Urteil des VG Minden vom 18.01.2010

VG Minden (politische verfolgung, kläger, verfolgung, bundesrepublik deutschland, bundesamt für migration, bundesamt, heimat, rückkehr, abschiebung, deutschland)

Verwaltungsgericht Minden, 10 K 2523/09.A
Datum:
18.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2523/09.A
Tenor:
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der nach seinen Angaben am 1982 geborene Kläger ist ivorischer Staatsangehöriger.
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Am 15. Mai 2006 wurde der Kläger durch niederländische Polizeikräfte an die
Bundespolizeiinspektion F. überstellt und dort in Gewahrsam genommen. Am Vortag
hatte er als Reisender in einem Zug von Mönchengladbach nach Venlo versucht, mit
einer gefälschten belgischen Identitätskarte in die Niederlande einzureisen. Es stellte
sich heraus, dass der Kläger, der damals als Geburtsjahr das Jahr 1980 angab, in
Deutschland weder einwohnermelderechtlich noch im Ausländerzentralregister erfasst
war. Auch eine Abfrage beim Bundeskriminalamt verlief negativ. Bei seiner
Vernehmung vom 15. Mai 2006 erklärte er, dass er die Côte d`Ivoire am 2006 auf dem
Luftweg verlassen habe. Er sei in Paris gelandet, habe den Behörden seinen Reisepass
mit einem gültigen Schengen-Visum vorgelegt und zunächst bei einem Cousin gelebt.
Bei einem Besuch einer französischen Diskothek habe er seinen Reisepass verloren.
Dann habe er sich zu einem anderen Cousin, der in Mönchengladbach lebe, begeben.
Etwa im März 2006 habe er auf der Bahnhofstoilette in Mönchengladbach den
belgischen Pass gefunden und diesen mit einem Passfoto von sich versehen. In seine
Heimat könne er nicht zurückkehren, da er dort Mitglied der RDR-Partei und deshalb
politisch verfolgt sei. Aus diesem Grund wolle er nunmehr einen Asylantrag stellen.
Mehr wolle er nicht sagen. Bei seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam wurde der
Kläger aufgefordert, sich spätestens bis zum 16. Mai 2006 beim Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), Erkrather Str. 349 in Düsseldorf zu melden, was
3
jedoch unterblieb.
Am 08. Januar 2009 beantragte der Kläger beim Bundesamt seine Anerkennung als
Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vom 13. Januar 2009 äußerte er, er sei am 23.
Mai 2006 in seine Heimat zurückgekehrt. Er sei damals freiwillig geflogen, um einer
Abschiebung zuvorzukommen. Am 29. Dezember 2008 sei er dann erneut in das
Bundesgebiet eingereist und habe dabei gefälschte Papiere bzw. die Papiere eines
Ghanaers, der sich im Bundesgebiet aufgehalten habe und dessen Namen er nicht
preisgeben wolle, verwendet. Bei den "Cousins" in Frankreich und Deutschland
handele es sich nicht um Verwandte, sondern um Bekannte. Nach dem Grund für seine
erneute Einreise in das Bundesgebiet befragt erklärte der Kläger, er habe am 25. März
2004 als Sympathisant der RDR an einem Marsch teilgenommen, bei dem viele
Menschen zu Tode gekommen seien. Er sei wie viele andere auch verhaftet und in ein
Camp verbracht worden. Ein Bekannter habe ihm zur Flucht verholfen. Auf die erneute
Nachfrage, weshalb er seine Heimat nunmehr ein zweites Mal verlassen habe, gab der
Kläger an, es seien die Gleichen gewesen, die ihn hätten verhaften wollen. Er sei im
Jahr 2006 auch nicht direkt in die Côte d`Ivoire zurückgekehrt, sondern zunächst nach
Ghana geflogen und erst Ende des Jahres 2006 in seine Heimat gelangt. Er sei ständig
- auch schriftlich - bedroht worden und habe sich deshalb an verschiedenen Orten
aufhalten müssen. Er sei völlig durcheinander gewesen. Am 31. Dezember 2007 habe
er sich allein auf einem umzingelten Hof befunden. Seine Familie sei damals verbunden
mit der Forderung, ihn - den Kläger - auszuliefern, in Geiselhaft genommen worden.
Sein Bruder, der ein Polizist sei, habe für die Freilassung seiner Familienangehörigen
gesorgt und ihn dann zur Grenze nach Ghana gebracht. In Ghana habe er nicht mehr
leben können, da er dort nicht sicher gewesen sei, zumal die Flüchtlinge aus der Côte
d`Ivoire unter dem Verdacht gestanden hätten, einen Putsch vorzubereiten.
Abschließend legte der Kläger einen Artikel aus der Zeitung Le Jour vom 08. Dezember
2008 vor.
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Den Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 24. September 2009,
zugestellt am 26. September 2009, als offensichtlich unbegründet ab. Die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen offensichtlich
nicht vor. Ebenso wenig seien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
gegeben. Zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung aufgefordert,
das Bundesgebiet zu verlassen.
5
Am 02. Oktober 2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zugleich um
vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht im Wesentlichen geltend, das
Bundesamt könne ihm nicht eine vermeintlich fehlende Substanz seiner Ausführungen
vorwerfen, da er seinerzeit bei der Anhörung mehrfach unterbrochen worden sei.
Aktivisten der RDR wie er müssten weiterhin mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen.
Trotz der internationalen Präsenz hätten einzelne Betroffene keinen effektiven
staatlichen Schutz erlangen können. Er habe seinen Asylantrag auch keineswegs
gestellt, um einer drohenden Aufenthaltsbeendigung zu entgehen, sodass auch die
Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG nicht vorlägen.
6
Der Kläger beantragt,
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ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 24. September 2009 als Asylberechtigten
anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.d.F. des
Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen
8
Union vom 19. August 2007 (BGBl. 2007 1970 F) zuzuerkennen, festzustellen, dass
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 10 L 566/09.A - hat das Gericht den Antrag des
Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten
vom 24. September 2009 anzuordnen, abgelehnt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten dieses und des Verfahrens 10 L 566/09.A sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft), die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren, verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
13
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Zutreffend hat das Bundesamt den Asylantrag des Klägers unter Würdigung seines
Vorbringens als offensichtlich unbegründet abgelehnt und gleichzeitig zu Recht
festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht
vorliegen und auch keine sonstigen Abschiebungshindernisse gegeben sind. Es hat
dem Kläger deshalb auf der Grundlage der §§ 34 Abs. 1 und 36 Abs. 1 AsylVfG
offensichtlich rechtmäßig die Abschiebung in die Côte d`Ivoire angedroht.
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1. Zunächst hat der Kläger offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als
Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass
ihm im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
politische Verfolgung droht.
16
Eine Verfolgung muss, um "politisch" im Sinne von Art 16 a Abs. 1 GG zu sein, 1.
unmittelbar vom Staat als dem Träger überlegender Macht ausgehen oder ihm sonst -
weil er sie aktiv unterstützt bzw. duldet, obschon er mit den ihm an sich zur Verfügung
stehenden Kräften Schutz gewähren könnte - zuzurechnen sein und 2. wegen
asylerheblicher Merkmale - also der politischen Überzeugung, der religiösen
Grundentscheidung oder unverfügbarer (jedem Menschen von Geburt anhaftender)
Merkmale, die sein Anderssein prägen - erfolgen.
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Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der
Asylsuchende geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von
politischer Verfolgung in dem vorgenannten Sinne bedroht wäre, wenn ihm also die
Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende
Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen
Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer
Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland
gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der
Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein
kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende sein
Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach
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Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen
Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.
Februar 2006 - 15 A 2119/02.A - m.w.N.
19
Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in die
Côte d`Ivoire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Dieser
Prognosemaßstab - Frage gerade nach der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer
künftigen politischen Verfolgung - ist hier deshalb heranzuziehen, weil unter
Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar ist, dass dieser in seiner
Heimat bereits einmal politisch verfolgt wurde, er also vorverfolgt ausreiste.
20
Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger unglaubwürdig und sein
asylrelevanter Vortrag unglaubhaft ist.
21
Dem Kläger wird bereits nicht abgenommen, keine Papiere zu seiner Person vorlegen
zu können. Denn während er gegenüber den Beamten der Bundespolizeiinspektion F.
am 15. Mai 2006 behauptete, er sei am 23. Februar 2006 in Paris gelandet und habe
seinen eigenen Reisepass kurz darauf in einer französischen Diskothek verloren, hat
der Kläger in der mündlichen Verhandlung nunmehr vorgetragen, unter Verwendung
eines ausgeliehenen Passdokuments am 23. Februar 2006 auf einem deutschen
Flughafen angekommen zu sein. Er ist nicht in der Lage gewesen, diese Widersprüche
auflösen. Bei der geltend gemachten zweiten - im Einzelnen nicht näher konkretisierten
- Flugreise, die Ende des Jahres 2008 stattgefunden haben soll, will der Kläger
gefälschte Papiere bzw. nach einer anderen Erklärung im weiteren Verlauf der
Anhörung vom 13. Januar 2009 echte Papiere eines Ghanaers verwandt haben, was
ebenfalls widersprüchlich ist und den Kläger wiederum unglaubwürdig erscheinen lässt.
22
Ungeachtet dessen erfolgte - ausgehend von der Darstellung des Klägers - weder die
erste Ausreise am 23. Februar 2006 noch die zweite Ausreise am 29. Dezember 2008
überstürzt. Vielmehr nahm sich der Kläger nach seinem Vorbringen im Rahmen der
polizeilichen Vernehmung vom 15. Mai 2006 zumindest vor seinem ersten Flug sogar
die Zeit, sich ein Schengen-Visum zu beschaffen, um legal nach Europa zu gelangen.
Mit diesem Visum und seinem Reisepass konnte er demnach unbehelligt ausreisen,
was bereits gegen die behauptete Verfolgung spricht. Im Jahr 2008 gab es nach seinem
Vortrag überhaupt keine besonderen Vorkommnisse, sodass er - unterstellt, dass diese
Reise tatsächlich stattfand - im Dezember 2008 ohne Zeitdruck aufbrechen konnte und
seine persönlichen Unterlagen unproblematisch hätte mitnehmen können. Das Gericht
geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Kläger den Behörden Papiere
vorenthält, um seine Abschiebung zu verhindern bzw. hinauszuzögern.
23
Dadurch dass sich der Kläger bei seiner Zugfahrt von Mönchengladbach nach Venlo am
14. Mai 2006 gegenüber niederländischen Polizisten mit einem belgischen Passpapier,
das er nach seinen Angaben selbst manipuliert hatte, auswies, offenbarte er nicht nur
kriminelle Energie, sondern auch seine Bereitschaft, über seine Identität zu täuschen.
So würde sich eine tatsächlich verfolgte Person nicht verhalten. In diesem
Zusammenhang behauptete der Kläger bislang während der polizeilichen Vernehmung
vom 15. Mai 2006, das belgische Passpapier auf der Bahnhofstoilette in
Mönchengladbach gefunden zu haben, während er in der mündlichen Verhandlung
dazu erklärt hat, er habe diesen Pass anlässlich einer afrikanischen Feier in Köln
24
zufällig entdeckt und an sich genommen. Auch für diese widersprüchlichen Angaben
konnte der Kläger keine überzeugende Begründung abgeben. Hinzu kommt, dass er im
Rahmen der Vernehmung vom 15. Mai 2006 als Geburtsjahr das Jahr 1980 angab,
während er gegenüber dem Bundesamt das Jahr 1982 benannte.
Es ist auch deshalb von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers
auszugehen, da dieser seine angeblich erlittene politische Verfolgung insgesamt sehr
vage, detailarm und ohne nachprüfbaren Fakten beschrieb. Es ist an keiner Stelle der
Eindruck entstanden, er habe von tatsächlich Erlebtem berichtet.
25
So erwähnte er bei seiner bundespolizeilichen Vernehmung vom 15. Mai 2006 lediglich,
dass er in der Partei Rassemblement des Républicains (RDR) tätig gewesen sei, und
dass Anhänger dieser Partei von der Regierung generell verfolgt würden. Aus diesem
Grund wolle er nun in Deutschland einen Asylantrag stellen. Diese schlichte und
unsubstantiierte Aussage reicherte der Kläger nicht etwa durch die Beschreibung eines
Geschehens, was ihm selbst konkret widerfahren sei, an, sondern erklärte im Gegenteil -
was im Falle einer tatsächlich verfolgten Person völlig unverständlich wäre -, er wolle
sich jetzt nicht weiter äußern. Hätte der Kläger sich in seiner Heimat tatsächlich
parteipolitisch engagiert und dadurch bedingt wirklich Repressionen erlitten, hätte er
dies am 15. Mai 2006 mit großer Wahrscheinlichkeit geschildert. Das Verhalten des
Klägers deutet vielmehr darauf hin, dass er seinerzeit - mangels eigener asylrelevanter
Erlebnisse - nichts weiter zu sagen wusste.
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Auch bei seiner Anhörung vom 13. Januar 2009 war der Kläger nicht in der Lage, einen
stimmigen und dichten Vortrag zu liefern. Nach dem Grund seiner angeblichen zweiten
Ausreise am 29. Dezember 2008 befragt berichtete er zunächst abstrakt und
ausweichend, er habe an einem Marsch am 25. März 2004 teilgenommen. Wenn er
auch - was der Kläger rügt - vom Einzelentscheider an dieser Stelle unterbrochen
wurde, ist festzustellen, dass sich dies auf den weiteren Verlauf des Gesprächs nicht
auswirkte. Denn der Kläger erzählte seine - offenkundig zurecht gelegte - farblose
Geschichte anschließend unbeirrt weiter, wonach bei dem Marsch viele Menschen
getötet und andere Personen - so auch er - in ein Camp verbracht worden seien, aus
dem er dann mit Hilfe eines Bekannten habe fliehen können. Dieser Bekannte sei dann
in Italien als asylberechtigt anerkannt worden. Plastische Details oder nachprüfbare
Fakten gab der Kläger wieder nicht an. Auf die erneute Nachfrage zu den Motiven seiner
angeblichen zweiten Ausreise im Dezember 2008 wich der Kläger durch den
nichtssagenden Satz aus, es seien "die Gleichen" gewesen, die ihn hätten verhaften
wollen. Wer diese Personen gewesen sein sollen, bleibt im Dunkeln. Auch die
Darstellung der vermeintlichen ständigen Bedrohungen mit steigender Intensität - durch
wen, wann und mit welchem Inhalt auch immer - sowie der Situation vom 31. Dezember
2007, wonach seine Familie von nicht näher beschriebenen Personen in Geiselhaft
genommen worden sein soll, um seine - des Klägers - Auslieferung zu erzwingen, und
er dann mit der Hilfe seines Bruders aus einem umzingelten Hof habe entkommen
können, ist in jeglicher Hinsicht viel zu knapp, völlig abstrakt und damit bereits aus
diesem Grund unglaubhaft.
27
Ebenso wenig ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz mehrfachen
Befragens nicht in der Lage gewesen, ein etwaiges selbst erlittenes
Verfolgungsschicksal konkret darzustellen. Er ist den Fragen regelmäßig ausgewichen
und hat weitgehend von Allgemeinheiten berichtet. Die während des
Verwaltungsverfahrens behauptete Umzingelung des Hofes und die angeblichen
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Bedrohungen haben keine Erwähnung mehr gefunden.
Dass der Vortrag des Klägers gegenüber dem Bundesamt zu den im Jahr 2007
angeblich erlittenen Bedrohungen nicht der Wahrheit entspricht, wird auch dadurch
deutlich, dass er an anderer Stelle bemerkte, er sei von Anfang bis November des
Jahres 2007 bei einem Unternehmen, das im Bereich des Im- und Exports von Autos
tätig gewesen sei, beschäftigt gewesen. Diese Arbeit habe er lediglich wegen der
Insolvenz der Firma im November 2007 aufgeben müssen. Dies hat der Kläger auch in
der mündlichen Verhandlung wiederholt. Zuvor habe er - ebenfalls problemlos - bei
einem Freund seines Vaters in Ghana gelebt. Dieser Umstand, dass der Kläger
demnach nahezu ein Jahr lang unbehelligt seiner Arbeit an einem bestimmten Ort
nachgehen konnte, passt nicht zu seiner weiteren Behauptung, sich in derselben Zeit
wegen ständiger Bedrohungen "mal dort und mal dort" aufgehalten zu haben (Seite 5
der Niederschrift).
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Unauflösbar widersprüchlich sind die bedeutsamen Angaben des Klägers zu seinen
Aufenthaltsorten, sodass ihm auch deshalb der lediglich behauptete, durch nichts
nachgewiesene Rückflug nach Afrika am 23. Mai 2006, die vermeintliche ebenfalls nur
behauptete erneute Einreise in das Bundesgebiet am 29. Dezember 2008 und daraus
folgend auch das in dieser Zwischenzeit angeblich Erlebte nicht geglaubt werden kann.
So kann dem anfänglichen Vortrag des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vom 13.
Januar 2009 nur entnommen werden, er sei am 23. Mai 2006 in seine Heimat - dies ist
nach seiner Darstellung die Côte d`Ivoire - zurückgekehrt. In diesem Zusammenhang
sprach er auch von einem Hin- und Rückflugticket aus dem Jahr 2006. Nachdem er
dann wiederholt nach den Gründen für seine vermeintliche zweite Einreise in das
Bundesgebiet befragt worden war, da der Einzelentscheider sich mit seinen bisherigen
ausweichenden und wenig überzeugenden Ausführungen zu Recht nicht zufrieden
gegeben hatte, stellte der Kläger dann seinen Vortrag plötzlich um, indem er nunmehr
geltend machte, er sei "ja nicht direkt in" sein "Heimatland zurückgekehrt, sondern
zuerst nach Ghana." Erst Ende des Jahres 2006 habe er sich dann in die Côte d`Ivoire
begeben. Ebenso wenig miteinander vereinbar sind die verschiedenen Äußerungen des
Klägers, die seinen letzten Aufenthaltsort vor seiner vermeintlichen zweiten Ausreise
betreffen. In diesem Zusammenhang erklärte er am Anfang der Anhörung auf die
entsprechende unmissverständliche Frage, er habe in B. , somit in einem Bezirk in der
Côte d`Ivoire gelebt (vgl. Seite 3 des Anhörungsprotokolls). Dies untermauerte er in der
Folgezeit dahingehend, er habe sein Heimatland wegen politischer Verfolgung jetzt
wieder verlassen müssen (vgl. Seite 4 des Protokolls). Demgegenüber hieß es dann
später - unter dem Eindruck mehrerer Nachfragen des Einzelentscheiders stehend -, er
habe etwa ein Jahr lang vor seinem angeblichen Abflug am 29. Dezember 2008 in U. in
Ghana gelebt und sei von dort geflohen (Seite des 6 der Niederschrift). Diese
Widersprüche sind erheblich und unauflösbar.
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Eine weitere Diskrepanz ergibt sich daraus, dass der Kläger nach dem Eintritt seiner
Arbeitslosigkeit im November 2007 bis zu seiner angeblichen Ausreise im Dezember
2008 von seinem Bruder unterstützt worden sein will (siehe Seite 4 des
Anhörungsprotokolls), während er später - nach der Umstellung seines Vortrags, er
habe vor dem Abflug in Ghana gelebt - behauptete, die finanzielle Unterstützung hätten
Bekannte eines Freundes seines Vaters erbracht.
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Entschieden gegen das behauptete Verfolgungsschicksal spricht auch der Zeitpunkt der
Antragstellung am 08. Januar 2009. Denn der Kläger wandte sich unter Zugrundelegung
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seines Vorbringens gegenüber den Bundespolizisten zwar bei seiner Einreise in
Frankreich am 23. Februar 2006 an die Behörden und legte dort seinen Reisepass mit
dem Schengen-Visum vor, machte aber kein Asylbegehren geltend, obwohl er der
französischen Sprache mächtig ist und damit keine Sprachbarriere bestand. Auch nach
seiner Ankunft in Deutschland gab er sich nicht als asylsuchend zu erkennen, sondern
hielt sich hier illegal unter Verwendung eines ge- bzw. verfälschten Ausweispapiers auf.
Erst nach seiner Festnahme äußerte der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung
vom 14. Mai 2006, er wolle nunmehr einen Asylantrag stellen. Der Aufforderung, sich
umgehend beim Bundesamt in Düsseldorf zu melden, kam er dann aber nicht nach.
Dies spricht eindeutig dafür, dass der Kläger in seiner Heimat vor seiner erstmaligen
Ausreise entgegen seiner Behauptung keine politische Verfolgung erlitten hatte, und
dass er ein Asylbegehren gegenüber den Bundespolizisten lediglich vorschützte, um
aus dem Polizeigewahrsam entlassen zu werden und untertauchen zu können. Seine
durch nichts bewiesene Behauptung, er sei nach seiner Freilassung sofort nach Afrika
zurückgeflogen, um einer Abschiebung vorzugreifen, ist unglaubhaft. Eine tatsächlich
vorverfolgte Person hätte ein Asylverfahren in Deutschland betrieben, um die erlittene
politische Verfolgung behördlicher- oder gerichtlicherseits feststellen zu lassen.
Schließlich kann der Kläger auch aus dem vorgelegten Zeitungsartikel vom 08.
Dezember 2008 nichts zu seinen Gunsten herleiten. Abgesehen davon, dass in
afrikanischen Staaten der Inhalt von Zeitungsartikeln gegen Bezahlung in Auftrag
gegeben werden kann, ohne dass der Wahrheitsgehalt von der Redaktion der Zeitung
überprüft wird,
33
vgl. das erkennende Gericht, Urteil vom 19. August 2008 - 10 K 1170/08.A -; ferner
Urteile vom 23. Juni 2008 - 10 K 1735/07.A - und vom 03. November 2006 - 10 K
3068/05.A -, denen jeweils eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zugrunde lag,
34
gibt der Bericht zur Untermauerung des asylrelevanten Vorbringens des Klägers nichts
her. Denn der Artikel verhält sich überwiegend zur allgemeinen Situation von
Flüchtlingen aus der Côte d`Ivoire auf dem Weg nach Europa. Soweit in ihm an einer
Stelle kurz von dem Kläger die Rede ist, heißt es dort lediglich, dieser habe das Land
wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes verlassen müssen und wolle auch nicht
Opfer von politischen Kräften, die zur Verschlechterung der Lage des Landes beitrügen,
werden. Ein etwaiges parteipolitisches Engagement für die RDR-Partei und damit
verbundene Repressalien werden demgegenüber mit keinem Wort erwähnt. Dass es
sich bei dem vom Kläger vorgelegten Zeitungsbericht mutmaßlich um eine
Auftragsarbeit handelt, wird durch die Widersprüchlichkeit deutlich, dass er laut Artikel
im Jahr 2008 arbeitslos geworden sein soll, während er selbst das Jahr 2007 angab.
35
Ungeachtet dessen ist auch festzustellen, dass der Kläger bei einer Rückkehr wegen
seiner behaupteten Aktivitäten für die RDR-Partei nichts zu befürchten hätte. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird auf die überzeugende und ausführliche
Begründung des Bescheides vom 24. September 2009 zur Entspannung der politischen
Verhältnisse in der Côte d`Ivoire verwiesen.
36
Darüber hinaus bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine erstmalige politische
Verfolgung des Klägers nach Rückkehr in seine Heimat. Vor allem reicht der Umstand,
dass er in Deutschland ein Asylbegehren verfolgt hat, für sich genommen nicht aus, um
für ihn eine Gefahr der (erstmaligen) Verfolgung durch die Behörden der Côte d`Ivoire zu
begründen.
37
So auch Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 09. Januar 2008 - 7 A 2446/05 -.
38
2. Außerdem liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich
nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in
einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner
Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dies
gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer
Flüchtlinge genießen oder die außerhalb der Bundesrepublik als ausländische
Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
anerkannt sind (Satz 2). Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der
körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (Satz 3).
Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes
beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und
b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen
nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies
unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder
nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (Satz 4). Für die
Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie Artikel
7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen
für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und
über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend
anzuwenden (Satz 5).
39
Es lässt sich aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen, dass der Kläger in
seinem Heimatland bereits einmal im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verfolgt wurde
oder dass ihm dies bei seiner Rückkehr dorthin droht.
40
3. Sonstige Gründe, die einer Abschiebung des Klägers in sein Heimatland Côte
d`Ivoire entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Es sind keine
Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erkennbar.
41
Insbesondere liegen keine Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7
AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines
Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer
eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in
diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer
angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG
berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).
42
Allerdings ist eine Feststellung nach § 60 Abs. 7 AufenthG auch bei allgemeinen
Gefahrenlagen möglich, ohne dass eine Entscheidung nach § 60 a AufenthG erfolgt ist,
sofern eine solche Gefahr eine extreme Zuspitzung erfahren hat und ein
abzuschiebender Ausländer deshalb gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod
oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Für diesen Fall gebieten die
Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung
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des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage
die Gewährung von Abschiebungsschutz.
Vgl. dazu etwa die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2006 -
1 B 60/06 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.
März 2007 - 20 A 5164/04.A -, jeweils m.w.N.
44
In diesem Zusammenhang hat der Kläger nach Erhalt der Ladung zur mündlichen
Verhandlung erstmalig mit Schriftsatz vom 11. Januar 2010 vorgetragen, er leide an
einer chronischen Hepatitis B. Aus diesem Grund sei er im Dezember 2009 kurzfristig
stationär aufgenommen worden. Aller Voraussicht nach werde eine medikamentöse
Therapie erforderlich werden. Während einer solchen Therapie sei eine regelmäßige
Laborkontrolle erforderlich. Eine derartige Behandlung sei in der Côte d`Ivoire nicht
durchführbar. Dort seien die erforderlichen Medikamente nicht verfügbar. Zur
Untermauerung seiner Angaben hat der Kläger ein Attest seines Hausarztes, eines
Arztes für Allgemeinmedizin und häusliche Geriatrie, vom 04. Januar 2010 vorgelegt,
wonach er an einer chronischen Hepatitis B leide und vor Beginn der 48-wöchigen
Therapie eine diagnostische Leberpunktion erforderlich sei. In der mündlichen
Verhandlung hat der Kläger ergänzt, er wisse nach seiner Ankunft in W. am 27. Januar
2009 von seiner Erkrankung. Nach seiner Erinnerung habe er sich im Mai 2009 im
Klinikum N. vorgestellt. Dort habe man ihm den Befund mitgeteilt. Dazu hat der Kläger
eine Aufstellung seiner Blutwerte vom 27. Juni 2009, die keine Urheberschaft offenbart,
und ferner einen am 08. Dezember 2009 mit dem Klinikum N. geschlossenen
Behandlungsvertrag vorgezeigt.
45
Damit ist nicht ersichtlich, dass im Falle des Klägers eine Erkrankung vorliegt, die in der
Côte d`Ivoire nicht behandelbar wäre bzw. deren Behandlung für ihn nicht erreichbar
wäre, oder dass sonstige Umstände zu berücksichtigen sind, die einer Abschiebung in
der unmittelbaren Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen
könnten.
46
Ungeachtet der Frage, ob das beigebrachte - sehr knappe - Attest seines Hausarztes
vom 04. Januar 2010 als ausreichend zu erachten ist, ist festzustellen, dass der Kläger,
obwohl er demnach an einer chronischen Krankheit leidet, bislang keine
medikamentöse Behandlung in Anspruch nahm. Ob in seinem Fall nunmehr - und wenn
ja, welche - Medikamente erforderlich sein werden, steht nicht fest, zumal eine
Therapierung einer chronischen Hepatitis B-Erkrankung nach den Erkenntnissen des
Gerichts nur eingeschränkt möglich und auch nicht in jedem Fall angezeigt ist.
47
Nach den dem Gericht vorliegenden Informationen ist der medizinische Standard
(Ausrüstung der Krankenhäuser, Ausbildung der Ärzte, Diagnose- und
Behandlungsmöglichkeiten etc.) in der Côte d`Ivoire für westafrikanische Verhältnisse
relativ gut. Das gilt auch für die Versorgung mit Medikamenten. Ebenso kann eine
Hepatitis B in der Côte d`Ivoire behandelt werden. Auch die zur Behandlung
erforderlichen Medikamente sind erhältlich.
48
Vgl. dazu die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Berlin vom
23. September 2008; ferner die Berichte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
in B. an das Bundesamt vom 11. Oktober 2007 - RK 516.80 SE MED - und vom 12.
August 2003 - RK 516 E -.
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Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend die -
strengen - Voraussetzungen zur Begründung eines Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind.
50
Dem Kläger kann auch nicht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz
1 AufenthG - und damit über den nach Satz 2 der Vorschrift begrenzten
Anwendungsbereich hinaus - Schutz vor Abschiebung gewährt werden, weil nichts
dafür erkennbar ist, dass er unmittelbar nach der Rückkehr in seine Heimat aufgrund der
dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) in
eine extreme Gefährdungslage geraten würde, die ihn mit der erforderlichen hohen
Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde.
51
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in seinem
Heimatland sicherstellen können wird. Zum einen leben dort nach seinen Angaben
gegenüber dem Bundesamt seine Mutter und sein Bruder, sodass von einer gewissen
Unterstützung auszugehen ist. Zum anderen ist er jung und erwerbsfähig, ferner hat er
eine Ausbildung als Buchhalter absolviert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es
dem Kläger unter Zugrundelegung seines Vortrags in der Vergangenheit möglich war,
seinen Lebensunterhalt durch Arbeit selbst sicherzustellen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylVfG).
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