die ihre Aufhebung und eine Verpflichtung der Beklagten zur
Neubescheidung begründen könnten. Die von der Beklagten getroffene
Ermessensentscheidung ist insoweit durch das Gericht im Rahmen seiner
Prüfungskompetenz (§ 114 VwGO) nicht zu beanstanden.
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Die Beklagte hat ihre Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Einordnung der
Klägerin in die deutschen Lebensverhältnisse begründet, die sich in ihren fehlenden
Sprachkenntnissen und in ihrer familiären Situation als religiös verheiratete "Zweitfrau"
manifestiere. Dass die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse
entscheidendes Ermessenskriterium im Rahmen der Entscheidung nach § 8 StAG ist, ist
allgemein anerkannt.
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Vgl. nur Marx, in: GK Staatsangehörigkeitsrecht, § 8 StAG Rz. 131 ff.;
Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, § 8 StAG Rz. 52.
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Ebenso ist im Grundsatz geklärt, dass ausreichende Deutschkenntnisse ein
maßgebliches Kriterium der der Beklagten zukommenden Ermessensentscheidung in
diesem Zusammenhang sind, auch wenn § 8 StAG solche Sprachkenntnisse nicht
ausdrücklich als Voraussetzung für eine Einbürgerung normiert.
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Vgl. dazu nur BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 5 C 8/05 und 5 C 17/05 -; VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, InfAuslR 2005, 155 ff.; BayVGH,
Urt. vom 20.11.2006 - 5 BV 04.35 -; Marx, in: GK StAR, § 8 StAG Rz. 131 ff.;
Hailbronner/Renner, StAR, 4. Aufl. 2005, § 8 StAG Rz. 52.
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Dementsprechend gehen die vorläufigen Anwendungshinweise des
Bundesministeriums des Innern zur Auslegung des § 8 unter Ziffer 8.1.2.1 - Einordnung
in die deutschen Lebensverhältnisse - ohne weiteres davon aus, dass eine
Ermesseneinbürgerung nur erfolgen soll, wenn ausreichende Deutschkenntnisse
vorliegen. Hierzu gehört grundsätzlich, dass der Antragsteller sich im täglichen Leben,
einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden, in seiner deutschen Umgebung
sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand
entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dies umfasst auch die Fähigkeit, einen
einfachen deutschsprachigen Text lesen, verstehen und seinem wesentlichen Inhalt
nach mündlich wiedergeben zu können. Umgekehrt soll es nicht ausreichen, dass sich
der Antragsteller auf einfache Art mündlich verständigen kann.
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Vgl. ausführlich BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 5 C 8/05 und 5 C 17/05 -; Marx, in:
GK StAR, § 8 StAG Rz. 141.2 ff.
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In die gleiche Richtung zielt auch die Vorgabe unter Ziffer 11.1.1.2, wonach
ausreichende Deutschkenntnisse durch Vorlage eines "Zertifikats Deutsch" in der Regel
nachgewiesen seien. Dies entspricht dem Sprachlevel "B 1" des europäischen
Referenzrahmens. Für das grundsätzliche Erfordernis auch aktiver und passiver
Schriftkenntnisse spricht zudem, dass die Rechtsverordnung zu § 43 AufenthG als Ziel
von Integrationskursen das Sprachniveau "B 1" anstrebt. Da nicht davon ausgegangen
werden kann, dass der Gesetzgeber im Rahmen eines einheitlichen Gesetzes
(Zuwanderungsgesetz) für die Einbürgerung von Ausländern geringere Anforderungen
stellen wollte als für deren allgemeine Integration, sind hieran anknüpfend grundsätzlich
auch schriftliche Grundkenntnisse für einen Einbürgerungsanspruch nach § 8 StAG zu
verlangen.
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So im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8/05; VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 12.1.1005 - 13 S 2549/03 -, InfAuslR 2005, 155 ff.; umfassend
zum Meinungsstand, im Ergebnis wie hier auch Hailbronner/Renner,
Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, StAG § 11 Rz. 2 ff.
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Gleichzeitig ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber das Erfordernis
ausreichender Deutschkenntnisse nicht um seiner selbst willen fordert, vielmehr dient es
letztlich wesentlich als Bestätigungsmerkmal einer erfolgten und erfolgreichen
Integration in die deutschen Lebensverhältnisse. In diesem Sinne hat auch die Beklagte
ihre entsprechende Forderung begründet. Legt man diese gesetzgeberische Intention zu
Grunde, muss bei der Anwendung des § 8 StAG auf den konkreten Einzelfall auch
Berücksichtigung finden, inwieweit persönliche Eigenschaften des Antragstellers, die
nichts mit dieser Integrationsfähig- und - willigkeit zu tun haben, auf die festgestellten
Ergebnisse Einfluss haben können. Denn hierauf beruhende Defizite haben nach der
Gesetzeskonzeption geringeren Einfluss auf die Frage, ob vorhandene
Deutschkenntnisse "ausreichend" belegen, dass eine Einordnung in die deutschen
Lebensverhältnisse stattgefunden hat.
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In diesem Sinne auch Marx, in: GK StAR, § 8 StAG Rz. 142; Hailbronner/Renner, StAR,
4. Aufl. 2005, § 11 StAG Rz. 4.
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Hinsichtlich der geforderten Kenntnisse der Schriftsprache ergibt sich daraus, dass
ausreichende Möglichkeiten sprachlich vermittelter Kommunikation auf der Grundlage
der deutschen Sprache typischerweise Voraussetzung für die Integration in die
grundlegenden Bereiche der Bildung, der Beschäftigung und der Teilhabe am
politischen Leben und damit für die soziale, politische und gesellschaftliche Integration
sind. Ohne die Fähigkeit, hiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen
Bevölkerung zu kommunizieren, ist eine Integration wie auch die Beteiligung am
politischen Willensbildungsprozess nicht möglich. Dass dabei die schriftliche
Kommunikation eine herausragende Bedeutung im Arbeits- und Berufsleben sowie
auch in Kontakten mit Behörden und Institutionen hat, bedarf keiner näheren
Erläuterung. Dementsprechend fordert eine Integration auch zumindest
Grundkenntnisse hinsichtlich der Schriftsprache, zumindest aber ein hinreichendes
Bemühen um ihren Erwerb. Dabei ist zwar nicht erforderlich, dass der
Einbürgerungsbewerber die deutsche Schriftsprache aktiv und passiv problemlos
beherrscht. Voraussetzung ist jedoch, dass er in der Lage ist, selbstständig in deutscher
Sprache verfasste Schreiben, Formulare und sonstige Schriftstücke zu lesen und ihrem
sachlichen Gehalt nach so zu erfassen, dass hierauf zielgerichtet und verständigt
reagiert werden kann. Diese Reaktion muss zwar nicht selbst schriftlich erfolgen, jedoch
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erfordert eine ausreichende Integration zumindest, dass auch die schriftliche
Kommunikation unter Kontrolle des Einzubürgernden erfolgt. Dies wiederum setzt
voraus, dass er in der Lage ist, in seinem Namen abzugebende schriftliche Erklärungen
zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach selbstständig auf Richtigkeit zu prüfen.
Vgl. zum Vorstehenden ausführlich BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8/05 -; Marx,
in: GK StAR, § 8 StAG Rz. 141.2 ff.
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Diese im Rahmen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG zu fordernden Sprachkenntnisse sind
grundsätzlich auch bei der Ermessensentscheidung nach § 8 StAG zu berücksichtigen.
Allerdings können und müssen in diesem Rahmen besondere Umstände, die in der
Person des Einbürgerungsbewerbers und seiner sozialen Situation begründet sind,
berücksichtigt werden können. Insoweit können etwa anderweitig belegte besondere
Integrationsleistungen Anerkennung finden - z.B. eine längerfristige Einbindung in das
Berufs- und Geschäftsleben oder auch eine auf Behinderung beruhende erschwerte
Sprachaneignung.
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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8/05 -; Marx, in: GK StAR, § 8 StAG Rz.
142.
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Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die Sprachkenntnisse der Klägerin zu Recht
als nicht ausreichend bewertet. Unstreitig ist, dass die Klägerin über keinerlei deutsche
Schriftkenntnisse verfügt, sie gibt selbst an, Analphabetin zu sein. Sie hat auch nicht
einmal geltend gemacht, sich um den Erwerb von deutschen Schriftkenntnissen bemüht
zu haben. Dementsprechend fehlt ihr auch die Möglichkeit, eine auch nur minimale
Kontrolle über eine allfällige schriftliche Kommunikation auszuüben. Die in der
mündlichen Verhandlung zu Tage getretenen, offensichtlich falschen Angaben im
Einbürgerungsantrag, die die Klägerin nicht bemerkt haben will, sind hierfür ein
besonders eindrückliches Beispiel. Eine zumindest im Ansatz vollständige Integration in
die deutsche Gesellschaft ist damit ausgeschlossen.
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Die Beklagte hat im Rahmen ihres Ermessens zudem berücksichtigt, ob im Falle der
Klägerin besondere Umstände es rechtfertigen könnten, von diesen Erfordernissen
abzusehen, obwohl die Klägerin sich selbst nicht darauf beruft. Allein der Umstand,
dass sie Analphabetin ist, reicht hierfür ersichtlich nicht aus. Damit wird lediglich
beschrieben, dass sie über keine deutschen Schriftkenntnisse verfügt. Allein die
Nichterfüllung eines zu Recht ermessensleitenden Kriteriums schließt dessen
Anwendung jedoch nicht aus. In diesem Fall könnte man auf dieses Kriterium von
vornherein verzichten. Die Beklagte hat gleichwohl geprüft, ob der Klägerin aus
besonderen Gründen ein Erwerb von Schriftkenntnissen der deutschen Sprache
unzumutbar ist. Sie hat das anhand der vorliegenden Erkenntnisse zu Recht verneint.
Dass die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten von vornherein außer
Stande wäre, Schriftkenntnisse zu erwerben, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
Angesichts ihres derzeitigen Lebensalters hält auch die Kammer die Teilnahme an
Alphabetisierungskursen für zumutbar. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin bei
Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erst 15 Jahre alt war - somit in einem Alter,
in dem die Teilnahme am Schulunterricht noch üblich gewesen wäre. Die Kammer
schließt ebenso aus, dass die Klägerin in 17 Jahren tatsächlich nie "die Zeit" hatte,
solche Kurse zu besuchen. Insbesondere nach den klaren Hinweisen der Beklagten im
Verwaltungsverfahren hätte sich - ein entsprechender Integrationswille vorausgesetzt -
die Teilnahme trotz Erwerbstätigkeit aufgedrängt, zumal ihre Kinder inzwischen alle in
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der Schule oder im Kindergarten sind und im Haushalt weitere Betreuungspersonen zur
Verfügung stehen. Ein Interesse hieran besteht aber offenbar nicht. Schließlich vermag
die Kammer auch nicht zu erkennen, dass die Defizite im Spracherwerb anderweitig
ausgeglichen sein könnten. Dass die Klägerin über besonders gute mündliche
Sprachkenntnisse verfügte, lässt sich ihrem eigenen Vortrag nicht entnehmen. Darüber
hinaus sind keine Aktivitäten erkennbar, die für eine besondere Integration in anderen
Bereichen sprechen.
Im Gegenteil hat die Beklagte die Ablehnung der Einbürgerung zu Recht auch auf den
Umstand gestützt, dass die Klägerin praktisch seit Einreise ins Bundesgebiet als
"Zweitfrau" mit einem Mann und dessen "Erstfrau" zusammenlebt. Damit zeigt sie, dass
sie mit grundlegenden gesellschaftlichen Vorstellungen, wozu insbesondere auch das
Prinzip der Einehe gehört,
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vgl. dazu OVG NRW, Urt. vom 2.9.1996 - 25 A 2106/94, NWVBl. 97, 71 ff.; VGH Kassel,
Urteil vom 18.5.1998 - 12 UE 1542/98 - InfAuslR 1998, 505, 507; VGH Lüneburg, Urt.
vom 13.7.2007 - 13 LC 468/03 -; VG Berlin, Urteil vom 16.8.2005 - 2 A 161/04 -.
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in einem dauerhaften und bewussten Konflikt lebt. Denn wie bereits ihr Antrag auf
Einbürgerung zeigt, geht sie selbst davon aus, dass dieses Verhältnis ein offizielles ist.
Anders ist nicht zu erklären, dass sie in der Rubrik Ehegatte ihren nur religiös
angetrauten Lebenspartner einsetzt und dem Einbürgerungsantrag zudem zwei
Bescheinigungen über eben diese religiöse Eheschließung beifügt. Daraus konnte die
Beklagte nur den Schluss ziehen, dass sie subjektiv der Auffassung ist, auch eine
"Zweitehe" sei legitim. Hierzu passt, dass sie auch im Übrigen besonderen Wert darauf
legte, rechtmäßig verheiratet zu sein.
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Bereits hierin zeigt sich, dass sie selbst ihre persönlichen Verhältnisse gerade nicht als
Privatsache behandelt, wie ihre Prozessbevollmächtigte geltend macht. Falls sie es für
ihre Privatsache halten sollte, ließe sich nicht erklären, dass sie dies offiziell bereits im
Einbürgerungsantrag angab. Ein äußerer Anlass hierfür war weder ersichtlich noch
wurde seitens der Beklagten hierauf bestanden. Schon dies schließt eine Gleichsetzung
mit der von der Prozessbevollmächtigten angeführten außerehelichen Beziehung aus.
Das Verhalten der Klägerin lässt nur den Schluss zu, dass sie gerade das Prinzip der
Einehe negiert, was bei einer außerehelichen Beziehung typischerweise nicht der Fall
ist. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob gesellschaftliche Veränderungen dieses
Prinzip in Frage stellen könnten.
39
Vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 18.5.1998 - 12 UE 1542/98 - InfAuslR 1998, 505, 507
f.
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Denn die gesellschaftlichen Veränderungen berühren jedenfalls das Prinzip, dass
jeweils nur eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zur selben Zeit
geschlossen werden kann, gerade nicht.
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Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass insoweit nach anderen
Rechtsordnungen legal geschlossene Doppelehen anders behandelt werden müssten
als religiös begründete. Denn an der subjektiven Verbindlichkeit für den
Einbürgerungsbewerber und damit an dem Maß seiner Integration in die deutsche
Gesellschaft, ändert diese Frage nichts. Im Gegenteil dürfte eine nach den Regeln einer
auch in Deutschland legalen Religion geschlossene Zweitehe der Integration in noch
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stärkerem Maß entgegenstehen, als eine nach ausländischem Recht, das in
Deutschland nicht gilt, geschlossene Zivilehe.
Schließlich hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Zweitehe rechtlich
in der Bundesrepublik ohnehin nicht möglich wäre, sondern sogar einen Straftatbestand
darstellt. Erfüllte die Klägerin diesen Straftatbestand, würde das ihrer Einbürgerung aus
anderen Gründen entgegenstehen. Die Einbürgerung setzt jedoch - worauf die Beklagte
zu Recht hinweist - mehr voraus als eine straffreie Lebensführung. Insbesondere im
Hinblick auf das nach § 8 StAG auszuübende Ermessen kann es auf solche Straffreiheit
als solche nicht ankommen, da diese bereits Voraussetzung dafür ist, dass ein
Ermessen überhaupt auszuüben ist. Für das Maß der Einordnung in die deutschen
Lebensverhältnisse kommt es darüber hinaus gerade darauf an, dass grundlegende
gesellschaftliche Prinzipien auch subjektiv anerkannt werden. Das ist bei der Klägerin
nicht der Fall.
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Die Kammer teilt schließlich die Überraschung der Beklagten, dass insbesondere die
Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens darauf
besteht, die nach religiösem Ritus geschlossene Zweitehe sei die Privatsache der
Klägerin. Dies lässt sich mit der noch im Asylverfahren vertretenen Auffassung, diese
Zweitehe genieße den Schutz des Artikel 6 GG schlicht nicht vereinbaren. Die Kammer
vermag nicht nachzuvollziehen, warum im Asylverfahren die Eheschließung rechtlich
bedeutsam sein soll, im Einbürgerungsverfahren dagegen nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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