Urteil des VG Minden vom 07.04.2005
VG Minden: diplom, anerkennung, approbation, universität, kommission der eg, eugh, gleichwertigkeit, praktische ausbildung, europäische union, innerstaatliches recht
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2736/03
Datum:
07.04.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2736/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der am 31.01. geborene und verheiratete Kläger ist griechischer Staatsangehöriger.
Von 1986 bis 1993 studierte er an der Universität Istanbul Zahnmedizin. Am 31.08.1993
bestand er erfolgreich die Abschlussprüfung und erhielt am 13.12.1993 das Zahnarzt-
Diplom der Universität Istanbul.
2
Die Zentraluniversität der griechischen Republik für die Anerkennung von Studientiteln
aus dem Ausland (Di.K.A.T.S.A.) erkannte das Zahnärztliche Diplom des Klägers am
02.09.1994 an. Auf der Urkunde heißt es - in der Übersetzung - weiter, dass das Diplom
"gleichgültig" sei und "einem von zahnärztlichen Schulen griechischen obersten
Bildungsstätten erteilten Diplom" entspreche. Die Direktion Gesundheitswesen der
Präfektur Rodopi der griechischen Republik erteilte am 02.02.1995 dem Kläger die
Lizenz zur Ausübung des Berufes als Zahnarzt für den Regierungsbezirk Rodopi.
3
Mit Schreiben vom 11.06.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm eine
Berufsausübungserlaubnis nach § 13 ZHG zu erteilen. Diese erteilte ihm die Beklagte
am 24.10.1996 für den Zeitraum vom 24.10.1996 bis zum 23.10.1998. Der Kläger
arbeitete vom 01.02. bis zum 31.12.1997 als Assistenzarzt in der Zahnarztpraxis von
Herrn I. B. in L. .
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Am 28.01.2002 beantragte er erneut bei der Beklagten, ihm eine
Berufsausübungserlaubnis nach § 13 ZHG zu erteilen. Dabei gab er an, als
Entlastungsassistent vom 01.02. bis zum 21.12.1997 in L. tätig gewesen zu sein und
seitdem nicht mehr als Zahnarzt gearbeitet zu haben. Er legte ein Zeugnis des
Zahnarztes I. B. aus L. vom 06.11.1997 vor, außerdem eine Bescheinigung der
griechischen Behörden vom 28.11.2001, wonach die Lizenz zur Ausübung des Berufes
5
als Zahnarzt bisher nicht zurückgenommen worden sei.
Der Kläger reichte eine Bescheinigung des Zahnarztes J. E. in C. vom 21.02.2002 ein,
wonach dieser beabsichtige, den Kläger als Zahnarzt einzustellen, und der Kläger
ausreichend deutsch spreche.
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Am 27.02.2002 erteilte die Beklagte dem Kläger die Erlaubnis zur vorübergehenden
Ausübung des zahnärztlichen Berufs vom 01.03.2002 bis zum 28.02.2003. In einem
Schreiben vom gleichen Tag wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie
Bedenken gegen die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes habe. Vor Verlängerung
oder Neuerteilung der Erlaubnis müsse er sich zur Feststellung der vollständigen
Gleichwertigkeit einer gutachterlichen Stellungnahme der Zahnärztekammer Westfalen-
Lippe unterziehen. Auch eine Approbation könne nur erteilt werden, wenn die
Gleichwertigkeit feststehe.
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Mit Schreiben vom 16.05.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm eine
Approbation zu erteilen. Er berief sich dabei auf die EG-Richtlinien 2001/19/EG,
78/686/EWG und 78/687/EWG, außerdem auf die Freizügigkeit innerhalb der EG.
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Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 20.06.2002 ab, dem Kläger eine Approbation
zu erteilen. Zur Begründung führte sie aus, dass die vom Kläger angeführten EG-
Richtlinien nur solche Ausbildungen beträfen, die in einem EG-Staat abgeschlossen
worden seien. Ausbildungen, die in einem anderen EG-Staat anerkannt worden seien,
seien nicht automatisch auch in Deutschland anzuerkennen. Da die Ausbildung des
Klägers nicht gleichwertig sei, könne eine Approbation nicht erteilt werden.
9
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 28.06.2002 Widerspruch ein und führte
aus, dass sein Studium gleichwertig sei. Er legte eine Kopie seines Lehrplanes bzw.
seiner Studieninhalte vom 28.09.1993 vor, aus denen sich ergibt, in welchem Semester
er welche Veranstaltungen mit welcher Ausbildungsnote besucht hat.
10
Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn teilte der Beklagten mit
Schreiben vom 06.09.2002 mit, dass das zahnärztliche Diplom des Klägers formal und
rangmäßig der deutschen zahnärztlichen Prüfung gleichgestellt werden könne.
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Ende September 2002 legte der Kläger eine Erklärung der griechischen Behörde
(Di.K.A.T.S.A.) über das Anerkennungsverfahren ausländischer Diplome vor.
12
Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn teilte der Beklagten in einer
weiteren Stellungnahme vom 06.12.2002 mit, dass die neue EG-Richtlinie 2001/19/EG
keine automatische Anerkennung von Diplomen, die außerhalb der EG erwoben seien,
vorsehe. Aus den vorgelegten Nachweisen über die Anerkennung in Griechenland gehe
nicht hervor, dass das Diplom des Klägers dort erst nach ergänzenden Prüfungen
anerkannt worden sei. Im türkischen Zahnarztstudium seien zwar die wesentlichen
Fächer der deutschen Prüfungsordnung enthalten. Die türkischen Klinikpraktika reichten
jedoch in Umfang und Intensität nicht voll an die deutsche Ausbildung heran. Dies
zeigten auch die weitgehend negativen Ergebnisse von Kenntnisprüfungen türkischer
Zahnärzte durch Sachverständigenkommissionen der Zahnärztekammer.
13
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
19.12.2002 zurück. Sie führte aus, dass die Ausbildung des Klägers nicht gleichwertig
14
sei, wie sich aus der Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
ergebe. Die Anerkennung in Griechenland führe zu keinem anderen Ergebnis, weil es
sich nicht um ein griechisches Diplom handele. Auch aus seiner Berufserfahrung als
Zahnarzt könne er keine Rechte herleiten.
Am 08.01.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass die Beklagte im
Widerspruchsbescheid nur die praktische Ausbildung als nicht gleichwertig bemängelt
habe. Nachdem er etwa zwei Jahre in Deutschland als Zahnarzt gearbeitet habe, sei
dieser angebliche Mangel jetzt jedoch behoben. Da Griechenland sein Diplom
anerkannt habe, sei er berechtigt, in Deutschland als Zahnarzt zu arbeiten. Im Übrigen
sei seine Ausbildung gleichwertig. Er rege eine Vorlage beim EuGH an.
15
Der Kläger beruft sich weiter auf das - rechtskräftige - Urteil des VG Schleswig vom
27.11.2003 - 2 A 50/03 - und auf ein in diesem Verfahren eingeholtes Gutachten des
Herrn Prof. Dr. P. zur Frage der Gleichwertigkeit der türkischen Zahnarztausbildung.
Diesem Gutachten zufolge seien die deutsche und die türkische Ausbildung an der
Istanbul- Universität vergleichbar. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten von
Herrn Prof. Dr. P. vom 19.03.2003, Blatt 30 ff. der Gerichtsakte, und auf sein vorläufiges
Gutachten vom 16.01.2003, Blatt 49 ff. der Gerichtsakte, verwiesen.
16
Der Kläger legt eine weitere Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen vom 02.06.2003 vor, die diese abgegeben hatte, nachdem der Kläger
dort weitere Unterlagen über - nach seinen Angaben - besuchte Kurse an der Universität
vom 02.01.2003 eingereicht hatte. Die Zentralstelle stellt nunmehr fest, dass ihr nun
beinahe das erste Mal eine positive Stellungnahme eines deutschen Fachgutachters
vorliege und dass der Kläger Praktika abgeleistet habe, die das in der Türkei übliche
Maß offenbar bei weitem überstiegen.
17
Der Kläger trägt weiter vor, dass Prof. em. Dr. T1. bei seiner Begutachtung die
praktischen Studieninhalte des letzten Studienjahres nicht berücksichtigt und sich mit
den Stundenzahlen geirrt oder verrechnet habe. Er habe jetzt noch alte Unterlagen
gefunden, aus denen sich genau ergebe, welche Fächer er studiert habe.
18
Der Kläger überreicht schließlich eine am 26.01.2004 ausgestellte Bescheinigung der
Universität Istanbul, die auflistet, welche Fächer der Kläger im Einzelnen studiert hat.
Einer weiteren Bescheinigung der Universität Istanbul vom 26.01.2004 zufolge ist die
erste Bescheinigung vom 28.09.1993 falsch, weil die Daten auf einen veralteten
Vordruck übertragen worden seien. Der Kläger legt weiter den korrigierten Studienplan
der Klägerin aus dem Verfahren 2 A 50/03 beim VG Schleswig vor, die an der
Universität Istanbul studiert hatte und deren Ausbildung nach Ansicht des VG Schleswig
gleichwertig ist. Dieser Klägerin war von der Universität Istanbul im Jahre 2000
ebenfalls ein neuer Studienplan erstellt worden mit dem Hinweis, der im Jahre 1990
ausgestellte Studienplan sei ungültig, weil er auf alten Formularen erstellt worden sei.
19
Der Kläger beantragt,
20
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheid vom 20. Juni 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2002 zu verpflichten, ihm die zahnärztliche
Approbation zu erteilen.
21
Die Beklagte beantragt,
22
die Klage abzuweisen.
23
Sie trägt vor, dass hinsichtlich der vom Kläger vorgelegten neuen Bescheinigungen
über absolvierte Kurse auffalle, dass diese inhaltlich nicht der von ihm zuerst
vorgelegten Bescheinigung von 1993 entsprächen. Was die vom Kläger vorgelegte
neue Studienbescheinigung vom 26.01.2004 betreffe, sei nicht nachvollziehbar, wieso
sich daraus plötzlich mehr Stundenzahlen ergäben als ursprünglich bescheinigt, wenn
lediglich das Formular veraltet gewesen sein solle.
24
Die Beklagte beruft sich auf ein von ihr eingeholtes Gutachten von Prof. em. Dr. T1. vom
06.06.2003, Blatt 83 ff. der Gerichtsakte. Prof. em. Dr. T1. führt darin aus, dass es sich
bei der Bescheinigung des Klägers vom 28.09.1993 um die jeweils etwa 4 Wochen
nach dem Examen erstellte Bestätigung über das Studium handele. Er kommt in seinem
Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Ausbildung nicht gleichwertig sei, weil die
türkische Ausbildung erheblich weniger fachspezifischen Unterricht umfasse.
25
Die Beklagte legt weiter eine Stellungnahme der Bundesregierung an die Kommission
der EG vom 06.05.2004 vor, die im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens des Klägers
gegen die Bundesrepublik abgegeben worden war. Darin wird erwähnt, dass der Kläger
bei einer Gleichwertigkeitsprüfung am 26.06.2003 in vier Aufgabenbereichen seinen
gleichwertigen Ausbildungsstand nicht habe nachweisen können.
26
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Vorlage des Rechtsstreites an den EuGH nicht
erforderlich sei, weil sich bereits aus dem EG-Recht ergebe, dass die Mitgliedstaaten
Diplome, die außerhalb der EG erworben und in der EG anerkannt worden seien, (nur)
zu prüfen hätten. Eine automatische Anerkennung sei dagegen nicht vorgesehen.
27
Der Kläger hat am 06.01.2003 bei Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung
beantragt, seine damals noch bestehende Berufsausübungserlaubnis über den
28.02.2003 hinaus zu verlängern. In diesem Verfahren - 7 L 64/03 - schlossen die
Beteiligten am 27.01.2003 folgenden Vergleich:
28
"1. Die Antragsgegnerin verlängert die auf den 28.02.2003 befristete
Berufsausübungserlaubnis des Antragstellers auf dessen Antrag vom 23.01.03 hin auf
den 30.06.2003.
29
2. In dem Zeitraum bis zum 30.06.2003 wird sich der Antragsteller einem Fachgespräch
vor der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe unterziehen, in dessen Rahmen
ausschließlich der Stand der praktischen Fertigkeiten des Antragstellers überprüft
werden soll.
30
3. Führt das Fachgespräch nach der Nr. 2 zur Feststellung von Mängeln im Bereich der
praktischen Fertigkeiten des Antragstellers, verlängert die Antragsgegnerin die
Berufsausübungserlaubnis des Antragstellers um längstens ein weiteres Jahr, um dem
Antragsteller Gelegenheit zu geben, die festgestellten Mängel auszugleichen. Dies gilt
jedoch nur für den Fall, dass die das Fachgespräch führende Kommission der
Zahnärztekammer eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers als nicht von
vornherein mit Gründen des Patientenschutzes für unvereinbar erachtet.
31
4. Der Antragssteller verpflichtet sich, im Falle des Ablaufes des in Nr. 3 geregelten
32
Zeitraums an einem weiteren Fachgespräch - beschränkt auf das/die Aufgabenfeld/er
auf dem/denen Mängel festgestellt worden sind - teilzunehmen, um dadurch den
ausreichenden Stand seiner praktischen Fertigkeiten nachzuweisen.
5. Für den Fall, dass das Fachgespräch nach der Nr. 2 dieses Vergleichs zur
Feststellung der Gleichwertigkeit der praktischen Fertigkeiten des Antragstellers führt,
verpflichtet sich die Antragsgegnerin, dem Antragsteller bei Vorliegen der sonstigen
Erteilungsvoraussetzungen die im Verfahren 7 K 2736/03 umstrittene Approbation zu
erteilen.
33
6. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben."
34
Am 26.06.2003 nahm der Kläger erfolglos an einem Fachgespräch teil. Die Beklagte
verlängerte die Berufserlaubnis bis zum 30.06.2004. Seitdem besitzt der Kläger keine
Berufsausübungserlaubnis mehr. Er nahm an keinem weiteren Fachgespräch teil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen
Verwaltungsvorganges der Beklagten, der Akten der Verfahren 7 L 64/03 und 7 L 595/03
beim VG Minden, der Akte 2 A 50/03 des VG Schleswig und der Akte 1 K 1130/98 des
VG Bremen Bezug genommen.
36
Entscheidungsgründe:
37
Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber
unbegründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der
zahnärztlichen Approbation.
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Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ZHG i.V.m. § 1 Abs. 4 der nordrhein-
westfälischen Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften
für Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten sowie für Apotheker passiv legitimiert für die Klage des
Klägers auf Erteilung der Approbation.
39
Ein Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1
Satz 1 ZHG. Denn der Kläger hat seine zahnärztliche Ausbildung nicht im Bundesgebiet
bzw. in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossen, sondern in der
Türkei, die nicht zu diesen Staaten gehört und daher auch nicht in der Anlage zum ZHG
aufgeführt ist. Bei der griechischen Anerkennungsurkunde handelt es sich auch nicht
um einen sonstigen Befähigungsnachweis i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 ZHG. Denn wie sich
aus dem Gesamtzusammenhang des Satzes 2 ergibt, beziehen sich die darin
erwähnten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf
Ausbildungen, die in EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen wurden und die nur mit
unterschiedlichen Titeln für den Ausbildungsabschluss bezeichnet werden. Dass damit
keine Anerkennungen von Ausbildungen außerhalb der EU gemeint sein können, folgt
auch aus der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG, die Art. 23 c der Richtlinie
78/686/EWG entspricht, die ansonsten überflüssig wäre.
40
Auch aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG folgt kein Anspruch auf Erteilung der Approbation.
Wenn die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG nicht erfüllt ist, ist die
Approbation als Zahnarzt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG zu erteilen, wenn der
Antragsteller eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene
Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Dabei bemisst sich die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach objektiven Umständen. Maßgeblich ist
insoweit der Ausbildungsstand, der sich auf Grund der vom Antragsteller absolvierten
Ausbildung ergibt.
41
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 3 B 134.00 -, NJW 2002, 455 = Buchholz 310
§ 86 Abs. 1 VwGO Nr. 316.
42
Der Ausbildungsstand des Klägers ist nicht gleichwertig. Dies ergibt sich aus dem von
der Beklagten eingeholten Gutachten von Prof. em. Dr. T1. vom 06.06.2003. Herr Prof.
em. Dr. T1. hat seinem Gutachten die vom Kläger vorgelegte Studienbescheinigung der
Universität Istanbul vom 28.09.1993 zugrundegelegt und mit dem Beispielstudienplan 2
der Studienreformkommission bzw. dem Beispielstudienplan 2 der ZVS in der Fassung
von 1990 verglichen. Da diese Studienpläne nach Angaben von Herrn Prof. em. Dr. T1.
weniger Stunden vorsehen als die im Jahr 2003 bzw. jetzt geltenden deutschen
Studienpläne, ergibt sich daraus kein Nachteil für den Kläger und kann dieser sich
daher nicht darauf berufen, dass sein Ausbildungsstand mit einem hier nicht mehr
geltenden deutschen Ausbildungsstand verglichen worden sei.
43
Im Gutachten ist nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der Kläger erheblich
weniger - etwa 500 Stunden - zahnärztlichen Unterricht hatte, als in der deutschen
Ausbildung vorgesehen sind. Dies ergibt sich, wenn man ausgehend von 14
Unterrichtswochen pro Semester die Zahl der Stunden während des Studiums anhand
der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung vom 28.09.1993 berechnet. Dass ein
Ausbildungsstand mit 500 h weniger Unterricht, also etwa 1/9 der Stunden der
deutschen Ausbildung, nicht gleichwertig ist, leuchtet unmittelbar ein.
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Dieses Defizit kann der Kläger auch nicht dadurch ausgleichen, dass er in Deutschland
vom 01.02.1997 bis zum 31.12.1997 und vom 01.03.2002 bis längstens zum
30.06.2004, also insgesamt höchstens 3 Jahre und 3 Monate, als Zahnarzt gearbeitet
hat. Denn es ist nicht sichergestellt bzw. nachgewiesen, dass der Kläger während
dieser Zeit gerade diejenigen Unterrichtsinhalte nachgeholt hat, die ihm im Vergleich mit
der deutschen zahnärztlichen Ausbildung fehlten oder zu wenig berücksichtigt worden
waren.
45
Der Gutachter Prof. em. Dr. T1. hat zu Recht die Studienbescheinigung des Klägers vom
28.09.1993 und nicht die später nachgereichten Bescheinigungen vom 02.01.2003 und
vom 26.01.2004 bzw. den allgemeinen Studienplan zu Grunde gelegt.
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In der Bescheinigung der Universität Istanbul vom 02.01.2003 ist nur aufgelistet, welche
Fächer der Kläger in welchem Semester belegt hatte, nicht aber die jeweilige
Wochenstundenzahl. Diese Bescheinigung ist also ungeeignet, um damit bestimmte
Stundenzahlen nachzuweisen und mit der deutschen Ausbildung zu vergleichen. Im
Übrigen fällt auf, dass einige Fächer in dieser Bescheinigung fehlen, die sowohl in der
Bescheinigung vom 28.09.1993 als auch in der vom 26.01.2004 erwähnt sind, und zwar
überwiegend die nicht fachspezifischen Fächer wie Sprachen, Sport und Atatürks
47
Revolutionsgeschichte. Es bestehen daher Zweifel an der inhaltlichen Vollständigkeit
dieser Bescheinigung.
Der vom Kläger im Schriftsatz vom 16.10.2003 nur auf Türkisch vorgelegte Studienplan
belegt nicht, dass der Kläger sämtliche darin aufgeführten Veranstaltungen auch
tatsächlich besucht hat. Er ist daher als Vergleichsgrundlage mit der deutschen
Ausbildung ungeeignet, weil es auf den vom Kläger absolvierten Ausbildungsgang
ankommt und nicht auf den allgemeinen Studienplan.
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Die Bescheinigung der Universität Istanbul vom 26.01.2004 unterscheidet sich insofern
erheblich von der Erstbescheinigung vom 28.09.1993, als in der neueren überwiegend
mehr Praktika in den letzten beiden Semestern bescheinigt werden (insgesamt 546
Stunden mehr).
49
Die Bescheinigung vom 26.01.2004 ersetzt nach Angaben der Dekanin Prof. Dr. U. die
am 28.09.1993 ausgestellte "wegen Mangelhaftigkeit", ohne dies näher zu begründen.
Eine Begründung liefert erst eine weitere Bescheinigung der Universität Istanbul vom
gleichen Tag, wonach der Universität bei der Ausstellung der Studienbescheinigung
vom 28.09.1993 ein Fehler unterlaufen sei. Die Daten seien auf einen Vordruck
übertragen worden, der bereits ungültig gewesen sei. Die Universität habe die alten
Vordrucke versehentlich noch eine Weile verwendet.
50
Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Bescheinigung vom 28.09.1993
inhaltlich falsch, d.h. hier unvollständig, sein soll, nur weil ein veraltetes Formblatt
verwendet worden sein soll. Es leuchtet nicht ein, warum das Formblatt Einfluss auf den
Inhalt der Bescheinigung haben könnte, zumal auch in dem - angeblich veralteten -
Vordruck eine Spalte für praktische Unterrichtsstunden auch in den letzten beiden
Semestern vorgesehen war. Hinzu kommt, dass es sich bei der Studienbescheinigung
vom 28.09.1993 nach dem Gutachten von Prof. em. Dr. T1. um die jeweils generell ca. 4
Wochen nach dem Examen ausgestellte Bescheinigung über das Studium handelt. Es
ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen die Universität
Istanbul damals eine erhebliche Anzahl praktischer Stunden (über 500) einfach
übersehen haben sollte.
51
Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann der Kläger auch nicht unter
Berufung auf die von ihm eingereichten Gutachten des Prof. Dr. P. vom 16.01.2003 und
vom 19.03.2003 nachweisen, die dieser in einem Rechtsstreit vor dem Schleswig-
Holsteinischen Verwaltungsgericht (2 A 50/03) erstattet hat. In seinem ersten,
vorläufigen, Gutachten setzt sich Prof. Dr. P. im Wesentlichen mit einem anderen
Gutachten auseinander und schreibt am Ende selbst, dass er über die Qualität der
Ausbildung in Istanbul noch kein Urteil abgeben könne. Im Übrigen bestätigt Prof. Dr. P.
in diesem ersten Gutachten, dass an der Universität Istanbul 28 Wochen pro Studienjahr
theoretisch unterrichtet werde. Das entspricht 14 Semesterwochen, von denen auch
Prof. em. Dr. T1. ausgegangen ist. Vor allem aber hat Prof. Dr. P. in seinen Gutachten
keine konkreten vergleichbaren Unterrichtszahlen für die verschiedenen, notwendigen
Fächer in Deutschland und in der Türkei genannt, sodass seine allgemeinen
Schlussfolgerungen nicht überprüfbar und nachvollziehbar sind. Denn entscheidend ist,
welche Anzahl welcher Fächer der Kläger besucht hat. Dazu hat sich Prof. Dr. P. jedoch
nicht äußern können, weil er dazu nicht befragt worden war. Im Übrigen hat Prof. Dr. P.
seine Feststellungen während eines 5-tägigen Aufenthaltes im Februar 2003 in Istanbul
getroffen. Dass und aus welchen Gründen sich die damals gemachten Beobachtungen
52
zwingend auf das Studium des Klägers in den Jahren 1986 bis 1993 übertragen lassen,
ist jedoch weder dargelegt noch sonst nachvollziehbar. Da dem Gericht ein
nachvollziehbares und in sich schlüssiges Gutachten von Prof. em. Dr. T1. vorliegt,
bedurfte es keiner weiteren Beweiserhebung durch weitere Sachverständige. Außerdem
spricht einiges dafür, dass jedenfalls eine weitere Beweiserhebung einen
unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG
darstellen würde.
Auch aus der Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom
06.09.2002 folgt keine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes. Die Zentralstelle hat
zwar mitgeteilt, dass das zahnärztliche Diplom des Klägers formal und rangmäßig mit
der deutschen zahnärztlichen Prüfung gleichgestellt werden könne, hat aber keine
Aussagen zur inhaltlichen Gleichwertigkeit gemacht. Nach der weiteren Stellungnahme
der Zentralstelle vom 06.12.2002 reichen die türkischen Klinikpraktika in Umfang und
Intensität noch nicht voll an die deutsche Ausbildung heran, sodass der
Ausbildungsstand danach inhaltlich also nicht gleichwertig ist. Dies lässt sich aus den
oben genannten Gründen nicht durch die Berufstätigkeit des Klägers in Deutschland
ausgleichen.
53
Daran ändert auch die spätere Stellungnahme der Zentralstelle vom 02.06.2003 nichts,
wonach der Kläger erheblich mehr Praktika abgeleistet habe, als in der Türkei üblich.
Denn diese Stellungnahme legt Bescheinigungen zu Grunde, von deren inhaltlichen
Richtigkeit das Gericht nicht überzeugt ist. Sie stützt sich zum einen auf die vom Kläger
vorgelegte - vom Gericht für unvollständig erachtete - Bescheinigung der Universität
Istanbul vom 02.01.2003 und zum anderen auf eine vom Kläger eingereichte Synopse
der Mindestanforderungen der deutschen Approbationsordnung und der vom Kläger
angeblich abgeleisteten Praktika. Dabei ist allerdings nicht ersichtlich, wer diese
Synopse erstellt hat und woraus sich ergibt, dass der Kläger all diese Kurse tatsächlich
belegt hat.
54
Auch mit den vorgelegten Zeugnissen und Stellungnahmen der Zahnärzte, bei denen
der Kläger in Deutschland beschäftigt war, kann er keinen gleichwertigen
Ausbildungsstand nachweisen. Denn diese sind keine Nachweise über den objektiven
Ausbildungsstand des Klägers, sondern Einschätzungen der Zahnärzte über die
subjektiven Fähigkeiten des Klägers. Da der Kläger die Gleichwertigkeitsprüfung nicht
bestanden hat, was an seinem subjektiven Können als Zahnarzt zweifeln lässt, kann
auch nicht zwingend aus den Zeugnissen ein gleichwertiger Ausbildungsstand
abgeleitet werden - und zwar unabhängig von der Frage, ob eine solche Folgerung
rechtlich zulässig wäre.
55
Der Kläger kann einen gleichwertigen Ausbildungsstand auch nicht mit den
Feststellungen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom
27.11.2003 - 2 A 50/03 - nachweisen. Beim Vergleich der diesem Urteil zu Grunde
liegenden Studienleistungen, die in einer Bescheinigung vom 12.07.2000
zusammengefasst sind, und der des Klägers, wie sie in der hier zugrundegelegten
Bescheinigung vom 28.09.1993 aufgeführt sind, fällt auf, dass die Klägerin im Verfahren
vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht insbesondere in den letzten
beiden Semestern deutlich mehr praktische Stunden abgeleistet hat als der Kläger
(ausgehend von 14 Semesterwochen über 700 Stunden mehr). Insofern unterscheiden
sich die beiden Ausbildungen erheblich voneinander und sind nicht miteinander zu
vergleichen.
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Auch mit dem Urteil des VG Bremen vom 05.12.1979 - 1 A 187/78 - kann der Kläger
keinen gleichwertigen Ausbildungsstand nachweisen. In diesem Urteil hat das VG
Bremen die zahnärztliche Ausbildung an der Zahnmedizinischen Hochschule in
Istanbul von 1969 bis 1975 für vergleichbar mit der deutschen zahnärztlichen
Ausbildung gehalten. Der in diesem Verfahren herangezogene Sachverständige hatte
die Stundentafel der Zahnmedizinischen Hochschule in Istanbul mit Tabellen über das
Lehrangebot von 19 zahnmedizinischen Fakultäten in Deutschland verglichen. Hier
geht es jedoch nicht um ein Studium vom 1969 bis 1975, sondern um eines in den
Jahren 1986 bzw. 1988 bis 1993. Außerdem ist nicht klar, ob die Stundentafel für das
Studium von 1969 bis 1975 den Veranstaltungen entspricht, die der Kläger ausweislich
der Studienbescheinigung vom 28.09.1993 besucht hat, sodass auch diese Fälle nicht
vergleichbar sind.
57
Zweifel an der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ergeben sich auch aus den
Gleichwertigkeitslisten ausländischer Ausbildungen in den Heilberufen Humanmedizin
und Zahnmedizin vom 01.01.2003 und vom 01.01.2004, die von der
Arbeitsgemeinschaft der Landesprüfungsämter unter Mitwirkung der Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen, der Bundesärztekammer und der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe, also sachverständigen Gremien, erstellt wurden. Danach ist der
Ausbildungsstand in der Türkei in Zahnmedizin nicht objektiv gleichwertig. Diese
Zweifel hat der Kläger, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, nicht
ausgeräumt.
58
Auch nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZHG besitzt der Kläger keinen Anspruch auf die
Erteilung der Approbation, weil er bei seinem Fachgespräch am 26.06.2003 keinen
gleichwertigen Ausbildungsstand nachweisen konnte.
59
Aus § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf Erteilung der
Approbation. Nach dieser Vorschrift sind die in den Anwendungsbereich der Richtlinie
78/686/EWG fallenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise, die ein Antragsteller, der - wie hier - Staatsangehöriger eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, außerhalb der Europäischen Union
erworben hat, in die Prüfung einzubeziehen, sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat
anerkannt worden sind, außerdem die in einem Mitgliedstaat erworbene
Berufserfahrung. Was unter dieser Prüfung zu verstehen ist, hat der EuGH in seinem
Urteil vom 14.09.2000 - C-238/98 (Hocsman) dargelegt: Die Behörden eines
Mitgliedstaats, die mit einem Antrag eines Gemeinschaftsangehörigen auf Zulassung zu
einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines
Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrungen
abhängt, müssen sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen
Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise
berücksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten
Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und
Fähigkeiten vergleichen. Nach diesem Urteil des EuGH ist insbesondere zu prüfen, ob
die Anerkennung des außerhalb der EU erworbenen Diploms in einem Mitgliedstaat auf
der Grundlage von Kriterien erfolgt ist, die denjenigen vergleichbar sind, die im Rahmen
bestimmter Richtlinien den Mitgliedstaaten gewährleisten sollen, dass sie auf die
Qualität der von anderen Mitgliedstaaten erteilten Arztdiplome vertrauen können.
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass zu prüfen ist, ob Griechenland
das türkische Diplom an den Kriterien der Richtlinie 78/687/EWG gemessen hat. Diese
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Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten
des Zahnarztes listet in Art. 1 auf, welche Mindestanforderungen an die zahnärztliche
Ausbildung zu stellen sind. Im Übrigen folgt aus dem Urteil des EuGH und aus § 2 Abs.
2 Satz 5 ZHG nur, dass die Behörde die Anerkennung des ausländischen Diploms und
die Berufserfahrung berücksichtigen muss, nicht aber, dass automatisch alle in einem
EU-Staat anerkannten Diplome in allen anderen EU-Staaten ebenfalls anzuerkennen
sind.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung der Beklagten rechtlich
nicht zu beanstanden. Der Kläger, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft,
hat nicht nachgewiesen, dass Griechenland sein türkisches Diplom anhand der Kriterien
der Richtlinie 78/687/EWG geprüft und anerkannt hat. Aus der griechischen
Anerkennungsurkunde selbst ergibt sich nicht, dass die griechischen Behörden das
türkische Diplom für inhaltlich vergleichbar mit Diplomen im Sinne der Richtlinie
78/687/EWG hielten. Dort wird vielmehr nur auf nationale Gesetze verwiesen.
Griechenland war zwar zu dem Zeitpunkt der Anerkennung - September 1994 - schon
lange Mitglied der EU. Dennoch lässt sich allein daraus nicht zwingend schließen, dass
sich die Diplomanerkennung auch dann nur nach den Kriterien der Richtlinie
78/687/EWG richtet, wenn in der Anerkennungsurkunde nicht darauf Bezug genommen
wird. Um das Anerkennungsverfahren näher aufzuklären, hatte die Beklagte den Kläger
mit Schreiben vom 12.09.2002 aufgefordert, eine Erklärung der griechischen Behörden
vorzulegen, welche Unterlagen bzw. Qualifikationsnachweise im Detail er damals habe
vorlegen müssen. Daraufhin legte der Kläger allgemeine Hinweise für das
Anerkennungsverfahren in Griechenland vor, aus denen sich im Wesentlichen ergibt,
dass das Diplom, eine Bescheinigung über die Prüfungsfächer sowie ein Studienführer
vorzulegen sind. Daraus ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Anerkennung in
Griechenland sich inhaltlich an den Kriterien der Richtlinie 78/687/EWG orientiert hat.
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Die Beklagte hat die Anerkennung des Diploms in Griechenland in ihrem
angefochtenen Bescheid auch berücksichtigt. Da aber der Ausbildungsstand des
Klägers nicht gleichwertig ist - wie oben dargelegt -, konnte auch seine Berufserfahrung
in Deutschland nicht dazu führen, dass er einen Anspruch auf Erteilung der Approbation
nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG besitzt.
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Ein Anspruch auf Erteilung der Approbation folgt auch nicht aus der Richtlinie
78/686/EWG, unabhängig von der Frage, ob sich der Kläger hier direkt auf die
Anwendbarkeit dieser Richtlinie berufen könnte.
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Aus Art. 2 der Richtlinie 78/686/EWG kann der Kläger keine Rechte herleiten, weil diese
Vorschrift nur Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise betrifft,
die Mitgliedstaaten Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgestellt haben. Der
Kläger ist zwar griechischer Staatsangehöriger, besitzt aber ein türkisches Diplom.
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Aus Art. 23 c Satz 1 der Richtlinie 78/686/EWG ergibt sich ebenfalls kein Anspruch des
Klägers auf Erteilung einer Approbation oder einer Berufserlaubnis. Danach prüfen die
Mitgliedstaaten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
im Bereich dieser Richtlinie, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen
Union erworben hat, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die
in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene
Berufserfahrung. Diese Vorschrift ist durch § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG in innerstaatliches
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Recht umgesetzt worden und verleiht keine weiteren Rechte als § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG.
Auch die in Deutschland gesammelte Berufserfahrung des Klägers verhilft ihm nicht zu
einem Anspruch auf die Erteilung der Approbation. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie
78/686/EWG erkennt ein Mitgliedstaat bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
Diplome u.a. auch dann an, wenn sie vor Beginn der Anwendung der Richtlinie
78/686/EWG ausgestellt worden sind und nicht allen Mindestanforderungen der
Richtlinie 78/687/EWG genügen, wenn sich der betreffende Staatsangehörige während
der letzten 5 Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang
ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den betreffenden Tätigkeiten gewidmet hat.
Hier handelt es sich schon nicht um ein von einem EU-Mitgliedstaat ausgestelltes
Diplom. Unabhängig von der Frage, ob die Berufstätigkeit des Klägers in Deutschland
nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 78/686/EWG anrechenbar wäre, hat der Kläger jedoch
bisher nicht ununterbrochen drei Jahre lang als Zahnarzt in Deutschland gearbeitet. Er
hat hier vielmehr nur vom 01.02.1997 bis zum 31.12.1997 und dann vom 01.03.2002 bis
längstens zum 30.06.2004 gearbeitet, also nur höchstens 2 Jahre und 4 Monate
ununterbrochen. Seit Juli 2004 besitzt er keine Berufserlaubnis mehr.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH.
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In seinem Urteil vom 14.09.2000 - C-238/98 - (Hocsman) hat der EuGH entschieden,
dass Artikel 52 EG-Vertrag (jetzt Artikel 43 EG-Vertrag) dahin auszulegen ist, dass,
wenn ein Gemeinschaftsangehöriger in einem Fall, der nicht durch eine Richtlinie über
die gegenseitige Anerkennung der Diplome geregelt ist, die Zulassung zur Ausübung
eines Berufes beantragt, dessen Aufnahme nach dem nationalen Recht vom Besitz
eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer
Erfahrung abhängt, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats sämtliche
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die
einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie
die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach
nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen.
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Der Kläger dieses Verfahrens besaß ein argentinisches Diplom eines Doktors der
Medizin und ein von Spanien ausgestelltes Diplom eines Facharztes für Urologie.
Spanien hatte das argentinische Diplom des Klägers als einem spanischen Diplom
gleichwertig anerkannt. Der Kläger arbeitete als Urologe in Spanien und später an
Kliniken in Frankreich. Dennoch verwehrten ihm die französischen Behörden die
Zulassung als Arzt, weil sein argentinisches Diplom ihn nicht dazu berechtige. Der
EuGH erklärte, dass von den nationalen Gerichten insbesondere zu prüfen sei, ob die
Anerkennung des argentinischen Diploms in Spanien als gleichwertig auf der
Grundlage von Kriterien erfolgte, die denjenigen vergleichbar seien, die im Rahmen der
Richtlinie 93/16/EWG den Mitgliedstaaten gewährleisten sollen, dass sie auf die
Qualität der von anderen Mitgliedstaaten erteilten Arztdiplome vertrauen könnten.
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Die Richtlinie 93/16/EWG betrifft die gegenseitige Anerkennung von Diplomen,
Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen von Ärzten und die
Mindestvoraussetzungen der Arztausbildung. Überträgt man die Entscheidung des
EuGH auf den vorliegenden Fall, ist die Beklagte bzw. das Gericht verpflichtet zu prüfen,
ob Griechenland das türkische Zahnarztdiplom auf der Grundlage von Kriterien der
Richtlinie 78/687/EWG als gleichwertig anerkannt hat. Dies ist hier - wie oben dargelegt
- nicht der Fall.
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In seinem Urteil vom 19.06.2003 - C-110/01 - (Tennah-Durez) hat der EuGH zur
Richtlinie 93/16/EWG entschieden, dass es nicht Voraussetzung für die Anerkennung
eines EU-Diploms sei, dass der überwiegende Teil der Ausbildung in einem
Mitgliedstaat absolviert worden sei, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats,
die das Diplom erteile, in der Lage sei, diese Ausbildung anzuerkennen und
dementsprechend festzustellen, dass sie tatsächlich zur Erfüllung der in der Richtlinie
93/16/EWG normierten Anforderungen an die ärztliche Ausbildung beitrage. Die
Behörden des aufnehmenden Mitgliedstaats seien an eine ausgestellte Bescheinigung,
wonach das fragliche Diplom den Diplomen i.S.d. Richtlinie 93/16/EWG entspreche,
gebunden. Träten neue Gesichtspunkte auf, die ernste Zweifel daran begründeten, ob
das vorgelegte Diplom echt sei oder den einschlägigen Vorschriften entspreche, stehe
es ihnen frei, sich erneut mit einem Gesuch um Nachprüfung an die Behörden des
Mitgliedsstaats, der das Diplom erteilt habe, zu wenden.
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Die Klägerin dieses Verfahrens erwarb zunächst ein algerisches Arztdiplom. Nachdem
Belgien ihre Ausbildung anerkannt und sie zum siebten und letzten Jahr des belgischen
Arztstudiums zugelassen hatte, erhielt sie das belgische ärztliche Grunddiplom.
Anschließend absolvierte sie für zwei weitere Jahre eine spezielle Ausbildung in
Allgemeinmedizin und erhielt im Anschluss daran das Diplom für Allgemeinmedizin.
Belgien stellte verschiedene Bescheinigungen dazu aus, ob die Diplome der Klägerin
der einschlägigen Richtlinie entsprächen. In Frankreich stieß die Anerkennung der
Diplome auf Schwierigkeiten.
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Dieser Fall ist mit dem vorliegenden schon deswegen nicht vergleichbar, weil der
Kläger weder ein Diplom eines EU-Mitgliedstaates besitzt, noch eine Erklärung der
griechischen Behörden existiert, dass die Ausbildung des Klägers den Kriterien der
Richtlinie 78/687/EWG entspricht.
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Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EGV hält das Gericht nicht für erforderlich.
Denn die Frage, ob ein die Anerkennung eines in der Türkei erworbenen zahnärztlichen
Diploms in Griechenland automatisch zu einer Anerkennung in allen anderen EU-
Staaten führt, ist in Art. 23 c Satz 1 der Richtlinie 78/686/EWG in dem Sinne
ausdrücklich geregelt, dass diese Anerkennung nur berücksichtigt wird, aber nicht zu
einer automatischen Anerkennung führt (siehe oben). Daran ändert sich nichts dadurch,
dass in der griechischen Anerkennungsurkunde eine Berufsbezeichnung verwendet
wird, die - wenn sie in Griechenland erworben worden wäre - zu einer automatischen
Anerkennung innerhalb der EU führen würde, solange sich nicht aus der
Anerkennungsurkunde oder sonstigen Unterlagen ergibt, dass Griechenland das
Diplom entsprechend den inhaltlichen Anforderungen der Richtlinie 78/687/EWG
geprüft hat.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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