Urteil des VG Minden vom 26.07.2002

VG Minden: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, vorläufiger rechtsschutz, aufschiebende wirkung, verwaltungsakt, vollziehung, ausnahmefall, anfechtungsklage, klageart, datum

Verwaltungsgericht Minden, 4 L 839/02
Datum:
26.07.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 839/02
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 ( festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag des Antragstellers vom 17.07.2002 hat keinen Erfolg.
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Der ausdrücklich gestellte Antrag,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Termin zur
polizeiärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung der Dienstfähigkeit gem. der §§ 45
und 194 LBG vom 30.07.2002, 8.00 Uhr, PAD M. vorläufig aufzuheben,
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ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig, da der Antragsteller sich in der Sache gegen
einen ihn belastenden Verwaltungsakt wendet. Die Anordnung einer polizeiärztlichen
oder amtsärztlichen Untersuchung eines Beamten gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 des
Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) - auch i.V.m. § 194
LBG - ist nach langjähriger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und auch des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ein Verwaltungsakt gemäß
§ 35 VwVfG NRW.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.12.2000 - 6 B 1579/00 - n.v.; VG Minden, Beschluss
vom 02.10.2001 - 4 L 782/01 -; Beschluss vom 24.06.1998 - 4 L 1894/97 -; Beschluss
vom 17.11.1997 - 4 L 1689/97 - ; Beschluss vom 18.08.1997 - 4 L 1160/97 -, sämtlich
n.v.; a.A. für einen Ruhestandsbeamten BVerwG, Beschluss vom 19.06.2000 - 1 DB
13/00 -, NVwZ 2001, 436.
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Damit ist für das gerichtliche Hauptsacheverfahren eine Anfechtungsklage die statthafte
Klageart. Vorläufiger Rechtsschutz ist demzufolge nicht nach § 123 VwGO, sondern
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nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO).
Bei Auslegung des Antrages vom 17.07.2002 als Antrag auf Anordnung bzw.
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
vom 17.07.2002 (§ 88 VwGO) wäre dieser ebenfalls unzulässig. Dem Antragsteller fehlt
für einen solchen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Der Widerspruch des
Antragstellers hat bereits gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Ein
Ausnahmefall des § 80 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor, insbesondere hat der
Antragsgegner nicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung
angeordnet.
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Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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