Urteil des VG Minden vom 03.05.2005

VG Minden: überwiegendes öffentliches interesse, daten, überwiegendes interesse, verordnung, sperrung, gefahr, bevölkerung, waffenschein, wahrscheinlichkeit, glaubhaftmachung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 132/05
03.05.2005
Verwaltungsgericht Minden
3. Kammer
Beschluss
3 L 132/05
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des
Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 ( festgesetzt.
Gründe:
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1. für das auf ihn - den Antragsteller - zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen
Kennzeichen M. -G. 0000 eine Übermittlungssperre anzuordnen und Auskünfte nur in
Einzelfällen bei überwiegendem öffentlichen Interesse nach Abgabe einer Stellungnahme
durch ihn - den Antragsteller - zu erteilen und
2. auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) seine - des
Antragstellers - Führerscheindaten (Nummer xxxxxxxx) zu sperren,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag zu 1. ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis
für die von ihm begehrte Regelung, denn mit Blick auf die seitens des Antragsgegners
unter dem 22. April 2005 angeordnete Übermittlungssperre hat sich das Verfahren -
entgegen der Auffassung des Antragstellers - insoweit erledigt.
Der Antragsgegner hat seine Entscheidung auf § 41 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung
(StVG) gestützt. Nach dieser Vorschrift sind Übermittlungssperren auf Antrag des
Betroffenen anzuordnen, wenn er glaubhaft macht, dass durch die Übermittlung seine
schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden. Im Rahmen des Klageverfahrens des
Antragstellers auf Erteilung eines Waffenscheines (8 K 3312/03) sind die Beteiligten davon
ausgegangen, dass bei der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers, insbesondere dem
Umgang und Transport mit Sprengstoffen, eine besondere Gefahrenlage gegeben sei. Dem
Antragsteller ist daraufhin ein Waffenschein erteilt worden, damit er sich vor Raubüberfällen
schützen kann. Hieran anknüpfend hat die Kreispolizeibehörde M1. unter dem 20. April
2005 den Antragsteller als gefährdete Person eingestuft. Mit der Anordnung der
Übermittlungssperre ist der Antragsgegner nunmehr dem Begehren des Antragstellers
nachgekommen.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner im Schriftsatz vom 25.
April 2005 dargetan hat, er werde über Auskunftsersuchen der Polizei, der
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Bußgeldbehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte nach Einholung einer
Stellungnahme des Antragstellers und Überprüfung, ob ein überwiegendes öffentliches
Interesse an der Kenntnis der gesperrten Daten bestehe, entscheiden. Dies ist
(insbesondere) mit der Ausnahmevorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 1 StVG vereinbar. Danach
ist die Übermittlung trotz bestehender Sperre im Einzelfall zulässig, wenn an der Kenntnis
der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere an der
Verfolgung von Straftaten besteht. Der Einwand des Antragstellers, nach dieser Vorschrift
sei ein überwiegendes Interesse nur im Falle der Verfolgung von Straftaten, nicht hingegen
von Ordnungswidrigkeiten gegeben, greift nicht durch. Vorliegend ist die
Übermittlungssperre angeordnet worden, weil durch die Übermittlung von
Fahrzeugregisterdaten schutzwürdige Interessen des Antragstellers beeinträchtigt werden
könnten. Die Übermittlungssperre nach § 41 Abs. 2 StVG dient in erster Linie dazu, die
Erteilung entsprechender Auskünfte an Privatpersonen zu unterbinden und dadurch das
Risiko des Antragstellers, auf Grund seiner Tätigkeit Opfer von Straftaten zu werden, zu
minimieren. Eine Übermittlungssperre im privaten Interesse kann jedoch nicht dazu führen,
dass eine Verfolgung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr erschwert oder gar
verhindert wird, da hierdurch die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs erheblich
beeinträchtigt würde und dies eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bedeuten
könnte. Das Ergebnis dieser Auslegung wird dadurch bestätigt, dass § 41 Abs. 3 Satz 1
StVG die Offenbarung der Daten trotz Übermittlungssperre allgemein von dem Vorliegen
eines überwiegenden öffentliches Interesses abhängig macht. Die Verfolgung von
Straftaten wird in diesem Zusammenhang lediglich exemplarisch angeführt.
Ebenso wenig kann der Antragsteller aus seinem Vorbringen etwas für sich herleiten, in
diesem Fall gehe es nicht nur um den Schutz seiner Person, sondern, da ein Raub von
Spezial-Sprengstoffen zu einer unbestimmten Zahl von Opfern führen könnte, um den
Schutz von Leib und Leben vieler Bürger, hinter dem das Verfolgungsinteresse an
Ordnungswidrigkeiten zurückstehen müsse. Die vom Antragsteller angeführte Gefahr für
die Bevölkerung ist rein hypothetischer Natur und durch nichts belegt.
Der Antrag zu 2. ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des
bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn
diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile
abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig
erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123
Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht
grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in
vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte.
Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung ist
allerdings dann zu machen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines
effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu
erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht
mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch
in der Hauptsache spricht
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- vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., 2003, § 123 Rdnr. 13 f. -.
Hiervon ausgehend, hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht
hinreichend glaubhaft gemacht. Er hat in diesem Zusammenhang angegeben, die
Notwendigkeit der Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung ergebe sich aus dem
besonderen Gefahrenpotential der Explosivstoffe, mit denen er handele. So seien
Terroranschläge auf Flugzeuge bereits mit wenigen hundert Gramm Plastiksprengstoff
möglich. Die von ihm regelmäßig gelagerte Menge solcher Spezialsprengstoffe reiche -
sofern sie im Rahmen eines Überfalls erbeutet würde - aus, um in den nächsten Jahren
mehrere hundert Sprengstoffanschläge auf unterschiedliche Ziele zu verüben und einen
unbegrenzten Personenkreis zu bedrohen.
Dieses Vorbringen reicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht aus. Der
Antragsteller hat nicht substantiiert dargetan, dass er durch das Abwarten einer
Entscheidung in einem gegebenenfalls anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren
existenzielle Nachteile erleiden würde. Mit Blick darauf, dass er über einen Waffenschein
verfügt und in seinem Fall Übermittlungssperren nach § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes
NRW und § 41 Abs. 2 StVG angeordnet worden sind, ist nicht erkennbar, dass der
Antragsteller, der bereits seit dem Jahre 2003 als Händler für Spezialsprengstoffe sowie als
Sprengberechtigter tätig ist, für seinen Schutz vor Straftaten zwingend auf die zusätzliche
Sperrung seiner im Zentralen Fahrerlaubnisregister und den örtlichen
Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten angewiesen wäre. Die von ihm beschriebenen
Gefahren für die Bevölkerung sind - wie bereits oben angeführt - lediglich abstrakt und
reichen für die Annahme eines Anordnungsgrundes nicht aus. Darüber hinaus ist der
Antragsteller auch deshalb nicht schutzwürdig, weil (wie das Gericht bereits in seinen
Beschlüssen vom 11. März 2005 - 2 L 121/05 und 2 L 140/05 - ausgeführt hat) er im Internet
mit seinem pyrotechnischen Betrieb wirbt und im Rahmen seines Internetauftrittes bis vor
kurzem noch auf die "fast unbegrenzten" Einsatzmöglichkeiten von Sprengstoff, wie z.B.
Felssprengungen, Stahlsprengungen und Sprengungen unter Wasser hingewiesen hat, so
dass für Dritte ohne weiteres erkennbar war, dass der Antragsteller als Anbieter von
Sprengungen über besondere Explosivstoffe verfügt.
Im Übrigen hat der Antragsteller auch den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht
glaubhaft gemacht. Nach der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung steht ihm ein
Anspruch auf Sperrung seiner im Zentralen Fahrerlaubnisregister und den örtlichen
Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten nach § 74 Abs. 1 FeV nicht zu. § 74 Abs. 1
Fev besagt, dass die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen
bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser
Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne
Antragsteller, es sei denn, dass die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes
beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist, Ausnahmen genehmigen
können. Es ist schon zweifelhaft, ob der Antragsteller seinen Antrag auf Genehmigung von
Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 FeV überhaupt bei der zuständigen Stelle gestellt hat.
Darüber hinaus ist die Speicherung und Übermittlung von Daten, die im Zentralen
Fahrerlaubnisregister und den örtlichen Fahrerlaubnisregistern eingetragen sind,
grundsätzlich in den §§ 48 ff. StVG geregelt, wobei die §§ 49 ff. FeV die Vorgaben des
Straßenverkehrsgesetzes lediglich konkretisieren, nicht aber vom Straßenverkehrsgesetz
abweichende beziehungsweise modifizierende Regelungen treffen. Letzteres wäre
überdies von der Ermächtigung zum Erlass der Fahrerlaubnisverordnung ersichtlich nicht
gedeckt. Ausnahmen von den Regelungen der §§ 48 ff. StVG können über § 74 Abs. 1 FeV
somit nicht erreicht werden.
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Sein Begehren kann der Antragsteller auch nicht unmittelbar auf Vorschriften des
Straßenverkehrsgesetzes stützen. Das Straßenverkehrsgesetz sieht im Zusammenhang
mit den in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten - anders als bei solchen aus
den Fahrzeugregistern - keine Übermittlungssperre vor, vielmehr regelt es explizit, unter
welchen Voraussetzungen diese Daten übermittelt werden dürfen und wer der Empfänger
dieser Daten sein darf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.