Urteil des VG Minden vom 14.08.2009

VG Minden (körperlich behinderter, gewerbe, prüfung, behinderter, erziehung, schüler, antrag, verwaltungsgericht, ausbildung, weiterbildung)

Verwaltungsgericht Minden, 4 L 421/09
Datum:
14.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 421/09
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag der Antragstellerin,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die
Antragstellerin - vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - zu dem am
17.08.2009 beginnenden Ausbildungsgang für Fachlehrer an Förderschulen im Bereich
geistig oder körperlich behinderter Schüler und im Bereich der vorschulischen
Erziehung am Studienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik zuzulassen,
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ist zulässig, aber unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige
Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf
eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet
ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
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Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Beginn
des Ausbildungsganges für Fachlehrer an Förderschulen im Bereich geistig oder
körperlich behinderter Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung am
Studienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik am 17.08.2009.
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Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat
keinen Anspruch auf Zulassung zum Ausbildungsgang für Fachlehrer an Förderschulen
im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler und im Bereich der
vorschulischen Erziehung am Studienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik, da
sie die Voraussetzungen für eine Zulassung gem. § 2 Abs. 1 der Ordnung der
Ausbildung und Prüfung für Fachlehrer an Sonderschulen im Bereich geistig oder
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körperlich behinderter Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh-
oder hörgeschädigten Kindern vom 09.09.1983 (GV.NW.1983 S.410) - APO/Fachl.
SoSch - in der derzeit gültigen Fassung nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann zum
Ausbildungsgang zugelassen werden, wer
1. die gesetzlichen Bestimmungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,
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2. eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder
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3. einen entsprechenden Bildungsstand besitzt,
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a. nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die
Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeister bestanden hat oder
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b. nach dem Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik die Abschlussprüfung
bestanden und danach eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von
mindestens einem Jahr und sechs Monaten ausgeübt hat.
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Die Antragstellerin hat jedoch nicht die gem. Ziff. 3 a vorgeschriebene Prüfung als
Handwerksmeisterin vorzuweisen, weil es sich bei dem Gewerbe einer Floristin/eines
Floristen nicht um ein Handwerk im Sinne der HandwO handelt.
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Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 29.11.2007 - 4 L 566/07 - anlässlich der
Bewerbung der Antragstellerin zu dem am 01.12.2007 begonnenen Ausbildungsgang
folgendes ausgeführt:
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" Weder in dem Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke
betrieben werden können - § 1 Abs. 2 HandwO - (Anlage A zur HandwO) noch in dem
Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche
Betriebe betrieben werden können - § 18 Abs. 2 HandwO - (Anlage B zur HandwO) ist
das Gewerbe einer Floristin/eines Floristen aufgeführt. Auch kann es keinem dort
aufgeführten Gewerbe zugeordnet werden.
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Die Ausbildung zur Floristmeisterin/zum Floristmeister ist auch nicht durch das
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW als gleichwertig anerkannt
worden. Gem. § 2 Abs. 2 APO/Fachl. SoSch kann das zuständige Ministerium eine
andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig lediglich im Falle des Abs. 1 Nr. 3b
anerkennen; von der in § 62 a Abs. 2 LVO NRW eingeräumten Befugnis, eine andere
Vorbildung und Prüfung als gleichwertig auch im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 a
anzuerkennen, ist in der APO/Fachl. SoSch bislang kein Gebrauch gemacht worden.
Soweit in der Vergangenheit entgegen der bislang gültigen Regelung in der APO/Fachl.
SoSch gleichwohl eine Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen und
Prüfungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3a APO/Fachl. SoSch vorgenommen worden ist,
betraf dies lediglich staatlich geprüfte Techniker/innen (Gleichstellung mit
Industriemeistern) und Oecotrophologen (Gleichstellung mit Hauswirtschaftsmeistern).
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihre Ausbildung als
Floristmeisterin als gleichwertig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3a APO/Fachl. SoSch
anerkannt wird. Es liegt es im Ermessen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
des Landes NRW, welche weiteren Ausbildungsgänge es als gleichwertig anerkennen
will. Es erscheint jedenfalls nicht sachwidrig oder sogar willkürlich, wenn der Kreis
derjenigen Bewerber, die über keine oder nur geringe Erfahrungen in der
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Behindertenarbeit verfügen - wie dies bei Meisterinnen/Meistern in der Regel der Fall ist
-, möglichst gering gehalten werden soll."
Hieran hält die Kammer fest.
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Der Antrag war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und
berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.
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