Urteil des VG Minden vom 17.01.2007
VG Minden: wissenschaft und forschung, anerkennung, professor, angestellter, promotion, oberschule, versorgung, datenverarbeitung, ausbildung, rücknahme
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2361/05
Datum:
17.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2361/05
Tenor:
Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom
08.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
30.09.2005 verpflichtet, über die Anerkennung der Zeit der
Beschäftigung des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der
Gesellschaft für N. und E. mbH C. (H. ) vom 01.11.1974 bis 22.09.1978,
soweit diese Zeit nicht schon als Zeit der Promotion als ruhegehaltfähig
anerkannt worden ist, als ruhegehaltfähig unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der am ..............1948 geborene Kläger steht seit dem 01.01.1989 als Professor an der
Universität Gesamthochschule Q. im Dienst des beklagten Landes.
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In der Zeit vom Wintersemester 1966/1967 bis April 1973 studierte er Elektrotechnik.
Nach Beginn seiner Dissertation am 04.05.1976 erwarb er am 03.05.1978 den
akademischen Grad eines Doktor-Ingenieurs. Im Jahr 1983 wurde er zum Professor an
der Hochschule C1. für das Lehrgebiet Algorithmierung und Programmierung ernannt.
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Auf den Antrag des Klägers setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung O.
(LBV) unter dem 08.07.2003 dessen ruhegehaltfähige Dienstzeiten informatorisch fest
und errechnete bei einer fiktiven Zurruhesetzung wegen Erreichens der Altersgrenze
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einen Ruhegehaltssatz von 75 %.
Mit Schreiben vom 14.07.2003 bat der Kläger das LBV, auch seine Beschäftigung als
Lehrkraft an der N1. -C2. -Oberschule beim Land C3. vom 16.05.1973 bis zum
31.03.1974 und seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Angestellter bei der H. vom
01.11.1974 bis zum 22.09.1978 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen.
Daraufhin teilte das LBV dem Kläger unter dem 14.01.2004 mit, dass die von ihm
ausgeübte Lehrtätigkeit nicht angerechnet werden könne. Nach Maßgabe des § 67 Abs.
2 Satz 3 - jetzt Satz 4 - des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in
Bund und Ländern (BeamtVG) seien Tätigkeiten als wissenschaftlicher Angestellter erst
ab der Tätigkeit bei der Firma H. N2. ruhegehaltfähig. Denn in der Regel sei davon
auszugehen, dass in den ersten Jahren nach Abschluss der Hochschulausbildung bzw.
der Promotion keine besonderen Fachkenntnisse erworben würden.
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Dagegen erhob der Kläger unter dem 31.05.2004 mit der Begründung Widerspruch,
dass er an der Gesamtschule die Fächer Mathematik und Physik in Gymnasial-Stufen
unterrichtet habe. Diese Lehrtätigkeit bildete die Grundlage für seine spätere
Hochschullehrertätigkeit, denn neben besonderen fachlichen Kenntnissen sei die
erworbene pädagogische Eignung Voraussetzung für seine Berufung gewesen. Im
Übrigen seien auch die Zeiten seiner Tätigkeit bei der H. - einer
Bundesforschungsanstalt im Land O. - anzuerkennen.
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Diesen Rechtsbehelf wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2005 zurück.
Unter dem 19.10.2005 nahm der Kläger seinen Widerspruch nach einem Telefonat mit
dem LBV in der Hoffnung zurück, dass die Behörde ihren Widerspruchsbescheid
ebenfalls aufhebe, um die Rechtsfragen zu einem späteren Zeitpunkt verbindlich klären
zu können. Unter dem 20.10.2005 teilte das LBV dem Kläger mit, dass dies rechtlich
nicht möglich sei.
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Daraufhin hat der Kläger am 31.10.2005 die vorliegende Klage erhoben. Er macht
geltend, dass seine Lehrtätigkeit nach § 11 Nr. 1 b BeamtVG anzukennen sei. Die
damalige Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT entspreche der üblichen
Eingruppierung von wissenschaftlichen Mitarbeitern an Universitäten. Derartige
Tätigkeiten erkenne das beklagte Land regelmäßig als ruhegehaltfähige Dienstzeiten
an, wenn ein Hochschullehrer im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen um
ihre Anerkennung bitte. Zudem hätte nach § 67 Abs. 3 BeamtVG über die Anerkennung
von Vordienstzeiten schon bei seiner Berufung entschieden werden müssen. Er beziehe
sich auch auf die Urteile des BVerwG vom 28.10.2004 - 2 C 38/03 - und des VGH
Hessen vom 18.05.1994 - 1 UE 679/91 -. Da er bei seinem besonderen Werdegang die
notwendige Lehrerfahrung nicht im universitären Mittelbau habe erwerben können, sei
das dem beklagten Land eingeräumte Ermessen auch mit Blick auf die Absicht des
Gesetzgebers, für "Quereinsteiger" attraktive Bedingungen zu schaffen, auf Null
reduziert. Angesichts der Tatsache, dass Beschäftigungszeiten wissenschaftlicher
Angestellter gerade wegen deren Lehrtätigkeiten als ruhegehaltfähig anerkannt würden,
berufe er sich auf Gleichbehandlung. Was seine Tätigkeit bei der H. betreffe, habe er -
im Einzelnen näher beschrieben - bei dieser seinerzeit führenden Gesellschaft - einer
Großforschungseinrichtung u.a. des Bundes und des beklagten Landes -
projektbezogen wie auch selbständig forschend gearbeitet und dabei wesentliche
wissenschaftliche Erkenntnisse auf seinem Spezialgebiet "Datenverarbeitung"
gewonnen wie auch von Fachkollegen beachtete, zum Teil umfangreiche
Veröffentlichungen hervorgebracht. Die dort erworbenen Qualifikationen müssten den
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Ausschlag für seine Berufung zum Professor gegeben haben, da die Hochschulen in
Fachgebieten, die von einem schnellen technischen Wandel betroffen seien,
gezwungen (gewesen) seien, Hochschullehrer - so auch ihn als damals einen der
wenigen Spezialisten - aus dem außeruniversitären Spektrum zu rekrutieren. Seine
damalige Einstufung in die Vergütungsgruppe I b BAT belege seine herausgehobene
Stellung, die er bereits vor Fertigstellung seiner Dissertation innegehabt habe. Er sei
auch maßgeblich an der Ausbildung und Anleitung von Diplomanden beteiligt gewesen.
Der Kläger beantragt,
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das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2003 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2005 zu verpflichten, als
ruhegehaltfähig auch anzuerkennen die Zeit der Beschäftigung des Klägers als
Lehrkraft vom 16.05.1973 bis 31.03.1974 und die Zeit der Beschäftigung des Klägers als
wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der H. vom 01.11.1974 bis 22.09.1978, soweit diese
Zeit nicht schon als Zeit der Promotion als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es bezieht sich auf die Erlasse des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des
Landes Nordrhein-Westfalen (MWF) vom 28.09.1988 - I B 4 - 3703.1 -, des
Finanzministeriums des Landes Nordrhein -Westfalen (FM) vom 11.03.1998 - B 3010 -
11.1.8 - IV B 4 - und vom 04.01.2000 - B 3010 - 11.1.3 - IV B 4 - und auf
verwaltungsintern entwickelte Kriterien zur Bewertung "besonderer Fachkenntnisse"
und von "Berufsanfängerzeiten". Im Übrigen scheide eine Anerkennung der geltend
gemachten Lehrtätigkeit nach § 11 Nr. 1 b BeamtVG aus, da der Kläger nicht die
geforderte Lehrbefähigung besessen habe und kein innerer Zusammenhang mit dem
späteren Professorenamt bestanden habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, der
Personalakten des Klägers wie auch der vom Kläger vorgelegten Veröffentlichungen,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
15
Die Klage hat nur teilweise Erfolg.
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Die Kammer sieht die Klage als zulässig an.
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Sie geht ebenso wie das LBV davon aus, dass der Kläger die Rücknahme des
Widerspruchs unter dem 19.10.2005 und damit nach Bekanntgabe des
Widerspruchsbescheides nicht mehr wirksam erklären konnte.
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Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) enthält keine ausdrückliche Vorschrift, bis zu
welchem Zeitpunkt ein Widerspruch i.S.d. § 69 VwGO wirksam zurückgenommen
werden kann. Es gilt daher mangels abweichender Sonderregelung der
verfahrensrechtliche Grundsatz, dass ein Rechtsbehelf nur solange zurückgenommen
werden kann, als noch nicht über ihn entschieden ist.
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So BVerwG, Urteil vom 31.08.1973 - IV C 33.72 -, BVerwGE 44, 64 (66); Geis, in:
Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 2. Auflage 2006, § 69 Rdnr. 75; Rennert, in:
Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 69 Rdnr. 4; vgl. demgegenüber zur Ansicht, dass
eine Rücknahme des Widerspruchs entsprechend § 92 VwGO noch bis zum Ablauf der
Klagefrist bzw. bis zur gerichtlichen Entscheidung möglich sei, OVG Lüneburg, Urteil
vom 14.04.1993 - 1 L 34/91 -, NVwZ 1993, 1214; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung Stand April 2006, § 69 Rdnr. 13.
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Daher wurde der Widerspruchsbescheid vom 30.09.2005 nicht gegenstandslos und es
war hinsichtlich der informatorischen Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
vom 08.07.2003 im Zeitpunkt der Klageerhebung keine Bestandskraft eingetreten.
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Die Kammer nimmt auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für die Klage an,
obwohl das LBV auch ohne die streitgegenständlichen Vorzeiten - bei einer regulären
Zurruhesetzung des Klägers wegen Erreichens der Altersgrenze - den
Ruhegehaltshöchstsatz von 75 % ermittelte. Denn diese allgemeine
Sachurteilsvoraussetzung ist bei einer Verpflichtungsklage nur dann nicht gegeben,
wenn das prozessuale Vorgehen die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern kann
und daher nutzlos ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Nutzlosigkeit tatsächlich
oder rechtlich außer Zweifel steht.
22
BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, DÖV 2004, 1004.
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Dazu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er in nächster Zeit mit
einem Ruf aus dem Ausland rechne und er diesen eventuell annehmen würde, sodass
ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem aktiven Dienst beim beklagten Land und damit
verbundene Einbußen bei seiner Versorgung nicht ausgeschlossen erscheinen.
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Die Klage ist jedoch nur im tenorierten Umfang begründet.
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Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land einen Anspruch auf erneute
ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Anerkennung seiner
Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der H. vom 01.11.1974 bis zum
22.09.1978 als ruhegehaltfähige Dienstzeit, soweit diese Zeit bei der Festsetzung der
ruhegehaltfähigen Vorzeiten nicht schon als Zeit der Promotion (04.05.1976 bis
03.05.1978) berücksichtigt wurde.
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Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 1. Halbsatz BeamtVG soll die nach erfolgreichem Abschluss
eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor liegende Zeit einer
hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für
die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, im Falle des § 44 Nr. 4 c
Hochschulrahmengesetz (HRG) als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Nach dieser
Anrechnungsvorschrift sollen Vorzeiten berücksichtigt werden, in denen das jeweilige
Hochschullandesrecht für die erste Berufung in das Professorenamt besondere
Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und
Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis i.S.d. § 44 Nr. 4 c HRG als
Einstellungsvoraussetzung verlangte.
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Vgl. dazu Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Loseblattsammlung
Stand November 2006, § 67 Rdnr. 8.1.1.
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Daran fehlt es im vorliegenden Fall, denn das seinerzeit einschlägige Bremische
Hochschulgesetz (BremHG) vom 25.05.1982, Gesetzblatt der Freien Hansestadt
Bremen 1982, S. 183, schrieb als Einstellungsvoraussetzung für Professoren keine
berufspraktischen Zeiten vor, vgl. §§ 17 ff. BremHG.
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Der Neubescheidungsanspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus § 67 Abs. 2 Satz 4 2.
Halbsatz BeamtVG. Diese Vorschrift erfasst alle Zeiten, die die Tatbestandsmerkmale
des 1. Halbsatzes erfüllen, aber nicht Einstellungsvoraussetzung nach § 44 Nr. 4 c HRG
und dem entsprechenden Landesrecht waren ("im Übrigen").
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Vgl. zu diesem Normverständnis Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 67 Rdnr.
8.2.1.
31
Eine derartige Zeit kann bis zu 5 Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wobei nach § 67 Abs. 2 Satz 5 BeamtVG
Zeiten i.S.d. Satzes 4 in der Regel insgesamt nicht über 10 Jahre hinaus als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
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Die Beteiligten streiten in diesem Zusammenhang, was die
Tatbestandsvoraussetzungen anbelangt, lediglich darüber, ob der Kläger während
seiner Tätigkeit bei der H. besondere Fachkenntnisse erwarb. Dabei müssen die
besonderen Fachkenntnisse, die bereits nach dem Wortlaut über allgemeine
Fachkenntnisse hinausgehen, aufgrund der Bezugnahme auf § 11 Nr. 3 a BeamtVG in
VwV Tz 67.2.2.2 1. Halbsatz auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder
wirtschaftlichem Gebiet erworben worden sein. Das beklagte Land hat
verwaltungsintern zur Abgrenzung von Zeiten, in denen besondere Fachkenntnisse
erworben wurden, und von sog. Berufsanfängerzeiten beispielhafte Kriterien entwickelt.
Es geht dabei davon aus, dass in den ersten Tätigkeitsjahren nach einem
Ausbildungsabschluss in aller Regel keine besonderen Fachkenntnisse erworben
werden.
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Auch unter Zugrundelegung dieser Kriterien gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass
sich der Kläger bei der H. besondere Fachkenntnisse aneignete. Die am 23.04.1968
gegründete und im Jahr 2001 aufgelöste H. war eine Großforschungseinrichtung des
Bundes mit einer Minderheitsbeteiligung des beklagten Landes. Ihre Gründung stellte
den Versuch dar, das Konzept der Großforschung, das sich im Bereich der
Kernforschung bewährt hatte, auf die damals noch Datenverarbeitung genannte
Informatik zu übertragen.
34
Vgl. freie Enzyklopädie Wikipedia.
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Zwar trat der Kläger seine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. Angestellter bei
der H. bereits etwa 1 ½ Jahre nach seinem abgeschlossenen Studium an. Die Kammer
ist jedoch aufgrund des Klägervortrags und der ihr vorliegenden Unterlagen davon
überzeugt, dass der Kläger eigenverantwortlich und selbständig forschend u.a. an
verschiedenen Projekten arbeitete. Während dieser Zeit schrieb er berufsbegleitend
seine Dissertation. Außerdem veröffentlichte er allein oder als Mitautor mehrere
Beiträge, die ausweislich der undatierten Bescheinigung des Dr. H1. vom Institut für
Rechner- und Programmstrukturen der H. (Bl. 30 BA III) in der Fachwelt große
Aufmerksamkeit fanden. Diese waren zum Teil umfangreich, wie die dem Gericht
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vorgelegte Studie zum Datenschutz aufgrund eines Projektes der H. "Auswirkungen des
Datenschutzes" aus Juni 1977 und in der der Kläger von den insgesamt 11 Autoren an
erster Stelle genannt ist, belegt. Gerade angesichts der Tatsache, dass es sich bei der
Datenverarbeitung bzw. Informatik in den 70er Jahren um eine junge Wissenschaft
handelte, teilt die Kammer auch die Auffassung des Klägers, dass er in hohem Maße
spezialisiert war. Gegen die Annahme, der Kläger sei bei der H. lediglich ein
Berufsanfänger im vom beklagten Land verstandenen Sinn gewesen, spricht auch der
Umstand, dass ihm nach nur 3 Monaten seiner Tätigkeit ein unbefristeter Arbeitsvertrag
angeboten wurde. Die Ansicht der Kammer wird schließlich auch dadurch gestützt, dass
die Hochschule C1. den Kläger maßgeblich wegen seiner Beschäftigung bei der H.
berufen hat, vgl. Laudatio vom 20.01.1983 und Schreiben des Rektors vom 08.09.1983,
Bl. 36 und 61 BA III.
Vor diesem Hintergrund wird das beklagte Land eine Ermessensentscheidung zu treffen
haben, ob und unter Zugrundelegung des § 67 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz, Satz 5
BeamtVG in welchem Umfang es die streitgegenständliche noch nicht anderweitig
berücksichtigte Zeit bei der H. als ruhegehaltfähig anerkennen wird.
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Im Übrigen ist die Klage unbegründet, was die vom Kläger außerdem geltend gemachte
Tätigkeit als Lehrkraft an der N1. -C2. -Oberschule im Land C3. betrifft.
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Eine Anerkennung dieser Zeit vom 16.05.1973 bis zum 31.03.1974 nach § 67 Abs. 2
Satz 4 BeamtVG kommt nicht in Betracht. Denn nach Auffassung der Kammer ist die
vom Kläger angeführte - allgemeine - pädagogische Eignung nicht unter den Begriff der
besonderen Fachkenntnisse, die hier auf wissenschaftlichem Gebiet erworben worden
sein müssen, zu subsumieren.
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Ähnlich OVG NRW, Urteil vom 25.01.1995 - 12 A 2270/92 - zu § 11 Nr. 3 a BeamtVG.
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Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 11 Nr. 1 b BeamtVG berufen. Nach
dieser Norm kann die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17.
Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im öffentlichen
oder nichtöffentlichen Schuldienst tätig gewesen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigt werden. Dabei ist eine Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem
allgemeinen Sprachgebrauch dann als hauptberuflich einzustufen, wenn sie entgeltlich
ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel
den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und
Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahe kommt.
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Vgl. dazu Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG mit BeamtVG,
Loseblattsammlung Stand November 2006, § 11 Rdnr. 9 b.
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Von einer derartigen Hauptberuflichkeit kann beim Kläger nicht ausgegangen werden,
denn die Lehrtätigkeit an der N1. -C2. -Oberschule - einer allgemeinbildenden Schule -,
die er ohne Lehrbefähigung nur etwa 10 ½ Monate ausübte, entsprach nicht seinem
durch das Studium der Elektrotechnik vorgezeichneten Berufsweg.
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Vgl. auch Erlass des FM vom 04.01.2000 - B 3010 - 11.1.3 - IV B 4 -, wonach
Vordienstzeiten im öffentlichen Schuldienst oder im nichtöffentlichen Schuldienst
ausgehend vom Zweck des § 11 Nr. 1 b BeamtVG, das schulpolitisch erwünschte
Überwechseln vom privaten Schuldienst in den öffentlichen Schuldienst und umgekehrt
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zu fördern, grundsätzlich nur nach erworbener Befähigung für die Lehrerlaufbahn bzw.
bei Lehrkräften an Ersatzschulen nach förmlicher Zuerkennung der Eignung
berücksichtigt werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem jeweiligen
Unterliegen der Beteiligten Rechnung. Dabei wurde berücksichtigt, dass das beklagte
Land als Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse nach § 67 Abs. 2 Satz 4 2.
Halbsatz BeamtVG bereits 4 Jahre und 312 Tage berücksichtigte, sodass die
streitgegenständliche Zeit bei der H. von etwa 1 Jahr und 10 Monaten überwiegend nur
zur Hälfte berücksichtigt werden könnte.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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