Urteil des VG Minden vom 17.06.2010

VG Minden (elektronische signatur, aufschiebende wirkung, antragsteller, antrag, verwaltungsgericht, klageschrift, unterschrift, anordnung, höhe, wirkung)

Verwaltungsgericht Minden, 12 L 212/10
Datum:
17.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 212/10
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 4,69 EUR (= 1/4 von 18,75 EUR) festgesetzt.
Gründe:
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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 12 K 1000/10 erhobenen
Klage anzuordnen,
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hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig (dazu I.) und im Übrigen unbegründet (dazu II.).
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I. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage ist bereits unzulässig, weil der Antragsteller das
gemäß den §§ 80 Abs. 6 Satz 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vorrangig
durchzuführende Aussetzungsverfahren bei der Behörde nicht durchgeführt hat. Eine
Nachholung ist nicht möglich, weil die Zugangsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO
bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht vorliegen müssen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -, juris; Kopp/Schenke,
VwGO, Kommentar, 16. Auflage, München 2009, § 80 Rn. 185.
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Es liegen weiter keine Anhaltspunkte für eine nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO die
vorherige Stellung eines Aussetzungsantrages entbehrlich machende, drohende
Vollstreckung vor.
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II. Der Antrag ist auch unbegründet.
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Die erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K
1000/10 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 22. März 2010
erhobenen Anfechtungsklage liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Ermessen des
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Gerichts. Unter Berücksichtigung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll bei öffentlichen
Abgaben und Kosten - wie hier - die begehrte Anordnung erfolgen, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (dazu 1.)
oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht
durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (dazu 2.). An
Beidem fehlt es.
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des
angefochtenen Bescheides nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte
sprechen, wenn also der Erfolg der Klage wahrscheinlicher ist als der Misserfolg.
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So liegt der Fall hier nicht. Die Klage ist unzulässig (dazu a)) und wäre auch
unbegründet (dazu b)).
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a) Die vom Antragsteller erhobene Klage ist bereits unzulässig. Die für die Erhebung der
Klage gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einzuhaltende Frist von einem Monat nach
Bekanntgabe des Gebührenbescheides ist nicht gewahrt. Die mit einer fehlerfreien
Rechtmittelbelehrung versehene Verfügung des Antragsgegners vom 22. März 2010 ist
dem Antragsteller nach seinen eigenen Angaben am 26. März 2010 bekannt gegeben
worden, sodass die Klagefrist mit dem Ende des 26. April 2010 ablief (vgl. § 57 Abs. 1
und 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Der
Antragsteller hat hingegen erst am 29. April 2010 wirksam Klage erhoben. Denn erst an
diesem Tag ist seine von ihm unterschriebene und damit dem Schriftformerfordernis des
§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügende Klageschrift beim Verwaltungsgericht Minden
eingegangen.
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Die am 26. April 2010 und damit am letzten Tag der Frist erfolgte Übersendung der
lediglich eine eingescannte Unterschrift tragenden Klageschrift per E-Mail genügte zur
Fristwahrung nicht. Denn die einmonatige Klagefrist ist unter Anderem nur gewahrt,
wenn auch die Mindestanforderung des § 81 Abs. 1 VwGO, wonach die Klage schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben ist, beachtet
wurden.
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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, München 2009, § 81 Rn. 2 und 8.
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Bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der Schriftlichkeit in § 81 Abs. 1 Satz 1
VwGO ist von den Grundsätzen der Authentizität und der Rechtsklarheit auszugehen.
Diesen Grundsätzen wird entsprochen, wenn Urheber und Inhalt der rechtsgestaltenden
Erklärung einwandfrei feststehen und ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei
lediglich um einen Entwurf handelt. Von der ernsthaften und authentischen Einlegung
des Rechtsbehelfs ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Kläger die Klageschrift
eigenhändig unterschrieben hat, sodass ihm das Schriftstück zuverlässig und
zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Die in der Rechtsprechung anerkannten
Ausnahmen (Einlegung der Klage durch Fernschreiben, Telegramm oder Telefax) sind
dadurch gekennzeichnet, dass die Identität des Absenders auf Grund der auf seine
Veranlassung beim Empfänger erstellten Urkunde eindeutig bestimmt ist, auch wenn
das empfangene Dokument wegen der Art der Übertragung keine Originalunterschrift
aufweist.
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Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2005 - 1 TG 1668/05 -, NVwZ-RR 2006,
377.
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Die E-Mail vom 26. April 2010 genügt diesen Maßstäben nicht. Ihr lässt sich nicht mit
der gebotenen Sicherheit entnehmen, ob sie vollständig und richtig ist, und ob sie
tatsächlich von dem in ihr angegebenen Urheber stammt.
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Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2005 - 1 TG 1668/05 -, NVwZ-RR 2006,
377 (378).
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Dem Schriftformerfordernis wird nicht dadurch genügt , dass die im Anhang der E-Mail
befindliche Klageschrift eine eingescannte Unterschrift aufweist. Mangels einer in ihr
selbst zum Ausdruck kommenden Schreibbewegung stellt sie keine eigenhändige
Unterschrift dar und lässt daher keinen sicheren Rückschluss auf die Urheberschaft zu.
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Vgl. vertiefend: Unruh, Bankenaufsicht im Bereich elektronischer
Zahlungsmöglichkeiten, Münster 2004, S. 47.
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Die elektronische Übermittlung per E-Mail ist auch nicht auf Grund anderer
Rechtsvorschriften zulässig.
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Nach § 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO ist, soweit die elektronische Dokumentenübermittlung
durch Rechtsverordnung zugelassen wird, für Dokumente, die einem schriftlich
unterzeichneten Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte elektronische Signatur oder
ein anderes sicheres Verfahren zu bestimmen.
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Dem entsprechend sieht § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande
Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2005 zur Entgegennahme elektronischer
Dokumente ausschließlich den elektronischen Gerichtsbriefkasten vor. Nach Satz 2 der
vorgenannten Bestimmung ist die Einreichung per E-Mail - wie hier geschehen -
hingegen unzulässig.
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b) Die Klage wäre auch unbegründet. Es lag im Verantwortungs- und Risikobereich des
Antragstellers, dem Antragsgegner den fortbestehenden Versicherungsschutz für sein
Kraftfahrzeug rechtzeitig nachzuweisen. Hieran fehlt es. Der Antragsteller hat nach
seinen Angaben den Antragsgegner erst am 22. Februar 2010 und damit sechs Tage
nach der Stillegungsverfügung telefonisch von dem fortbestehenden
Versicherungsverhältnis in Kenntnis gesetzt.
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Ermessensfehler bei der Festsetzung der Gebühr in Höhe von 15,30 EUR sind nicht
ersichtlich. Schließlich ist auch die Höhe der angesetzten Auslagen von 3,45 EUR nicht
zu beanstanden.
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2. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind schon angesichts der
geringen Höhe der angeforderten Kosten nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch
nicht vorgetragen worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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