Urteil des VG Minden vom 12.12.2007

VG Minden: verwaltungsakt, jugendamt, unterbringung, rechtfertigung, erlass, anfechtungsklage, formerfordernis, leistungsklage, unterrichtung, rechtsschutz

Verwaltungsgericht Minden, 6 L 624/07
Datum:
12.12.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 624/07
Tenor:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwältin E1. -T. aus C1. wird abgelehnt.
2. Es wird einstweilen angeordnet, dass die Antragsgegnerin der
Antragstellerin deren am 23.12.2000 geborene Tochter T1. C2. übergibt.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Anordnungsverfahrens.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anordnungsverfahren unter
Beiordnung von Rechtsanwältin E1. -T. ist unbegründet, weil die Antragstellerin nicht
ausreichend dargelegt hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht einmal zum Teil oder in Raten
aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die dafür erforderliche
Erklärung nach § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO ist unvollständig geblieben. Eine
vollständige formblattgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse - zu der gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die entsprechenden Belege
gehören - ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch unerlässlich.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.1999 - 1 B 3.99 -, Buchholz 310 § 166 Nr. 38; OVG
NRW, z.B. Beschlüsse vom 17.7.2003 - 16 E 759/03 - und vom 31.7.2003 - 16 E 846/03
-, jew. m.w.N.
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Die Antragstellerin hat durch Übersendung von aussagekräftigen Unterlagen über den
aktuellen Bezug von Leistungen nach dem SGB II zwar detaillierte Angaben zu E bis J
der Erklärung entbehrlich gemacht. Es fehlt aber in der Erklärung unter D an einer
Angabe zu der Frage, ob - und ggf. in welcher Höhe - ihre Tochter T1. eigene
Einnahmen hat (was in Form von Unterhaltszahlungen des Kindesvaters durchaus
wahrscheinlich ist).
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist
zulässig und begründet.
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Der sinngemäße Antrag,
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einstweilen anzuordnen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin deren am
23.12.2000 geborene Tochter T1. C2. übergibt,
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ist statthaft. Vorrangigen vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 123
Abs. 5 VwGO) konnte die Antragstellerin nämlich nicht zulässig beantragen. Zwar ist
eine jugendhilferechtliche Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ein Verwaltungsakt, der
schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden und dessen sofortige
Vollziehbarkeit angeordnet werden kann.
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Vgl. Wiesner, SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 42 Rdnr. 67; Münder u.a., FK-SGB VIII,
5. Aufl. 2006, § 42 Rdnr. 82.
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Ein solcher Verwaltungsakt ist hier aber nicht feststellbar. Einen entsprechenden
schriftlichen Verwaltungsakt hat das Jugendamt der Antragsgegnerin ausweislich des
vorgelegten Verwaltungsvorgangs nicht erlassen. Auch ein mündlicher Verwaltungsakt
gegenüber der Antragstellerin, die als Personensorgeberechtigte für ihre Tochter T1.
mögliche Adressatin einer diese Rechtsposition belastenden Inobhutnahme ist,
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vgl. Münder u.a., a.a.O.,
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lässt sich dem gesamten Akteninhalt nicht entnehmen. Vielmehr hat die Antragstellerin
unbestritten vorgetragen, dass das Jugendamt ihre Tochter am 29.11.2007 "ohne jede
Vorwarnung und ohne jeglichen Beschluss" in der Heilpädagogischen Kindergruppe
der W. -M. -T2. untergebracht hat. Eine mündliche Unterrichtung der Antragstellerin
dergestalt, dass sie als ein der Antragstellerin bekannt gegebener Verwaltungsakt einer
Inobhutnahme gewertet werden könnte, ist - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht
erfolgt. Feststellbar ist lediglich eine tatsächliche Verbringung der Tochter der
Antragstellerin in die genannte Einrichtung. Dabei handelt es sich jedoch nur um die
tatsächliche Vollziehung eines Verwaltungsaktes (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO), nicht
um den Verwaltungsakt selbst. Dass eine Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB
VIII "die Befugnis umfasst", ein Kind oder einen Jugendlichen u.a. in einer geeigneten
Einrichtung unterzubringen, ändert an der vorstehenden rechtlichen Wertung nichts.
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Im vorliegenden Fall dürfte es im Übrigen unverzichtbar gewesen sein, die
Inobhutnahme schriftlich zu verfügen. Denn die Inobhutnahme sollte nach Auffassung
des Jugendamtes offenbar sofort vollziehbar sein; anders lässt sich die fortdauernde
Unterbringung von T1. in der Einrichtung der W. -M. -T2. trotz des schon vor dem
29.11.2007 erklärten und hinterher bekräftigten Widerstandes der Antragstellerin
hiergegen nicht verstehen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit
einer Inobhutnahme hätte jedoch gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet
werden müssen, weil es an einer von der Behörde als solcher bezeichneten
Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO) fehlt; dann
muss für den Verwaltungsakt, der sofort vollzogen werden soll, naturgemäß dasselbe
Formerfordernis gelten.
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Da das Jugendamt der Antragsgegnerin bislang keinen Verwaltungsakt der
Inobhutnahme erlassen hat und der Antragstellerin daher zur Zeit die Möglichkeit einer
Anfechtungsklage (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwGO i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 AG
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VwGO NRW i.d.F. des Art. 1 Nr. 2 Bürokratieabbaugesetz II, GV. NRW 2007, 393) nach
§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO und/oder - bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit - eines
Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO verwehrt ist, kann die
Antragstellerin ihre Rechte als Personensorgeberechtigte im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzes nur in Form eines Leistungsbegehrens nach § 123 Abs. 1 VwGO
verfolgen.
Der dementsprechende, auch ansonsten zulässige Anordnungsantrag ist begründet.
Denn die Unterbringung von T1. C2. in der Einrichtung der W. -M. -T2. , die trotz des
ausdrücklichen Widerstandes der Antragstellerin dauert, entbehrt zu ihrer
Rechtfertigung, wie oben dargelegt, eines notwendigen, für sofort vollziehbar erklärten
förmlichen Verwaltungsaktes der Inobhutnahme.
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Die Anordnung der Übergabe der Tochter an ihre Mutter bedeutet zwar eine
Vorwegnahme dessen, was die Antragstellerin normalerweise erst in einem
Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit
diesem Inhalt ist aber ausnahmsweise zulässig, weil dies zur Gewährung effektiven
Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist; die Verweisung der Antragstellerin auf
ein Hauptsacheverfahren (Leistungsklage), das naturgemäß erst nach längerer Frist
abgeschlossen werden könnte, käme einer Rechtsschutzverweigerung gleich.
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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 15. Aufl. 2007, § 123 Rdnrn. 13 f., m.w.N.; OVG
NRW, Beschluss vom 6.5.1993 - 10 B 574/93 -.
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Dem Jugendamt der Antragsgegnerin bleibt es unbenommen, zur Rechtfertigung der
Unterbringung der Tochter der Antragstellerin eine Inobhutnahme gegebenenfalls
einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zu verfügen, sofern die
Voraussetzungen dafür (noch) gegeben sind. Unter Umständen käme dann auch eine
Änderung der vorliegenden einstweiligen Anordnung in Betracht.
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Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rdnr. 35, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom
27.12.1993 - 7 B 3098/93 -.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1
VwGO.
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