Urteil des VG Minden vom 29.09.2005

VG Minden: bundesamt für migration, aufenthaltserlaubnis, ausreise, ausländer, gerichtsakte, abschiebung, erwerbstätigkeit, asylbewerber, vollstreckbarkeit, androhung

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1776/05
Datum:
29.09.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1776/05
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 18.03.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der C. E. vom 12.07.2005 wird aufgehoben,
soweit dem Kläger zu 3. die Abschiebung angedroht worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-
treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-
streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Kläger besitzen die ...........Staatsangehörigkeit. Die Kläger zu 1., 2. und 4. führten
nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet in den Jahren 1992 bzw. 2001 erfolglos
Asylverfahren durch. Seither wird ihr Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet. Der Kläger
zu 3. ist am 16.12.2004 im Bundesgebiet geboren worden.
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Unter dem 08.02.2005 beantragten die Kläger die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen
nach Maßgabe des § 25 Abs. 4 AufenthG. Zur Begründung beriefen sie sich
insbesondere auf eine Erkrankung des Klägers zu 4., die im Heimatland nicht
ordnungsgemäß behandelt werden könne.
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Aus einer Bescheinigung des F. -Zentrums C1. in C2. vom 15.03.2004 geht hervor, dass
der Kläger zu 4. ein 12-jähriger Junge mit einer geistigen Behinderung und einer
symptomatischen multifokalen F. sei.
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Gleichwohl lehnte der Beklagte den Aufenthaltserlaubnisantrag der Kläger mit Bescheid
vom 18.03.2005 ab. Ferner forderte er den Kläger zu 3. zur Ausreise aus dem
Bundesgebiet binnen eines Monats auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung
die Abschiebung in die U. an. Zuvor hatte der Amtsarzt - unter dem 07.04.2004 -
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ausgeführt, dass der Kläger zu 4. reisefähig sei.
Dagegen erhoben die Kläger am 18.04.2005 Widerspruch. Zur Begründung verwiesen
sie erneut auf den Gesundheitszustand des Klägers zu 4. und fügten diesbezüglich eine
Bescheinigung des F. -Zentrums C1. vom 11.11.2004 bei (vgl. Blatt 14 der
Gerichtsakte). Nach ärztlicher Einschätzung sei eine adäquate Versorgung des Klägers
zu 4. im Heimatland keinesfalls als gewährleistet einzustufen. Aus ärztlicher Sicht werde
deshalb die weitere Duldung des Klägers zu 4. im Bundesgebiet dringend empfohlen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2005 wies die C. E. den Widerspruch der Kläger
zurück.
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Darauf hin haben die Kläger am 15.08.2005 die vorliegende Klage erhoben. Auf der
Grundlage der Ausführungen des F. -Zentrums C1. vom 11.11.2004 müsse von einer
Reiseunfähigkeit des Klägers zu 4. ausgegangen werden.
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Die Kläger beantragen,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.03.2005 und des
Widerspruchsbescheides der C. E. vom 12.07.2005 zu verpflichten, ihnen
Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil
die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben.
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Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist
sie unbegründet.
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Ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach dem allein in Betracht
kommenden § 25 AufenthG ist derzeit nicht gegeben.
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Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG liegen offensichtlich nicht vor,
weil die Kläger weder unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt worden sind noch
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unanfechtbar das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt hat.
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Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG kann den Klägern zu 1., 2. und 4.
schon deshalb nicht erteilt werden, weil das Bundesamt bestandskräftig festgestellt hat,
dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - die den Abschiebungsverboten
nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG entsprechen - vorliegen, und der Beklagte nach
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§ 42 Satz 1 AsylVfG an diese Entscheidung des Bundesamtes gebunden ist.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2005 - 18 B 2210/04 -.
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Dass hinsichtlich des Klägers zu 3. die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG
vorliegen, ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.
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Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für einen vorübergehenden
Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder
persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende
weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Da die Kläger hier ersichtlich
dauerhaft in Deutschland bleiben möchten und nicht nur - wie in § 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG vorgesehen - vorübergehend, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis -
ungeachtet der Frage ihrer Anwendbarkeit auf abgelehnte Asylbewerber -,
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vgl. dazu IM NRW, Erlass vom 28.02.2005 - 15.39.05.01-2-,
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nach dieser Regelung ebenfalls nicht in Betracht. Vgl. dazu auch Kammerurteil vom
09.06.2005 - 7 K 2793/04 -.
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§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer bereits im Besitz eines
Aufenthaltstitels ist, also ein rechtmäßiger Aufenthalt zu verlängern ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2005 - 18 B 1207/04 -.
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Das ist hier nicht der Fall.
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Schließlich kommt auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz
1 AufenthG nicht in Betracht. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu
rechnen ist. Allerdings darf die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der
Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG).
Ein Verschulden des Ausländers liegt u.a. vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur
Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG).
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Die Ausreise
der Kläger ist weder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dauerhaft unmöglich.
Soweit die Kläger diesbezüglich auf die schlechten Behandlungsmöglichkeiten für den
Kläger zu 4. im Heimatland hinweisen, können die Kläger mit diesem
"zielstaatsbezogenen" Vorbringen im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht - mehr -
gehört werden.
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Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 14.03.2005 - 18 E 195/05 -, InfAuslR 2005, 263,
und vom 05.07.2005 - 18 B 2210/04 -.
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Dass der Kläger zu 4. dauerhaft reiseunfähig sein könnte, was im Rahmen des § 25
Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen wäre, ist keiner der vorliegenden ärztlichen
Bescheinigungen zu entnehmen. Die ärztliche Bescheinigung des F. -Zentrums C1.
vom 11.11.2004 verhält sich zu dieser Frage entgegen der Ansicht des
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Prozessbevollmächtigten der Kläger mit keinem Wort. Aus der Art der Erkrankung selbst
lässt sich nicht zwingend auf eine Reiseunfähigkeit schließen. Dann aber verbleibt es
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bei der Einschätzung des Amtsarztes zu einer
bestehenden Reisefähigkeit.
Dass die Kläger nach anderen Vorschriften einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis haben könnten, ist nicht zu ersehen. Insbesondere verhilft die
vermeintlich langjährige Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1. nicht zu einem
eigenständigen Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen des Art. 6 des Beschlusses
Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-U. über den Eintritt der Entwicklung der
Assoziation. Insoweit fehlt es an der erforderlichen "Ordnungsgemäßheit" der
Beschäftigung, welche u. a. auch einen - hier fehlenden - gesicherten, d.h.
rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet während der Zeit der Erwerbstätigkeit
voraussetzt.
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Vgl. dazu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2005 - 18 B 1170/05 - .
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Begründet ist die Klage hingegen mit Blick auf die den Kläger zu 3. betreffende
Abschiebungsandrohung. Der gesetzten Ausreisefrist mangelt es an der hinreichenden
Bestimmtheit, denn der Beginn des Laufs der Ausreisefrist ist bei der gewählten
Formulierung - "binnen eines Monats" - unklar. Dies führt zur Rechtswidrigkeit der
Androhung selbst.
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Vgl. dazu den Gerichtsbescheid der Kammer vom 02.02.2005 - 7 K 2808/04 -.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO,
wobei die Kammer darauf hinweist, dass sich der Streit um die den Kläger zu 3.
betreffende Abschiebungsandrohung nicht streitwerterhöhend auswirkt.
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Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 f. ZPO.
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