Urteil des VG Minden vom 01.08.2002

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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1987/01
Datum:
01.08.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1987/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten
des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann eine Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung K1. -P1. , Flur 2, Flurstück
1208 (M. Straße 194, E. ), das mit seiner Ostseite an die B 239 (M. Straße) im Abschnitt
zwischen L.----------straße (O.---ring ) und Q1. Straße grenzt. In diesem Bereich befindet
sich das Grundstück außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt von E. , die erst auf der
Höhe der Q1. Straße beginnt. Für das Gebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 23-03 "Am S. ".
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Die Flurstücke 843, 1207 und 1208 bildeten ursprünglich ein Grundstück mit dem alten
Gebäudebestand einer Gaststätte, die seit alters her eine verkehrliche Erschließung zur
L.------ ----straße als auch zur B 239 hatte. In den 70iger Jahren wurde das Grundstück
für einen Gebraucht- und Campingwagenhandel genutzt. Diese vom Beigeladenen
genehmigte Nutzung umfasste auch eine Zu- und Abfahrt auf die M. Straße. Ohne
Beteiligung der Straßenbaubehörde wurde das Grundstück geteilt und die Firma "B. V. "
(B1. ) erhielt die Baugenehmigung zur Errichtung eines Autoteilehandels und einer auf
die rechte Fahrtrichtung beschränkte Abfahrt zur M1. Straße.
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Im Bereich des Grundstücks der Klägerin ist die Bundesstraße zweispurig ausgebaut.
Hier beginnt eine Aufweitung der nordwestlichen Richtungsfahrbahn auf drei Spuren bis
zur Kreuzung mit der L.----------straße . Auf beiden Seiten der B 239 befindet sich ein
kombinierter Geh- und Radweg. Von der festgesetzten Ortsdurchfahrt an der Q1. Straße
bis zur Kreuzung mit der L.----------straße werden die angrenzenden Grundstücke mit
Ausnahme des Grundstücks der Firma "B. V. " durch abzweigenden, kreuzende oder vor
der B 239 angebundene Querstraßen erschlossen. Von dieser Kreuzung bis zur Straße
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"Am S. " befinden sich einseitig 6 Grundstücke, von denen 5 von der B 239 her mit
Zufahrten erschlossen sind. In diesem Bereich ist die gegenüberliegende Straßenseite
unbebaut. Nach der Straßenverkehrszählung im Jahre 2000 beträgt die
Verkehrsbelastung auf der B 239 10.159 Kfz pro 24 Std..
Am 29.05.2000 beantragte die Klägerin die Baugenehmigung für die Errichtung einer
Kfz-Werkstatt mit Ausstellungshalle, die mit einer Zu- und Einfahrt auf die M. Straße
erschlossen werden sollte. Mit Bescheid vom 27.06.2000 lehnte das Westfälische
Straßenbauamt C. die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom straßenrechtlichen
Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG ab.
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Ihren Widerspruch vom 03.07.2000 nahm die Klägerin mit Schreiben vom 05.09.2000
zurück, nachdem sich mit der Firma "B. V. " eine Einigung über die Nutzung einer
gemeinsamen Ausfahrt zur B 239 abzeichnete. Auf der Grundlage, dass die Ausfahrt
sowohl von der Klägerin als auch von der Firma "B. V. " genutzt werden sollte, erteilte
das Westfälische Straßenbauamt C. am 06.09.2000 die erforderliche
Ausnahmegenehmigung vom Anbauverbot.
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Nachdem die Firma "B. V. " die Nutzung einer gemeinsamen, neu zu erstellenden
Ausfahrt endgültig abgelehnt hatte, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom
23.11.2000 erneut eine Ausnahmegenehmigung für eine eigene Zu- und Abfahrt zur M1.
Straße. Daraufhin hob das Westfälische Straßenbauamt C. mit Bescheid vom
08.12.2000 die Genehmigung vom 06.09.2000 auf. Der hiergegen gerichtete
Widerspruch der Klägerin vom 18.12.2000 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 09.07.2001 zurück. Zur Begründung heißt es dort: Das Anbauverbot des § 9 Abs. 1
FStrG lasse eine weitere Zu- und Abfahrt zur B 239 nicht zu. Hierdurch würde ein bereits
bestehender Gefahrenpunkt verstärkt, was im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs nicht vertretbar sei. Die damit verbundene Härte sei vom Gesetzgeber
offensichtlich beabsichtigt.
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Am 17.08.2001 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie hat geltend
gemacht, dass die Zu- Abfahrt keiner Genehmigung durch den Beklagten bedürfe. Es
handele sich bei der M1. Straße bis zur Kreuzung mit der L.----------straße um eine
Ortsdurchfahrt. Die Situation einer Innerortslage ergebe sich daraus, dass die
benachbarten Grundstücke entlang der M1. Straße sämtlich hierüber erschlossen seien.
Die Zufahrt stelle daher einen erweiterten Gemeingebrauch dar, der nicht zu einer
Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führe. Außerdem sei die
Nutzung einer seit alters her bestehenden Zufahrt genehmigungsfrei, wenn sie
unverändert genutzt werde. Die hier seit alters bestehende Zufahrt beziehe sich schon
seit drei Jahrzehnten - vom Beklagten genehmigt - auf einen Gebraucht- und
Campingwagenhandel. Insoweit entfalte die alte Genehmigung Bestandsschutzwirkung.
Hilfsweise stehe der Klägerin auch ein Anspruch auf Erteilung der
Ausnahmegenehmigung zu. Die Nichterteilung würde ansonsten eine besondere Härte
darstellen.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass für die von der Klägerin bei der Beigeladenen beantragten
Baugenehmigung zur Errichtung einer Kfz-Werkstatt und Ausstellungshalle auf dem
Grundstück Gemarkung K1. -P1. , Flur 2, Flurstück 1208 (M. Str. 194) mit Zu- und Abfahrt
auf die M. Straße eine straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich ist,
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hilfsweise,
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dem Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2000 und des
Widerspruchsbescheides vom 09.07.2001 zu verpflichten, der Klägerin eine
Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG für die Errichtung des o. g.
Bauvorhabens mit Zu- und Abfahrt zur M1. Straße gemäß ihrem Antrag vom 23.11.2000
zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Bescheide vom 08.12.2000 und vom
09.07.2001.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Die Berichterstatterin hat am 12.04.2002 einen Erörterungstermin an Ort und Stelle
durchgeführt, wegen dessen Ergebnisses auf die Niederschrift verwiesen wird.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag zulässig, jedoch nicht
begründet.
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Die Errichtung einer Zu- und Abfahrt zur B 239 bedarf einer Ausnahmegenehmigung
gemäß § 9 Abs. 8 Bundesfernstraßengesetz - FStrG -, weil das Vorhaben dem
straßenrechtlichen Anbauverbot unterliegt.
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Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG dürfen längs der Bundesfernstraßen bauliche Anlagen, die
außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der
Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesfernstraßen unmittelbar oder
mittelbar angeschlossen werden sollen, nicht errichtet werden. Gemäß § 5 Abs. 4 FStrG
ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen
Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke, dient, wobei
eine geschlossenen Ortslage nach Satz 2 der Vorschrift der Teil des Gemeindebezirks
ist, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
Angesichts der südöstlich der M1. Straße befindlichen Bebauung bis zur Straße "Am S.
" dürfte zwar im Bereich des Grundstückes der Klägerin von einer geschlossenen
Ortslage auszugehen sein, der Straße fehlt hier jedoch die weiter erforderliche
Erschließungsfunktion.
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Ortsdurchfahrten sind dann zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt,
wenn das Vorhandensein der Bundesstraße den anliegenden Grundstücken die
Qualität der (verkehrlichen) Erschließung vermittelt. Ob ein Teil der Ortsdurchfahrt zur
Erschließung der ihr anliegenden Grundstücke bestimmt ist, ist im Hinblick auf die
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Zielsetzung des § 9 FStrG, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu
gewährleisten, vorrangig nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Dies gilt auch dann, wenn die anliegenden Grundstücke bereits einen
Bebauungszusammenhang bilden, da einer straßenrechtlich nicht zur Erschließung
bestimmten Bundesfernstraße eine Erschließungsfunktion nicht durch die vorhandene
oder entstehende Randbebauung "aufgedrängt" werden kann, wenn nicht die
Erschließungsfunktion in einem Verfahren bauplanerischer Festsetzung gemäß § 9 Abs.
7 FStrG bewirkt wird.
Vgl. BVerwG, U.v. 28.05.1997 - 4 B 91/97 -, NVwZ 1998, 172 ff.; und vom 30.11.1984 - 4
C 2/82 -, NVwZ 1985, 825 ff..
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Ist hingegen die Verkehrsfunktion der Bundesstraße bereits erkennbar aufgrund der
vorhandenen Bebauung zugunsten der Erschließung der anliegenden Grundstücke
faktisch eingeschränkt, so entfällt der innere Grund, durch das Anbauverbot die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten zu wollen, da sich die
Verkehrsteilnehmer bereits auf die gegebenen Verhältnisse eingestellt haben.
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Vgl. BVerwG, U. v. 30.11.1984, a.a.O.; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. A. 1999, Kapitel
28, Rdnr. 36.
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Eine solche Einschränkung der Verkehrsfunktion der B 239 ist im Bereich des
Grundstücks der Klägerin nicht gegeben. Die M. Straße, die im Jahre 2000 mit einem
erheblichen Verkehrsaufkommen von 10.159 Kfz/24 Std. belastet war, dient neben der
Anbindung des Stadtteils K1. -P1. an die Innenstadt Detmolds maßgeblich der
Aufnahme des überörtlichen Durchgangsverkehrs von und zu der Autobahn A 2 und der
B 66. Demgegenüber tritt eine Erschließungsfunktion für anliegende Grundstücke in den
Hintergrund. Neben dem Grundstück der Firma "B. V. ", das auf die B 239 allerdings nur
eine auf die rechte Fahrtrichtung beschränkte Abfahrt hat, verfügen nordwestlich der
Kreuzung B 239/L.----------straße nur die Grundstücke M. Straße 206, 208, 212, 216 und
220 über bereits seit alters her bestehende Zufahrten zu dieser Straße. Im Übrigen
werden die Grundstücke rückwärtig erschlossen. Auf der gegenüberliegenden Seite der
M1. Straße befindet sich zwischen der L.----------straße und der Straße "Am S. " keine
Bebauung. Die südöstlich des Grundstücks der Klägerin gelegene Bebauung wird bis
zur Q1. Straße nicht über die M. Straße angefahren. Ebenso werden der sich auf der
gegenüberliegende Straßenseite befindliche Parkplatz und die Turnhalle nicht über die
M. Straße, sondern über die L.----------straße erschlossen. Infolgedessen wird die
Verkehrsfunktion der M1. Straße als Bundesfernstraße durch die geringe Zahl der
Zufahrten in diesem Bereich nicht soweit eingeschränkt, als dass die Straße zur
Erschließung der anliegenden Grundstück bestimmt ist.
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Selbst wenn das Grundstück ursprünglich über eine Zu- und Abfahrt zur B 239 verfügt
hat, so unterliegt das Vorhaben der Klägerin gleichwohl dem straßenrechtlichen
Anbauverbot, weil ein möglicher Bestandsschutz jedenfalls erloschen ist. Das
Rechtsinstitut des Bestandsschutzes beinhaltet nur das Recht, eine ursprünglich legal
errichtete Anlage weiterhin seiner bisherigen Funktion entsprechend nutzen zu dürfen.
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Vgl. OVG NRW, U. v. 03.02.1994 - 10 A 1149/91 -; Kodal/Krämer, a.a.O., Kapitel 28,
Rdnrn. 69 ff..
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Hingegen erstreckt sich der Bestandsschutz nicht - wie im vorliegenden Fall - auf die
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Errichtung einer neuen baulichen Anlage, die in dieser Form bisher noch nicht
vorhanden gewesen ist.
Die Geltung des Anbauverbotes nach § 9 Abs. 1 FStrG ist im vorliegenden Fall nicht
durch die Regelung des § 9 Abs. 7 FStrG ausgeschlossen. Danach gelten die Absätze 1
bis 5 nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes
entspricht (§ 9 des Baugesetzbuches), der mindestens die Begrenzung der
Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält
und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist. Der
Bebauungsplan Nr. 23-03 "Am S. " setzt vielmehr entsprechend der straßenrechtlichen
Regelung fest, dass die Anlage neuer Zufahrten an der freien Strecke der B 239 nicht
erlaubt ist (vgl. Bl. 26 d. Beiakte). Dem Bauvorhaben der Klägerin steht daher das
straßenrechtliche Anbauverbot entgegen, mit der Folge, dass der Hauptantrag
abzuweisen ist.
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Der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Bescheid
vom 08.12.2000 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 09.07.2001 sind
rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom
straßenrechtlichen Anbauverbot gemäß § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG. Danach kann die
oberste Landesbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des § 9 Abs. 1
FStrG zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar
nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die
Abweichungen erfordern. Letzteres ist nicht der Fall und allein die persönliche Härte für
die Klägerin, die wegen des straßenrechtlichen Anbauverbotes ihr nach der
Grundstücksteilung "gefangenes" Grundstück nicht bzw. nicht mehr in dem
beabsichtigten Maße bebauen kann, rechtfertigt eine Ausnahme vom straßenrechtlichen
Anbauverbot nicht. Eine solche Härte für den Grundstückseigentümer rechtfertigt nur
dann einen Ausnahmefall, wenn sie vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist.
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Vgl.BVerwG, U. v. 04.04.1975 - IV C 55.74 -, BVerwGE 48, 123 ff; OVG NRW, U.v.
02.02.1995 - 23 A 2676/93 -.
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Dagegen ist die Härte für die Klägerin straßenrechtlich "beabsichtigt". Das ist
anzunehmen, wenn die Einhaltung des Anbauverbots unter den besonderen
Umständen des Einzelfalls im Hinblick nicht auf die konkreten Verkehrsverhältnisse,
sondern auf die vom Gesetzgeber allgemein erstrebten baulichen Verhältnisse in den
Schutzstreifen an Bundesfernstraßen erforderlich ist.
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Vgl. BVerwG, U. v. 04.04.1975, a.a.O.; OVG NRW, U.v. 27.02.1991 - 23 A 1500/89 -.
36
Demnach liegt ein Ausnahmefall nur vor, wenn die Einhaltung des Anbauverbots nicht
notwendig ist, um das Schutzgut der Vorschrift - das ist die Wahrung der Sicherheit und
Leichtigkeit des Straßenverkehrs - zu erhalten.
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Vgl. OVG NRW, U. v. 02.02.1995, a.a.O.; Nachweise bei Kodal/Krämer, a.a.O., Kapitel
28, Rdnr. 45.3.
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Im vorliegenden Fall ist es im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des
Straßenverkehrs jedoch notwendig, dass das Anbauverbot eingehalten wird. Das
Verkehrsaufkommen auf der B 239 betrug nach Angaben des Beklagten im Jahre 2000
10.159 Kfz/ 24 Std., so dass es schon aufgrund dieses erheblichen Nutzungsumfanges
erforderlich ist, die Zahl der Zufahrten und der Zugänge auf der freien Strecke möglichst
gering zu halten. Darüber hinaus wäre bei einer Errichtung des Bauvorhabens der
Klägerin die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auf der B 239 dadurch
gefährdet, dass durch eine weitere Zu- und Abfahrt mit Links- als auch Rechtsverkehr
die Zahl der zu- und abfahrenden Verkehrsteilnehmer ansteigen würde. Das Risiko
einer Verkehrsbehinderung wäre dann im Bereich des Grundstückes der Klägerin
besonders hoch, weil hier bereits die Richtungsspuren für den Kreuzungsbereich B
239/L.----------straße beginnen, so dass bei einem zusätzlichen Ab- und Zufahrtsverkehr
auf der Höhe des Grundstücks der Klägerin mit einer Behinderung des
Einfädelungsverkehrs im Kreuzungsbereich zu rechnen wäre.
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Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Denn dieser hat keinen
Sachantrag gestellt und sich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154
Abs. 3 VwGO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis
beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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