Urteil des VG Minden vom 11.05.2005

VG Minden: grundstück, beseitigungsverfügung, mindestabstand, grenzabstand, öffentlich, androhung, auflage, vollstreckung, vwvg, eigentümer

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 4061/04
11.05.2005
Verwaltungsgericht Minden
9. Kammer
Urteil
9 K 4061/04
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung P. , Flur 3, Flurstück 962 (Im
Kleinen Bruch 16, T. ).
Bei einem Ortstermin am 17. Januar 2002 stellte der Beklagte fest, dass auf dem
Grundstück der Kläger auf einer Fläche von 2,00 x 2,00 m = 4,00 m² ein Spielturm errichtet
worden war, der nach den Angaben des Beklagten an der Traufseite eine Höhe von 4,60 m
und am First eine Höhe von 5,40 m aufweist. Der in Holzbauweise errichtete Spielturm
besteht aus einem zweigeschossigen Aufbau, der auf vier Holzpfeilern ruht. Die Abstände
des Spielturms zu den Grundstücken Gemarkung P. , Flur 3, Flurstücke 748 bzw. 963 (Im
Kleinen Bruch 12 bzw. 14, T. ) betragen 2,50 m bzw. 2,54 m.
Unter dem 06. Oktober 2004 gab der Beklagte den Klägern mit je eigenständiger
Bauordnungsverfügung unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR
auf, bis zum 15. November 2004 - im Falle der Anfechtung der Bauordnungsverfügung
durch Widerspruch und Klage spätestens innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft
der Verfügung - den beschriebenen und auf einem Lageplan gekennzeichneten Spielturm
auf ihrem Grundstück zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Zugleich erhob er unter
Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger für die Beseitigungsverfügung
nach der Tarifstelle 2.8.2.1 des Gebührentarifs der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung NRW eine Mindestgebühr in Höhe von 100,00 EUR.
Zur Begründung der auf § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bauordnung NRW gestützten
Beseitigungsverfügung führte der Beklagte aus: Der Spielturm sei materiell rechtswidrig.
Der gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW erforderliche Mindestabstand von drei Metern zu den
Nachbargrenzen werde nicht eingehalten. § 6 Abs. 5 BauO NRW sei gemäß § 6 Abs. 10
BauO NRW anwendbar, weil es sich bei dem Spielturm um eine bauliche Anlage handele,
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von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen, denn der Spielturm sei höher als zwei
Meter. Die nachträgliche Zulassung einer Abweichung von den Anforderungen des § 6
BauO NRW komme mit Blick auf die Gewährung effektiven Nachbarschutzes nicht in
Betracht. Den von den Klägern im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Einwand, dass
der Spielturm zu den Nachbargrenzen den nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW
erforderlichen Mindestabstand von zwei Metern einhalte, sei entgegen zu halten, dass nach
§ 49 Abs. 2 NachbG NRW öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt blieben.
Gegen die Bauordnungsverfügungen des Beklagten vom 06. Oktober 2004 legten die
Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung E.
mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2004 unter Wiederholung und Vertiefung der
Gründe der Ausgangsbescheide zurückwies.
Mit ihrer am 13. Dezember 2004 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter
und führen im Wesentlichen ergänzend aus: Der Beklagte habe ihnen eine Abweichung
von § 6 BauO NRW zu erlauben. Im Übrigen habe er anlässlich des Ortstermins erklärt, es
genüge, dass der Spielturm den Grenzabstand von zwei Metern einhalte.
Die Kläger beantragen jeweils,
die an sie gerichtete Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 06. Oktober 2004 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 12. November 2004
aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die bereits gezahlte Baugebühr in Höhe von
100,00 EUR an sie zurückzuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide und weist
ergänzend auf einen Vermerk der Mitarbeiterin des Bauamtes vom 06. Januar 2005 hin,
aus dem hervorgeht, dass bei der Baukontrolle vom 17. Januar 2002 nicht mitgeteilt wurde,
dass auch ein geringerer Grenzabstand als drei Meter ausreichend ist.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigem wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen
Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO
entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Bauordnungsverfügungen des Beklagten vom 06. Oktober 2004 sind in der Fassung
des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 12. November 2004 rechtmäßig
und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte hat als nach den §§ 60 und 62 BauO NRW zuständige Bauaufsichtsbehörde
zu Recht innerhalb der durch § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW übertragenen Verpflichtung,
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u.a. bei der Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen über die Einhaltung der öffentlich-
rechtlichen Vorschriften zu wachen, gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gefordert, dass
die Kläger den auf ihrem Grundstück errichteten Spielturm beseitigen. Denn der Spielturm
ist materiell baurechtswidrig und mangels baurechtlicher Genehmigung auch nicht formell
legal.
Vgl. zu den Voraussetzungen zum Erlass einer Beseitigungsverfügung: Heintz, in:
Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar,
10. Auflage, Düsseldorf 2003, § 61 Rn. 68.
Der Spielturm ist unter Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 5
BauO NRW errichtet worden. Nach dieser Vorschrift muss die Tiefe der Abstandsfläche
mindestens drei Meter betragen. Nach den Feststellungen des Beklagten beträgt der
Abstand des Spielturms zu den Grundstücken Gemarkung P. , Flur 3, Flurstücke 748 bzw.
963 (Im Kleinen Bruch 12 bzw. 14, T. ) jedoch lediglich 2,50 m bzw. 2,54 m. § 6 Abs. 5 Satz
5 BauO NRW ist auf den Spielturm gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW anwendbar.
Denn der Spielturm berührt auf Grund seiner Höhe und seines Volumens die mit den
Regelungen des Abstandflächenrechts geschützten Interessen an einer ausreichenden
Besonnung und an der Wahrung eines genügenden Sozialabstandes.
Die Kläger können dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Spielturm den nach § 1
Abs. 1 Satz 1 NachbG NRW geforderten Mindestabstand von zwei Metern zu den
Nachbargrenzen einhält. § 1 Abs. 1 Satz 1 NachbG NRW gilt gemäß § 2 Buchstabe e)
NachbG NRW nämlich nicht, soweit nach dem bei Inkrafttreten des Nachbarrechtsgesetzes
NRW geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften - wie aufgezeigt - anders gebaut werden
muss.
Auch können die Kläger nicht die Zulassung einer Abweichung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1
BauO NRW verlangen. Denn der Zweck des Abstandsflächenrechts ist es, die vom
jeweiligen Nachbarn hinzunehmende Bebauung auf ein Maß zu begrenzen, jenseits
dessen die Bebbauung für den Nachbarn unzumutbar ist. Dementsprechend sind die
landesrechtlichen Abstandsflächenregelungen, soweit sie in Bezug auf das jeweilige
Bauvorhaben Aussagekraft besitzen, auch Maßstab dafür, was nach dem
bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot dem jeweiligen Nachbarn zuzumuten ist.
Fehlt es - wie hier - an einer atypischen Situation und sind auch sonstige öffentliche
Belange nicht ersichtlich, die trotz der Verletzung der Abstandsregelungen im Rahmen der
Gesamtbewertung einen Verzicht auf die Einhaltung des erforderlichen Abstandes
rechtfertigen, ist die Abweichung nicht mit den hier beeinträchtigten öffentlichen Belangen
des Abstandsrechts vereinbar, sodass es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen
für die Zulassung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW fehlt.
Vgl. zur Frage der Zulassung einer Abweichung von den Anforderungen nach § 6 BauO
NRW: OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1995 - 7 B 2117/95, BRS 57 Nr. 141.
Die angefochtenen Bauordnungsverfügungen erweisen sich auch nicht deshalb als
rechtswidrig, weil Mitarbeiter des Bauamtes gegenüber den Klägern erklärt haben, die
Einhaltung eines Abstandes des Spielturmes von zwei Metern zur Nachbargrenze genüge.
Für die diesbezügliche Behauptung der Kläger ist nichts ersichtlich. Aus dem am 15. Juli
2002 gefertigten Vermerk zum Ortstermin vom 17. Januar 2002 ist ersichtlich, dass der
Spielturm bei dem Ortstermin lediglich aufgemessen wurde und die Mitarbeiter des
Bauamtes davon ausgegangen sind, dass die Tiefe der Abstandsfläche von der baulichen
Anlage bis zur Grenze mindestens drei Meter betragen muss. Auch hat die Mitarbeiterin
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des Bauamtes, Frau C. , in ihrem Vermerk vom 06. Januar 2005 bestätigt, dass seitens der
Mitarbeiter des Bauamtes keine Aussage getroffen wurde, wonach ein geringerer
Grenzabstand als drei Meter ausreichend wäre. Dem sind die Kläger nicht substantiiert
entgegengetreten. Überdies fehlt es selbst nach dem Vortrag der Kläger an einer
vorbehaltlosen, schriftlichen Zusicherung des Beklagten, gegen den Spielturm nicht
einzuschreiten, die bei der Ermessensentscheidung hinsichtlich des Erlasses der
angefochtenen Bauordnungsverfügungen zu beachten wäre.
Unerheblich ist ferner, dass gegen den auf dem Grundstück der Kläger errichteten
Spielturm seitens des Beklagten zuvor nicht eingeschritten wurde. Durch bloßes
Nichttätigwerden verliert die Bauaufsichtsbehörde die Berechtigung zum Einschreiten
nicht.
Vgl. Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, Düsseldorf 2003, § 51 Rn. 40.
Die Kläger sind als Eigentümer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW auch die richtigen
Adressaten der jeweils an sie gerichteten Beseitigungsverfügungen.
Die in den angegriffenen Bauordnungsverfügungen weiter enthaltene Androhung eines
Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1,
58, 60 und 63 VwVG NRW. Bedenken hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes bestehen
im Hinblick auf den angestrebten Erfolg nicht. Auch die zur Erfüllung der
Beseitigungspflicht gesetzte Frist von einem Monat ab Bestandskraft der Verfügung ist
angemessen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW.
Schließlich bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Erhebung
einer Baugebühr in Höhe von 100,00 EUR. Der Beklagte hat diese zu Recht auf die
Tarifstelle 2.8.2.1 AverwGebO NRW gestützt und ist lediglich von einer nur einmal zu
zahlenden Mindestgebühr ausgegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.