Urteil des VG Minden vom 28.02.2008

VG Minden: besondere gefährlichkeit, staatliches monopol, öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, verfügung, gemeinschaftsrecht, beschränkung, lizenz, ermessen, vollziehung

Verwaltungsgericht Minden, 3 L 14/08
Datum:
28.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 14/08
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung vom 20.12.2007 wird hinsichtlich der Untersagung
der Vermittlung von Sportwetten wiederhergestellt und hinsichtlich der
Androhung von Zwangsgeld angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag ist zulässig und begründet.
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Rechtsschutz gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Ordnungsverfügung ist
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Die erstrebte Wiederherstellung bzw.
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs liegt gemäß § 80 Abs. 5
Satz 1 VwGO im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung
eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der
sofortigen Durchsetzung der Verfügung vorläufig verschont zu werden, und dem
öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese
Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragsgegners aus.
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I. Die angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung - eine
solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - weder als offensichtlich
rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Der Ausgang des
Hauptsacheverfahrens ist offen, wenn auch derzeit bessere Gründe für die
Rechtswidrigkeit zu sprechen scheinen.
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1. Die angefochtene Verfügung kann nicht auf § 15 Abs. 2 GewO gestützt werden. Nach
dieser Vorschrift kann eine gewerberechtlich genehmigungsfähige Tätigkeit, für die die
erforderliche Genehmigung nicht vorliegt, untersagt werden. Dies setzt voraus, dass die
Tätigkeit dem Grunde nach genehmigungsfähig ist, es jedoch versäumt wurde, diese
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einzuholen. § 15 Abs. 2 GewO ist jedoch vorliegend nicht einschlägig, da das
Veranstalten von Sportwetten durch Private ein nach der Gewerbeordnung
grundsätzlich nicht genehmigungsfähiges Veranstalten eines Glücksspiels ist.
Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 21.06.2006, a.a.O., Bay. VGH, Urteil vom 29.09.2004 - 24
BV 03.3162 -, GewArch 2005, Seite 78.
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2. Es kann dahinstehen, ob die angefochtene Verfügung auf §§ 1,2 Sportwettengesetz
NRW, § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in
Deutschland (Lotteriestaatsvertrag vom 22.06.2004), das bei Erlass der angefochtenen
Verfügung noch in Kraft war oder auf § 3 Abs. 1, 2, § 4, § 14 Abs. 1 des Staatsvertrages
zum Glücksspielwesen (GlüStV), der am 01.01.2008 in Kraft getreten ist i.V.m. § 14 OBG
gestützt werden kann.
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§§ 1, 2 des Sportwettengesetzes NRW, § 12 Abs. 1 Nr. 1 Lotteriestaatsvertrag 2004
verstieß gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreitheit gemäß Art. 43 und 49
EGV. Wegen des Anwendungsvorrangs des Europäischen Gemeinschaftsrechts führte
dies zur Unanwendbarkeit der genannten Normen.
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Vgl.: VG Minden, Beschluss vom 30.01.2008 - 3 K 1570/06 -.
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Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen 2008, der wieder ein staatliches Monopol für
die Durchführung von Sportwetten begründet, begegnet ebenfalls erheblichen
rechtlichen Bedenken. Diese beruhen auf folgenden Erwägungen:
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Bereits mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06. November 2003 - C 243/01 -
(Gambelli) hat der Gerichtshof unter Bezug auf seine Urteile Schindler, Läära u.a. und
Zenatti ausgeführt,
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"dass Beschränkungen der Spieltätigkeiten durch zwingende Gründe des
Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die
Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen
gerechtfertigt sein können; jedoch müssen die Beschränkungen, die auf solche Gründe
sowie auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung
vorzubeugen, auch geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu
gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten
beitragen. (Rdnr. 67) Soweit nun aber die Behörden eines Mitgliedstaats die
Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten
teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können sich die
Behörden dieses Staates nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten
zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Maßnahmen
wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu rechtfertigen. (Rdnr. 69)"
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Daran anknüpfend stellte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007
- C-338/04, C-359/04 und C-360/04 (Placanica u.a.) - fest, dass es grundsätzlich
möglich ist, auf Grund sittlicher, religiöser und kultureller Besonderheiten und im
Hinblick auf mögliche sittliche und finanziell schädliche Folgen nationale
Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen.
Diese Beschränkungen müssen aber den Anforderungen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen. Der Europäische Gerichtshof führt insoweit
aus:
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"Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche
nationale Regelung, die die Ausübung von Tätigkeiten im Glücksspielsektor ohne eine
vom Staat erteilte Konzession oder polizeiliche Genehmigung unter Strafandrohung
verbietet, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs darstellt (Urteil Gambelli u.a., Rdnr. 59 und Tenor). ... Unter
diesen Umständen ist zu prüfen, ob solche Beschränkungen auf Grund der in den
Artikeln 45 EG und 46 EG ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen zulässig
oder nach der Rechtsprechung des Gerichts aus zwingenden Gründen des
Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Urteil Gambelli u.a., Rdnr. 60). In diesem
Zusammenhang hat die Rechtsprechung eine Reihe von zwingenden Gründen des
Allgemeininteresses anerkannt, nämlich den Verbraucherschutz, die
Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten
Ausgaben für das Spielen sowie die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im
Allgemeinen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24.03.1994, Schindler, C-275/92, Slg.
1994, I-1039, Rdnrn. 57 bis 60, vom 21.09.1999, Läärä u.a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067,
Rdnrn. 32 und 33, Zenatti, Rdnrn. 30 und 31, sowie Gambelli u.a., Rdnr. 67). In diesem
Kontext können die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich
und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit
Spiel und Wetten einhergehen, ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen
rechtfertigen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher
und der Sozialordnung ergeben (Urteil Gambelli u.a., Rdnr. 63). Es steht den
Mitgliedsstaaten in dieser Hinsicht zwar frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der
Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu
bestimmen, jedoch müssen die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen den sich
aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer
Verhältnismäßigkeit genügen. Daher ist gesondert für jede mit den nationalen
Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung namentlich zu prüfen, ob die
Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung des von dem fraglichen Mitgliedsstaat
geltend gemachten Ziels oder der von ihm geltend gemachten Ziele zu gewährleisten,
und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele
erforderlich ist. Auf jeden Fall dürfen die Beschränkungen nicht diskriminierend
angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Gebhard, Rdnr. 37, Gambelli u.a., Rdnrn.
64 und 65, sowie vom 13.11.2003, Lindman, C-42/02, Slg. 2003, I-13519, Rdnr. 25)."
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Der Europäische Gerichtshof knüpft damit an seine Rechtsprechung an, dass nationale
Maßnahmen, die die vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten beschränken, nur unter
vier Voraussetzungen zulässig sind: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise
angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie
dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.
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Vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - C-65/05 -, Rdnr. 49.
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Auch in seinem Urteil vom 05.06.2007 - C-170/04 - (Rosengren) betreffend das
schwedische Importverbot für Alkohol bestätigt der Gerichtshof diese Grundsätze.
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Schon in dem Urteil vom 23.10.1997 - C-189/95 (Lexezius) Rdnr. 42 heißt es: "Wie der
Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, verlangt Art. 37 des Vertrages nicht die völlige
Abschaffung der staatlichen Handelsmonopole, sondern schreibt vor, sie in der Weise
umzuformen, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen
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zwischen den Angehörigen der Mitgliedsstaaten ausgeschlossen ist."
Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein staatliches Wettmonopol nur dann mit
Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn es geeignet, erforderlich, angemessen und nicht
diskriminierend ausgestaltet ist. Der Europäische Gerichtshof billigt dem einzelnen
Mitgliedsstaat bei der Umsetzung dieser Grundsätze kein Ermessen zu, prüft ihre
Einhaltung vielmehr an Hand der von ihm selbst gebildeten, als außerordentlich streng
zu wertenden Maßstäbe.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich zunächst die Frage, ob das nach
nationalem Recht errichtete staatliche Sportwettenmonopol zur Verwirklichung des als
maßgeblich genannten Ziels der Spielsuchtbekämpfung den Vorgaben einer
kohärenten und systematischen Begrenzung nachkommt. Insofern ist zunächst zu
berücksichtigen, dass alle Glücksspiele in die Betrachtung einbezogen werden müssen.
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Es ist schon bei der gebotenen Gesamtschau nicht nachvollziehbar, dass die Bereiche
der Spielautomaten, der Pferdewetten, der Spielcasinos und Sportwetten
unterschiedlich geregelt werden. Durch die Spielverordnung in der Fassung des Jahres
2006 sind sogar höhere Spielverluste und eine erhöhte Spielfrequenz bei
Spielautomaten ermöglicht worden. Glücksspiele mit einem hohen Suchtpotential wie
Pferdewetten werden von dem Lotteriestaatsvertrag nicht erfasst. Die Anzahl der
Spielcasinos ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich erhöht worden. Nach wie vor
wirbt Lotto agressiv für seine Produkte, die Werbung für ansteigende Jackpots nimmt
hysterische Züge an. Die Zahl der 26.000 Lottoannahmestellen wurde nicht - jedenfalls
nicht wesentlich - reduziert. Darüber hinaus wurde Anfang des Jahres bekannt, dass im
Herbst 2008 in Deutschland die größte staatliche Lotterie aller Zeiten starten soll. Das
länderübergreifende "Euro-Lotto" soll bei jeder Ziehung einen Jackpot von mindestens
10 Millionen Euro garantieren, wobei Jackpots von mehr als 100 Millionen Euro möglich
sein sollen. Die diversen TV-Lotterien bzw. Glücksspielshows dürfen weiter beworben
und gesendet werden.
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Vgl. dazu auch: VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.01.2008 - 12 A 102/06 -.
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Es spricht ferner viel dafür, dass der derzeitige generelle Ausschluss der in einem EU-
Staat zugelassenen Sportwettenveranstalter vom deutschen Wettmarkt und das daran
geknüpfte Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, auch deshalb gegen
zwingendes Gemeinschaftsrecht verstößt, weil dies eine unverhältnismäßige und nicht
zwingend notwendige Maßnahme zur Bekämpfung der Spielsucht darstellt.
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So wird in dem Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes vom
06.03.2007 im Ergebnis festgestellt, dass nationale Regelungen - wie diejenigen in
Italien -, nach denen ein privatrechtliches Unternehmen eine Lizenz nach den
gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht erhalten kann und die nationale Behörde es
unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ablehnt, entsprechende Lizenzen zu
erteilen, gemeinschaftsrechtswidrig sind. Der Gerichtshof hat in der Entscheidung
ausgeführt, dass selbst das alte italienische Gesetzesmodell - inzwischen ist in Italien
eine Liberalisierung erfolgt -, wonach private Kapitalgesellschaften keine Lizenz
erhalten können, wohl aber Lizenzen an staatlich kontrollierte Annahmestellen erteilt
werden, gegen EU-Recht verstoßen, weil Private nach den dortigen Regelungen
praktisch vom Zugang zu einer Lizenz ausgeschlossen waren. Schon diese Regelung
hält der Europäische Gerichtshof für gemeinschaftsrechtswidrig. Die deutsche
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Regelung, nach der ein privatrechtliches Unternehmen überhaupt keine Lizenz erhalten
konnte, dürfte daher erst recht als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen sein.
Eine Diskriminierung von Sportwettenanbietern, die ihren Sitz in anderen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben und dort über eine die Veranstaltung
von Sportwetten ermöglichende Erlaubnis oder Konzession verfügen, gegenüber den in
Deutschland zugelassenen Veranstaltern von Sportwetten kann hiernach nur dann
verneint werden, wenn die erstgenannten Sportwettenanbieter ihre Dienstleistung in
Deutschland mindestens in dem Umfang anbieten dürfen, in dem dies deutschen
Sportwettenveranstaltern im Inland möglich ist, wobei dann auch von allen die
Einhaltung von Sicherheitsmaßregeln gefordert werden kann, etwa die Überprüfung der
Identität der Wettteilnehmer, die Erreichung eines Mindestalters, etwa des 21.
Lebensjahrs, die Beachtung von Selbst- und Fremdsperren, Beschränkung der
Werbung für Sportwettenangebote, Angebote für die Aufklärung über die Gefahr,
spielsüchtig zu werden, und Zurverfügungstellung von Rat und Hilfe für Spielsüchtige.
Die Tätigkeit von Personen, die den Abschluss von Sportwetten zwischen inländischen
Wettteilnehmern und Sportwettenanbietern mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union vermitteln, ist jeweils insoweit durch Art. 43 und 49 EGV gedeckt,
als diese Vermittlungstätigkeit erforderlich ist, um den Sportwettenveranstaltern aus
anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union als Dienstleistern einen effektiven
Zugang zum deutschen Sportwettenmarkt zu eröffnen.
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Ferner ist zu berücksichtigen, dass das durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen
begründete deutsche Sportwettenmonopol auch gegen die Lindman-Entscheidung,
26
EuGH, RS L-42/02, Lindman, Slg. 2003, I-13519, Rdnrn. 25 und 26
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auf die die Placanica-Entscheidung ausdrücklich Bezug nimmt, verstoßen dürfte. Nach
der Lindman-Entscheidung ist ein Mitgliedsstaat nur dann berechtigt, Eingriffe in die
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit vorzunehmen, wenn diese Eingriffe durch
tatsächliche Untersuchungen der Verhältnismäßigkeit begleitet sind. Soweit solche
Eingriffe sich - wie in Deutschland - nicht auf alle Formen von Glücksspielen beziehen,
sondern nur auf bestimmte - etwa auf Sportwetten -, müssten solche Untersuchungen
auch die besondere Gefährlichkeit gerade dieser Art von Glücksspielen erkennen
lassen.
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Der Europäische Gerichtshof führt in der genannten Entscheidung wörtlich aus:
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"Die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedsstaat geltend gemacht werden
können, müssen von einer Untersuchung zur Zweckmäßigkeit der von diesem Staat
erlassenen beschränkenden Maßnahme begleitet werden ... Im Ausgangsverfahren
weisen die dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übermittelten Akten kein Element
statistischer oder sonstiger Natur auf, das einen Schluss auf die Schwere der Gefahren,
die mit dem Betrieb von Glücksspielen verbunden sind, und erst recht nicht auf einen
besonderen Zusammenhang zwischen solchen Gefahren und der Teilnahme der
Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedslandes an in anderen Mitgliedsländern
veranstalteten Lotterien zuließe."
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Dieser Untersuchungspflicht sind die Landesgesetzgeber soweit ersichtlich bislang
nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen.
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Die EU-Kommission hat denn auch gegen die Bundesrepublik Deutschland neben den
bereits eingeleiteten Verfahren 2003/4350 ein neues Vertragsverletzungsverfahren (Nr.
2007/4866) eingeleitet.
32
3. Es ist ferner fraglich, ob im vorliegenden Fall § 14 OBG i.V.m. § 284 StGB anwendbar
ist.
33
Zwar sind Sportwetten nach der herrschenden Meinung als Glücksspiel i.S.v. § 284 Abs.
1 bzw. Abs. 4 StGB anzusehen.
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Vgl. BGH vom 28.11.2002 - 4 StR 260/02 -, GewArch 2003, Seite 332; BVerwG, Urteil
vom 28.03.2001 - 6 C 2/01 -, GewArch 2001, 334.
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Es begegnet im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs aber erheblichen Bedenken, die Vermittlung einer durch einen
ausländischen Wettanbieter veranstalteten Sportwette durch ein hier ansässiges
Unternehmen auf der Grundlage des § 284 StGB zu untersagen.
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Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 06.03.2007 ausdrücklich
festgestellt, dass der Anwendbarkeit einer nationalen Strafnorm das Gemeinschaftsrecht
entgegensteht, wenn nach den gesetzlichen Regelungen des Mitgliedsstaates eine
Genehmigung erforderlich sei, diese aber auf Grund gemeinschaftswidriger Regelungen
nicht erteilt bzw. erhalten werden könne. Wegen einer nicht erfüllten
"Verwaltungsformalität", also einer Erlaubnis, die gar nicht erteilt werden kann, weil es
dafür - wie in Deutschland - schon keine Grundlage für einen Privaten gibt, dürften auch
keine strafrechtlichen Sanktionen verhängt werden. Das Strafrecht darf nicht die durch
das Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken.
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II. Die endgültige Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen muss dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die danach vorzunehmende
Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragsgegners aus.
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Dabei berücksichtigt das Gericht zunächst, dass die sofortige Vollziehung der
Untersagungsverfügung als schwer wiegender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit
nach Art. 49 EGV und die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV anzusehen ist und
dass es sich bei diesen Rechten um Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts handelt
mit gleichsam grundrechtsgleichem Charakter, in die nur aus schwerwiegenden
Gründen des Allgemeininteresses eingegriffen werden darf. Ferner kann die Wirkung
dieses Eingriffs dann, wenn er sich gegebenenfalls nach dem Abschluss eines
jahrelang dauernden Klageverfahrens als rechtswidrig erweisen sollte, kaum oder doch
nur unter großen Problemen rückgängig gemacht werden.
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Dem hierdurch begründeten privaten Interesse des Antragstellers steht kein rechtlich
schützenswertes, zumindest gleichgewichtiges öffentliches Interesse entgegen. Insoweit
ist schon daran zu denken, dass die aufgezeigten erheblichen Bedenken gegen die
Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung einem öffentlichen Interesse an einer sofortigen
Vollziehung entgegenstehen.
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Es sind vom Antragsgegner auch keine stichhaltigen Gründe vorgetragen worden, die
es zwingend gebieten würden, die sofortige Vollziehung der Verfügung anzuordnen.
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Es ist nicht erkennbar, weshalb von einer privaten Sportwette eine größere Gefährdung
als von einer staatlich veranstalteten Wette ausgehen sollte. Die Gefährdung hängt nicht
davon ab, wem die Spielgewinne zufließen, sondern welche Vorkehrungen getroffen
werden, die Spielleidenschaft zu begrenzen und übermäßig hohe Verluste zu
vermeiden.
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Vgl. auch VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.01.2008 - 7 G 4107/07 (3) -.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
den §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2004.
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