Urteil des VG Minden vom 16.03.2004

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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 3639/02
Datum:
16.03.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3639/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1. zu 1/3, der Kläger zu 2.
zu 1/3 und die Kläger zu 3. und 4. zu 1/3 als Gesamtschuldner.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand:
1
Der Beigeladene beabsichtigt, im hinteren Teil des Grundstücks Gemarkung H. , Flur
31, Flurstücke 81 und 287, C. straße 54 die Errichtung von zwei Drei- Familienhäusern.
Die Gebäude sollen aus zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss bestehen.
Insgesamt sind sechs Pkw-Stellplätze geplant, vier an der östlichen und zwei an der
westlichen Grundstücksgrenze. Die Zufahrt soll entlang der östlichen
Grundstücksgrenze verlaufen.
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Das Grundstück liegt in einem Straßengeviert, das im Norden von der C. straße, im
Westen von der L. straße, im Süden von der C. Straße und im Osten von der "H. Straße"
begrenzt wird.
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Das Baugrundstück ist straßenseitig mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit
ausgebautem Dachgeschoss bebaut. Im hinteren Grundstücksbereich steht ein
eingeschossiges Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss, das abgerissen
werden soll. An die Stelle dieses Wohnhauses sollen die geplanten Mehrfamilienhäuser
treten.
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Der Kläger zu 1. ist Eigentümer des südöstlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung
H. , Flur 31, Flurstücke 407, 408 und 479, H. Straße 7. Dieses Grundstück gehört noch
zum Bebauungsplan Nr. 201 der Stadt H. . Der Bebauungsplan begrenzt die Bebauung
im hinteren Grundstücksbereich, d. h. zum Grundstück C. straße 54/54 a auf eine
eingeschossige Bebauung.
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Der Kläger zu 2. ist Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden
Grundstücks. Sein Haus ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit ausgebautem
Dachgeschoss bebaut.
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Die Kläger zu 3. und 4. sind Eigentümer des westlich an das Baugrundstück
angrenzenden Grundstücks Gemarkung H. , Flur 31, Flurstück 304, C. straße 52 a.
Dieses Hinterliegergrundstück ist mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus bebaut.
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Unter dem 12.02.2001 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen den von der
Rechtsvorgängerin beantragten Vorbescheid zum Neubau zweier
Mehrfamilienwohnhäuser mit je drei Wohneinheiten im rückwärtigen Bereich des
Grundstücks Gemarkung H. , Flur 31, Flurstücke 81 und 287.
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Die Kläger erhoben hiergegen Widerspruch. Der Kläger zu 1. machte geltend, dass die
mehrgeschossigen rückwärtigen Gebäude gegenüber der für die angrenzenden
Grundstücke teilweise durch Bebauungsplan festgesetzten Bebauung, im Übrigen
gegenüber der vorhandenen tatsächlichen Bebauung hinsichtlich Geschossigkeit und
Bautiefe negativ herausragten und sich nicht in die Umgebungsbebauung einfügten.
Der Kläger zu 2. machte ergänzend geltend, durch die Zufahrt entlang der
gemeinsamen Grundstücksgrenze werde er in unzumutbarer Weise gestört und müsse
gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen. Die Kläger zu 3. und 4. machten
zusätzlich geltend, die bestehende Grünzone in den rückwärtigen
Anwohnergrundstücken werde zerstört und die Einsichtnahme auf das eigene
Grundstück ermöglicht.
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Mit Widerspruchsbescheiden vom 08.10.2002 (Kläger zu 1.) und 10.10.2002 (Kläger zu
2. bis 4.) wies der Landrat des Kreises H. die Widersprüche der Kläger als unbegründet
zurück. Er führte aus, das Grundstück, auf dem die beiden Mehrfamilienhäuser errichtet
werden sollten, liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles i. S. d. §
34 BauGB. Das Bauvorhaben füge sich ein und verstoße nicht gegen das Gebot der
Rücksichtnahme. Ein ungestörter Ruhebereich im rückwärtigen Teil des
Straßengevierts sei nicht vorhanden, denn auf dem Baugrundstück befinde sich im
hinteren Teil bereits ein Wohnhaus, das im Zuge des Neubaus der zwei
Mehrfamilienhäuser abgerissen werden solle, und das Haus der Kläger zu 3. und 4.
stelle ebenfalls eine Hinterlandbebauung dar. Auch an der "H. Straße" und auf dem
Grundstück C. Straße 109 sei eine Bebauung bis weit in das Hinterland hinein zu
finden. Aus der Geschossigkeit lasse sich auch keine Verletzung des
Rücksichtnahmegebots herleiten. Entlang der C. Straße sowie im Einmündungsbereich
C. Straße/L. straße befänden sich mehrgeschossige Bauten mit ausgebautem
Dachgeschoss. Im weiteren Verlauf der L. straße zur C. straße hin sowie in der C. straße
selbst sei zweigeschossige Bebauung nebst Dachgeschossausbau vorhanden. Daraus
ergebe sich eine Gebäudehöhe mit Firsthöhen teilweise über 10 m. Die geplanten
Neubauten, bestehend aus zwei Vollgeschossen mit Staffelgeschossen, fügten sich mit
einer Höhe von 8,30 m in die vorzufindende Umgebungsbebauung ein. Das
Rücksichtnahmegebot sei auch nicht dadurch verletzt, dass nach der Ausführung des
Bauvorhabens eine Einsichtnahmemöglichkeit auf das Grundstück der Kläger zu 3. und
4. bestehe. Die Verhinderung der Möglichkeit der Einsichtnahme stelle kein
schutzwürdiges Kriterium des Rücksichtnahmegebotes dar. Die Anordnung der
Stellplätze sei gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos. Auch die gewählte Zufahrt
stelle keine unzumutbare Belästigung für den Kläger zu 2. dar.
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Am 14.11.2002 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen ergänzend geltend, das
geplante Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der sich
aus der Umgebung ergebende Rahmen umfasse in Bezug auf die Hinterbebauung
nämlich lediglich eine eingeschossige Bebauung, während das Vorhaben zwei
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dreigeschossige Mehrfamilienhäuser als Hinterbebauung umfasse. Die konkrete
Eigenart der Umgebung bestehe in der Kombination von zweigeschossiger
Randbebauung und eingeschossiger Hinterbebauung. Damit ergebe sich eine
Vorprägung des Gebietes in Bezug auf eingeschossige Hinterbebauung. Zudem
würden die geplanten Häuser, die mit einer Höhe von nahezu 9 m große Teile der
Randbebauung überragten, turmartig aus dem Innern des Ortsteils herausstechen. Auch
sei mit erheblichem Fahrzeugverkehr zu und von den neuen Häusern und dadurch
bedingt erheblicher Lärm- und Abgasbelastung unmittelbar in dem bislang geschützten
Bereich hinter der Randbebauung zu rechnen. Die Zufahrt zu den Stellplätzen der
geplanten Gebäude sei unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers zu 2.
vorgesehen. In diesem Bereich befände sich die Terrasse sowie der Garten dieses
Klägers. In diese bestehende Ruhezone werde durch das Vorhaben in massiver Weise
eingegriffen. Auch der Erholungsbereich des Grundstücks der Kläger zu 3. und 4. werde
erheblich beeinträchtigt. Schwerer wirke sich noch der starke Höhenunterschied
zwischen der geplanten und der bestehenden Bebauung aus.
Die Kläger beantragen,
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den dem Beigeladenen von der Beklagten erteilten Bauvorbescheid vom 12.12.2001
und die Widerspruchsbescheide des Landrates des Kreises H. vom 08.10.2002
(betreffend Kläger zu 1.) und 10.10.2002 (betreffend Kläger zu 2. bis 4.) aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Die Beklagte macht geltend, das geplante Bauvorhaben sei den Klägern gegenüber
nicht rücksichtslos. Eine nachhaltige Verschlechterung im Vergleich zum vorhandenen
Zustand trete nicht ein. Die Höhe und das Bauvolumen des geplanten Vorhabens
bewegten sich im zulässigen Rahmen. Die Höhenentwicklung der vorhandenen
Umgebungsbebauung von teilweise über 10 m Firsthöhe werde durch das Bauvorhaben
mit einer Gebäudehöhe von 8,30 m unterschritten. Die Gebäudehöhe des
Bauvorhabens liege sogar 3,21 m unter der Höhe des Wohnhauses des Klägers zu 2.
Die Anordnung und Ausführung der Stellplätze verstoße nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO
NRW.
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Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in
Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom
16.07.2003 verwiesen.
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Sämtliche Beteiligte haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entschieden, § 101 Abs. 2 VwGO.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der dem Beigeladenen erteilte Vorbescheid
verletzt keine Vorschriften des öffentlichen Rechts, die zumindest auch dem Schutz der
Kläger dienen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Planungsrechtlich ist das Vorhaben des Beigeladenen nach § 34 BauGB zu beurteilen,
da es im unbeplanten Innenbereich verwirklicht werden soll. In diesem Bereich kann
sich der baurechtliche Nachbarschutz allein aus dem Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme ergeben. Entscheidend ist dabei, ob von dem Bauvorhaben des
Beigeladenen Beeinträchtigungen ausgehen, die die Kläger als Grundstücksnachbarn
nicht zu dulden brauchen. Die Anforderungen, die durch das Gebot der Rücksichtnahme
an die Ausgestaltung eines Bauvorhabens gestellt werden, bestimmten sich nach den
Umständen des Einzelfalles. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist,
denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr
kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Andererseits braucht derjenige, der das
Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und
unabweisbarer die in seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.07.1994 - 11 B 1511/94 -.
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Die Art der beabsichtigten Nutzung als Wohnhaus ist vorliegend bauplanungsrechtlich
nicht zu beanstanden, da die Umgebungsbebauung an der L. straße, C. straße, H.
Straße und C. Straße ebenfalls durch Wohnbebauung geprägt ist. Das Bauvorhaben
des Beigeladenen fügt sich auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein Bauvorhaben fügt sich nicht in die
Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es, bezogen auf die in dieser Vorschrift
genannten Kriterien, den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet und
geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannung zu
begründen und zu erhöhen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die
vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört
oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für
seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1999 - 4 B 15.99 -, BauR 2000, 68 n. w. N.; vgl.
Hahn/Schulte, öffentliches Baunachbarrecht, 1. Auflage 1998, Rdnrn. 181 m. w. N.
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Im Falle einer sog. Hinterlandbebauung kann dies z. B. der Fall sein bei nicht
unwesentlichen Beeinträchtigungen des Ortsbildes, einer unangemessener
Verminderung der Freiflächen im Gebiet, einer erheblichen Beeinträchtigung einer
bestehenden Ruhelage oder der Durchlüftung des Gebietes.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 -4 C 30.78 - BRS 36 Nr. 56.
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Dies ist vorliegend zu verneinen. Insbesondere liegt keine erhebliche Störung einer
bestehenden Ruhezone vor. Eine solche Ruhezone im eigentlichen Sinne ist im
streitbefangenen Bereich nicht vorhanden. Als solcher ist hier das Straßengeviert, das
im Norden von der C. straße, im Westen von der Kahlertstraßen, im Süden von der C.
Straße und im Osten von der "H. Straße" begrenzt wird, anzusehen. Der innere Bereich
dieses Gevierts ist schon jetzt nicht von Bebauung frei gehalten und stellt daher schon
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keine unangetastete Ruhezone mehr dar. Das Baugrundstück selbst ist nämlich bereits
im hinteren Bereich mit einem Wohnhaus bebaut, desweiteren ist das
Nachbargrundstück, das Grundstück der Kläger zu 3. und 4., ebenfalls im hinteren
Bereich mit einem Wohnhaus bebaut. Darüber hinaus sind die Grundstücke entlang der
"H. Straße" bis weit in das Hintergelände hinein bebaut, u. a. das Grundstück des
Klägers zu 1.
Zwar soll das streitbefangene Grundstück gegenüber der vorhandenen Bebauung
wesentlich intensiver baulich genutzt werden. Hierin ist jedoch keine unzumutbare
Belastung für die Nachbargrundstücke zu sehen.
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Bezüglich der vom Beigeladenen geplanten Gebäudehöhe der beiden Häuser steht den
Klägern als Nachbarn kein Abwehrrecht zu. Ein solches Abwehrrecht könnte sich nur
ergeben, wenn durch die Baukörper die Belichtung und Belüftung vermindert wird und
damit eine zusätzliche Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke einhergeht. Diese
nachbarrechtlichen Belange werden aber durch die landesrechtlichen
Abstandsvorschriften erfasst. Die Wahrung dieser Vorgaben über die notwendige
Abstandsfläche schließt im Regelfall eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes aus,
weil der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz durch die
Regelung über die Abstandsfläche eine eigene Zumutbarkeitsregelung vorgenommen
hat.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.02.1993 - 7 A 1261/96 -.
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Dass die genehmigten Wohnhäuser die nach § 6 BauO NRW einzuhaltenden
Abstandsflächen überschreiten, ist nicht ersichtlich, wird von den Klägern auch nicht
behauptet. Es liegen keine Besonderheiten vor, die eine Abweichung von diesem
Grundsatz rechtfertigen könnten. Zwar kann ein die landesrechtlichen
Abstandsregelungen wahrender, außergewöhnlich langer und breiter Baukörper auf das
Nachbargrundstück wie ein bedrückender, im Erdgeschoss auch erdrückender, Riegel
wirken und deshalb den Bewohnern eines benachbarten Grundstücks ein Gefühl des
"Eingemauertseins" vermitteln.
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So OVG NRW, Beschluss vom 17.12.1993 - 7 B 3125/93 -, S. des amtl. Umdrucks sowie
OVG NRW, Urteile vom 15.10.1993 - 7 A 480/92 - und - 7 A 482/93 - m. w. N.
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Von einem in der beschriebenen Weise abriegelnden Effekt kam hier angesichts der
sich aus den Bauzeichnungen ergebenden Staffelungen der Baukörper nicht die Rede
sein. Im Übrigen halten sich die geplanten zwei Wohnhäuser an den Rahmen der
Umgebungsbebauung. Dieser Rahmen ergibt sich aus der Bebauung des genannten
Straßengevierts. Diese Häuser sind teilweise sogar noch höher als die geplanten.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht auf die vorhandene Bebauung im Innern
des Gevierts, sondern auf die Gesamtbebauung des Gevierts, die den Rahmen der
Bebauung insgesamt prägt, abzustellen. In diesen Rahmen fügt sich die geplante
Bebauung ohne weiteres ein.
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Soweit die Kläger zu 3. und 4. geltend machen, ihr Grundstück könne nach dem Bau der
geplanten Häuser verstärkt eingesehen werden, so ergibt sich hieraus kein
nachbarlicher Schutz. Im unbeplanten Innenbereich gibt es keinen eigenständigen
Schutz vor Einblicknahme, der subjektive Rechte begründen würde.
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Vgl. Hahn/Schulte, Öffentlich-rechtliches Baunachbarrecht, 1. Aufl. 1998, Rdnr. 89, m. w.
N.
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Schließlich sind auch die geplanten sechs Stellplätze den Klägern gegenüber nicht
rücksichtslos. Die geplanten vier Stellplätze mit der geplanten Zufahrt entlang des
Grundstücks des Klägers zu 2. erscheinen der Kammer zumutbar. Insoweit ist geplant,
eine Mauer als Schallschutzwand zu errichten, die die Immissionen zum größten Teil in
Grenzen halten dürfte. Im Übrigen sind die Stellplätze derart weit von den benachbarten
Häusern entfernt, dass von unzumutbaren Beeinträchtigungen nicht auszugehen ist.
Das hat der Landrat des Kreises H. in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden
zutreffend dargelegt. Die Kammer folgt den Ausführungen in diesen Bescheiden und
nimmt hierauf insoweit gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er sich nicht durch
Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, §§ 154 Abs. 3, 162
Abs. 3 VwGO.
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