Urteil des VG Minden vom 31.10.2006

VG Minden: betreiber, duldung, erlass, vollstreckung, auflage, ermessen, öffentlich, verfügung, vollstreckbarkeit, zustand

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1769/05
Datum:
31.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1769/05
Tenor:
Die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Juli 2005 wird
aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls
nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger ist Erbauberechtigter der Grundstücke Gemarkung I. , Flur 9, Flurstück 690
und 691 (X.---straße 8, C. T. ), die im Eigentum des Landesverbandes M. stehen.
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Mit Vertrag vom 11. April 2003 vermietete der Kläger Herrn V. L. eine auf den
Grundstücken befindliche Halle nebst zugehöriger Hoffläche, die dieser als Festhalle
nutzt. Das Mietverhältnis soll am 01. April 2008 enden.
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Die dem Betreiber der Festhalle vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 27. März
2003 in der durch Bauordnungsverfügung vom 11. Dezember 2003 geänderten Fassung
hob die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden mit Urteil vom 17. März 2005 im
Verfahren 9 K 1894/04 auf. Die hiergegen gerichtete Berufung wies der 7. Senat des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 27. April 2006
zurück, ohne die Revision zuzulassen. Über die unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 B
56.06 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision ist noch nicht entschieden.
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Mit bestandskräftiger Bauordnungsverfügung vom 23. Juni 2005 verpflichtete der
Beklagte unter Ziffer 9 den Betreiber der Festhalle, die in dem zur Baugenehmigung
gehörenden Lageplan dargestellten 85 Stellplätze für Kraftfahrzeuge in ihrer
Gesamtzahl vollständig benutzbar herzustellen und durch dauerhafte Markierungen am
Boden deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
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Mit Bauordnungsverfügung vom 12. Juli 2005 forderte der Beklagte u.a. den Kläger auf,
zu dulden, dass die in dem zur Baugenehmigung gehörenden Lageplan dargestellten
85 Stellplätze für Kraftfahrzeuge in ihrer Gesamtzahl vollständig benutzbar hergestellt
und durch dauerhafte Markierungen am Boden deutlich sichtbar gekennzeichnet
werden.
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Mit der am 12. August 2005 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die an ihn
adressierte Duldungsverfügung: Er sei zur Duldung nicht verpflichtet. Mietvertraglich sei
lediglich die Nutzung der Hoffläche zu Parkzwecken vereinbart. Mit der Verwirklichung
der Stellplätze entsprechend dem Lageplan sei die Beseitigung von Grünanlagen
verbunden. Auch sei zweifelhaft, ob mit Blick auf Sichtdreiecke und die Freihaltung von
Fluchtwegen vor notwendigen Fluchttüren Stellplätze an den im Lageplan
vorgesehenen Standorten akzeptiert werden könnten. Der Beklagte habe bei
Nichterfüllung bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen diese nicht durchzusetzen,
sondern mit einer Nutzungsuntersagungsverfügung zu reagieren. Im Übrigen bestehe
mit Blick auf die geringe Auslastung sowie der bestehenden Zweifel an der Fortsetzung
des Betriebs kein Bedürfnis, zum jetzigen Zeitpunkt die Anlage der 85 Stellplätze zu
verlangen.
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Der Kläger beantragt,
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die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Juli 2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt der Beklagte aus: Die an den Betreiber der Festhalle adressierte
Bauordnungsverfügung vom 23. Juni 2005 sei bestandskräftig. Die Durchsetzung dieser
Bauordnungsverfügung mache den Erlass der Duldungsverfügung erforderlich. Die
Baubehörde sei berechtigt, gegen baurechtswidrige Zustände einzuschreiten. Auch sei
die Anlage der Parkplätze in der Planungsphase zwischen dem Betreiber der Festhalle
und dem Kläger abgestimmt worden. Auch wenn einzelne Stellplätze im Bereich der zur
I1. Straße gerichteten westlichen Außenwand unter Berücksichtigung der in der
Örtlichkeit festgestellten Lage der dortigen (Notausgangs-) Türen geringfügig gegenüber
dem genehmigten Lageplan zu verschieben seien, tue dies der generellen
Herstellbarkeit der Stellplatzanlage insgesamt keinen Abbruch.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 9 K 1769/05, 9 K 2073/05, 9 K 1597/05,
9 K 1581/05, 9 K 1580/05, 9 K 1227/05, 9 L 347/05 und 9 L 859/04 sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO
entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt haben.
15
Die zulässige Klage ist begründet.
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Die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Juli 2005 ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Duldungsverfügung ist § 61 Abs. 1
BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden - hier der Beklagte - u.a. bei der
Errichtung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich- rechtlichen
Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen
eingehalten werden und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem
Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09. Juli 1992 - 10 A 1478/89 -, Juris; OVG des Saarlandes,
Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 9/01 -, NVwZ-RR 2003, 337 (338); Hahn, in:
Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-
Kommentar, Band 2, Heidelberg, München, Landsberg, Berlin, Stand: 01. Mai 2006, §
61 Rn. 134; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung für das Land
Nordrhein- Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, Düsseldorf 2003, § 61 Rn. 31; von Kalm,
Die Duldungsverfügung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung, DÖV 1996, 463 (464
f.).
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Zwar ist die Duldungsverfügung statthaftes Mittel, um Hindernisse auszuräumen, die
sich aus zivilrechtlichen Rechtspositionen Dritter für die Befolgung oder Durchsetzung
bauaufsichtlich verfügter Handlungspflichten ergeben können.
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Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. April 2005 - 2 L 54.04, 2 S 60.04 - , Juris; OVG des
Saarlandes, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 9/01 -, NVwZ-RR 2003, 337.
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Die angefochtene Duldungsverfügung ist jedoch zur Gefahrenabwehr nicht erforderlich.
Dem Beklagten stehen mildere als die gewählten, aber gleich effiziente Mittel zur
Verfügung.
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Mit der dem Betreiber der Festhalle auferlegten Verpflichtung zur Anlage von
Stellplätzen, deren Durchsetzung mittels der hier angefochtenen
Bauordnungsverfügung ermöglicht werden soll, ist beabsichtigt, den öffentlichen
Verkehrsraum von zusätzlich ruhenden Kraftfahrzeugen freizuhalten. Dies kann der
Beklagte auch erreichen, indem er die Nutzung der Festhalle in quantitativer Hinsicht
beschränkt, solange der Betreiber der Festhalle die ihm obliegende Verpflichtung zur
Herstellung notwendiger Stellplätze nicht erfüllt.
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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 06. Dezember 2000 - 25 ZS/CS 00.279 -, BauR 2001, 774
f.
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Dass sich eine Beschränkung der Nutzung der Festhalle für den Betreiber gegenüber
der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen als einschneidendere Maßnahme
darstellt, steht dem nicht entgegen. Es liegt im Verantwortungsbereich des Betreibers
der Festhalle die notwendigen Stellplätze herzustellen. Ob der Kläger gegenüber dem
Betreiber der Festhalle zivilrechtlich zur Duldung der Herstellung der im Lageplan
vorgesehenen Stellplätze verpflichtet ist, hat der Betreiber der Festhalle gegebenenfalls
in einem zivilrechtlichen Verfahren zu klären.
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Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die vom Beklagten bekämpfte Gefahr nicht aus
dem Zustand der Grundstücke resultiert, deren Erbbauberechtigter der Kläger ist,
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sondern aus dem Betrieb der Festhalle folgt, für den zunächst der Betreiber der
Festhalle die Verantwortung trägt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 168 VwGO i.V.m. den
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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