Urteil des VG Minden vom 27.07.2006

VG Minden: stadt, kläranlage, abwasseranlage, wirtschaftliche einheit, biologie, auflösung, willkürverbot, nichtigkeit, grundstück, rückstellung

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 7484/03
Datum:
27.07.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 7484/03
Tenor:
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben, soweit darin für das
Jahr 2001 Schmutzwassergebühren und Starkverschmutzerzuschläge
festgesetzt sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zwei Drittel, der
Beklagte ein Drittel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken in S. -X. , die an die öffentliche
Abwasseranlage der Stadt angeschlossen sind. Die Klage richtet sich gegen
Abwassergebührenbescheide für die Jahre 2001 bis 2003, durch die
Schmutzwassergebühren und Verschmutzungszuschläge auf der Grundlage von
Gebührensätzen von 4,50 DM/m³ im Jahr 2001 und 2,00 EUR/m³ in den Jahren 2002
und 2003 festgesetzt worden sind.
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Hintergrund des Streites ist, dass die erkennende Kammer in einem ähnlich gelagerten
Verfahren mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 22. Februar 2001 - 9 K 3085/99 -
entschieden hat, dass bei der Kalkulation des Gebührensatzes für 1999 die
Abwassermengen eines Großeinleiters hätten berücksichtigt werden müssen. Die
vertragliche Vereinbarung mit dem Großeinleiter allein berechtige den Beklagten nicht
dazu, dessen Abwässer bei der Kalkulation unberücksichtigt zu lassen. Sie
widerspreche dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung, nach dem
die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den
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gesetzlichen Regelungen auf Grund von Vereinbarungen zwischen Abgabenschuldner
und -gläubiger erfolgen kann. Ein Fall, in dem Vereinbarungen abweichend von diesem
Grundsatz ausnahmsweise wirksam sein könnten, liege nicht vor.
Der Großeinleiter hatte sich 1990 in der Nähe der Kläranlage S. angesiedelt und seinen
Betrieb in den Folgejahren erheblich erweitert. Die Erweiterung der Anlage mit dem Ziel,
sie zum Hauptklärwerk der Stadt zu machen, war damals bereits in der Planung. In
mehreren Verträgen mit der Stadt verpflichtete sich der Großeinleiter unter anderem,
sein Schmutzwasser auf dem eigenen Gelände grob vorzuklären und dann durch eine
auf seine Kosten zu verlegende, zu unterhaltende und zu wartende Leitung zur
Kläranlage zu führen. Auf dem Gelände der Kläranlage wurden nach den getroffenen
Vereinbarungen zur Vorbehandlung der Abwässer (nur) des Großeinleiters eine
Flotationsanlage und drei SBR- Behälter errichtet, deren Kosten ebenfalls der
Großeinleiter trägt. Durch die weitgehende Herabsetzung der Schmutzfracht des
Abwassers des Großeinleiters in den SBR-Behältern ist für die nachfolgenden
Reinigungsstufen eine Auslegung der Kläranlage auf unter 100.000
Einwohnergleichwerte (EGW) ausreichend. Für die Nutzung dieser Teile der
Abwasseranlage zahlt der Großeinleiter keine Gebühren, sondern die von ihm
tatsächlich verursachten Kosten werden nach der Menge des von ihm eingeleiteten
Abwassers bzw. nach dem Verhältnis der Schmutzfracht auf ihn umgelegt.
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Durch Änderungssatzung vom 20. Dezember 2001, rückwirkend in Kraft getreten zum 1.
Januar 1999, wurde in § 1 der Satzung der Stadt S. -X. über die Entwässerung der
Grundstücke und den Anschluss an die städtische Abwasseranlage (technische
Entwässerungssatzung) vom 18. Dezember 1997- ES - ein Absatz 2 neu eingefügt.
Danach gilt: "Die Stadt kann die Abwasseranlagen in begründeten Ausnahmefällen
Großeinleitern kraft vertraglicher Vereinbarung außerhalb dieser Satzung zur Verfügung
stellen." Ferner wurde § 14 durch einen Absatz 2 ergänzt: "Bei Vorliegen wichtiger
Gründe kann die Stadt die Abwasserbeseitigung für Großeinleiter (über 100.000 cbm/a)
unter Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vertraglich regeln, wenn den
Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege Rechnung getragen und die
Erfüllung der Aufgaben der Stadt nicht gefährdet werden; die berechtigten
wirtschaftlichen Interessen der Stadt und ihrer Einwohner sind zu wahren."
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Durch die 2. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Beitrags-
und Gebührensatzung der Stadt S. -X. für die Inanspruchnahme der städtischen
Abwasseranlagen vom 16. Dezember 1998 - BGS - wurde der Gebührensatz für die
Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage je Kubikmeter eingeleitetes Abwasser, der
zuvor seit 1999 4,50 DM betragen hatte, nach einer Neukalkulation auf 2,00 EUR
festgesetzt. Die Änderungssatzung trat zum 1. Januar 2002 in Kraft.
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Mit Bescheiden aus den Jahren 2001 bis 2004 wurde die Klägerin unter anderem zu
Schmutzwassergebühren und Verschmutzungszuschlägen in Höhe von insgesamt
178.843,64 EUR herangezogen. Im Einzelnen geht es um folgende Bescheide:
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Jahr I.---weg 21 und 15 Geschäftsgrundstück KZ.: 1055400/1000/006 I.---weg 21 und 15
Werk Südring KZ.: 1055400/100/016 T.--ring 145
8
KZ.: 1055400/1000/019 M. .22
9
1055400/1000/07 2001 Schm.w.geb. 19.705,50 DM + 72.063,00 DM 2. BB 02.04.02
10
7.222,50 DM
2. BB 02.04.02 8.194,50 DM
11
2. BB 02.04.02 994,50 DM
12
1. BB 31.01.02 Vschm.z 18.354,00 DM 2. BB 02.04.02 1.445,00 DM 2. BB 02.04.02
1.639,00 DM 2. BB 02.04.02 2002 Schm.w.geb. 8.758,00 EUR 33.564,00 EUR 1. BB
02.04.02 + B 21.02.03 5.340,00 EUR
13
2. BB 21.02.03 4.326,00 EUR
14
2. BB 21.02.03 384,00 EUR
15
B 21.02.2003 Vschm.z 3.881,00 EUR B 21.02.03 433,00 EUR 2. BB 21.02.03 534,00
EUR 2. BB 21.02.03 2003 Schm.w.geb. 33.564,00 EUR + 5.246,00 EUR BB 12.09.03
3.068,00 EUR
16
BB 02.02.04 3.486,00 EUR
17
BB 02.02.04 292,00 EUR
18
BB 02.02.04 Vschm.z 7.762,00 EUR BB 12.09.03 1.068,00 EUR BB 12.09.03 865,00
EUR BB 12.09.03
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Die Widersprüche der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.
November 2003 zurück.
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Am 17. Dezember 2003 hat die Klägerin Klage erhoben.
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Mit Bescheiden vom 2. Februar 2004 hat der Beklagte die das Jahr 2003 betreffenden
Festsetzungen zum Teil noch einmal berichtigt. Auch gegen diese Bescheide hat die
Klägerin Widerspruch eingelegt.
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Zur Begründung der Klage führt die Klägerin unter anderem aus: Der Beklagte verstoße
weiterhin gegen das Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2001 - 9 K 3085/99 -. Die
Änderungen der Entwässerungssatzung seien keine ausreichende Grundlage dafür, die
Abwassermengen des Großeinleiters weiterhin nicht bei der Kalkulation des
Gebührensatzes zu berücksichtigen. Es sei auch nicht hinzunehmen, dass der Beklagte
bei seiner Gebührenkalkulation den Sondereinleiter nach wie vor nicht zu den anteiligen
Kosten der Kanalisation heranziehe. Überdies sei fraglich, ob der Beklagte nicht dem
Großeinleiter in Zusammenhang mit der Übernahme der SBR-Anlage ein unzulässiges
Darlehen gewährt habe. Der Zinssatz von 5,451 % sei nicht marktgerecht.
23
Die Klägerin beantragt,
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die Gebührenbescheide für die Jahre 2001, 2002 und 2003 insoweit aufzuheben, als
darin Schmutzwassergebühren nebst Verschmutzungszuschlägen festgesetzt sind.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und verweist im Wesentlichen darauf, mit der Änderung der Entwässerungssatzung und
dem Abschluss der neuen Vereinbarung mit dem Großeinleiter sei eine ausreichende
Rechtsgrundlage für die besondere Behandlung des Großeinleiters geschaffen worden.
Es sei eine klare Trennung der Kosten erfolgt. Die Klägerin werde durch die getroffene
Regelung nicht belastet. Die Kläranlage S. sei für knapp unter 100.000 Einwohner
ausgelegt. Dies sei nur aufgrund der vereinbarten Art und des Grades der
Abwasservorreinigung durch den Großeinleiter möglich gewesen. Art und Menge des
Schlachthofabwassers würden sich deutlich aus der Zusammensetzung der anderen
Abwässer hervorheben. Diese Mengen hätten nicht durch das vorhandene städtische
Kanalnetz geleitet werden können. Der Bau und der Betrieb eines Pumpwerks sei die
logische Konsequenz gewesen. Die Kosten würden vom Verursacher getragen und
seien nicht in der allgemeinen Gebührenkalkulation enthalten. Ferner leiste der
Großeinleiter alle verursachten Behandlungskosten seines Abwassers. Somit sei
gewährleistet, dass die sonstigen Nutzer der Einrichtung nicht zu Kosten herangezogen
würden, die durch die Reinigung des Abwassers des Großeinleiters verursacht seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Akten 9 K 853 und 854/05 und der Akte des Verfahrens 9 K 3085/99
sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtwidrig und verletzen die Klägerin in ihren
Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin für das Jahr 2001
Schmutzwassergebühren und Starkverschmutzerzuschläge in Höhe von insgesamt
129.618 DM (= 66.272,63 EUR) festgesetzt sind. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
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1. Für das Jahr 2001 fehlt es an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage für die
Erhebung von Schmutzwassergebühren. § 11 Abs. 1 BGS, auf den unter anderem und
in Verbindung mit §§ 1 und 2 ES die Bescheide für 2001 gestützt sind, enthält für das
Jahr 2001 keinen wirksamen Gebührensatz.
32
Der für das Jahr 1999 kalkulierte und in § 11 Abs. 1 BGS verankerte Gebührensatz von
4,50 DM/m³ hätte jedenfalls für das Jahr 2001 nicht mehr beibehalten werden dürfen.
Für dieses Jahr hätte neu kalkuliert werden müssen, und die Kalkulation hätte einen
niedrigeren Gebührensatz ergeben.
33
Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung
kann der Gebührenrechnung ein Kalkulationszeitraum von (höchstens) drei Jahren zu
Grunde gelegt werden. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
sind innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen (Satz 3 der Norm). Der Beklagte
hat offenbar unter Zugrundlegung dieser Norm keine Neukalkulation für das Jahr 2001
vorgenommen, sondern den für 1999 kalkulierten Gebührensatz in den Jahren 2000 und
2001 fortgeschrieben im Vertrauen darauf, dass er die erwirtschafteten Überschüsse erst
in den drei Folgejahren zum Ausgleich bringen müsse. Das ist so nicht zulässig.
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Grundsätzlich muss für jeden Kalkulationszeitraum eine neue Gebührenberechnung
erfolgen.
35
Hier ist zunächst festzuhalten, dass bei der "Gebührenkalkulation für das Jahr 1999",
wie in der Überschrift bereits ausgedrückt, lediglich die voraussichtlichen
Abwassermengen und Kosten des Jahres 1999 zu Grunde gelegt, also kein
Kalkulationszeitraum von drei Jahren gewählt worden ist. Damit war für das Jahr 2001
eine Neukalkulation erforderlich.
36
Allerdings gilt nach ständiger Rechtsprechung des 9. Senates des OVG NRW,
37
vgl. u.a. Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428, 434, m.w.N. und
Beschluss vom 3. Februar 1997 - 9 A 3016/94 -, NVwZ-RR 1998, 390,
38
dass eine fehlende oder fehlerhafte Gebührenkalkulation nicht in jedem Fall zur
Nichtigkeit des festgelegten Gebührensatzes führt. Es reicht aus, wenn der vom Rat
beschlossene Gebührensatz nach einer ordnungsgemäßen Nachkalkulation im
Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entspricht.
39
Der Gebührensatz von 4,50 DM/m³ entsprach aber im Jahr 2001 nicht mehr den
gesetzlichen Vorgaben.
40
Aus der Nachkalkulation des Beklagten für das Jahr 2001 ergibt sich, dass selbst ohne
(Teil)Auflösung der Kostenüberdeckung aus 1999, die auch noch nicht zwingend
geboten war, zur Deckung des "Entgeltbedarfs Schmutzwasser" eine Gebühr von 3,90
DM/m³ ausreichend gewesen wäre. Tatsächlich liegt den Gebührenfestsetzungen der
Gebührensatz von 4,50 DM/m³ zugrunde und ist im Jahr 2001 im Bereich
Schmutzwasser erneut ein Überschuss von 1.245.000,00 DM (636.558,39 EUR)
erwirtschaftet worden. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beklagte in der
Nachkalkulation nur eine relativ geringe Verzinsung des Eigenkapitals von 5 %
zugrunde gelegt hat, lässt sich das Ergebnis nicht halten. Auch bei einer wahrscheinlich
zulässigen Verzinsung in Höhe von 7,5 % hätte es noch einen Überschuss von etwa
850.000,00 DM gegeben. Damit liegt eine erhebliche Verletzung des
Kostenüberschreitungsverbotes
41
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2001 - 9 A 3331/01 - m.w.N.
42
vor, die nicht zu rechtfertigen ist und die Nichtigkeit der Regelung über den
Gebührensatz in der Satzung zur Folge hat.
43
Der Ortsgesetzgeber hätte auf die in den Jahren 1999 und 2000 erwirtschafteten
Überschüsse reagieren müssen. Durch die Neufassung des § 6 Abs. 2 KAG hat sich an
der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG und dem darin enthaltenen
Kostenüberschreitungsverbot nichts geändert. Aus dem Umstand, dass nunmehr
Kostenüberdeckungen, die am Ende eines Kalkulationszeitraums festgestellt werden,
innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen sind, folgt nicht, dass vor Beginn des
Kalkulationszeitraums Überschüsse in die Kalkulation eingeplant werden dürfen.
44
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2001 - 9 A 3331/01 -.
45
Die Nichtigkeit des Schmutzwassergebührensatzes in § 11 Abs. 1 BGS führt auch zur
Rechtswidrigkeit der Festsetzungen des Verschmutzungszuschlages, der nach § 11
Abs. 3 BGS je nach Höhe der Verschmutzung zwischen 20 und 80 vom Hundert des
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Gebührensatzes aus Abs. 1 beträgt.
2. Die Klage ist unbegründet, soweit sich die Klägerin gegen die Gebühren- und
Verschmutzungszuschlags-Festsetzungen für das Jahr 2002 wendet. Die Bescheide mit
den entsprechenden Festsetzungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb
nicht in ihren Rechten.
47
Im Streit ist lediglich die Höhe des Gebührensatzes, der für 2002 neu kalkuliert und auf
2,00 EUR/m³ festgesetzt worden ist. Diese Kalkulation ist nicht zu beanstanden.
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a) Der Beklagte hat zu Recht bei der Kalkulation des Gebührensatzes die
Abwassermengen des Großeinleiters nicht berücksichtigt. Seit Inkrafttreten der
Änderungssatzung vom 20. Dezember 2001 zur Entwässerungssatzung rückwirkend
zum 1. Januar 1999 nutzt der Großeinleiter die öffentliche Abwassereinrichtung der
Stadt nicht mehr als Gebührenpflichtiger im Sinne der Entwässerungs- und zugehörigen
Gebührensatzung - wie vom Gericht in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2001 - 9 K
3085/99 - noch zugrunde gelegt -, sondern außerhalb dieser Regelwerke auf der
Grundlage der mit der Stadt geschlossenen Verträge.
49
Zwar bildet die städtische Abwasseranlage nach wie vor eine rechtliche und
wirtschaftliche Einheit (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 ES) mit der Folge, dass einzelne Nutzer
grundsätzlich nicht nur nach den konkret verursachten Kosten der von ihnen jeweils in
Anspruch genommenen Anlagenteile zu Zahlungen herangezogen werden dürfen.
Doch ermöglichen die seit dem 1. Januar 1999 gültigen §§1 Abs. 2 und 14 Abs. 2 ES
nunmehr eine Ausnahme. Durch diese Regelungen und ihre Umsetzung durch die
vertraglichen Vereinbarungen mit dem Großeinleiter werden rechtlich zwei voneinander
getrennte Anlagen geschaffen, von denen die eine der Nutzung durch den Großeinleiter
dient und die andere den übrigen Nutzern zur Verfügung steht.
50
Die Neuregelungen sind rechtlich zulässig.
51
Bei der Frage, ob und mit welchem Umfang eine Gemeinde eine öffentliche Einrichtung
betreibt, ob sie technisch getrennte Entsorgungssysteme errichtet und diese zu einer
einheitlichen Anlage zusammenfasst oder nicht, steht ihr ein weites
Organisationsermessen zu. Die Grenze des Organisationsermessens einer Gemeinde
ist allein das Willkürverbot des Art. 3 GG.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 -, NWVBl. 1997,29; OVG
Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. September 2004 - 1 L 214/02 -, DVBl. 2005,
258 (LS).
53
Sofern sachliche Gründe dies rechtfertigen, kann also grundsätzlich auch für einen
einzelnen Nutzer oder eine Gruppe von Nutzern eine eigenständige
Abwasserentsorgungseinrichtung geschaffen werden. Sachliche Gründe für die
Errichtung einer weiteren Abwasseranlage können sich unter anderem aus Menge und
Beschaffenheit des Schmutzwassers und damit möglicherweise verbundener
Transportprobleme ergeben. Auch das Anliegen, die Risiken eines Ausfalles eines
Großeinleiters, etwa nach Insolvenz, insbesondere das damit einhergehende
Kostenrisiko für die übrigen Gebührenschuldner, weitgehend zu minimieren, kann die
Schaffung einer gesonderten Anlage für den Großeinleiter rechtfertigen.
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Entsprechende Besonderheiten liegen hier vor und hätten die Errichtung einer eigenen
Abwasserentsorgungseinrichtung für den Großeinleiter gerechtfertigt. Sein Abwasser ist
in erheblichem Maße organisch belastet und kann trotz der auf dem eigenen Grundstück
erfolgenden Fett- und Feststoffabscheidung wegen der Menge und der Schmutzfracht
zunächst nicht in die öffentliche Abwasseranlage aufgenommen werden. Der
Großeinleiter produziert mit Mengen, die in den Jahren 2001 bis 2003 bei 600.000 bis
800.000 m³ lagen, ca. ein Viertel des Gesamtschmutzwassers in der Stadt. Vom nächst
größeren Produzenten kommen lediglich ca. 30.000 m³ Abwasser, das entspricht etwa
ein Prozent der Gesamtmenge. Das in üblicher Weise ausgelegte Kanalnetz könnte das
Schmutzwasser des Großeinleiters schon wegen des Volumens gar nicht fassen. Auch
in den öffentlichen Teil der Kläranlage kann das Abwasser des Großeinleiters erst
übernommen werden, wenn es in einer Flotationsanlage in erheblichem Maße weiter
vorgeklärt worden ist. Aber selbst nach dieser Vorreinigung würde das Abwasser nach
Menge und Schmutzfracht eine größere Dimensionierung der Kläranlage unter
Überschreiten der entscheidenden 100.000-EGW-Grenze erforderlich machen, wenn es
nicht in den SBR-Behältern zusätzlich behandelt würde.
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Der Ortsgesetzgeber musste im Rahmen seiner Ermessensausübung ferner bedenken,
wie er dem Risiko einer Insolvenz des Großeinleiters begegnen konnte. Würde er eine
einheitliche öffentliche Abwassereinrichtung nach den Erfordernissen der
Schmutzwasserbehandlung für den Großeinleiter auslegen, bestünde die Gefahr, dass
nach dessen Ausfall und dem Ausbleiben seines Schmutzwassers nicht nur die für ihn
errichteten oder größer dimensionierten noch nicht abgeschriebenen Anlageteile von
den übrigen Gebührenpflichtigen finanziert werden müssten, sondern dass
gegebenenfalls - ebenfalls auf Kosten der Gebührenzahler - die Abwasseranlage
vollkommen umstrukturiert werden müsste. Auch insoweit wäre die Errichtung einer
weiteren Anlage für den Großeinleiter gerechtfertigt gewesen, weil sie die Möglichkeit
eröffnet hätte, mit ihm Sondervereinbarungen über die Finanzierung zu treffen.
56
Wenn aber zulässigerweise eine zweite öffentliche Einrichtung hätte geschaffen werden
können, war es dem Ortsgesetzgeber auch nicht verwehrt, die vorhandene Einrichtung
rechtlich zu trennen und die Kosten wie bei zwei unterschiedlichen Anlagen zu ermitteln
und umzulegen.
57
Dem liegt kein unzulässiger Anlagenbegriff zugrunde. Auch die gerichtliche Kontrolle,
ob vom Ortsgesetzgeber ein zulässiger Anlagenbegriff gewählt wird, ist auf das
Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG beschränkt.
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Durch die Satzungsänderung ist inhaltlich ein Teil der Abwasserbeseitigung, nämlich
die Reinigung der Abwässer des Großeinleiters im sog. Bio/P-Becken, in der sich
anschließenden "kommunalen Biologie", in den Nachklärbecken und die ihn
betreffende Schlammbehandlung, aus der bestehenden einheitlichen Einrichtung
ausgegliedert worden. Damit wurde nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG
verstoßen. Für die - rechtliche - Trennung der tatsächlich nach wie vor gemeinsam
genutzten Abwasseranlage insoweit liegen sachgerechte Gründe vor.
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So hätte sich - wie oben ausgeführt - auch eine Entscheidung, das Abwasser des
Großeinleiters abschließend in einer eigenständigen öffentlichen Einrichtung zu
reinigen, im Rahmen des ortsgesetzgeberischen Ermessens gehalten. Der
Ortsgesetzgeber hat sich aber aus guten Gründen dafür entschieden, keine komplett
getrennte weitere Anlage zu schaffen, sondern die erforderliche Vorklärung auf Kosten
60
des Großeinleiters in durch ihn finanzierten Anlageteilen durch städtisches Personal auf
dem Grundstück der vorhandenen Kläranlage vorzunehmen und das weitgehend
vorgeklärte Wasser dann in die - nicht für den Großeinleiter besonders dimensionierte -
Kläranlage zu übernehmen. Durch die Konzentration der Anlagen auf einem städtischen
Grundstück, den einheitlichen Betrieb durch identisches Personal und die gemeinsame
Nutzung der Endklärstufen einschließlich der Schlammbehandlung werden sowohl
Kosten für alle Beteiligten gespart als auch eine effektive Kontrolle der
Schmutzwasserbehandlung für den Großeinleiter sichergestellt.
Die durch den Großeinleiter in den von ihm mit genutzten, rechtlich aber getrennt zu
betrachtenden Anlageteilen verursachten Kosten werden im Einzelnen ermittelt und auf
ihn umgelegt. Die übrigen Nutzer werden durch diese Kosten nicht belastet.
61
Eine solche rechnerische Kostentrennung ist möglich und im Gebührenrecht häufig
erforderlich. So müssen etwa für die von der Rechtsprechung inzwischen überwiegend
geforderte gesonderte Kalkulation von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren die
Kosten der Kläranlage und gegebenenfalls - bei Mischwasserkanälen - auch der
Kanalisation fiktiv getrennt und den beiden Gebühren zugeordnet werden.
62
Betroffen sind hier die Kosten der Abwasserreinigung im sog. "Bio/P-Becken", in der
sich anschließenden "kommunalen Biologie" und in den Nachklärbecken (insgesamt
"Biologie" genannt) sowie die Kosten der Schlammbehandlung ("Schlamm"). Die
Kostenaufteilung bei der "Biologie" erfolgt nach den mit dem Großeinleiter getroffenen
Vereinbarungen hinsichtlich der variablen Kosten mengenabhängig (nach dem
Prozentanteil an den gemessenen Abwasserkubikmeter) und bezüglich der Fixkosten
"anhand der effektiven Nutzung" (ausgedrückt in Prozentanteilen an der für den
Großeinleiter und die anderen Nutzer getrennt gemessenen BSB5-Fracht). Auch bei
den Kosten "Schlamm" werden die variablen Betriebs-, Unterhaltungs- und
Verwaltungskosten prozentual entsprechend dem Abwasservolumen und die Fixkosten
nach dem Anteil an der Gesamtschlammmenge verteilt. Diese Aufteilung ist nach
Auffassung des Gerichts sachgerecht. Die variablen Kosten wie etwa Energie- und
Personalkosten stehen in engem Zusammenhang mit der Menge des behandelten
Abwassers, während die Fixkosten (im Wesentlichen Abschreibungen und Zinsen) eher
von der Größe und Beschaffenheit der für die konkrete Schmutzfracht notwendigen
Anlagen abhängen. Im Übrigen ist auch klägerseits die Aufteilung der Kosten nicht
gerügt worden.
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Im Ergebnis ist es damit nicht zu beanstanden, dass die vom Großeinleiter zu tragenden
Kosten der Abwasseranlage aufgrund der mit ihm getroffenen Vereinbarung gesondert
berechnet und die von den übrigen Nutzern zu zahlenden Gebühren unabhängig von
den vom Großeinleiter verursachten Kosten und Abwassermengen kalkuliert werden. In
diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die vom Großeinleiter auf dem
Gelände der Kläranlage errichteten und ausschließlich durch ihn genutzten Anlagen bei
der Kalkulation des Gebührensatzes außer Betracht bleiben, so dass es auf die von der
Klägerin insoweit erhobenen Rügen (unzulässiges Darlehen) nicht ankommt.
64
b) Auch im Übrigen ist die Kalkulation rechtmäßig. Für das Jahr 2002 hat der Beklagte
vom Gebührenbedarf für die Abwasserbehandlung insgesamt (Schmutz- und
Niederschlagswasser) die in der Abwasseranlage im Jahr 1999 erwirtschafteten
Überschüsse in Höhe von 839.000,00 EUR in Abzug gebracht. Unter Berücksichtigung
des Abzugs ergab sich ein Entgeltbedarf Schmutzwasser von 4.275.000,00 EUR, zu
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dessen Deckung bei einer erwarteten Abwassermenge von 2.150.000 m³ eine Gebühr
von 1,988 EUR/m³, aufgerundet 2,00 EUR/m³, zu erheben war. Dass der errechnete
Entgeltbedarf auf willkürlichen, also auf bewusst oder schwer und offenkundig
fehlerhaften Kostenansätzen beruht, ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht
vorgetragen, so dass es auch nicht darauf ankommt, dass sich bei der Nachkalkulation
für 2002 erneut eine (auszugleichende) Kostenüberdeckung im Bereich Schmutzwasser
von 680.000,00 EUR ergeben hat.
3. Der Gebührensatz von 2,00 EUR/m³ war auch im Jahr 2003 noch gültig. Zwar ist für
auch für 2003 wieder keine Neukalkulation des Gebührensatzes erfolgt, doch entspricht
in diesem Fall der Gebührensatz im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen
Gebührenvorschriften.
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Die Nachkalkulation für das Jahr 2003 auf der Grundlage der Ist-Werte ergibt, dass der
Satz vom 2,00 EUR/m³ gerechtfertigt war. Der Entgeltsbedarf im Bereich
Schmutzwasser lag - ohne die Kosten des Großeinleiters - bei 4.840.000,00 EUR. Dem
stehen Erträge aus Gebühren in Höhe von nur 4.277.000,00 EUR gegenüber. Die
Differenz von 563.000,00 EUR wird auch durch die Auflösung der Rückstellung aus
2000 in Höhe von 482.000,00 EUR
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- nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei der
Jahreszahl 1999 in der Nachkalkulation 2003 um einen Schreibfehler; tatsächlich ist die
Rückstellung aus 2000 gemeint -
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nicht gedeckt. Die Kostenüberdeckung aus 2001 musste im Jahr 2003 noch nicht, auch
noch nicht teilweise, ausgeglichen werden. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG verlangt lediglich
einen Ausgleich innerhalb der nächsten drei Jahre nach Ende eines
Kalkulationszeitraums, gibt aber nicht vor, in welchem Folgejahr die Auflösung der
Rückstellung in welcher Höhe erfolgen muss.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über
deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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5. Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage, ob aufgrund von Sonderregelungen in
der Entwässerungssatzung eine vertragliche Vereinbarung mit einem Großeinleiter
geschlossen und er trotz Mitbenutzung der öffentlichen Anlage von der allgemeinen
Gebührenpflicht ausgenommen werden kann, von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
71