Urteil des VG Minden vom 05.03.2003

VG Minden: altersgrenze, vollstreckung, lehrer, kennzeichen, beamtenverhältnis, vollstreckbarkeit, versetzung, versorgung, sicherheitsleistung, hinterlegung

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2002/02
Datum:
05.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2002/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der am ...........geborene Kläger ist T. a.D. und seit dem ............im Ruhestand.
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Für seine Versorgungsbezüge wurde durch Bescheid des Landesamtes für Besoldung
und Versorgung (LBV) vom 4.1.2002 ein Ruhegehaltssatz von 65,09 v.H. festgesetzt,
der auf Grund des Widerspruchs des Klägers durch Bescheid vom 13.5.2002 auf 67,08
v.H. angehoben wurde.
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Zuvor hatte der Kläger am 4.4.2002 außerdem die vorübergehende Erhöhung seines
Ruhegehaltssatzes gem. § 14 a BeamtVG beantragt. Dieser Antrag wurde durch
Bescheid des LBV vom 19.4.2002 mit der Begründung abgelehnt, eine Erhöhung des
Ruhegehaltssatzes setze eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
voraus, er sei jedoch wegen Schwerbehinderung auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand
versetzt worden.
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Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 7.5.2002 wies das LBV durch
Bescheid vom 17.5.2002 zurück.
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Der Kläger hat daraufhin am 20.6.2002 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt u.a. vor,
er erfülle die Voraussetzungen des § 14 a BeamtVG, denn auch er sei nach Vollendung
des 60. Lebensjahres wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den
Ruhestand getreten (§ 14 a Abs. 1 Nr. 2 b). Die Zurruhesetzung wegen
Schwerbehinderung gem. § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG)
sei ebenfalls eine Zurruhesetzung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze.
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Der Kläger beantragt,
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das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom 19.4.2002 in der
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Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2002 zu verpflichten, dem Kläger eine
Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a BeamtVG ab dem 1.7.2002 zu
bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten und
die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sein Ruhegehaltssatz gem. § 14 a
BeamtVG vorrübergehend vom 1.7.2002 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres
(31.12.2003) erhöht wird.
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Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass die in § 14 a Abs. 1 Nr. 1. bis 4.
BeamtVG genannten Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind. Daran fehlt es jedoch,
weil jedenfalls die in § 14 a Abs. 1 Nr. 2. BeamtVG genannten Erfordernisse in der
Person des Klägers nicht vorliegen.
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Er ist nämlich nicht, wie es Nr. 2.a) fordert, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt worden und auch nicht, wie von Nr. 2.b) gefordert, wegen Erreichens einer
besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten.
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Eine besondere Altersgrenze im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn -
abweichend von der in § 25 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG)
festgesetzten regelmäßigen Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres - gem. §
25 Abs. 1 Satz 3 BRRG für bestimmte Beamtengruppen gesetzlich eine andere
Altersgrenze bestimmt worden ist. Eine solche andere und damit besondere
Altersgrenze gilt z.B. für Polizeivollzugsbeamte, Beamte des Einsatzdienstes der
Berufsfeuerwehren, aber auch für Lehrer, die mit Ende des Schuljahres in den
Ruhestand treten, das dem Schuljahr vorausgeht, in dem sie das 65. Lebensjahr
vollenden. Kennzeichen der besonderen Altersgrenze i.S.d. § 14 a Abs. 1 Nr. 2.b)
BeamtVG ist daher, dass die Beamten - wie bei der regelmäßigen Altersgrenze - Kraft
Gesetzes bei ihrem Erreichen in den Ruhestand treten.
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Eine solche besondere Altersgrenze ist hingegen nicht in § 45 Abs. 4 Satz 1 des
Landesbeamtengesetzes (LBG) geregelt, der den Beamten des Landes Nordrhein-
Westfalen lediglich die Möglichkeit einräumt, mit Vollendung des 63. Lebensjahres oder
bei Schwerbehinderung mit Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag in den
Ruhestand versetzt zu werden. Die in dieser Vorschrift genannten Zeitpunkte stellen
nicht wie im Falle einer besonderen Altersgrenze eine Grenze für das aktive
Beamtenverhältnis dar, sondern geben dem Beamten nur die Möglichkeit, sich von
diesem Zeitpunkt an in den Ruhestand versetzen zu lassen.
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Wenn der Kläger sich deshalb nach Vollendung seines 60. Lebensjahres gem. § 45
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Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG auf Grund eigenen Antrags in den Ruhestand hat versetzen
lassen, trat er damit nicht wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze i.S.d. § 14
Abs. 1 Nr. 2.b) BeamtVG in den Ruhestand, sondern weil er von einer ihm eingeräumten
Möglichkeit freiwillig Gebrauch machte.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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