Urteil des VG Minden vom 17.03.2009

VG Minden: politische verfolgung, bundesamt für migration, ausreise, familie, vorsätzliche tötung, persönliche anhörung, beschneidung, fahrlässige tötung, anfang, amnesty international

Verwaltungsgericht Minden, 10 K 3329/08.A
Datum:
17.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3329/08.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der nach eigenen Angaben am 1985 geborene Kläger ist guineischer
Staatsangehöriger vom Volk der Malinke. Er beantragte am 25. Oktober 2007 beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als
Asylberechtigter.
2
Bei seiner Anhörung vom 30. Oktober 2007 erklärte der Kläger, er besitze aus
finanziellen Gründen keine Papiere. Er habe seit seiner Geburt immer bei seinen Eltern
in D. , Kommune S. , im Viertel C. gewohnt. Auf Nachfrage gab der Kläger an, in der Zeit
von etwa 4 oder 5 Monaten vor seiner Ausreise zusammen mit Freunden in der
Kommune E. gelebt zu haben. Dort habe er aber eigentlich "keine richtige Adresse"
gehabt, sondern nur ab und zu gejobbt. Dabei habe es sich um das Brennen von CDs
ohne Bezahlung gehandelt. Das Datum der Ausreise könne er nicht angeben, er sei im
Bundesgebiet aber am 23. Oktober 2007 eingetroffen. Er sei in D. in ein Schiff
gestiegen. Nachweise könne er nicht vorlegen. Den Ankunftshafen in Deutschland, den
Namen, die Art und die Flagge des Schiffes wie auch die Dauer der Schiffspassage
wisse er nicht. Dann habe ein Schwarzer ihn mit dem Auto nach Düsseldorf befördert.
Wie lange sie unterwegs gewesen seien, könne er ebenfalls nicht angeben.
3
Er habe 12 Jahre lang bis zum Jahr 2003 die Schule besucht, den gymnasialen
Abschluss aber nicht erworben. Von 2005 bis 2007 habe er bei einem Chirurgen
4
namens Dr. L. E1. in C. , der "Beschneidungen und so etwas" bzw. nur Beschneidungen
bei Jungen und Frauen durchgeführt habe, als Helfer gearbeitet. Seine Aufgabe sei es
gewesen, nach Beschneidungen Verbände anzulegen und Reinigungsarbeiten zu
verrichten. Der Grund für seine Ausreise sei außer seiner Armut auch gewesen, dass er,
als er seinen Arbeitgeber in der Arztpraxis eines Tages vertreten habe, zum ersten Mal
in seinem Leben einen etwa 6 Jahre alten Jungen namens N. beschnitten habe, der
seinen Verletzungen erlegen sei. Der Arzt habe dies nicht von ihm verlangt, er selbst
habe einen solchen operativen Eingriff ausprobieren wollen. Den Zeitpunkt könne er
nicht angeben. Er wisse nur noch, dass dies im Jahr 2007 gewesen sei und er den
Eingriff frühmorgens vorgenommen habe. Auf Nachfrage gab der Kläger an, die
Beschneidung habe in der Zeit von Anfang bis Mitte des Jahres 2007 stattgefunden. Er
habe nach der missglückten Operation die Rückkehr des Bruders des Patienten
abgewartet und ihm dessen Tod in der Praxis mitgeteilt. Der sei böse geworden, habe
die Leiche mitgenommen und sei anschließend zu seinen - des Klägers - Eltern
gegangen. Dort habe er damit gedroht, ihn umzubringen. Die Familie des getöteten
Kindes, die Geld habe und mächtig sei, habe ihn bedroht. Er wisse nicht, ob sie den
Vorfall der Polizei gemeldet habe. Später merkte der Kläger an, seine Schwester habe
ihm am selben Tag vormittags um 11 Uhr zur Flucht geraten. Daraufhin habe er sich
mittags oder gegen Nachmittag hilfesuchend an den Kommandanten des Schiffes im
Hafen, der blaue Kleidung getragen habe und dessen Namen er nicht kenne, gewandt.
Dieser habe ihn dann aus Gefälligkeit kostenlos an Bord genommen. Das Schiff habe
noch am selben Tag abgelegt. Auf Vorhalt erklärte der Kläger, er könne sich jetzt
erinnern, dass die Beschneidung um 6 Uhr morgens erfolgt sei und dass der Bruder des
Jungen etwa um 10.45 oder 11 Uhr erschienen sei. Als er sofort danach die Praxis
verlassen habe, habe ihm seine Schwester gesagt, dass die Familie ihn töten wolle. Er
habe dann um 11 Uhr das Land verlassen. Er habe sich nicht politisch betätigt, noch nie
Probleme mit staatlichen Stellen gehabt und sei auch noch nie festgenommen worden.
Seine Nieren schmerzten seit etwa 3 Monaten, er sei aber deswegen noch nicht ärztlich
behandelt worden.
Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 04. November 2008, zugestellt
am 06. November 2008, ab. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG lägen nicht
vor. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien ebensowenig
gegeben. Zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise
aufgefordert. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Kläger nicht
einmal ansatzweise eine politische Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Sein
unsubstanziierter und widersprüchlicher Vortrag sei lediglich insoweit glaubhaft, als er
als Motiv für seine Ausreise seine Armut benannt habe. Ungeachtet dessen würde es
sich lediglich um die Ahndung kriminellen Unrechts handeln, die keine politisch
motivierte Verfolgung erkennen ließe.
5
Am 20. November 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Das vom
Bundesamt angefertigte Protokoll sei auf Seite 8 zu ändern, denn er habe damals
geäußert, er habe den Jungen zwischen Anfang und Mitte des Monats - damit habe er
den Monat Oktober gemeint - beschnitten. Wegen seiner Nervosität und Anspannung
sei ihm damals der Name des Monats nicht eingefallen. Zu dem Eingriff sei es
gekommen, da vorgesehen gewesen sei, dass er zukünftig Beschneidungen vornehme.
Er hätte dann 1/3 des Erlöses erhalten sollen. Der Bruder des Jungen habe ihm damals
15.000 guineische Francs angeboten. Da die Praxis auf die Einnahmen angewiesen
gewesen sei und er häufig zugeschaut habe, habe er geglaubt, die Operation selbst
durchführen zu können. Der Bescheid vom 04. November 2008 sei schon deshalb
6
rechtswidrig, da eine andere Person als die Einzelentscheiderin, die die Anhörung
durchgeführt habe und sich einen persönlichen Eindruck von ihm habe verschaffen
können, den ablehnenden Bescheid verfasst habe und ihn als unglaubwürdig eingestuft
habe. Er sei im Falle seiner Rückkehr der Bedrohung durch die Familie des getöteten
Jungen, die dem Volke der Fulla angehöre, ausgesetzt. Ferner drohe ihm wegen seiner
Tat die Todesstrafe. Auf die aktuellen Erkenntnisse und auf den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Münster vom 12. November 2004 - 1 L 1458/04.A - werde
verwiesen.
Der Kläger beantragt,
7
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04. November 2008 zu verpflichten,
ihn - den Kläger - als asylberechtigt anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner
Person sowohl die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG als auch
Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
8
Die Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
11
Entscheidungsgründe:
12
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
13
I. Zunächst hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter
gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass ihm im Fall einer
Rückkehr in sein Heimatland Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische
Verfolgung droht.
14
Eine Verfolgung muss, um "politisch" im Sinne von Art 16 a Abs. 1 GG zu sein, 1.
unmittelbar vom Staat als dem Träger überlegender Macht ausgehen oder ihm sonst -
weil er sie aktiv unterstützt bzw. duldet, obschon er mit den ihm an sich zur Verfügung
stehenden Kräften Schutz gewähren könnte - zuzurechnen sein und 2. wegen
asylerheblicher Merkmale - also der politischen Überzeugung, der religiösen
Grundentscheidung oder unverfügbarer (jedem Menschen von Geburt anhaftender)
Merkmale, die sein Andersein prägen - erfolgen.
15
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der
Asylsuchende geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von
politischer Verfolgung in dem vorgenannten Sinne bedroht wäre, wenn ihm also die
Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende
Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen
Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer
Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland
gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der
Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein
kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende sein
16
Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach
Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen
Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A - m.w.N.
17
Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung
droht. Dieser Prognosemaßstab - die Frage gerade nach der beachtlichen
Wahrscheinlichkeit einer künftigen politischen Verfolgung - ist hier deshalb
heranzuziehen, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger in seiner Heimat bereits einmal
politisch verfolgt worden ist, er also vorverfolgt ausgereist ist.
18
Dass eine solche Feststellung nicht getroffen werden kann, liegt schon daran, dass das
Vorbringen des Klägers unglaubhaft und er eine unglaubwürdige Person ist. Bereits
seine protokollierte Schilderung - insbesondere hinsichtlich seiner angeblichen
Schiffsreise - gegenüber dem Bundesamt war derart farblos, detailarm und obendrein in
vielen Bereichen ungereimt bzw. widersprüchlich, dass nicht davon ausgegangen
werden kann, er habe seinerzeit von tatsächlich Erlebtem gesprochen. Der Eindruck,
dass der Kläger unglaubwürdig ist, verfestigte sich in der mündlichen Verhandlung. Es
war offensichtlich, dass sich der Kläger "eine Geschichte" zurechtgelegt hatte, die er in
abstrakten, offenbar auswendig gelernten Sätzen erzählte. Er war trotz mehrfacher
Bitten der Einzelrichterin und seiner Prozessbevollmächtigten nicht in der Lage, die
angeblich von ihm durchgeführte Beschneidung und die Geschehnisse danach
einschließlich seiner Flucht plastisch zu beschreiben. Auf entsprechende Nachfragen
beschränkte er sich lediglich darauf, seine oberflächlichen Ausführungen nahezu im
Wortlaut zu wiederholen.
19
Während der Kläger beim Bundesamt einerseits behauptete, er habe durchgängig bei
seinen Eltern in D. im Stadtvierteil C. gewohnt, erklärte er andererseits auf Nachfrage,
etwa 4 bis 5 Monate vor der Ausreise mit Freunden in der Kommune E. gelebt zu haben.
Anschließend machte er geltend, in E. "ohne richtige Adresse" lediglich gejobbt zu
haben, indem er - angeblich ohne Bezahlung - CDs gebrannt habe. "Eigentlich" habe er
immer in C. gelebt. Abgesehen von dieser Widersprüchlichkeit widerlegte der Kläger mit
dem Vortrag zu seinem Aufenthalt in E. sein behauptetes Verfolgungsschicksal, da er
demnach vor seiner Ausreise gerade nicht bei dem Arzt Dr. L. E1. arbeitete, in dessen
Räumen er als Arzthelfer unmittelbar davor die Beschneidung eines kleinen Jungen
vorgenommen haben will.
20
Ungereimt ist auch das Vorbringen des Klägers, er habe aus Neugier den mit
Komplikationen verbundenen Eingriff in Abwesenheit seines Arbeitgebers ohne dessen
Weisung vorgenommen. Denn in der Klagebegründung hieß es demgegenüber, dass er
sich zu diesem Schritt entschlossen habe, da zukünftig Beschneidungen durch ihn
vorgesehen gewesen seien.
21
Auch die Behauptung des Klägers, der Bruder des verstorbenen Jungen habe nach der
missglückten Beschneidung seine - des Klägers - Familie aufgesucht, stimmt nicht mit
seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung überein, wonach mehrere
Angehörige des Patienten bei ihm zu Hause vorstellig geworden sein sollen. Es ist
ohnehin nicht plausibel, weshalb der Bruder des Jungen und die anderen Angehörigen
22
den Kläger nicht in der Arztpraxis aufsuchten, um ihn dort zur Rechenschaft zu ziehen,
sondern stattdessen zu seiner Familie gegangen sein sollen, um dort gegen ihn
gerichtete Todesdrohungen auszusprechen. Ebensowenig erschließt sich dem Gericht,
woher die Verwandten des Jungen die Adresse des Klägers gekannt haben sollen,
zumal sie sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nur vom Sehen
gekannt hätten.
Dass der Kläger die Unwahrheit sagte, wurde bereits beim Bundesamt deutlich, als er
angab, seine Schwester sei ihm (bereits) ungefähr im selben Moment, als der Bruder
des Jungen die Praxis verlassen habe, begegnet, um ihn vor den beabsichtigten
Racheakten der Familie zu warnen. Demnach müsste die Familie des Jungen bereits
vor dem Zeitpunkt, in dem der Kläger dem Bruder den Tod des Kindes eröffnet haben
will, von der missglückten Operation gewusst haben und die Angehörigen des Klägers
deswegen aufgesucht haben, was ausgehend vom Vorbringen des Klägers nicht
möglich ist.
23
Ferner ist es als widersprüchlich anzusehen, dass das Schiff nach der Schilderung des
Klägers beim Bundesamt am selben Tag abgelegt haben soll, und er dann in der
mündlichen Verhandlung angegeben hat, das Schiff sei an dem Tag seiner Flucht zur
Abfahrt noch nicht vorbereitet gewesen. Gegen die Unglaubhaftigkeit seines
Vorbringens spricht auch, dass der Kläger zunächst behauptete, er sei gegen
Nachmittag oder Mittag zu dem Kommandanten gegangen, und dass er unmittelbar
danach seinen Vortrag dahingehend umstellte, er könne sich auf einmal erinnern, dass
er das Land um 11 Uhr verlassen habe. Selbst unter Zugrundelegung seiner jüngsten
Darstellung in der mündlichen Verhandlung, wonach eine halbe Stunde seit dem
Gespräch mit dem Bruder des toten Patienten vergangen sein soll, innerhalb derer der
Bruder des getöteten Jungen die übrigen Familienangehörigen informiert haben soll,
diese Leute anschließend sein - des Klägers - Zuhause aufgesucht und dort ein
"Durcheinander" angerichtet haben sollen, seine Schwester ihn dann anschließend
gewarnt haben soll und er sich schließlich unmittelbar zum Hafen begeben haben will,
erscheint dieser Geschehensablauf angesichts der Größe des Stadtviertels C. als kaum
vorstellbar. Abwegig erscheint dem Gericht auch, dass ein fremder Schiffskommandant
den Kläger kostenlos transportiert haben soll.
24
Vor diesem Hintergrund geht das Gericht ebenso wie das Bundesamt davon aus, dass
die vom Kläger ebenfalls geltend gemachte wirtschaftliche Not der einzige Beweggrund
für seine Ausreise war.
25
Die in der Klagebegründung erhobene Rüge, das Protokoll sei hinsichtlich einer
Zeitangabe zu berichtigen, verfängt nicht. Nach seiner Darstellung im Klageverfahren
will der Kläger im Rahmen der Anhörung nicht geäußert haben, er habe die
Beschneidung in der Zeit zwischen Anfang und Mitte des Jahres 2007 vorgenommen,
sondern stattdessen habe er "des Monats" gesagt. Aus Nervosität sei ihm der Name des
Monats Oktober (2007) nicht eingefallen. Dies sieht das Gericht als unglaubhafte
Schutzbehauptung an. Zum einen wurden dem Kläger seine Aussagen ausweislich der
Niederschrift zurückübersetzt, ohne dass er eine Beanstandung aussprach. Zum
anderen ergibt der Ablauf der Befragung (Seite 7 und 8 des Protokolls), dass der Kläger
die vermeintlich durchgeführte Operation mit tödlichem Ausgang zeitlich nicht einordnen
konnte, was ebenfalls belegt, dass sich dieser Vorfall tatsächlich nicht abspielte:
26
"Auf Frage, wann das war, als dieser Junge gestorben ist: Es ist schon lange her, ich
27
kann mich nicht genau erinnern.
Auf Aufforderung, dies etwas genauer darzulegen: Das war im Jahr 2007, aber den
Monat oder den Tag kann ich nicht angeben.
28
Auf Aufforderung, er möge dieses wichtige Ereignis einmal genauer darlegen, wann
dies gewesen ist, er verfüge über eine ausreichende Schulbildung und es könne ihm
nicht abgenommen werden, dass er nicht genauer darlegen kann, wann dieser
schwerwiegende Vorfall war, ob dies Anfang des Jahres, Mitte des Jahres oder erst vor
kurzem war, wie lange vor der Ausreise dies war, dies müsse er doch darlegen können:
Ich möchte nicht lügen.
29
Auf Vorhalt, dass kein ganz konkretes Datum erwartet wird, aber zumindest müsse er
angeben können, in welchem Monat dies war oder ob dies kurz vor der Ausreise war
oder Anfang oder Mitte des Jahres: Ich kann jetzt nicht sagen, das war im April oder
Januar, ich kann nur sagen, das war zwischen Mitte und Anfang dieses Jahres."
30
Ferner heißt es auf Seite 9 der Niederschrift des Bundesamtes:
31
"Auf Vorhalt, dass er jetzt angibt, er sei nach dem Vorfall gleich zum Hafen gegangen,
während er vorher angegeben hat, die Beschneidung des getöteten Jungen sei Anfang
oder Mitte des Jahres gewesen: Das weiß ich nicht.
32
Auf Vorhalt, dass es für die Unterzeichnerin unglaubhaft ist, dass er sich nicht daran
erinnern kann, ob er am gleichen Tag, wo das Kind getötet wurde, ausgereist ist oder ob
dies Anfang oder Mitte des Jahres gewesen sein soll: Sie haben meine Familie bedroht
und ich bin der Älteste und ich habe Angst bekommen und bin ausgereist."
33
Vor dem Hintergrund dieser eingehenden Befragung ist es unvorstellbar, dass der
Kläger "aus Nervosität" einigermaßen zu präzisen Angaben außerstande gewesen sein
soll. Hätte sich das behauptete fluchtauslösende Ereignis tatsächlich - wie später
behauptet - im Oktober 2007 zugetragen, hätte der Kläger dies während der Anhörung,
die im selben Monat stattfand, ohne weiteres angeben können müssen. Hinzu kommt,
dass die Beschneidung nach seiner ersten Einlassung längere Zeit zurückliegen solle,
sodass auch insoweit ein erheblicher Widerspruch vorliegt.
34
II. Es liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser
Vorschrift darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dies gilt auch für Ausländer,
die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die
außerhalb der Bundesrepublik als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (Satz 2). Eine Verfolgung wegen
der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen,
wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit
allein an das Geschlecht anknüpft (Satz 3). Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann
ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder
wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren,
sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich
35
internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens
sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land
eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine
innerstaatliche Fluchtalternative (Satz 4).
Es lässt sich aus den unter I. genannten Gründen nicht feststellen, dass der Kläger in
seinem Heimatland Guinea bereits einmal im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verfolgt
wurde oder dass ihm dies bei seiner Rückkehr dorthin droht.
36
Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der
Europäischen Union vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und
den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes (sog. "Qualifikationsrichtlinie"). Diese beansprucht nach Ablauf
der Umsetzungsfrist nunmehr zwar Beachtung,
37
vgl. etwa den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A -,
38
führt im vorliegenden Verfahren aber nicht zur Zuerkennung des begehrten Schutzes.
Auch bei richtlinienkonformer - insbesondere Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der
Qualifikationsrichtlinie beachtender - Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG kann der
Kläger keine Ansprüche aus dieser Vorschrift herleiten.
39
III. Sonstige Gründe, die einer Abschiebung des Klägers in sein Heimatland
entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Es sind keine Abschiebungshindernisse
im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erkennbar. Insbesondere die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach ein Ausländer nicht in einen Staat
abgeschoben werden darf, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht
und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, liegen
nicht vor. Denn abgesehen davon, dass dem Kläger sein Vortrag zu dem angeblich
begangenen Tötungsdelikt nicht geglaubt werden kann, würde es sich selbst unter
Zugrundelegung seines eigenen Vortrags um eine fahrlässige Tötung handeln. Für ein
solches Verbrechen ist aber in Guinea keine Todesstrafe vorgesehen.
40
Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 27. August 2007; vgl. auch
Report 2008 von amnesty international, wonach der guineische Minister für Justiz und
Menschenrechte im Juni 2008 versichert habe, die Regierung sei gegen die Todesstrafe
und keiner der zum Tode verurteilten Gefangenen werde hingerichtet.
41
Dies gilt auch bei richtlinienkonformer - vor allem Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 6
bis 8 sowie Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie beachtender - Interpretation dieser
Bestimmungen.
42
Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des VG Münster vom
12. November 2004 - 1 L 1458/04.A -. Denn in dem dort entschiedenen Fall ging es um
eine in Guinea begangene vorsätzliche Tötung.
43
Auch liegen keine Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG vor.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen
anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
44
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen
die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein
ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG berücksichtigt (§ 60
Abs. 7 Satz 2 AufenthG).
Allerdings ist eine Feststellung nach § 60 Abs. 7 AufenthG auch bei allgemeinen
Gefahrenlagen möglich, ohne dass eine Entscheidung nach § 60 a AufenthG erfolgt ist,
sofern eine solche Gefahr eine extreme Zuspitzung erfahren hat und ein
abzuschiebender Ausländer deshalb gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod
oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Für diesen Fall gebieten die
Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung
des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage
die Gewährung von Abschiebungsschutz.
45
Vgl. dazu etwa die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2006 -
1 B 60/06 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.
März 2007 - 20 A 5164/04.A -, jeweils m.w.N.
46
Das Vorliegen einer Erkrankung, die im Staat Guinea nicht behandelbar wäre bzw.
deren Behandlung für den Kläger nicht erreichbar wäre, oder sonstiger Umstände, die
einer Abschiebung in der unmittelbaren Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
entgegenstehen könnten, hat der Kläger schon nicht substanziiert dargelegt. In diesem
Zusammenhang erwähnte er im Rahmen der Anhörung lediglich, an Nierenschmerzen
zu leiden, die er aber zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geltend machte. Dem
Kläger kann auch nicht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG - und damit über den nach Satz 2 der Vorschrift begrenzten
Anwendungsbereich hinaus - Schutz vor Abschiebung gewährt werden, weil nichts
dafür erkennbar ist, dass er unmittelbar nach der Rückkehr in seine Heimat aufgrund der
dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) in
eine extreme Gefährdungslage geraten würde, die ihn mit der erforderlichen hohen
Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde.
Denn der Kläger ist jung, auch mit Blick auf seine langjährige Schulbildung und
Erwerbstätigkeit arbeitsfähig und kann auf seine Familie zurückgreifen.
47
IV. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
48
Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg rügen, dass die Person, die ihn
angehört habe, nicht identisch sei mit der Person, die den Bescheid verfasst habe. Zwar
ist grundsätzlich die persönliche Anhörung des Asylsuchenden für die
Beweiswürdigung von entscheidungserheblicher Bedeutung. Die Tatsache, dass
unterschiedliche Einzelentscheider die Anhörung vorgenommen haben und die
Entscheidung verfasst haben, führt aber regelmäßig nicht bereits deshalb zur
Rechtswidrigkeit des Bescheides. Denn das AsylVfG schreibt nicht zwingend vor, dass
Anhörung und Entscheidung von ein- und derselben Person vorgenommen werden
müssen. Aus den §§ 25, 31 AsylVfG ergibt sich nicht, dass allein der Umstand, dass der
zur Entscheidung berufene Bedienstete des Bundesamtes den jeweiligen Asylbewerber
nicht persönlich angehört hat, dazu führt, dass eine Entscheidung über den Asylantrag
nicht rechtmäßig getroffen werden könnte. Die Annahme einer Rechtswidrigkeit ist dann
denkbar, wenn die Trennung im konkreten Fall tatsächlich zu einem Rechtsfehler
geführt haben könnte.
49
Vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 26. Juni 2006 - 1 A 8/06 -.
50
Das ist hier weder substanziiert vorgetragen worden noch ersichtlich.
51
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
52
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
53
54