Urteil des VG Minden vom 13.01.2010

VG Minden (grundstück, wirtschaftliche einheit, lwg, anschluss, abwasser, deponie, kläger, stadt, einleitung, gewässer)

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 576/09
Datum:
13.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 576/09
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 18.2.2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die Begründung des Anschluss- und Benutzungszwangs an
die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation betreffend das Grundstück Flur 5
Flurstücke 16 und 19 in E. -N. , das im Eigentum des Klägers steht.
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Bei dem Flurstück 19 handelt es sich um ein direkt an der C1. Straße gelegenes
Flurstück, auf dem sich lediglich eine Scheune befindet. Von diesem Flurstück führt eine
Zuwegung zu dem ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden Flurstück 16. Das
Flurstück 16 wurde vom Rechtsvorgänger des Klägers in den 70er Jahren an Herrn I1.
L. verpachtet und von diesem als Hausmüll- und Gewerbeabfalldeponie genutzt. Das im
Eigentum des Nachbarn L1. stehende Flurstück 93 wurde auf Grund einer
Genehmigung der Stadt E. vom 5.1.1976 früher als Bodendeponie genutzt.
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Für die Ablagerung von Abfällen auf dem Flurstück 19 erteilte der ehemalige Kreis E.
als Rechtsvorgänger des Beigeladenen dem Deponiebetreiber L. unter dem 8.5.1972
eine wasserrechtliche Erlaubnis, die keine Auflagen zur Entsorgung eventuell
anfallenden Sickerwassers enthielt. Mit Bescheid vom 11.5.1973 ordnete der
Regierungspräsident E. an, dass der Deponiebetreiber innerhalb eines Monats nach
Unanfechtbarkeit des Bescheides das aus dem Müllkörper zusitzende Sickerwasser
westlich und südlich der Deponie durch Dränleitungen abzufangen und einem
Sammelbecken zuzuleiten hat (Nebenstimmung Nr. 12a des Bescheides). Das im
Sammelbecken aufgefangene Sickerwasser sollte mindestens einmal wöchentlich
durch Fäkalwagen zu einer gemeindlichen Kläranlage abgefahren werden
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(Nebenstimmung Nr. 12c des Bescheides).
Der Betreiber der Deponie kam seinen Verpflichtungen zur Sickerwassersammlung und
Abfuhr in der Folgezeit nicht nach. Das Sickerwassersammelbecken wurde im Wege
der Ersatzvornahme auf Veranlassung der Bezirksregierung E. auf dem Grundstück des
Nachbarn L1. errichtet. Es diente zur Aufnahme des Sickerwassers der Deponie L. und
der Bodendeponie L1. . Das anfallende Sickerwasser wurden zunächst durch die Stadt
E. abgefahren. Die Abfuhr des Sickerwassers wurde durch die Stadt E. im Jahre 1975
eingestellt. Hierauf kam es zu einem Überlaufen des Sickerwasserbeckens, durch das
das unterliegende Grundstück des Nachbarn L1. betroffen wurde. Dieser verlegte in
Eigenregie eine Dränage vom Sickerwasserbecken zu einem Nebenfluss der Dorla,
einem Gewässer II. Ordnung, in den das Sickerwasser ab diesem Zeitpunkt eingeleitet
wurde.
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Nachdem Ende der 80er Jahre im Nebenlauf der Dorla Gewässerbelastungen durch
das eintretende Sickerwasser festgestellt wurden, untersagte der Beigeladene zunächst
mit Ordnungsverfügung vom 11.9.1992 dem früheren Deponiebetreiber die Einleitung
des Sickerwassers und setzte mit weiterer Ordnungsverfügung vom 28.12.1992 ein
Zwangsgeld fest. Die gegen diese Ordnungsverfügungen eingelegten Widersprüche
des Deponiebetreibers wies die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 30.3.1993
bestandskräftig zurück.
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Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 1.2.1994 untersagte der Beigeladene dem
Nachbarn L1. die Einleitung des Sickerwassers mittels einer Dränleitung in den
Vorfluter und drohte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 DM an. Dieser
Ordnungsverfügung kam der Nachbar L1. nach. Der Ab- und Zulauf um den
Sickerwassersammelschacht wurde so verschlossen, dass Sickerwasser nicht mehr in
das private Entwässerungsnetz und damit in den Vorfluter der E1. gelangte. Auf den
Widerspruch des Nachbarn L1. hob die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom
20.1.1995 die Ordnungsverfügung vom 1.2.1994 auf.
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In der Folgezeit fanden Gespräche zwischen den Beteiligten statt mit dem Ziel, die
Sickerwasserproblematik durch den Bau einer Sickerwasserbehandlungsanlage zu
lösen. Der vom Ingenieurbüro O. vorgelegte Planungsvorentwurf sah vor, dass das im
Sammelschacht anfallende Deponiesickerwasser einem auf dem Grundstück des
Nachbarn L1. zu errichtenden Sickerbeet zugeführt und anschließend über eine
Rohrleitung in das angrenzende Gewässer II. Ordnung eingeleitet wird. Die Errichtung
dieser Sickerwasserbehandlungsanlage scheiterte jedoch, da sich die Beteiligten nicht
über die Kostentragung einigen konnten.
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Mit gleichlautenden Ordnungsverfügungen vom 18.11.1996 gab der Beigeladene dem
Kläger und dem Nachbarn L1. auf, das auf der ehemaligen Deponie L. (Flur 5 Flurstück
16) anfallende und auf dem Flurstück 93 austretende Sickerwasser zu fassen und in
einer Teichanlage vor Einleitung in das namenlose Gewässer vorzubehandeln. Hierbei
ging der Beigeladene von einer gesamtschuldnerischen Zustandsstörereigenschaft des
Klägers und des Nachbarn L1. aus. Auf den Widerspruch des Klägers hob der
Beigeladene mit Bescheid vom 17.11.1997 die angefochtene Verfügung auf. Auf den
Widerspruch des Nachbarn L1. hob die Bezirksregierung E. die Verfügung insoweit auf,
als dem Nachbarn L1. aufgegeben worden war, die Sickerwasserbehandlungsanlage
selbst zu errichten. Stattdessen wurde er zur Duldung derselben Maßnahme verpflichtet.
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Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 24.9.1997 gab der Beigeladene dem ehemaligen
Deponiebetreiber L. auf, das aus der Deponie austretende Sickerwasser zu fassen und
in einer Teichanlage vor Einleitung in das namenlose Gewässer vorzubehandeln. Den
gegen diese Ordnungsverfügung erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E.
mit Bescheid vom 8.6.1999 zurück. Die hieraufhin erhobene Klage wies das
erkennende Gericht mit Urteil vom 19.6.2001 ab (Az. 8 K 2243/99). Den Antrag des
Deponiebetreibers auf Zulassung der Berufung nahm dieser zurück. Das Verfahren
wurde daraufhin durch das OVG NRW mit Beschluss vom 21.8.2001 eingestellt (Az. 20
A 3125/01).
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Zu einer Vollstreckung der Verfügung gegenüber dem ehemaligen Deponiebetreiber
kam es nicht. Statt dessen wird das Sickerwasser ca. seit dem Jahre 2002 über eine
vom Sickerwasserbecken abgehende Leitung der auf dem Grundstück des Nachbarn
L1. befindlichen Kleinkläranlage zugeführt und zusammen mit dem anfallenden
häuslichen Abwasser beseitigt.
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Nachdem in der Folgezeit in der C1. Straße eine Schmutzwasserleitung als
Druckentwässerungsleitung verlegt wurde, forderte der Beklagte mit Bescheid vom
18.2.2009 den Kläger auf, das Grundstück Flur 5 Flurstücke 19 und 16 an den in der C1.
Straße verlegten Schmutzwasserkanal anzuschließen. Für den Fall, dass er dieser
Verpflichtung nicht bis zum 20.5.2009 nachkommen sollte, drohte der Beklagte dem
Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an.
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Der Kläger hat daraufhin am 2.3.2009 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen:
Die Verpflichtung, sein Grundstück an den Abwasserkanal anzuschließen, sei
rechtswidrig. Der Beklagte sei nicht berechtigt, die Einleitung des Sickerwassers in den
städtischen Abwasserkanal zu verlangen, weil zur ordnungsgemäßen Beseitigung des
Sickerwassers aufgrund bestandskräftiger Anordnungen des Regierungspräsidenten E.
der ehemalige Deponiebetreiber I1. L. verpflichtet sei. Das Sickerwasser der früheren
Deponie falle im Übrigen nicht auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück
(Flurstück 16 bzw. Flurstück 118 und 199 nach bisher nicht erfolgter
Grundbuchberichtigung) sondern auf dem Grundstück des Nachbarn L1. (Flurstück 93
bzw. Flurstück 121) an.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 18.2.2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt zur Begründung des Antrages vor: Bei dem Deponiesickerwasser handele es
sich um Schmutzwasser im Sinne des LWG NRW, das durch die Stadt E. zu beseitigen
sei. Zum Zeitpunkt, als die betreffenden Anordnungen gegenüber dem früheren
Deponiebetreiber ergangen seien, sei eine geeignete Abwasseranlage der Gemeinde
zur Entwässerung des Deponiesickerwassers nicht vorhanden gewesen. Die
Entsorgung des Deponiesickerwassers habe zum damaligen Zeitpunkt nicht anders
erfolgen können als durch die Sammlung des Deponiesickerwassers und die
Verbringung zu einer gemeindlichen Kläranlage. Bei dem Grundstück Flurstück 16 und
19 handele es sich um ein Grundstück, das im Grundbuch von E. im
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Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nr. 1 geführt würde und deshalb rechtlich als
ein Grundstück anzusehen sei. Der Grundstücksbegriff des Beitragsrechts sei auch für
den Anschluss- und Benutzungszwang maßgeblich. Das Sickerwasser der Deponie
falle im Übrigen auf dem Grundstück des Klägers an und nicht auf dem Grundstück des
Nachbarn L1. . Es entstehe auf dem Grundstück der Altlast und werde dort gesammelt.
Die Tatsache, dass es sodann in die Kleinkläranlage des Nachbarn L1. geleitet werde,
führe nicht dazu, dass das Deponiesickerwaser nicht mehr auf dem Grundstück des
Klägers anfalle.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten und der Beigeladenen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 18.2.2009 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in
seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage des hier angefochtenen Bescheides vom 18.12.2009 ist § 9 Abs. 1
Satz 1 GO i.V.m. der hier maßgeblichen Entwässerungssatzung der Stadt E. vom
7.11.2008 - im Folgenden: ES -.
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Nach § 9 Abs. 1 ES ist jeder Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkungen in
der Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht
nach § 53 Abs. 1c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald
Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang), und nach § 9 Abs. 2 ES in
Erfüllung dieser ihm obliegenden Abwasserüberlassungspflicht verpflichtet, das
Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). Das
Anschlussrecht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 ES erstreckt sich nur auf Grundstücke, die
an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen
werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des
Grundstückes oder auf dem Grundstück verlaufen.
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Anschluss- und Benutzungszwang für das
klägerische Grundstück schon deshalb ausscheidet, weil die öffentliche
Abwasseranlage sich nicht in unmittelbarer Nähe des anzuschließenden Grundstückes
befindet.
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Da auf dem Flurstück 19 kein Schmutzwasser anfällt - das Grundstück ist derzeit nur mit
einer Scheune bebaut - und die in der C1. Straße verlaufende
Druckentwässerungsleitung nur zur Aufnahme des Schmutzwassers bestimmt und
geeignet ist, unterliegt allenfalls das im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 16 -
ehemalige Deponie L. - dem Anschluss- und Benutzungszwang. Es liegt aber nicht in
unmittelbarer Nähe der C1. Straße und der dort verlegten Druckentwässerung, sodass
ein Anschluss- und Benutzungszwang nur besteht, wenn die Flurstücke 16 und 19
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insgesamt als ein Grundstück im satzungsrechtlichen Sinne anzusehen sind.
Maßgeblich für die Frage, ob mehrere Flurstücke ein Grundstück im Sinne des
Anschluss- und Benutzungszwangs bilden, ist nach § 2 Nr. 13 ES nicht die Eintragung
im Grundbuch, sondern die Frage, ob jedes Flurstück für sich als selbständige
wirtschaftliche Einheit betrachtet werden kann. Damit nimmt die Satzung ersichtlich
Bezug auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff des Kanalanschlussbeitragsrechts (§
8 KAG NRW). Grundstück in diesem Sinne ist jede wirtschaftliche Einheit, d.h. der
demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, die selbständig - regelmäßig
baulich oder gewerblich - genutzt werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2009 - 15 B 1609/08 - m.w.N. auf die
Rechtsprechung.
29
Ob diese Voraussetzungen bezogen auf die Flurstücke 16 und 19 vorliegen, kann
dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn sie wirtschaftlich als ein Grundstück zu
betrachten sind, ein Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich des Flurstückes 16
damit nicht bereits an den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 ES scheitert,
liegen die sonstigen Voraussetzungen für die Begründung des Anschluss- und
Benutzungszwanges nach § 9 ES nicht vor.
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Zutreffend ist der Beklagte allerdings davon ausgegangen (vgl. das Schreiben vom
24.8.2009, Bl. 42 d.A.), dass auf dem Flurstück 16 Abwasser "anfällt" (§ 9 Abs. 1 ES).
Als Schmutzwasser gelten nach § 51 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW und § 2 Nr. 2 ES auch
die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und
gesammelten Flüssigkeiten, m.a.W. auch das aus der ehemaligen Deponie L.
austretende Deponiesickerwasser.
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Es fällt auch auf dem Flurstück 16 an. Sowohl die Satzung als auch das LWG NRW (vgl.
§ 53 Abs. 1, Abs. 1c, Abs. 2, § 53a LWG NRW) verwenden den Begriff des "Anfalls" von
Abwasser mehrfach, ohne ihn zu erläutern und zu definieren. Soweit es - wie hier - um
Deponiesickerwasser geht - erschließt sich dieser Begriff aber aus der sich aus § 2 Abs.
2 Nr. 6 KrW-AbfG ergebenden Abgrenzung von Abfall und Abwasser. Danach gilt
Deponiesickerwasser als Abwasser und nicht als Abfall, sobald es in Gewässer oder
Abwasseranlagen eingeleitet wird. Zu den Abwasseranlagen i.S.d. § 18b Abs. 1 WHG
gehören auch Anlagen zum Auffangen und Fortleiten des Deponiesickerwassers.
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Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 9. Auflage, 2007 § 18b Rdn. 3.
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Abwasser entsteht damit schon dann, wenn Deponiesickerwasser aus dem
Deponiekörper austritt und einer im Deponiegrund verlegten Leitung zugeführt wird.
Dies ist hier bereits auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Flurstück 16 der Fall.
Dass diese unterirdisch verlegten Leitungen in einen auf dem Grundstück des Nachbarn
L1. liegenden Sickerschacht münden, m.a.W. Abwasser dort erst sichtbar zu Tage tritt,
ist für die Frage des "Anfalls" dieses Abwassers ohne Bedeutung. Der Kläger ist damit
grundsätzlich für das auf seinem Grundstück - dem Flurstück 16 - anfallende
Deponiesickerwasser überlassungspflichtig nach § 53 Abs. 1c LWG NRW.
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Die Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG NRW besteht aber nur
gegenüber dem Abwasserbeseitigungspflichtigen, setzt also für die Begründung des
Anschluss- und Benutzungszwanges voraus, dass der Stadt E. die
Abwasserbeseitigungspflicht obliegt. Diese Voraussetzung ist derzeit nicht erfüllt. Zwar
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hat die Gemeinde grundsätzlich nach § 51 Abs. 1 LWG NRW das gesamte auf ihrem
Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und der Anschlussverpflichtete es deshalb
der Gemeinde zu überlassen. Dies gilt jedoch nach § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG NRW
nicht, soweit "nach den folgenden Vorschriften der Nutzungsberechtigte selbst oder
andere" zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind.
Eine in diesem Sinne von § 53 Abs. 1 LWG NRW abweichende anderweitige
wasserrechtliche Regelung der Beseitigungspflicht enthält der Bescheid der damals
zuständigen Abfallbehörde (Regierungspräsident E. ) vom 11.5.1973, mit dem dem
Deponiebetreiber L. aufgegeben wurde, das aus dem Müllkörper zusitzende
Sickerwasser westlich und südlich der Deponie durch Dränleitungen abzufangen,
einem Sammelbecken zuzuleiten und zu einer gemeindlichen Kläranlage abzufahren,
nicht. Es handelt sich um eine Regelung abfallrechtlicher, nicht wasserrechtlicher Natur.
Zum damaligen Zeitpunkt war die Einstufung von Deponiesickerwasser als Abwasser
oder Abfall umstritten und nicht geklärt. Eine eindeutige Regelung - wie sie heute § 51
Abs. 1 Satz 2 LWG NRW enthält - existierte damals noch nicht.
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Vgl. zur Entwicklung des Meinungsstandes: Nolte, Beseitigung von
Deponiesickerwässern, StGR 1984, 9 ff.; Honert/Rüttgers/Sanden, LWG NRW,
Kommentar, 4. Auflage 1996, § 53 LWG NRW Anm. 2; Nisipeanu, Wasserrechtliche
Probleme der Sickerwasserbeseitigung, ZfW 1993, 69 ff.; Breuer in:
Jarass/Petersen/Weidemann, Krw-/AbfG, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: § 2
Rdn. 78 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.05.1989 - 3 K 79/89 -, ZfW 1990, 423;
Siedler/Zeitler/Dahme, WHG, Kommentar, Loseblattsammlung; Stand: Juni 2009, § 7a
WHG Rdn. 5.
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Eine anderweitige wasserrechtliche Regelung der Beseitigungspflicht i.S.d. § 53 Abs.
1c Satz 1 LWG NRW hinsichtlich des Deponiesickerwassers wurde aber durch die
Ordnungsverfügung des Beigeladenen vom 24.09.1997 getroffen, mit der dem
ehemaligen Deponiebetreiber L. aufgegeben wurde, das aus der Deponie austretende
Sickerwasser zu fassen und in einer Teichanlage vor Einleitung in das namenlose
Gewässer vorzubehandeln. Inhaltlich handelt es sich um eine Regelung i.S.d. § 53a
LWG NRW, da zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Ordnungsverfügung eine
Druckentwässerung in der C1. Straße nicht bestand und die Stadt E. nicht in der Lage
war, das Abwasser in Erfüllung der ihr grundsätzlich nach § 53 Abs. 1 LWG NRW
obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht zu übernehmen.
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Diese bestandskräftige gewordene Verfügung vom 24.9.1997,
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die Klage des früheren Deponiebetreibers wurde mit Urteil vom 19.6.2001 (8 K 2243/99)
abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung (20 A 3125/01) zurückgenommen,
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die dem Deponiebetreiber die Beseitigung des anfallenden Deponiesickerwassers -
nach Vorbehandlung in einer Teichanlage - durch Einleitung in ein namenloses
Gewässer II. Ordnung aufgibt, ist weder durch den Beigeladenen aufgehoben noch ist
sie gegenstandslos geworden. Durch den Bau der gemeindlichen Kanalisation ist zwar
eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse insoweit eingetreten, als die Stadt E.
nunmehr in der Lage ist, das Deponiesickerwasser durch Ausübung des Anschluss- und
Benutzungszwanges zu beseitigen. Dies führt jedoch nicht gleichsam automatisch zur
Erledigung der Ordnungsverfügung vom 24.9.1997. Einen entsprechenden Vorbehalt
enthält sie nicht. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass mit der Möglichkeit,
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einen Anschluss- und Benutzungszwang auszuüben, entgegenstehende andere
Regelungen der Abwasserbeseitigung gegenstandslos geworden sind und die Stadt E.
abwasserbeseitigungspflichtig wäre, fehlt es an eindeutigen Aussagen und Regelungen
dazu, inwieweit sich dies auf die sich für den früheren Deponiebetreiber aus der
abfallrechtlichen Genehmigung vom 11.5.1973 und der Ordnungsverfügung vom
24.9.1997 ergebenden Pflichtenstellungen auswirkt. Die Äußerungen der Beigeladenen
im Schreiben vom 24.3.2009 an den Beklagten (BA IV Bl. 188), dass diese gegenüber
dem Deponiebetreiber ergangenen Regelungen vor dem Hintergrund des Anschluss-
und Benutzungszwanges "in den Hintergrund getreten seien" bzw. letzterer "Priorität"
hätte, suggerieren, dass eine ordnungsgemäße Deponiesickerwasserbeseitigung
sowohl durch die Stadt E. in Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwanges als
auch durch den Beigeladenen als Abfallbehörde durch Vollstreckung der o.g.
Bescheide gewährleistet werden kann. Das trifft - gerade im Hinblick auf die durch § 2
Abs. 2 Nr. 6 Krw-AbfG - erfolgte Abgrenzung nicht zu. Parallel begründete
Beseitigungspflichten - seien sie auch hierarchisch gestuft - nach Abfall- und
Wasserrecht sind damit ausgeschlossen. Insoweit bedarf es, sofern - wie hier - die
ordnungsgemäße Beseitigung des Deponiesickerwassers durch Anschluss- und
Benutzungszwang gegenüber dem Grundstückseigentümer sichergestellt werden soll,
der Aufhebung dem entgegenstehender Anordnungen gegenüber Dritten.
Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anschluss- und Benutzungszwang
demnach nicht vorliegen, bedarf es keiner weiterer Ausführungen dazu, ob nicht die
Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 10
Abs. 1 ES vorliegen. Das anfallende Deponiesickerwasser wird z.Zt. zusammen mit
dem auf dem Grundstück des Nachbarn L. anfallenden häuslichen und betrieblichen
Schmutzwasser gesammelt und abgefahren. Wasserrechtliche Hinderungsgründe,
dieses vermischte Abwasser der Druckentwässerung zuzuführen, bestehen
offensichtlich nicht. Diesen Weg hat der Beigeladene als zuständige Wasserbehörde
dem Beklagten in einem Schreiben vom 26.9.2006 selbst vorgeschlagen (BA II Bl. 42 zu
11 K 648/09) und lediglich eine mengenmäßig getrennte Erfassung zwecks
sachgerechter Gebührenaufteilung angeregt. In einem weiteren Schreiben vom
20.3.2006 an den Beklagten (BA I Bl. 56) hat der Beigeladene darüber hinaus zum
Ausdruck gebracht, dass eine ausreichende Klärung des Sickerwassers nur im
Zusammenfluss mit dem häuslichen Abwasser des Nachbarn L1. sichergestellt sei.
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Von daher ist schon fraglich, ob eine separate Ableitung des Deponiesickerwassers
durch eine vom Kläger noch zu verlegende Leitung überhaupt dem Wohl der
Allgemeinheit entspricht. Jedenfalls würde die Entsorgung des Deponiesickerwassers
durch den Kläger unter Inanspruchnahme des Grundstückes des Nachbarn L1.
erhebliche Kosten verursachen, die in keinem Verhältnis zum beabsichtigten Zweck des
Vorhabens stehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
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