Urteil des VG Minden vom 09.08.2007

VG Minden (kläger, festsetzung, höhe, teilnahme, luftverkehr, landung, verfügung, zwangsgeld, notlandung, aktiven)

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 3134/06
Datum:
09.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3134/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der im Jahre 19.. geborene Kläger betätigt sich als M. . Bis zum Monat Oktober 1996
besaß er eine Fluglizenz für Ultraleichtflugzeuge.
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Mit Bescheid vom 22.11.1996 untersagte die Beklagte ihm unter Anordnung der
sofortigen Vollziehung wegen mehrerer Verstöße gegen luftrechtliche Bestimmungen
jegliche aktive Teilnahme am Luftverkehr im Bereich des Landes NRW. Für den Fall der
Zuwiderhandlung drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld von 5.000 DM an.
Einen dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 05.11.1997 zurück. Die daraufhin erhobene Klage nahm
der Kläger am 14.12.2001 zurück (VG Minden - 1 K 5003/97 -).
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Am 16.10.1997 setzte die Beklagte das dem Kläger zuvor angedrohte Zwangsgeld von
5.000 DM wegen Verstoßes gegen die Verfügung vom 22.11.1996 fest. Gleichzeitig
drohte sie ihm für den Fall der erneuten Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von
7.000 DM (= 3.579,04 EUR) an. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das
erkennende Gericht mit Urteil vom 18.11.2001 ab (VG Minden 1 K 2728/98).
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In den Abendstunden des 24.07.2006 landete der Kläger mit einem motorisierten
"Drachen" auf seinem Grundstück N1. T. in C. -N2. . Dabei wurde er von zwei
Polizeibeamten beobachtet. Nach der Sachverhaltsdarstellung der Polizeibeamten
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erklärte der Kläger ihnen gegenüber, bei der Landung auf dem eigenen Grundstück und
damit außerhalb eines genehmigten Flugplatzes handele es sich lediglich um eine
Ordnungswidrigkeit, dieses Risiko nehme er in Kauf. Die Polizeibeamten vermerkten
weiter, dass sie den "Drachen" schon ca. eine Viertelstunde vor der eigentlichen
Landung wahrgenommen hätten.
Nach einer von der Beklagten eingeholten Auskunft herrschten am 24.07.2006 um 12
Uhr und auch um 15 Uhr Windgeschwindigkeiten vom 5 Knoten aus verschiedenen
Richtungen.
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Mit Bescheid vom 09.08.2006 setzte die Beklagte das dem Kläger angedrohte
Zwangsgeld in Höhe von 3.579,04 EUR fest. Sie räumte dem Kläger eine Zahlungsfrist
bis zum 25.08.2006 ein. Zur Begründung verwies die Beklagte auf den Vorfall vom
24.07.2006. Danach sei der Kläger mit einem motorisierten Drachen über C. geflogen
und habe somit gegen die Verfügung vom 22.11.1996 verstoßen. Auch wenn die
Androhung des Zwangsgeldes bereits vor Jahren erfolgt sei, sei die Festsetzung immer
noch möglich. Zusätzlich drohte die Beklagte dem Kläger für den Fall der erneuten
Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 5.000 EUR an.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger - soweit es die Festsetzung eines
Zwangsgeldes angeht - am 21.08.2006 Widerspruch. Er machte geltend, am späten
Nachmittag des 24.07.2006 mit seinem Bekannten B. C1. in dessen Wagen zum
Flugplatz N3. gefahren zu sein, wo man sich mit einer weiteren Person, Herrn O. T1. ,
getroffen habe. Der Zeuge C1. und er seien mit ihren Ultraleichtflugzeugen in Richtung
der Landesgrenze von Nordrhein-Westfalen geflogen. Noch im niedersächsischen
Luftraum, in der Nähe der Landesgrenze, habe er bemerkt, dass der Keilriemen seines
Fluggerätes gerutscht sei, was zu einem Höhenverlust geführt habe. Angesichts des
herrschenden Westwindes habe er sich zu einer Notlandung auf seinem Grundstück
entschlossen, da ihm ein Rückflug nach N3. nicht mehr möglich erschienen sei.
Angesichts der in Ostwestfalen herrschenden widrigen Windverhältnisse habe er vor der
Landung noch ein leichtes Wendemanöver über C. -T2. durchführen müssen. Die
praktizierte Notlandung sei keine aktive Teilnahme am Luftverkehr im Sinne der
Verfügung vom 22.11.1996 gewesen. Ein schuldhafter Verstoß gegen die Verfügung
vom 22.11.1996 liege deshalb nicht vor. Die Festsetzung des Zwangsgeldes sei
rechtswidrig.
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Mit Bescheid vom 31.08.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
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Am 04.10.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein
Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass er sich auch
entschieden habe, in C. N2. zu landen, weil er dort Werkzeug zur Reparatur des
Keilriemens zur Verfügung gehabt habe. Nach der Landung habe er Herrn C1. über die
Notlandung informiert. Es sei nicht vernünftig gewesen, zum Flugplatz N3.
zurückzufliegen, der Flugplatz liege lediglich zehn bis zwanzig Meter niedriger als sein
Grundstück in C. -N2. und die Geländeverhältnisse seien mit denen des Flugplatzes
vergleichbar. Soweit die Beklagte angebe, dass am 24.07.2006 variable
Windverhältnisse geherrscht hätten, sei darauf hinzuweisen, dass in 1000 m Flughöhe,
in der er sich aufgehalten habe, auch starke Westwinde geherrscht hätten.
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In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass er in Richtung X. fliegend in
einer Höhe von ungefähr 1000 m bemerkt habe, dass der Keilriemen rutschte. Er habe
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die Höhe nicht halten können. Er habe aber noch soviel Höhe gehabt, dass es ihm
möglich erschienen sei, sein Grundstück in C. -N2. zu erreichen. Das sei für ihn die
beste Alternative gewesen, zum einen habe er die Örtlichkeit gekannt, zum anderen
habe er keine Chance gesehen, gegen den Wind an nach N3. zurückzukehren. Auf
anderen Wiesenflächen auf der Flugstrecke nach C. hin habe er nicht landen wollen,
weil das ja auch Ärger mit den Bauern hätte geben können. Über T2. habe er in einer
Höhe von etwa 200 m noch einen großen Kreis fliegen müssen, um zu klären, aus
welcher Richtung der Wind kam, denn "hier unten" hätten umlaufende Winde
geherrscht. Die Durchführung dieses Kreises habe ungefähr 15 Minuten angedauert.
Das sei auch kein Problem gewesen, denn ein Keilriemenrutschen stelle ja eigentlich
eine Lappalie dar. Den Polizeibeamten habe er nach der Landung nichts von seinem
Missgeschick mit dem Keilriemen erzählt. Dafür habe es auch keine Notwendigkeit
gegeben, aus seiner Sicht sei es ja eben eine Lappalie, also nichts gewesen, was nun
eine dringende Notlandung bedingt hätte. Er sei von den Polizeibeamten nach dem
Vorliegen einer Notlage auch nicht gefragt worden. Soweit die Beklagte schriftsätzlich
vorgetragen habe, dass er am Flugplatz N3. ein Platzverbot habe, so sei das unrichtig.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 09.08.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31.08.2006 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes in
Höhe von 7.000 DM (3.579,04 EUR) aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, dass es sich bei der behaupteten Notlandung des Klägers um eine reine
Schutzbehauptung handele. Wenn die Keilriemenprobleme tatsächlich bestanden
hätten, wäre es vernünftiger gewesen, zum Flugplatz N3. zurückzukehren. Der Weg
nach N3. sei von der Landesgrenze aus um die Hälfte kürzer als der zum späteren
Landeplatz. Zudem liege der Flugplatz N3. niedriger, ferner hätte der Weg zurück nach
N3. über weitgehend unbebautes Gelände geführt. Am fraglichen Tag hätten auch keine
widrigen Windverhältnisse geherrscht, die den Kläger an einer Rückkehr nach N3.
hätten hindern können. Nach den Aufzeichnungen der Luftaufsichtsstelle C. sei der
relativ schwache Wind aus unterschiedlichen Richtungen gekommen. Bei
Thermikentwicklungen habe der Wind zwar zugenommen, er sei aber ebenfalls aus
unterschiedlichen Richtungen gekommen. Der Kläger habe deshalb zweifelsfrei mit
seiner Landung in C. - N2. gegen das Verbot der aktiven Teilnahme am Luftverkehr in
NRW verstoßen. Das Verbot gelte nach wie vor. Ein Grund es aufzuheben, sei nicht
ersichtlich, zumal der Kläger keine Fluglizenz besitze. Ferner habe eine telefonische
Nachfrage beim Flugleiter des Flugplatzes N3. ergeben, dass dieser den Start in N3.
nicht habe bestätigen können. Nach der Auskunft des Flugleiters habe der Kläger dort
seit Juli 2005 Platzverbot. Ein gegen den Kläger wegen des umstrittenen Vorfalls
eingeleitetes strafrechtliches Verfahren ist gem. § 153 a StPO gegen Zahlung eines
Betrages in Höhe von 2.000 EUR eingestellt worden. Die Einstellung datiert auf dem
12.07.2007.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Polizeihauptkommissars I1. I.
sowie des Herrn B1. C1. als Zeugen. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom
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heutigen Tage Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 L 618/06 sowie des
beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Die weil anwaltlich formuliert grundsätzlich keiner Auslegung oder Umdeutung
zugängliche Klage, die sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Klageantrages nur
gegen die im Bescheid vom 09.08.2006 verfügte Zwangsgeldfestsetzung, nicht aber
gegen die weiter verfügte Zwangsgeldandrohung richtet, ist unbegründet.
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Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Festsetzung des Zwangsgeldes ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger von daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage der Zwangsgeldfestsetzung sind die §§ 64 Satz 1, 60 Abs. 1 und 2, 63,
57 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 1 VwVG NRW.
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Nach § 64 VwVG NRW wird das in der Androhung (§ 63 VwVG NRW) genannte
Zwangsmittel festgesetzt, wenn die durch einen unanfechtbaren oder sofort
vollziehbaren Grundverwaltungsakt auferlegte Verpflichtung innerhalb der in der
Androhung bestimmten Frist nicht erfüllt wird; gem. § 63 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz
VwVG NRW entfällt das Erfordernis einer Fristbestimmung bei Unterlassungen.
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Mit der luftaufsichtsrechtlichen Verfügung vom 22.11.1996,
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"Ihnen wird jegliche aktive Teilnahme am Luftverkehr im Bereich des Landes Nordrhein-
Westfalen untersagt",
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hat die Beklagte einen solchen Grundverwaltungsakt erlassen, der nach der
Rücknahme der hiergegen gerichteten Klage durch den Kläger am 14.12.2001 auch
bestandskräftig geworden ist.
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Diese Grundverfügung ist wirksam. Gem. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW ist ein
Verwaltungsakt wirksam, bis er zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig
aufgehoben wird oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die
Verfügung vom 22.11.1996 ist bisher vom Beklagten weder zurückgenommen,
widerrufen noch sonst wie aufgehoben worden. Sie hat sich auch nicht durch Zeitablauf
erledigt, denn das Verbot der aktiven Teilnahme am Luftverkehr ist unbefristet
ausgesprochen worden. Anhaltspunkte für eine Erledigung der Verfügung auf sonstige
Weise oder gar eine Nichtigkeit der Verfügung sind nicht erkennbar.
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Ferner hat die Beklagte das nunmehr festsetzte Zwangsgeld mit Bescheid vom
16.10.1997 ordnungsgemäß angedroht (vgl. § 63 VwVG NRW).
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Dabei war die Festsetzung des Zwangsmittels nicht etwa auf Grund des zwischen
Androhung und Festsetzung verstrichenen Zeitraumes unzulässig. Die Festsetzung
eines Zwangsmittels, dessen Androhung bereits längere Zeit zurückliegt, scheidet
allenfalls dann aus, wenn nach einem anfänglichen Verstoß gegen die Grundverfügung
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ein längerer, mehrjähriger Zeitraum folgt, in dem der Betroffene sich ordnungsgemäß
verhalten hat, oder wenn die in der Androhung enthaltene Frist bereits seit längerem
abgelaufen ist. Eine derartige Fallkonstellation ist hier nicht gegeben. Das Verbot der
aktiven Teilnahme am Luftverkehr im Bereich des Landes NRW ist unbefristet ergangen,
die Festsetzung des Zwangsgeldes erfolgte zudem lediglich 15 Tage nach dem Vorfall
am 24.07.2006.
Der Kläger hat am 24.07.2006 gegen das Verbot der aktiven Teilnahme am Luftverkehr
im Bereich des Landes NRW verstoßen, denn er ist unbestritten über dem Stadtgebiet
C. geflogen und auf seinem Grundstück in C. -N2. gelandet.
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Der Vortrag des Klägers, es habe sich bei der Landung in C. am 24.07.2006 um eine
Notlandung gehandelt, steht der Festsetzung des Zwangsgeldes weder unter objektiven
noch unter subjektiven Gesichtspunkten entgegen. Die Kammer hat nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme und aus den Gründen des Beschlusses des OVG NRW vom
07.12.2006 - 20 B 2217/06 - weiterhin erhebliche Zweifel daran, dass überhaupt eine
Notlage bestand, die den Kläger zu einer Notlandung veranlasst haben könnte. Denn
beim Vorliegen einer derartigen Notsituation hätte es sich für den Kläger geradezu
aufgedrängt, seine Landung in C. - N2. gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten mit
dem Hinweis auf seine Notsituation zu "entschuldigen". Das aber hat der Kläger gerade
nicht getan. Dabei wäre im Übrigen völlig unerheblich, ob die Polizeibeamten den
Kläger nach dem Vorliegen einer Notsituation gefragt hätten oder nicht.
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Letztlich kann die Frage nach dem Vorliegen einer Notsituation im Sinne der
Darstellung des Klägers dahinstehen. Allenfalls in dem Falle, dass für den Kläger auf
Grund einer eingetretenen Notlage keine andere Möglichkeit mehr bestanden hätte
sicher zu landen, als bei Verstoß gegen das Verbot der aktiven Teilnahme am
Luftverkehr im Luftraum des Landes NRW, könnte die Festsetzung des Zwangsgeldes
rechtswidrig sein. Eine derartige Situation hat aber auch nach dem Vortrag des Klägers
nicht vorgelegen. Der Kläger selbst bezeichnet das nach seiner Darstellung
aufgetretene Keilriemenrutschen als Lappalie, zudem will er von einer von ihm selbst für
möglich gehaltenen Landung auf Acker- und Wiesenflächen im Lande Niedersachsen
nur deshalb Abstand genommen haben, weil ihm Ärger mit den Grundeigentümern hätte
drohen können. Unter diesen Umständen befand sich der Kläger in keiner Situation, die
es rechtfertigen konnte, gegen das Verbot der aktiven Teilnahme am Luftverkehr im
Lande Nordrhein-Westfalen zu verstoßen. Im Übrigen bleibt es das Geheimnis des
Klägers, wie er denn überhaupt die Landesgrenze aus der Luft hat ausmachen wollen,
wo er sich bei diesem Flug nicht einmal in Besitz einer die Landesgrenze
ausweisenden Karte befunden hat.
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Nach alledem ist gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes auch unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nichts zu erinnern.
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Die Höhe des angedrohten und nunmehr festgesetzten Zwangsgeldes ist nicht zu
beanstanden. Das Zwangsgeld sollte den Zweck haben, den Kläger von einer weiteren
aktiven Teilnahme am Luftverkehr im Bereich des Landes NRW abzuhalten. Bei dieser
Zielrichtung musste das Zwangsgeld eine fühlbare Höhe erreichen, damit es eine
hinreichende Wirkung auf die Motivationslage des Klägers entfalten konnte. Die mit der
Festsetzung eingeräumte Zahlungsfrist ist angemessen (vgl. § 60 Abs. 2 VwVfG NRW).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die
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vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 167 VwGO iVm 708 Nr. 11 f. ZPO.