Urteil des VG Minden vom 27.10.2004

VG Minden: beschneidung, gefahr, togo, rücknahme der klage, bundesamt, anerkennung, leib, eltern, entziehen, wahrscheinlichkeit

Verwaltungsgericht Minden, 10 K 3670/02.A
Datum:
27.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3670/02.A
Tenor:
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren
eingestellt.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person der
Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des
Ausländergesetzes vorliegt. Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Oktober 2002
wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, werden zu fünf Sechsteln der Klägerin und zu einem Sechstel
der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
und die Beklagte können die Vollstreckung jeweils durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere
Beteiligte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
1
Die am 10. K. geborene Klägerin ist togoische Staatsangehörige muslimischen
Glaubens und gehört der Volksgruppe der Kotokoli an. Sie beantragte am 30. Mai 2000
die Gewährung politischen Asyls, den sie im Rahmen ihrer Anhörung vor dem
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am selben Tage im
Wesentlichen wie folgt begründete:
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Sie habe in T. gelebt und dort als Schmuckhändlerin gearbeitet. Im Alter von acht
Jahren sei sie beschnitten worden. Ihre Eltern hätten Anfang 2000 geplant, sie einer
erneuten Beschneidung zu unterziehen, weil die erste Beschneidung "nicht gut
gemacht" worden sei. Sie sei daraufhin zu ihrem Freund nach M. geflohen. Nachdem
sie dort wegen des Verkaufs verbotener Zeitungen inhaftiert worden sei, habe sie Togo
verlassen und sei über Ghana nach Deutschland gereist.
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Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerin mit inzwischen bestandskräftigem
Bescheid vom 2. Juni 2000 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
des Ausländergesetzes und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen
und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Togo an. Die dagegen erhobene Klage
der Klägerin wies das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 5. August 2002 - 14 K
2332/00.A - ab. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung lehnte das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 4.
September 2002 - 11 A 3485/02.A - ab.
4
Am 4. Oktober 2002 stellte die Klägerin einen Asylfolgeantrag.
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Mit Bescheid vom 29. Oktober 2002 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens und eine Abänderung der Feststellungen zu § 53 Abs. 6 AuslG
im Bescheid vom 2. Juni 2000 ab. Der Bescheid wurde am 31. Oktober 2002 per
Einschreiben an die Bevollmächtigten der Klägerin abgesandt.
6
Die Klägerin hat am 18. November 2002, einem Montag, Klage erhoben. Sie verweist
erneut auf die ihr bei einer Rückkehr nach Togo drohende Beschneidung und ihre
Tätigkeit in verschiedenen exilpolitischen Organisationen in Deutschland.
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Im August 2004 hat die Klägerin ein Kind geboren.
8
Sie beantragt nach Rücknahme der Klage im Übrigen,
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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Oktober 2002 zu verpflichten
festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG
vorliegt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
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In der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2004 ist die Klägerin zu ihren
Asylgründen informatorisch gehört worden. Auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung
wird verwiesen.
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Ausweislich einer Bescheinigung des Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
S. N1. - T. G. in N. vom 11. Oktober 2004 ist bei der Klägerin oberhalb der Klitoris
narbiges Gewebe zu ertasten, dass den Rückschluss auf "frühere Manipulationen
(Schnitt)" zulässt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse zum
Herkunftsstaat Togo wurden in das Verfahren eingeführt (vgl. Bl. 37 ff. der Gerichtsakte).
Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
16
Entscheidungsgründe:
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Soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat,
war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
einzustellen.
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Im Übrigen ist die Klage begründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des
Bundesamtes vom 29. Oktober 2002 ist im noch angefochtenen Umfang rechtswidrig
und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin
hat Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6
AuslG.
19
Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen
anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr
für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer
konkreten individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob
sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist.
20
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383
(386), und Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, 203.
21
Für das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht die
bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben und Freiheit zu werden. Vielmehr
ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im asylrechtlichen Prognosemaßstab der
beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten Gefahrenbegriff identisch, wobei allerdings
auf Grund der Tatbestandsmerkmale der "konkreten" Gefahr für "diesen" Ausländer als
zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche
Gefahrensituation hinzutreten muss,
22
vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - BVerwG 1 B 71.01-, Buchholz 402.240 § 53
AuslG Nr. 46; Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95-, NVwZ-Beilage 1996, S.
57 m.w.N.,
23
die überdies landesweit droht,
24
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, 203.
25
Eine solche erhebliche und konkrete Gefahr droht der Klägerin. Auf der Grundlage ihrer
Schilderungen und angesichts dessen, dass sie zum Volke der Kotokoli gehört, ist mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer
Rückkehr nach Togo einer Beschneidung unterzogen werden wird und ihr deshalb eine
erhebliche konkrete Gefahr für Leib und möglicherweise auch Leben droht.
26
Die Schilderungen der Klägerin sind nachvollziehbar und schlüssig und genügen daher
den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung. Ihre Angaben vor dem Bundesamt zu
der von ihren Eltern geplanten - erneuten - Beschneidung und deren Hintergründen sind
in sich schlüssig und stehen im Einklang mit der Situation in Togo, wie sie sich der
Kammer auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse darstellt.
27
Die Klägerin gehört zur Ethnie der Kotokoli. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden
und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen werden weibliche Angehörige dieser
Volksgruppe zu 90 % beschnitten.
28
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. Juni 2004; Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge, Togo - Online-Loseblattwerk -, 13. Menschenrechte, Stand:
Dezember 2003, S. 18 m.w.N.
29
Die Klägerin war zum Zeitpunkt der geplanten Beschneidung 23 Jahre alt und befand -
und befindet sich auch in ihrem jetzigen Alter von 27 Jahren - sich damit in der
Altersklasse, in der eine Beschneidung bei den Kotokoli durchaus noch üblich ist.
Frauen werden insbesondere häufig erst kurz vor der Verheiratung beschnitten, wenn
der Ehemann dies fordert,
30
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, a.a.O. m.w.N.,
31
sodass auch insoweit nach wie vor die konkrete Gefahr einer Beschneidung besteht.
Wie die Klägerin im Folgeverfahren dargelegt hat, sollte ihre erneute Beschneidung im
Zusammenhang mit ihrer zwangsweisen Verheiratung stattfinden. Dass die Klägerin
bereits im Kindesalter beschnitten worden war, steht der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben
in keiner Weise entgegen. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass die erste, im Alter
von acht Jahren vorgenommene Beschneidung nicht gut gemacht worden sei. Dies wird
durch die die ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe S. N1. - T. G. vom 11. Oktober 2004 bestätigt, der das Vorhandensein einer
"Manipulation" erst nach gezielter Untersuchung, nicht aber schon durch bloße
Inaugenscheinnahme feststellen konnte.
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Die Klägerin kann sich der ihr bei einer Rückkehr nach Togo drohenden Beschneidung
nicht entziehen. Ein eigenständiger Aufenthalt in Togo ohne Rückgriff auf ihre Familie
ist ihr jedenfalls bei einer Rückkehr heute nicht mehr möglich. Zu ihrem damaligen
Freund hat sie seit ihrer Ausreise aus Togo keinen Kontakt mehr. Sie kann auch nicht
darauf verwiesen werden, sich von ihren Eltern loszusagen, die sie der Beschneidung
unterziehen wollen. Denn sie ist als alleinstehende Frau nicht in der Lage, sich ohne
Unterstützung in Togo durchzubringen. Dies gilt um so mehr, als sie nunmehr einen im
August 2004 geborenen Säugling zu versorgen hat. Die Klägerin hat vor ihrer Ausreise
bei ihren Eltern bzw. bei ihrem Freund gelebt. Auch wenn sie ihre Tätigkeit als
Händlerin wieder aufnehmen könnte, wäre sie ohne weitere Unterstützung nicht in der
Lage, ihren Lebensunterhalt und den ihres Kindes sicherzustellen. Insbesondere wird
die Klägerin, die nach ihren ohne Weiteres glaubhaften Angaben in der mündlichen
Verhandlung nicht über finanzielle Rücklagen verfügt, nach Überzeugung des Gerichts
keine Unterkunft mieten können, in der sie und ihr Kind wohnen können. Daher wird sie
bei einer Rückkehr heute ihren Lebensbedarf nur durch Inanspruchnahme von
Ressourcen ihrer Familie sicherstellen können; eine eigenständige Lebensgrundlage
kann sie sich ohne eine zumindest vorübergehende Unterstützung durch ihre
Familienangehörigen nicht aufbauen. Auch angesichts der traditionell engen familiären
Bindungen in Togo wird sich die Klägerin eines mit dem Ziel der Durchführung der
Beschneidung erfolgenden Zugriffs ihrer Familie nicht entziehen können.
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Dass sich die Klägerin trotz der dargelegten Umstände bei einer Rückkehr einer
Beschneidung entziehen können wird, erscheint auch deshalb ausgeschlossen, weil in
der Volksgruppe der Kotokoli die Beschneidung mit Blick auf den neunzig Prozent
betragenden Anteil excisierter Frauen nur als obligatorisch bezeichnet werden kann mit
der Folge, dass eine unbeschnittene Frau sich in einer sozialen Außenseiterrolle
befindet und regelmäßig mit harten sozialen Sanktionen zu rechnen hat,
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vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, a.a.O. S. 16; Institut für
Afrika-Kunde, Auskunft vom 9. K. 2001 an das Verwaltungsgericht Aachen. Schließlich
darf bei der Beurteilung der Frage, ob der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine Beschneidung droht, nicht außer Betracht bleiben, dass sie muslimischen
Glaubens ist. Muslimische Frauen sind erheblich häufiger von Genitalverstümmelung
betroffen als Christinnen.
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Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. K. 2001 an das Verwaltungsgericht Aachen; Institut
für Afrika-Kunde, a.a.O.
36
Die Tatsache, dass die Beschneidung in Togo durch Gesetz vom 17. November 1998
unter Strafe gestellt worden ist, ändert nichts daran, dass der Klägerin die Gefahr einer
Beschneidung konkret droht. Denn das Gesetz wird in der Praxis nur selten
durchgesetzt, und ein großer Teil der Bevölkerung steht dem Verbot insgesamt
ablehnend gegenüber. Auf dem Land wissen häufig weder die Opfer noch die Polizei,
dass Genitalverstümmelung unter Strafe gestellt ist.
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Auswärtiges Amt, a.a.O. und Lagebericht vom 15. August 2003; Institut für Afrika-Kunde,
a.a.O.; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, a.a.O. S 17.
38
Auch wenn man die Auffassung vertritt, die Gefahr einer Beschneidung sei eine
allgemeine, weil einen Großteil der Bevölkerung betreffende Gefahren im Sinne von §§
53 Abs. 6 Satz 1, 54 AuslG, die kein individuelles Abschiebungshindernis begründen,
sondern lediglich dann zu Abschiebungsschutz verhelfen können, wenn das
Innenministerium eines Landes, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, Abschiebungen in das betreffende Land aus
völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen aussetze,
39
so wohl Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 31. K. 2003 - 7 L 70/03.A -, Asylis
(nur Kurzreferat),
40
steht dies der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG
vorliegend nicht entgegen. Aufgrund ihres Alters, ihrer Volkszugehörigkeit, ihres
Familienstandes, ihrer nicht abgeschlossenen Ausbildung und der Tatsache, dass ihre
Eltern ihre Beschneidung und anschließende Verheiratung bereits "beschlossen"
haben, würde sich im Fall der Klägerin diese allgemeine Gefahr in einer besonderen,
nicht ohne Weiteres mit anderen weiblichen Angehörigen von Genitalverstümmelung
praktizierenden Ethnien vergleichbaren Weise realisieren. Daher kommt § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG jedenfalls in verfassungskonformer Auslegung zum Zuge, weil in der
Person der Klägerin eine extreme, in erhöhtem Maße wahrscheinliche und die
Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG deshalb überwindende Gefahr vorliegt.
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Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG gegenüber der
Klägerin aufgrund der ihr konkret und unmittelbar drohenden Gefahr einer
Genitalverstümmelung steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht Arnsberg eine
solche Gefährdung mit rechtskräftigem Urteil vom 5. August 2002 - 14 K 2332/00.A -
verneint und damit die Entscheidung des Bundesamtes vom 2. Juni 2000 - auch zu § 53
AuslG - im Asylerstverfahren der Klägerin gerichtlich bestätigt hat. Die Klägerin hat
nämlich nach allgemeinen Grundsätzen einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des
Verfahrens und Rücknahme der negativen Entscheidung des Bundesamtes zum
Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.
42
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Behörde nicht
gehindert, einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch zu erfüllen, wenn sie erkennt,
dass der Anspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist.
43
Vgl. Urteile vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 6.99 -, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000, 204; vom 27. K. 1994 - BVerwG 2 C 12.92 -, BVerwGE
95, 86 (92) und vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 -, BVerwGE 91, 256 (261).
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Dies geschieht, wenn - wie hier - die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53
AuslG wegen der der Klägerin drohenden Gefahr für Leib und Leben grundrechtlich
geboten ist, durch Wiederaufgreifen des die Feststellung von
Abschiebungshindernissen betreffenden Verfahrensteils. Dabei ist die Behörde nicht
durch § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beschränkt. Die
auf diese Vorschriften beschränkte Verweisung des § 71 AsylVfG bezieht sich nur auf
erneute Asylanträge im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG, nicht aber auf erneute Anträge
auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses. Die durch § 51 Abs. 5 VwVfG
gesetzlich anerkannte, grundsätzlich im Ermessen der Behörde stehende
Wiederaufgreifensmöglichkeit wird daher nicht durch § 71 AsylVfG ausgeschlossen.
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Ermächtigt damit § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG das Bundesamt zu einer
Abänderung seiner früheren Entscheidung, wenn diese sich als inhaltlich unrichtig
erweist, bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf das rechtsstaatliche Erfordernis
einer gesetzlichen Grundlage für ein derartiges Vorgehen. Abgesehen davon muss die
Rechtskraft grundsätzlich weichen, wenn ein Festhalten an ihr - wie hier - zu einem
schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 27. K. 1994, a.a.O.; Beschluss vom 22. Oktober 1984 - BVerwG
8 B 56.84 -, NVwZ 1985, 265.
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Das kann u.a. der Fall sein, wenn der Ausländer anderenfalls einer erheblichen Gefahr
für Leib und Leben, insbesondere einer extremen Gefahrensituation im Sinne der
Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre.
48
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999, a.a.O.
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Angesichts des dargestellten Ausmaßes der der Klägerin drohenden Gefahr für Leib
und Leben und der Unmöglichkeit für sie, sich dieser Gefahr zu entziehen, ist für eine ihr
ungünstige Entscheidung hinsichtlich der im Ermessen des Bundesamtes stehenden
Frage des Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 5 VwVfG und der Rücknahme nach § 48
Abs. 1 VwVfG kein Raum. Die Beklagte war daher zu verpflichten, in der Person der
Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG festzustellen.
50
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1
AsylVfG.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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