Urteil des VG Minden vom 15.02.2007

VG Minden: grundstück, garage, bebauungsplan, befreiung, zustand, zwangsgeld, verfügung, androhung, vollstreckung, erlass

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 2765/06
Datum:
15.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2765/06
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger hinsichtlich des
Gebührenbescheides die Klage zurückgenommen haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks C. , Gemarkung T1. , Flur 7, Flurstück 68
(T2. I.---weg 471). Das Grundstück ist bereits seit 1970 mit einem Wochenendhaus
bebaut.
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Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem 15.03.1982 rechtsverbindlichen
Bebauungsplans I St 9/2-1, der den fraglichen Bereich als Sonderbaufläche
(Wochenendhausgebiet) ausweist. Nach den textlichen Festsetzungen sind nur
Wochenendhäuser als freistehende Einzelhäuser bis zu 50 m² überbauter Fläche
zulässig. Die Errichtung von Nebenanlagen sowie von Garagen und überdachten
Einstellplätzen ist unzulässig. Der Bebauungsplan I St 9/2-1 ersetzt den am 17.08.1970
in Kraft getretenen Bebauungsplan St 9/2, der bereits ebenfalls ein
Wochenendhausgebiet auswies.
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Nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass in dem Wochenendhausgebiet auf
zahlreichen Grundstücken bauliche Anlagen ohne Baugenehmigung oder abweichend
von erteilten Baugenehmigungen errichtet worden waren, führte er auf Grund eines
Beschlusses der Bezirksvertretung T1. vom 11.06.1992 u.a. eine Bestandsaufnahme
der vorhandenen Grundstücksbebauungen durch. Bei der am 04.10.1994 auf dem
Grundstück der Kläger vorgenommenen Ortsbesichtigung stellte der Beklagte fest, dass
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die Kläger mehrfach von den erteilten Baugenehmigungen abgewichen waren und u.a.
ohne Genehmigung eine Doppelgarage mit Flachdach errichtet hatten.
Am 15.06.1999 führte der Beklagte auf Grund einer Anzeige eine weitere
Ortsbesichtigung auf dem Grundstück der Kläger durch, bei der er feststellte, dass
abweichend von dem im Jahre 1994 festgestellten Zustand u.a. die Doppelgarage mit
einem Satteldach versehen worden war.
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Mit Bauordnungsverfügung vom 23.08.1999 forderte der Beklagte die Kläger u.a. auf,
die mit einem Satteldach versehene Doppelgarage bis spätestens zum 31.12.1999 zu
beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Außerdem drohte er für den Fall der
Nichterfüllung ein Zwangsgeld von 1.000,00 DM an.
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Auf den von den Klägern gegen die Bauordnungsverfügung eingelegten Widerspruch
änderte die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2000 die
Verfügung u.a. dahingehend ab, dass bis spätestens sechs Wochen nach
Unanfechtbarkeit der Verfügung die illegal errichtete und mit einem Satteldach
versehene Doppelgarage auf eine Einfachgarage zurückzubauen sei.
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Der am 18.07.2000 von den Klägern gegen die Bauordnungsverfügung und den
Widerspruchsbescheid erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil
vom 22.11.2001 - 9 K 2587/00 - teilweise statt und hob die angefochtenen Bescheide
auf, soweit sie sich auf die Doppelgarage bezogen. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass der geforderte Rückbau in eine Einfachgarage durch
Wegnahme einer Garagenhälfte nicht möglich sei, da die Garage keine Mittelwand
besitze, sondern sich nach ihrer Errichtung als im Wesentlichen einheitlicher Baukörper
darstelle, von dem nicht eine Hälfte beseitigt werden könne, ohne die Funktion der
anderen Hälfte zu berühren.
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Mit Schreiben vom 04.06.2003 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass
beabsichtigt sei, nunmehr eine Beseitigung der Doppelgarage zu fordern, und gab ihnen
Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei einer am 07.06.2004 vom Beklagten durchgeführte
Ortsbesichtigung war die Doppelgarage unverändert vorhanden.
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Mit Bauordnungsverfügung vom 17.06.2004 forderte der Beklagte die Kläger auf,
innerhalb eines Monates nach Bestandskraft der Verfügung die auf dem Grundstück
errichtete Doppelgarage zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Für den Fall, dass sie
der Forderung innerhalb der genannten Frist nicht oder nicht ausreichend nachkämen,
drohte der Beklagte ein Zwangsgeld von 1.500,00 EUR an. Zur Begründung gab er an,
dass die Doppelgarage vor dem Jahr 1994 ohne Baugenehmigung errichtet worden sei
und auch nicht nachträglich genehmigt werden könne, da sie den Festsetzungen des
Bebauungsplans widerspreche.
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Mit Gebührenbescheid vom gleichen Tage setzte der Beklagte für den Erlass der
Bauordnungsverfügung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 EUR gemäß der
Tarifstelle 2.8.2.1 (Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände,
Mindestgebühr) fest.
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Gegen die Bauordnungsverfügung und den Gebührenbescheid legten die Kläger unter
dem 28.06.2004 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass die
Doppelgarage im Januar 1980 vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans errichtet
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worden sei und Bestandsschutz genieße. Bei der Bestandsaufnahme im Jahre 1994
nach dem Grundsatzbeschluss vom 11.06.1992 sei die Doppelgarage festgestellt und
nicht beanstandet worden. Das Satteldach sei zur Sanierung aufgesetzt worden und
füge sich in die Umgebung ein.
Der Widerspruch wurde von der Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom
26.07.2006 zurückgewiesen.
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Die Kläger haben daraufhin am 25.08.2006 Klage erhoben. In der mündlichen
Verhandlung haben sie die Klage zurückgenommen, soweit sie sich gegen den
Gebührenbescheid und den entsprechenden Teil des Widerspruchsbescheides richtete.
Zur Begründung der im Übrigen aufrecht erhaltenen Klage vertiefen sie ihr bisheriges
Vorbringen.
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Die Kläger beantragen,
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die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 17.06.2004 und den
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 26.07.2006 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt er
aus, dass die Errichtung der Doppelgarage im Jahre 1980 bereits nach den
Festsetzungen des damals rechtsgültigen Bebauungsplans St 9/2 unzulässig gewesen
sei. Die Doppelgarage genieße daher keinen Bestandsschutz. Sie sei auch nach den
Festsetzungen des Bebauungsplans I St 9/2-1 unzulässig. Nach dem Beschluss der
Bezirksvertretung T1. vom 17.06.1993 würden lediglich vor dem Beschluss errichtete
Einzelgaragen geduldet.
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Anlässlich eines am 14.11.2006 durchgeführten Erörterungstermins hat der
Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei
getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
einzustellen, soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage bezüglich der
Gebührenfestsetzung zurückgenommen haben.
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Im übrigen ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet.
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Die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 17.06.2004 und der
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 26.07.2006 sind rechtmäßig und
verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Nach § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -
haben die Bauaufsichtsbehörde u.a. bei der Errichtung, Änderung und Nutzung
baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften
eingehalten werden, und in Wahrnehmung dieser Aufgabe nach pflichtgemäßem
Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Unter Beachtung dieser Vorgaben
ist der Beklagte zu Recht gegen die auf dem Grundstück der Kläger vorhandene
Doppelgarage eingeschritten.
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Die Doppelgarage ist von den Klägern im Januar 1980 ohne die nach § 63 Abs. 1 BauO
NRW erforderliche Baugenehmigung und damit formell illegal errichtet worden. Sie ist
auch nicht nachträglich genehmigungsfähig, da sie gegen die Festsetzungen des für
das Wochenendhausgebiet erlassenen Bebauungsplans verstößt.
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Das Gericht geht bei der Entscheidung von der Rechtsgültigkeit des am 15.03.1982 in
Kraft getretenen Bebauungsplans I St 9/2-1 aus, da nicht erkennbar ist, dass eventuelle
Rechtsmängel rechtzeitig gerügt wurden. Nach § 244 Abs. 2 des Baugesetzbuches -
BauGB - in der vor dem 01.01.1998 geltenden Fassung sind Mängel der Abwägung von
Bebauungsplänen, die vor dem 01.07.1987 bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich
geworden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 01.07.1987 schriftlich
gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Diese Frist ist für den hier
streitigen Bebauungsplan mit dem 30.06.1994 abgelaufen.
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Der Bebauungsplan ist auch nicht nachträglich funktionslos geworden. Nach ständiger
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung können Festsetzungen eines
Bebauungsplans funktionslos werden und damit außer Kraft treten. Jedoch ist für das
Außerkrafttreten bauplanungsrechtlicher Festsetzungen anerkannt, dass eine solche
Funktionslosigkeit nur in äußerst seltenen Fällen in Betracht kommt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 97 - BRS 60 Nr. 43.
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Eine bauplanerische Festsetzung tritt hiernach nur dann außer Kraft, wenn und soweit
die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen
Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit
ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung
gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.
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BVerwG, Urteil vom 29.04.1997 - IV C 39.75 - BRS 32 Nr. 28; Urteil vom 17.06.1993 - 4
C 7.91 - BRS 55 Nr. 34; Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -; Beschluss vom
09.10.2003 - 4 B 85/03 - BauR 2004, 1128 m.w.N.
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Dabei reicht es nicht aus, wenn über längere Zeit von dem Plan abgewichen worden ist
und deshalb Verhältnisse eingetreten sind, die den Festsetzungen des Plans nicht
entsprechen. Ferner wird die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde
liegt, nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt
werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist,
zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB einen sinnvollen Beitrag
zu leisten.
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BVerwG, Beschluss vom 17.02. 1997 - 4 B 16.97 - BRS 59 Nr. 55; Beschluss vom
06.06. 1997 - 4 NB 6.97 - BRS 59 Nr. 54; OVG NRW, Urteil vom 02.02.2000 - 7a D
224/98.NE -.
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Im vorliegenden Fall haben sich die tatsächlichen Verhältnisse in dem hier
maßgeblichen Teil des Plangebietes seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht in
einer Weise geändert, dass die Verwirklichung des mit der Festsetzung verfolgten
Planungsziels nunmehr ausgeschlossen ist. Zwar sind in den ersten Jahren nach
Inkrafttreten des Bebauungsplans in zahlreichen Fällen bauliche Anlagen abweichend
von den Festsetzungen errichtet worden. Hierdurch ist die Verwirklichung der
Planungsziele zwar beeinträchtigt, aber noch nicht unmöglich gemacht worden. Durch
den Beschluss der Bezirksvertretung T1. vom 11.06.1992 ist klargestellt worden, dass in
Zukunft die Festsetzungen zu beachten sind. Außerdem ist ein Konzept zum Vorgehen
gegen festgestellte Abweichungen entwickelt und in der Folgezeit im Wesentlichen
umgesetzt worden.
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Bei Zugrundelegung des Bebauungsplans ist die Doppelgarage nach § 30 Abs. 1
BauGB unzulässig, da sie den Festsetzungen widerspricht. In dem festgesetzten
Wochenendhausgebiet sind danach nur Wochenendhäuser zulässig, während
Nebenanlagen, Garagen und überdachte Einstellplätze unzulässig sind.
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Für die Doppelgarage kann auch keine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt
werden, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Bezirksvertretung T1. hatte
in ihrem Beschluss vom 17.06.1993 ihr Handlungskonzept zur Umsetzung der
Festsetzungen des Bebauungsplans dahingehend ergänzt, dass "zum Schutz der Pkw
gestattet werden soll, dass pro Grundstück eine (1) vorhandene Garage geduldet wird
bzw. ein Carport in einer Größe von ca. 3,00 m x 6,00 m errichtet werden kann." Im
Wege der Befreiung genehmigungsfähig sind danach nur Carports, während Garagen
nur in Form von Einfachgaragen geduldet werden sollen. Für eine über diese
Handhabung hinausgehende Befreiung fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen des §
31 Abs. 2 BauGB, da die Zulassung einer Doppelgarage auf Grund ihrer Vorbildwirkung
Grundzüge der Planung berühren würde und mit den öffentlichen Belangen nicht
vereinbar wäre. Wesentliches Ziel der Bauleitplanung in dem Gebiet ist gerade die
größenmäßige Beschränkung der baulichen Anlagen und der Ausschluss von
Nebenanlagen, um den Charakter des Wochenendhausgebietes zu wahren und eine
dauernde Wohnnutzung auszuschließen bzw. unattraktiv zu machen. Würde den
Klägern für die Doppelgarage eine Befreiung erteilt, könnten die Festsetzungen des
Bebauungsplans auch auf anderen Grundstücken nicht mehr durchgesetzt werden.
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Der Beklagte war daher gemäß § 61 Abs. 1 BauO NRW grundsätzlich befugt, eine
Beseitigung der Doppelgarage zu verlangen. Regelmäßig entspricht es pflichtgemäßem
Ermessen, durch Erlass einer Bauordnungsverfügung die Beseitigung
baurechtswidriger Zustände zu fordern.
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Die Kläger können sich dem gegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Garage
Bestandsschutz genieße. Eine bauliche Anlage ist in ihrem Bestand geschützt, wenn
sie zwar dem gegenwärtigen Recht nicht entspricht, aber in zurückliegender Zeit für
einen namhaften Zeitraum materiell rechtmäßig war.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.76 - BRS 33 Nr. 37; Urteil vom 10.12.1982 -
4 C 52.78 - BRS 39 Nr. 80; BVerfG, Beschluss vom 24.07.2000 - 1 BvR 151/99 - NVwZ
2001, 424; s.a. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand
Oktober 2006, § 61 Rn. 29 m.w.N..
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Dies ist hier nicht der Fall. Die Doppelgarage entsprach bereits zum Zeitpunkt ihrer
Errichtung im Januar 1980 nicht den bauplanungsrechtlichen Vorgaben. Nach den
Festsetzungen des seit dem 17.08.1970 rechtsverbindlichen Bebauungsplans St 9/2,
der erst durch den gegenwärtigen Bebauungsplan I St 9/2-1 aufgehoben wurde, waren
nur Garagen zulässig, die an oder in das Wochenendhaus eingebaut wurden, wobei die
Garagenfläche auf die zulässige bebaubare Fläche von 50 m² angerechnet wurde. Die
Errichtung einer freistehenden Doppelgarage war daher bereits damals unzulässig.
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Die Kläger können der Beseitigungsanordnung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten,
dass der Beklagte durch die unbeanstandete Hinnahme der Doppelgarage bei der
Bestandsaufnahme im Oktober 1994 zu erkennen gegeben habe, dass er die Garage
auf Dauer dulden wolle.
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die - auch langjährige - bloße Untätigkeit
einer Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis eines baurechtswidrigen Zustandes diese nicht
daran hindert, nachfolgend gegen den illegalen Zustand vorzugehen. Die frühere
Untätigkeit führt weder zu einer Verwirkung der bauordnungsrechtlichen Befugnisse
noch begründet sie für sich genommen ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, die
Behörde werde auch künftig nicht mehr einschreiten. Anderes gilt nur dann, wenn die
Bauaufsichtsbehörde einen illegalen Zustand nicht nur geduldet, sondern darüber
hinaus ein Verhalten gezeigt hat, nach dem der durch die rechtswidrige Nutzung
Begünstigte darauf vertrauen konnte, eine Bauordnungsverfügung werde nicht mehr
ergehen, er tatsächlich darauf vertraut hat und sich infolge dessen in seinen
Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch ein Einschreiten ein
unzumutbarer Nachteil entsehen würde.
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OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2001 - 10 B 1232/01 -; s.a. OVG NRW, Beschluss
vom 22.10.1996 - 10 B 1881/96 - sowie Urteile vom 18.05.1998 - 7 A 4312/96 - und vom
25.09.1990 - 11 A 1938/87 - BRS 52 Nr. 149.
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Gegen die Begründung eines schutzwürdigen Vertrauens spricht schon, dass das
Nichtaufgreifen der Doppelgarage im Jahre 1994 - anders als die Hinnahme der damals
festgestellten baulichen Erweiterungen des Hauptgebäudes -
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vgl. dazu Urteil der Kammer vom 22.11.2001 - 9 K 2587/00 -
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nicht dem 1992/93 entwickelten Handlungskonzept entsprach. Wie bereits ausgeführt,
sollten nach dem Beschluss der Bezirksvertretung T1. vom 17.06.1993 nur
Einfachgaragen geduldet werden. Die Doppelgarage hätte daher bei konsequenter
Umsetzung des Konzeptes bereits im Rahmen der Bestandsaufnahme im Jahre 1994
aufgegriffen werden müssen. Allein aus dem Umstand, dass dies nicht geschehen ist,
sondern die Beseitigung der Garage vom Beklagten erstmals mit der
Bauordnungsverfügung vom 23.08.1999 verlangt wurde, können die Kläger keinen
Vertrauensschutz herleiten. Auch für ein über die bloße Untätigkeit hinausgehendes
positives Verhalten des Beklagten, dass für die Kläger die Annahme hätte rechtfertigen
können, gegen die baurechtlich illegale Garage werde nicht (mehr) eingeschritten,
ergeben sich weder aus den Verwaltungsvorgängen noch aus dem Vorbringen der
Kläger ausreichende Anhaltspunkte.
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Soweit die Kläger vortragen, dass auch auf zahlreichen anderen Grundstücken
unzulässige bauliche Anlagen errichtet worden seien, hat der Beklagte dem Gericht
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gegenüber bereits in mehreren anderen Verfahren dargelegt, dass er unter
Zugrundelegung seines Handlungskonzepts gegen die ihm bekannt gewordenen
Verstöße im Bebauungsplangebiet eingeschritten ist und auch künftig einschreiten wird,
sobald sie ihm bekannt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt nicht, dass
die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig von sich aus alle in ihrem Zuständigkeitsbereich
gelegenen Grundstücke gezielt auf ungenehmigte bauliche Anlagen überprüft. Im
Regelfall reicht es aus, wenn sie entsprechenden Hinweisen nachgeht.
Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 26.02.1985 - 1 BA 56/84 - BRS 44 Nr. 190; VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 29.02.1996 - 8 S 3371/95 - BRS 58 Nr. 210;
Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, Kommentar, 10. Aufl. 2003, § 61 Rdnr. 37;
Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand Oktober 2006, §
61 Rn. 31 jeweils m.w.N.
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Die in der angegriffenen Bauordnungsverfügung weiter enthaltene Androhung eines
Zwangsgeldes ist ebenfalls rechtmäßig. Nach den §§ 55 Abs. 1, 58, 60 und 63 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG NRW - kann u.a. die Vornahme einer
Handlung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wobei dieses unter Setzung einer
angemessenen Frist vorher anzudrohen ist. Ein Zwangsgeld ist in dem gesetzlich
vorgegebenen Rahmen von 10,00 EUR bis 100.000,00 EUR unter Berücksichtigung
des wirtschaftlichen Interesses des Betroffenen an der Nichtbefolgung des
Verwaltungsaktes zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehen im
Hinblick auf den angestrebten Erfolg keine rechtlichen Bedenken gegen die Androhung
eines von Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,00 EUR. Auch die Länge der gesetzten
Frist ist unter Berücksichtigung des Umfangs der durchzuführenden Arbeiten rechtlich
nicht zu beanstanden.
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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 bzw. § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159
Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit
und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711
ZPO.
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