Urteil des VG Minden vom 19.02.1998
VG Minden (anschrift, verwaltungsgericht, unterlagen, kag, frist, bekanntgabe, nachweis, einkommen, verwirkung, erklärung)
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1644/97
Datum:
19.02.1998
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1644/97
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten
vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
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Die Tochter O. der Klägerin besuchte von August 1993 bis Juli 1996 einen Kindergarten
in C. . Mit Schreiben vom 27.5.1996 forderte die Beklagte die Klägerin unter der
Anschrift O1. 10 a in C. auf, eine verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen mit
Einkommensnachweisen bis zum 21.6.1996 vorzulegen. Mit Schreiben vom 29.7.1996
erinnerte die Beklagte daran und setzte für die Vorlage der Unterlagen eine Frist bis
zum 12.8.1996. Unter dem 15.10.1996 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit dem sie
den von der Klägerin zu entrichtenden Elternbeitrag für die Zeit von August 1993 bis Juli
1996 auf 450,-- DM monatlich festsetzte. In dem Bescheid heißt es, auf der Grundlage
der Einkommenserklärung und der vorliegenden Einkommensunterlagen sei im Falle
der Klägerin ein Jahreseinkommen von über 120.000,-- DM anzunehmen. Die Beklagte
sei jedoch bereit, nach erneuter Prüfung einen neuen Leistungsbescheid für den
festgesetzten Zeitraum zu erlassen, wenn die Klägerin innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Bescheides in geeigneter Weise ein Jahreseinkommen von 120.000,-
- DM oder weniger vollständig nachweise. Dieser Bescheid wurde am 17.10.1996 per
Einschreiben an die zuvor genannte Anschrift der Klägerin abgesandt. Nachdem er am
30.10.1996 dem Beklagten von der Deutschen Post AG zurückgesandt wurde, weil er
am Ausgabeschalter nicht abgefordert worden war, wurde er am 30.10.1996 mit
einfachem Brief an die Anschrift der Klägerin, die auch gegenüber dem Gericht
angegeben worden ist, abgesandt.
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Am 24.3.1997 erklärte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gegenüber der
Beklagten, er wiederhole den von der Klägerin gegen den Bescheid vom 15.10.1996
eingelegten Widerspruch ausdrücklich. Das Einkommen der Klägerin betrage höchstens
2.000,-- DM monatlich netto. Sie habe mehrfach mit Mitarbeitern der Beklagten
telefoniert; dabei sei ihr gesagt worden, daß sie keinerlei Kindergartenbeiträge zu
zahlen habe. Von ihr vorgelegte Unterlagen seien bei der Beklagten wohl verklüngelt
worden. Der Bescheid vom 15.10.1996 sei erst Ende November der Klägerin
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zugegangen. Ihr fristgerechter Widerspruch sei nicht beschieden worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1.4.1997 als
unzulässig zurück. Sie führte aus, ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den
geforderten Nachweis sei nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK NW der höchste Elternbeitrag zu
leisten. Sie gehe davon aus, daß ihre Schreiben vom 27.5.1996 und 29.7.1996 die
Klägerin erreicht hätten. Auch wenn das exakte Datum der Bekanntgabe des
Bescheides vom 15.10.1996 nicht feststehe, sei der Widerspruch vom 21.3.1997
verspätet. Es entspreche nicht den Tatsachen, wenn die Klägerin vortrage, daß zuvor
bereits ein fristgerechter Widerspruch eingelegt worden sei.
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Am 14.4.1997 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die Beklagte gehe zu
Unrecht von der Verfristung des Widerspruches aus. Außerdem habe sie einen
Anspruch auf Korrektur des angefochtenen Bescheides, da dieser auf offensichtlicher
Willkür beruhe. Die Veranlagung sei völlig aus der Luft gegriffen; ihr entgegenstehende
Daten seien der Beklagten bekannt gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 15.10.1996 und den Widerspruchsbescheid vom
1.4.1997 aufzuheben. Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, es könne dahinstehen, ob die Klage wegen fehlender Durchführung eines
ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens bereits unzulässig sei, denn jedenfalls sei
sie unbegründet. Es treffe nicht zu, daß ihr Unterlagen vorgelegen hätten, aus denen die
Einkünfte der Klägerin ersichtlich seien. Wegen der fehlenden Erklärungen zum
Elterneinkommen habe nur der Höchstbetrag gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK NW
festgesetzt werden können.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Anfechtungsklage der Klägerin hat keinen Erfolg. Nach Aktenlage ist davon
auszugehen, daß der angefochtene Bescheid vom 15.10.1996 rechtmäßig ist und die
Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
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Gemäß §§ 17 Abs. 5 Satz 2 GTK NW a.F., 17 Abs. 3 Satz 4 GTK NW n.F. ist ohne
Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne die geforderte Glaubhaftmachung bzw. den
geforderten Nachweis der höchste Elternbeitrag zu leisten. Diese Vorschriften sind
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 13.6.1994 - 16 A 571/94 -, NWVBl. 1994, 381.
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Die Festsetzung des Elternbeitrages nach diesen Vorschriften setzt lediglich voraus,
daß der Beitragspflichtige einer berechtigten Aufforderung, Angaben zur
Einkommenshöhe zu machen oder diese glaubhaft zu machen bzw. nachzuweisen,
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nicht gefolgt ist. Die Beklagte hat hier schlüssig vorgetragen, daß solche Aufforderungen
unter dem 27.5.1996 und 29.7.1996 ergangen sind. Soweit die Klägerin demgegenüber
vorträgt, sie habe entsprechende Angaben bereits früher gemacht, ist dieser Vortrag
nicht geeignet, die Darstellung der Beklagten in Zweifel zu ziehen, weil die Klägerin
keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen hat, die für die Richtigkeit ihres Vortrages
sprechen könnten.
Auch die Gesichtspunkte der Verwirkung und Verjährung standen dem Erlaß des
angefochtenen Bescheides nicht entgegen. Allein der Umstand, daß die Beklagte nach
den von ihr vorgelegten Verwaltungsvorgängen sich hier erst knapp drei Jahre nach
Aufnahme der Tochter der Klägerin in den Kindergarten erstmals bemüht hat, von der
Klägerin Angaben zu ihrem Einkommen zu erhalten, reicht nicht aus, um eine
Verwirkung des Anspruchs auf Elternbeiträge anzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte
dafür, daß neben der bloßen Untätigkeit der Beklagten bei der Klägerin durch positives
Handeln der Beklagten die Erwartung geweckt worden ist, eine Heranziehung zu
Elternbeiträgen werde nicht erfolgen, sind wiederum nicht vorgetragen worden.
Insbesondere hat die Klägerin nicht mitgeteilt, wann und mit welchen Mitarbeitern der
Beklagten sie telefoniert haben will.
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Mangels anderweitiger Regelungen im GTK, KJHG und SGB X ergibt sich die
Verjährungsfrist für Elternbeiträge nach dem GTK NW aus § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NW
i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO. Letztgenannte Vorschrift ist im Bereich des KAG mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die Festsetzungsfrist einheitlich vier Jahre beträgt. Diese
Frist war hier noch nicht abgelaufen.
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Ein Anspruch auf die Änderung eines auf der Grundlage von § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK
NW erlassenen Elternbeitragsbescheid kann sich ergeben, wenn die geforderten
Angaben zur Einkommenshöhe nachträglich gemacht oder dazu geforderte Nachweise
nachträglich erbracht werden. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 17 Abs. 3 Satz
4 GTK NW in der seit dem 1.1.1994 geltenden Fassung in Verbindung mit dem
Rechtsgedanken aus § 67 SGB I.
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VG Minden, Urteil vom 17.4.1997 - 9 K 2708/96 -.
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Es kann offenbleiben, ob dieser Anspruch auch mit der Anfechtungsklage gegen den
Beitragsbescheid geltend gemacht werden kann. Jedenfalls waren hier die
Voraussetzungen dieses Anspruchs auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung noch nicht gegeben, da die Klägerin auch im gerichtlichen Verfahren keine
Angaben zur Einkommenshöhe gemacht oder Nachweise nachträglich erbracht hat.
Vielmehr war das Verhalten der Klägerin auch im gerichtlichen Verfahren durch
fehlende Mitwirkung gekennzeichnet, indem etwa die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO
erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
vorgelegt wurde und die richterliche Verfügung vom 10.9.1997 nicht beachtet wurde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die
Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis
folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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