Urteil des VG Minden vom 27.02.2008
VG Minden (antragsteller, anlage, höhe der anlage, wohnhaus, genehmigung, verhältnis zu, aufschiebende wirkung, windkraftanlage, abstand, wirkung)
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 703/07
Datum:
27.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 703/07
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 27.12.2007 - 11 K 2815/07 - gegen die der
Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum
Betrieb von zwei Windkraftanlagen vom Typ Vestas V 90 in H. -B. wiederherzustellen,
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ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Bei der gemäß §§ 80 a Abs. 1, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden
Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen
Ausnutzung der ihr erteilten Genehmigung das entgegenstehende Aufschubinteresse
der Antragsteller. Bei der gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht
maßgeblich von den Erfolgsaussichten der erhobenen Anfechtungsklage leiten lassen,
da es bei ihrer offensichtlichen Aussichtslosigkeit kein schützenswertes Interesse des
Nachbarn gibt, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens die Ausnutzung der
erteilten Genehmigung zu verhindern. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen,
dass bei einem offensichtlich begründeten Nachbarwiderspruch das Interesse des
Betreibers an einer sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Genehmigung letztlich nicht
ins Gewicht fällt. Nach diesen Grundsätzen war das Begehren der Antragsteller
abzulehnen. Ihre Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom
1.8.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007 wird bei der im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben.
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Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die genehmigten Anlagen
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verstießen gegen das nachbarschützende und als öffentlicher Belang in § 35 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, da
von dem Vorhaben ein "extrem belastender Schattenwurf" und eine Überschreitung der
zulässigen Geräuschwerte zu erwarten sei. Darüber hinaus seien ein "Diskoeffekt" und
"Eiswurf" zu befürchten. Schließlich gehe von dem Bauvorhaben zu ihren Lasten eine
optisch bedrängende Wirkung aus. Eine solche Rücksichtslosigkeit lässt sich nach den
der Kammer zur Verfügung stehenden Unterlagen und insbesondere nach dem Vortrag
der Antragsteller selbst nicht feststellen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die
Antragsteller ihre entsprechenden Einwände lediglich in pauschaler Form und damit
letztlich als bloße Vermutungen erheben, eine auch nur ansatzweise substantiierte
Auseinandersetzung mit den im Genehmigungsverfahren zur Prüfung der hier
aufgeworfenen Fragen vorgelegten Unterlagen lässt sich ihrem Vortrag nicht
entnehmen. Schon deshalb ist ein überwiegenden Aufschubinteresse der Antragsteller
nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht gegeben.
Unabhängig davon gilt Folgendes:
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Die planungsrechtliche Zulässigkeit des im Außenbereich liegenden Vorhabens richtet
sich nach § 35 BauGB. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist § 35 BauGB keine generell nachbarschützende
Vorschrift, sondern vermittelt lediglich im Einzelfall Nachbarschutz dadurch, dass ein
Vorhaben im Außenbereich nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen darf.
Das Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, wird zwar in §
35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausdrücklich aufgeführt; seine Qualität als öffentlicher
Belang ist aber in der Rechtsprechung anerkannt. Es hat seinen Niederschlag
beispielhaft im Katalog des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gefunden, wo das Erfordernis in
Nr. 3, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, eine besondere, auf
Immissionskonflikte beschränkte gesetzliche Ausformung dieses Gebots darstellt. Das
Gebot der Rücksichtnahme erfasst über die Immissionsbelastungen im Sinne von § 35
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinaus auch solche Fälle, in denen sonstige nachteilige
Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336, sowie Urteile
vom 18.11.2004 - 4 C 1.04 -, NVwZ 2005, 328 und vom 21.1.1983 - 4 C 59.79 -, BRS 40
Nr. 199; OVG NRW, Urteil vom 9.8.2006 - 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532. Deshalb
kann grundsätzlich auch die optische Wirkung, die ein Bauvorhaben - wie hier eine
Windkraftanlage - auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausübt, im
Einzelfall mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren sein.
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Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von den jeweiligen
Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem
die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er
an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem
Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das
Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die
sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen
dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem
Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteile
vom 18.11.2004 - 4 C 1.04 -, NVwZ 2005, 328, vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE
109, 314, 318, vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120,
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und vom 25.2.1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122, 126. Für die Frage, ob eine
Windkraftanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, bedarf es einer
Einzelfallabwägung, die sich in einem ersten Schritt an der Höhe der Anlage zu
orientieren hat, die Größe des Rotordurchmessers und die örtlichen Verhältnisse
einbezieht. So sind u.a. die topographische Situation und die Lage bestimmter
Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u.ä. zur Windkraftanlage von
Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob
von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder
in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Einfluss auf das Maß der optischen
Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windkraftanlagen haben. Denn einer
Einzelanlage kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein
stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene
(optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für
die Wohnnutzung darstellt. Auch die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses ist zu
berücksichtigen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung
von in diesem Bereich privilegierten Windkraftanlagen - auch mehrerer - und ihren
optischen Auswirkungen rechnen. Der Schutzanspruch entfällt zwar nicht im
Außenbereich, jedoch vermindert er sich dahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen
zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor
ihnen schützt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.8.2006 - 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532,
bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336.
Unter Berücksichtigung insbesondere der vorstehenden Kriterien hat das OVG NRW in
der angeführten Entscheidung für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe
Anhaltswerte entwickelt: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer
Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½
Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu
dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung
zulasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die
Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage soweit in den Hintergrund, dass
ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende
Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das
Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu
einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein
Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage
überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den
verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart
unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer
Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der
Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es
regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Diese Anhaltswerte
dienen lediglich der ungefähren Orientierung bei der Abwägung der gegenseitigen
Interessen, entbinden aber nicht von einer Einzelfallwürdigung.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen geht von dem genehmigten Vorhaben keine
optisch bedrängende Wirkung im Hinblick auf die Wohnnutzung der Antragsteller aus,
die einen Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme darstellen
könnte.
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Im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbewertung ist zunächst zu berücksichtigen, dass
die nächstgelegene Anlage im Verhältnis zu ihrer Gesamthöhe von 150 m im zwei- bis
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dreifachen Abstand ihrer Gesamthöhe zum Wohnhaus der Antragsteller errichtet werden
soll. Die Entfernung beträgt nach dem Vermessungsergebnis des öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur Q. vom 20.8.2006 317 m - und damit nur wenig mehr als das
Zweifache - zu der dem Anwesen der Antragsteller nächstgelegenen Anlage.
Trotz dieser räumlichen Nähe tritt die Anlage vom Grundstück der Antragsteller aus
betrachtet wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse allerdings nicht unausweichlich
und damit unzumutbar in das Blickfeld. Die Antragsgegnerin hat die Frage der optischen
Bedrängung im Genehmigungsverfahren eingehend und im Rahmen eines Ortstermins
geprüft. Danach werden die Rotoren der genehmigten Windkraftanlagen schon aufgrund
der dem Wohnhaus der Antragsteller in Richtung der Windkraftanlage vorgelagerten 2,5
bis 3 m hohen Hecke kaum zu sehen sein. Hinzu kommen ausschlaggebend die
zwischen dem Wohnhaus und der nächstgelegenen Anlage stehenden
Wirtschaftsgebäude des Hofes. Nicht zuletzt aus den amtlichen Plänen geht hervor,
dass diese einen Blick nach Osten auf die Windenergieanlage praktisch ausschließen.
Die Hofanlage ist - wie die Beigeladene zu Recht anführt - nach Westen hin
ausgerichtet und nach Osten weitgehend geschlossen. Die Antragsteller haben auch
nicht - geschweige denn in substantiierter Form - geltend gemacht, dass die
Außennutzung nach Osten hin ausgerichtet sein könnte. Ebenso wenig haben sie
nachvollziehbar dargelegt, welche zu Wohnzwecken genutzten Räume aufgrund der
Errichtung der Windenergieanlagen unzumutbar beeinträchtigt werden könnten.
Angesichts der eingehenden Feststellungen der Antragsgegnerin wäre dies jedoch
zwingend erforderlich gewesen, um die Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung in
Erwägung ziehen zu können.
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Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von den Antragstellern befürchteten Schall- und
Schattenwurfimmissionen. Auch diese Befürchtungen haben die Antragsteller nicht
näher dargelegt. Im Hinblick auf die Lärmimmissionen spricht nach Auffassung der
Kammer aufgrund der vorgelegten Prognosen derzeit auch nichts dafür, dass die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 1.8.2007 nicht hinreichend sicherstellte,
dass unzumutbare Lärmbelästigung durch die geplanten Windenergieanlagen an die zu
Wohnzwecken genutzten Gebäuden der Antragsteller ausgeschlossen sind. Dabei ist
die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass Wohngebäuden im
Außenbereich von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von nachts 45 dB(A) in
Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA- Lärm 1998 festgelegten Richtwerte
zuzumuten sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003,
756, m.w.N. sowie Beschlüsse vom 3.9.1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, vom
13.5.2002 - 10 B 671/02 -, NVwZ 2002, 1131, 1132, vom 23.7.2004 - 21 B 753/03 - und
vom 15.9.2005 - 8 B 417/05 -, NuR 2006, 251.
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Vor Erteilung der Genehmigung ist prognostisch zu ermitteln, ob der Nachtwert beim
Betriebszustand mit dem höchsten Beurteilungspegel an den maßgeblichen
Immissionsorten voraussichtlich eingehalten wird. In der Rechtsprechung ist stets
hervorgehoben worden, dass die Prognose des zu erwartenden Immissionswerts im
Genehmigungsverfahren "auf der sicheren Seite" liegen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil
vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, a.a.O., Beschlüsse vom 2. April 2003 - 10 B
1572/02 -, NuR 2004, 252 und vom 20.10.2005 - 8 B 158/05 -.
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Ausgehend davon sind für die Kammer durchgreifende Bedenken gegen die Annahme
der Antragsgegnerin, der Immissionswert von 45 dB (A) werde beim genehmigten
schallreduzierten Nachtbetrieb der Anlage auch unter Berücksichtung der bestehenden
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Vorbelastung zur Nachtzeit am Wohnhaus E1.---- , H. sicher eingehalten. Denn die
Schallprognose, die die Beigeladene im Rahmen des Verfahrens vorgelegt hat -
Schallimmissionsprognose vom 9.8.2006 mit Nachtrag vom 19.12.2006 - errechnet für
das Wohnhaus der Antragsteller einen Beurteilungsgesamtpegel von 42,99 db(A). Der
hieraus gezogene Schluss, der maßgebliche Immissionsrichtwert werde am Wohnhaus
der Antragsteller sicher eingehalten, wird durch die im Verfahren geäußerten Bedenken
nicht erschüttert.
Unzumutbare Beeinträchtigungen gehen von der hauptsächlich umstrittenen
Windkraftanlage auch nicht wegen des von ihr verursachten Schattenwurfes aus.
Allerdings belegt die Schattenwurfprognose vom 9.8.2006, dass die worst-case Werte
für die Beschattungsdauer von 30 Stunden/Jahr (max. jährliche Gesamtbelastung) bzw.
30 min/Tag (max. tägliche Belastung),
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vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2141/00 -, Beschlüsse vom
27.6.2005 - 7 A 707/04 - und vom 11.10.2005 - 8 B 119/05 -,
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am Wohnhaus der Antragsteller ohne Abschaltung überschritten werden.
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Unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen Nr. 10 bis 12 der Genehmigung vom
1.8.2007, die die Beschattungsdauer generell für alle Immissionspunkte im Umkreis von
1300 m um die Anlage herum auf 30 Minuten am Tag und 8 Jahresstunden
beschränken und die Ausrüstung der Anlagen mit einer Abschaltautomatik
vorschreiben, liegen aber keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Antragsteller durch den periodischen Schattenwurf der Anlagerotoren schädlichen
optischen Immissionen im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG ausgesetzt werden könnten.
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Die im übrigen aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich eines Diskoeffektes oder eines
eventuellen Eiswurfes sind weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ist auch nur
die Möglichkeit ersichtlich, dass die Antragsteller von entsprechenden Problemen in
ihrem subjektiven Recht verletzt sein könnten. Windenergieanlagen wie die hier zu
errichtenden sind inzwischen serienmäßig so ausgestattet, dass weder Eiswurf noch ein
Diskoeffekt entstehen kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie sich einem
eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2 , 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Die
Kammer orientiert sich bei der Bewertung des Interesses der Antragsteller an Nr. 19.2
i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkataloges für Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004.
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