Urteil des VG Minden vom 15.12.2008

VG Minden: stadt, allgemeininteresse, anteil, grundstück, winterdienst, satzung, durchschnitt, kreis, haushalt, zahl

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 800/07
Datum:
15.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 800/07
Tenor:
Die Bescheide über Grundbesitzabgaben und andere Abgaben 2007
des Beklagten vom 10.01.2007 in der Fassung der
Widerspruchsbescheide vom 13.03.2007 werden aufgehoben, soweit
darin Straßenreinigungsgebühren für die Winterwartung Stufe 1 von
mehr als 109,62 EUR für das Grundstück H.-----straße 56 - 58, von mehr
als 156,87 EUR für das Grundstück E. Straße 83 und von mehr als 51,03
EUR für das Grundstück Otternbuschweg festgesetzt worden sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke H.-----straße 56 - 58, E. Straße 83 und P.------
----weg (Gemarkung I. , Flur 11, Flurstück 671) in I. . Durch Bescheide über
Grundbesitzabgaben und andere Abgaben 2007 vom 10.01.2007 wurde der Kläger u.a.
zu Straßenreinigungsgebühren, Winterwartung, Stufe 1, in Höhe von 176,90 EUR (H.----
-straße 56 - 58), 253,15 EUR (E. Straße 83) und 82,35 EUR (P.----------weg )
herangezogen.
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Gegen die Bescheide erhob der Kläger unter dem 16.01.2007 Widerspruch mit der
Begründung, bei einer Erhöhung der Winterwartung um 62 % sei anzunehmen, dass
diese willkürlich sei. Er bitte um beweisfähige Unterlagen.
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Die Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheide des Beklagten vom
13.03.2007 zurückgewiesen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gebühren für Winterwartung der Stufe 1 und der
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Stufe 2 seien mit Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung
von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt I. durch Ratsbeschluss vom 08.12.2006
erhöht worden. Im Gebührenhaushalt Straßenreinigung habe sich aufgrund der
Entwicklung ein Defizit abgezeichnet, das den Rücklagenbestand, der zum 31.12.2005
132.227,78 EUR betragen habe, noch überschreite. Der allgemeine Haushalt werde
den Gebührenhaushalt im Jahre 2006 voraussichtlich in Höhe von rund 74.000,-- EUR
ausgleichen müssen. Ursächlich für diese Entwicklung seien die Kosten des
Winterdienstes. Der Grund liege zum einen in der Anzahl der Winterdiensteinsatztage
und zum anderen auch an den Kosten je Winterdiensteinsatztag. Der
Gebührenkalkulation für das Jahr 2006 hätten 25 Winterdiensteinsatztage zugrunde
gelegen. Im ersten Quartal 2006 seien bereits 24 Winterdiensteinsatztage notwendig
gewesen. Für die Prognose bis zum 31.12.2006 sei eine Gesamtzahl der
Winterdiensteinsatztage von 34 Tagen für realistisch angesehen worden. Zudem habe
die 3 %-ige Mehrwertsteuererhöhung und eine allgemeine Preisanpassung bei der
Gebührenkalkulation berücksichtigt werden müssen.
Am 13. April 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung im
Wesentlichen vorgetragen: Als im Rat der Stadt I. am 08.12.2006 die Erhöhung der
Winterwartung um 62 % beschlossen wurde, habe der Beschlussfassung kein aktuelles
Zahlenmaterial vorgelegen. Obwohl bis zum 08.12.2006 erst 24 Winterdiensteinsatztage
angefallen gewesen seien, seien in der Beschlussfassung als Begründung für die
Erhöhung die Kosten für 34 Einsatztage zugrunde gelegt worden, obwohl durch einen
einfachen Anruf der aktuelle Stand zu erfragen gewesen wäre. Da es bis zum
31.12.2006 bei den 24 Winterdiensteinsatztagen in 2006 geblieben sei, sei eine
Erhöhung in der beschlossenen Höhe nicht begründet. Die höheren Kostenstrukturen
seien nicht nachvollziehbar dargelegt, insbesondere fehle es an einer Begründung für
den gravierenden Kostensprung pro Winterdiensteinsatztag zwischen 2005 und 2006.
Die Kalkulation dürfe nicht von der höchsten Zahl der Winterdiensteinsatztage in den
letzten Jahren ausgehen, sondern es könne nur immer mit einem Durchschnitt der
Einsatztage in der Vergangenheit kalkuliert werden.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide über Grundbesitzabgaben und anderer Abgaben 2007 des Beklagten
vom 10.01.2007 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 13.03.2007
aufzuheben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren für die Winterwartung Stufe 1 von
mehr als 109,62 EUR für das Grundstück H.-----straße 56 - 58, von mehr als 156,87 EUR
für das Grundstück E. Straße 83 und von mehr als 51,03 EUR für das Grundstück P.------
----weg festgesetzt worden sind.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus: Die Gebühren seien zutreffend kalkuliert. Der
Gebührenkalkulation für das Jahr 2006 hätten 25 Winterdiensteinsatztage zugrunde
gelegen. Im ersten Quartal des Jahres 2006 seien bereits 24 Winterdiensteinsätze
notwendig geworden. Für die Prognose bis zum 31.12.2006 sei eine Gesamtzahl der
Winterdiensteinsatztage von 34 für realistisch angesehen worden. Vergleichsweise
hätten im Jahre 2002 an elf Tagen und im Jahre 2003 an 19 Tagen Winterdienste
durchgeführt werden müssen, während im Jahr 2004 insgesamt 26 und 2005 sogar 34
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Einsatztage zu verzeichnen gewesen seien. Insgesamt sei also eine stetige
Entwicklung hin zu mehr Einsatztagen zu beobachten. Daher habe auch für 2006 und
2007 von 34 Einsatztagen ausgegangen werden müssen.
In den Gesamtkosten für die Winterdienststufe 1 und 2 von 901.250,79 EUR seien
Kosten in Höhe von 31.554,-- EUR nicht enthalten, die dem Anteil für die Reinigung der
Straßenteile (auch Brücken usw.) entsprächen, für die keine Gebühren erhoben werden
könnten,. Diese Kosten belasteten voll den städtischen Haushalt.
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Der Anteil am allgemeinen Interesse der Straßenreinigung sei bei der vorliegenden
Kalkulation folgendermaßen berücksichtigt worden: Bei den voraussichtlichen
Gebühreneinnahmen sowie den prognostizierten Ausgaben für das Jahr 2007 habe sich
ein Fehlbetrag von 296.202,-- EUR ergeben. Für die Stadt sei ein voraussichtlicher
tatsächlicher Kostenanteil in Höhe von 346.997,42 EUR (entsprechen 22 % an den
Gesamtkosten) angenommen worden. Dieser Wert sei zunächst nur planerisch als
Rechengröße hinzugezogen worden, und zwar bis zur endgültigen Festlegung des
städtischen Anteils. Mit diesem Kostenanteil in Höhe von 22 % habe sich ein
(voraussichtlicher) Überschuss in Höhe von 50.895,47 EUR ergeben. Dieser
Überschuss habe zur Verringerung des Defizits aus dem Jahr 2006 von 73.962,83 EUR
auf 23.067,36 EUR führen sollen. Hinzurechnen müsse man den Betrag von 31.554,--
EUR (netto) für die Reinigungsaufwendungen von Straßen, die keine Grundstücke
erschließen. Der städtische Eigenanteil liege somit deutlich über 22 %. Nach dem
Jahresabschluss 2006 habe der städtische Eigenanteil 25 % betragen, und zwar von
den Gesamtkosten der Normal- und der Winterreinigung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und auch begründet.
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Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 10.01.2007, soweit darin
Straßenreinigungsgebühren in Form der Winterwartung Stufe 1 festgesetzt und durch
die vorliegende Klage angefochten worden sind, in der Fassung der
Widerspruchsbescheide vom 13.03.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in
seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Es fehlt für den hier interessierenden Zeitraum des Jahres 2007 an einer wirksamen
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren. Die
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
in der Stadt I. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 20.12.1978 in der
Fassung der 26. Änderungssatzung vom 11.12.2006 ist bezogen auf die
Gebührenregelung in § 6 Abs. 4 Nr. 3 3.1 unwirksam. Der dort geregelte Gebührensatz
je Meter Berechnungseinheit für die Straßen der Winterdienststufe 1 in Höhe von 3,05
EUR ist nichtig. Er verstößt gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz
3 Kommunalabgabengesetz (KAG).
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Nach § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen -
StRReinGNW - in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG soll das veranschlagte
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Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht
übersteigen.
Diesen Voraussetzungen wird der festgelegte Gebührensatz nicht gerecht. Er ist zu
hoch kalkuliert.
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Bei der Kalkulation der hier streitigen Gebühren für den Winterdienst hat der Beklagte
keinen Anteil für das Allgemeininteresse an der Reinigung der Straßen berücksichtigt.
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Wird - wie üblich - die Straßenreinigung - und dazu gehört auch die Winterwartung - in
einer Gemeinde nicht nur im Interesse der Anlieger, sondern auch im Interesse der
übrigen Straßenbenutzer und damit im Allgemeininteresse durchgeführt, verstößt es
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG), wenn Kosten, die die Befriedigung dieses
Allgemeininteresses an sauberen Straßen betreffen, den Anliegern aufgebürdet werden.
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BVerwG, Urteile vom 07. April 1989 - 8 C 90.87 -, BVerwGE 81, 371 und vom 25. Mai
1984 .- 8 C 55 und 58.62 -, BVerwGE 69, 242, 245 f.
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Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils
liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Insoweit steht ihm eine weitgehende
Einschätzungsfreiheit zu. Er hat sich bei seiner Entscheidung an den örtlichen
Verhältnissen zu orientieren und insbesondere das Verhältnis zwischen den Straßen
mit ihren je unterschiedlichen Anlieger- bzw. Allgemeininteressen zu berücksichtigen.
Dabei hat er, ohne den Gleichheitssatz zu verletzen die Wahl: Er kann den von der
gemeindlichen Straßenreinigungseinrichtung im Allgemeininteresse aufgewendeten
Kostenanteil bei der Ermittlung der durch Gebühren zu deckenden Kosten insgesamt
(vorweg) absetzen, er kann jedoch auch, wenn nach § 3 Abs. 2 StrReinG NW
unterschiedliche, je nach Verkehrsbedeutung abgestufte Gebührensätze vorgesehen
sind, dabei den jeweils unterschiedlich hohen Allgemeinanteil berücksichtigen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.1989 - 8 C 90.87 - a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom
01.06.2007 - 9 A 956/03 -.
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Im vorliegenden Fall hat die Stadt I. ausweislich der Kalkulation der
Straßenreinigungsgebühren der Winterwartung keinen Anteil für das Allgemeininteresse
abgezogen, sondern die gesamten prognostizierten Kosten bei der Festlegung des
Gebührensatzes berücksichtigt.
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Diese Kosten bestehen aus den im einzelnen aufgelisteten Fixkosten der Stadt in Höhe
von 131.240,00 EUR, die auf Sommerreinigung und Winterdienst entfallen und
entsprechend den zu veranlagenden Frontmetern aufgeteilt einen Betrag von 0,23 EUR
für die Winterwartung ergeben. Hinzu kommen die an die SWK zu entrichtenden
Winterdienstfixkosten in Höhe von 259.645,34 EUR brutto, die umgerechnet 0,80 EUR
pro Frontmeter ergeben. Auch an die SWK zu entrichten ist die
Winterdiensteinsatzpauschale von 15.009,57 EUR brutto pro Einsatztag. Die Stadt I. hat
dabei in ihrer Kalkulation 34 Einsatztage zugrunde gelegt. Bei der Prognose der
Einsatztage des Winterdienstes ist dem Satzungsgeber ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zuzugestehen, denn die Strenge eines Winters lässt sich kaum
vorhersagen. In der Literatur wird deshalb empfohlen, von einem Durchschnitt mehrerer
Jahre auszugehen. Diesen Weg ist die Stadt I. hier jedoch nicht gegangen. Sie hat
vielmehr mit 34 Einsatztagen die höchste Zahl gewählt, die in den letzten Jahren
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erforderlich gewesen ist. Ob eine solche Verfahrensweise noch einer sachgerechten
Prognose entspricht, erscheint zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen.
Geht man von 34 Einsatztagen aus, ergibt sich eine Winterdiensteinsatzpauschale von
510.325,45 EUR. Diese Summe wurde - nach Auffassung des Gerichts methodisch
nicht zu beanstanden - im Verhältnis 3 : 1 auf die Frontmeter der Winterwartung 1 und
der Winterwartung 2 umgelegt. Für die hier streitige Winterwartung 1 ergeben sich dabei
Kosten von 2,02 EUR pro Frontmeter.
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Addiert man die Kosten pro Frontmeter (0.23 + 0,80 + 2,02), so ergibt sich der
festgesetzte Satz von 3,05 EUR. Dass weitere Kosten der Winterwartung entstanden
sind und zugunsten der Gebührenschuldner von der Stadt als Kosten für das
Allgemeininteresse übernommen worden sind, ist nicht ersichtlich. Auch die
behaupteten Kosten in Höhe von 31.554,00 EUR sind nicht plausibel. Auf eine
entsprechende Nachfrage des Gerichts hat der Beklagte nicht reagiert.
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Das Vorbringen des Beklagten, die Stadt übernehme einen Anteil (22-25%) des
gesamten Straßenreinigungshaushalts im Allgemeininteresse, kann die Festsetzung der
Gebühren für den Winterdienst nicht rechtfertigen. Es ist nämlich - wie ausgeführt - nicht
ersichtlich, dass damit Kosten des Winterdienstes übernommen werden. Vielmehr
kommt dieser Anteil nach den vorgelegten Unterlagen nur dem wöchentlichen
Reinigungsdienst (Sommerreinigung oder Fegedienst) zugute.
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Werden jedoch - wie von der Rechtsprechung des OVG NRW in der Regel vorgegeben
- getrennte Gebühren für Winterdienst und Sommerreinigung erhoben, so müssen die
Gebühren auch konsequent getrennt kalkuliert werden. Das gilt auf jeden Fall dann,
wenn der Kreis der Gebührenpflichtigen für die Sommerreinigung mit dem der
Gebührenpflichtigen für die Winterreinigung nicht identisch ist. Das ist hier der Fall. Aus
dem Straßenverzeichnis, das als Anlage der Satzung beigegeben ist, ergibt sich, dass
die Sommerreinigung zahlreicher Straßen auf die Anlieger übertragen ist und sie
deshalb keine Straßenreinigungsgebühren für den Fegedienst leisten müssen, die
Winterwartung jedoch von der Stadt übernommen wird und entsprechende Gebühren
erhoben werden. Die fehlende Identität der Gebührenschuldner zeigt sich auch darin,
dass ausweislich der Kalkulation die Summe der Frontmeter Winterdienst 325.109 m,
die der Sommerreinigung jedoch 235.716 m beträgt. Ist aber der Kreis der
Gebührenschuldner unterschiedlich, so muss bereits allein deshalb bei der Kalkulation
beider Gebühren ein Anteil für das Allgemeininteresse bei der Festlegung der Gebühren
berücksichtigt werden, da sonst Gebührenpflichtige unter Verstoß gegen Art. 3 GG die
vollen Kosten tragen müssten. Auch bei der Winterreinigung ist aber ein erhebliches
Algemeininteresse, insbesondere bei Straßen, die dem überörtlichen Verkehr dienen
oder die zu Schulen, Krankenhäusern oder sonstigen öffentlichen Gebäuden führen,
anzuerkennen.
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Vgl. zu den Ermessenserwägungen, die bei der Festsetzung der Höhe des
Allgemeinanteils anzustellen sind: OVG NRW, Urteil vom 01.06.2007 - 9 A 956/03 -.
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Das Gericht ist gehindert, den Kostenanteil für das Allgemeininteresse selbst zu
bestimmen und abzuziehen. Vielmehr bleibt es dem Satzungsgeber vorbehalten, im
Rahmen seines Ermessens den genauen Kostenanteil festzulegen.
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Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Gebührensatz der Winterdienstgebühr
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trotz der fehlerhaften Kalkulation wirksam sein könnte. Nach der sogenannten
"Ergebnisrechtsprechung" des OVG NRW
vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.04.1989 - 9 A 254/87 -, NWVBl 1990,236
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muss die vom Satzungsgeber festgesetzte Gebühr nur im Ergebnis den einschlägigen
rechtlichen Vorschriften entsprechen. Dem entsprechend kann ein ursprünglich
fehlerhaft kalkulierter Gebührensatz auch dann gerechtfertigt sein, wenn nachträglich
feststeht, dass die festgesetzten Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten des
Veranschlagungsjahres nicht überstiegen haben.
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Das ist hier jedoch nicht der Fall. Beim Jahresabschluss 2007 ergab sich ein
Überschuss von 206.923,25 EUR, der (wegen der nur erforderlichen 10
Winterdiensteinsatztage) auch insgesamt oder zumindest überwiegend auf die zu hohen
Winterdienstgebühren zurückzuführen ist.
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Nicht möglich ist es, kostenüberschreitend kalkulierte Gebühren mit der Vorschrift des §
6 Abs. 2 Satz 3 KAG zu rechtfertigen. In § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG ist zwar geregelt, dass
Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraums innerhalb der nächsten
drei Jahre auszugleichen sind. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf
ordnungsgemäß kalkulierte Gebühren, bei denen es aufgrund der immer gegebenen
Unsicherheiten des tatsächlichen Verlaufs der Kosten zu Überdeckungen kommt. Bei
Kalkulationen, die bereits auf Überdeckungen angelegt sind, kann nicht auf einen
späteren Ausgleich verwiesen werden. Sie führen zur Nichtigkeit der
Gebührensatzregelung.
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OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2001 - 9 A 3331/01 -.
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Der Klage ist damit stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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